Berlin

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Lehranstalten für medizinisch-technische Assistentinnen Vom 15. Februar 1965

Ausfertigungsdatum:
15.02.1965
Fundstelle:
GVBl. 1965, 304
10 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Lehranstalten für medizinisch-technische ...

V aufgeh. durch § 13 Satz 2 der Verordnung vom 8. Dezember 2011 (GVBl. S. 828)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 1 Abs. 6 geändert Art. x Nr. 9 der Verordnung vom 19.03.2009 (GVBl. S. 70)
§ 1

§ 1 (1) Die Anerkennung einer Lehranstalt für medizinischtechnische Assistentinnen ( § 1 des Gesetzes) setzt voraus, daß eine nach der Erfahrung bemessene ausreichende Zahl von Lehrassistentinnen als hauptamtliche Lehrkräfte vorhanden ist. Zur Lehrkraft kann nur bestellt werden, wer a) die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „medizinisch-technische Assistentin“ nach § 1 oder § 15 des § 4 des Gesetzes über die Lehranstalten für medizinisch-technische Assistentinnen vom 21. Dezember 1958 (BGBl. I S. 981 / GVBl. 1959 S. 90) oder die staatliche Anerkennung als technische Assistentin an medizinischen Instituten für die Fächer der Laboratoriums- und Röntgenassistentin nach den bis zum Inkrafttreten der Ersten Verordnung über die Berufstätigkeit und die Ausbildung medizinisch-technischer Gehilfinnen und medizinisch-technischer Assistentinnen (Erste MGAV) vom 17. Februar 1940 (RGBl. I S. 371) geltenden landesrechtlichen Vorschriften besitzt, b) die nach den unter Buchstabe a genannten Vorschriften erforderliche Prüfung mindestens mit dem Prädikat „gut“ bestanden, c) sich in den letzten fünf Jahren vor der Bestellung in seinem Beruf bewährt und d) an einem Lehrgang zur Heranbildung von Lehrassistentinnen mit Erfolg teilgenommen hat. (2) Chemisch-technische Assistentinnen und Fotofachkräfte, die ihre Prüfung mindestens mit dem Prädikat „gut“ bestanden haben und die in Absatz 1 Satz 1 Buchstaben c und d genannten Voraussetzungen erfüllen, können zu Lehrkräften für die Fachgebiete Chemie und Fotografie bestellt werden und im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Anrechnung finden. (3) Den an der Lehranstalt tätigen Lehrassistentinnen obliegt in erster Linie der praktische Unterricht nach Anweisung des Leiters der Lehranstalt. Dieser bestimmt auch, in welchen Fällen der theoretische Unterricht von hierfür besonders geeigneten Lehrassistentinnen durchgeführt werden soll. (4) Alle an der Lehranstalt für medizinisch-technische Assistentinnen tätigen Lehrassistentinnen sollen sich auf ihrem Arbeitsgebiet laufend theoretisch und praktisch fortbilden. (5) Für die Fachgebiete der a) Physik, b) Chemie, c) Anatomie und Physiologie, d) Histologie, e) Allgemeinen Hygiene, f) Medizinischen Mikrobiologie einschließlich Serologie, g) Klinischen Chemie und Hämatologie, h) Medizinischen Strahlenkunde, i) Technik der physikalischen Diagnostik und Therapie müssen in ausreichender Zahl Lehrkräfte mit abgeschlossener Hochschulbildung, die über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen, vorhanden sein. (6) Die Beschäftigung der Lehrkräfte bedarf der Genehmigung der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung.

Eingangsformel MTALehrAGDV

Auf Grund des § 4 des Gesetzes über die Lehranstalten für medizinisch-technische Assistentinnen vom 18. Januar 1963 (GVBl. S. 78) wird verordnet:

§ 2

§ 2 (1) Die Lehranstalt muß über geeignete Räume und Einrichtungen verfügen, um den Lehrgang unter Zuhilfenahme von Untersuchungsmaterial in der vorgesehenen Zeit einwandfrei durchführen zu können. Ist dies hinsichtlich der erforderlichen Röntgen- und Laboreinrichtungen nicht der Fall, so muß die Lehranstalt einem Krankenhaus oder einer entsprechenden Anstalt angegliedert sein, die über die notwendigen Einrichtungen verfügt. Die Inanspruchnahme eines solchen Krankenhauses oder einer solchen Anstalt bedarf der Genehmigung des Senators für Gesundheitswesen. (2) Die Ausbildung in dem Krankenhaus oder der Anstalt ist unter Aufsicht einer Lehrkraft der Lehranstalt durchzuführen. Der Leiter der Lehranstalt hat dafür Sorge zu tragen, daß die Ausbildung dem Lehrplan entsprechend durchgeführt wird.

§ 3

§ 3 (1) Die Ausbildung der medizinisch-technischen Assistentinnen wird nach einem Lehrplan durchgeführt, der unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für medizinisch-technische Assistentinnen vom 7. Dezember 1960 (BGBl. I S. 874 / GVBl. 1961 S. 22) von der Lehranstalt aufzustellen ist. Der Lehrplan bedarf der Genehmigung des Senators für Gesundheitswesen. (2) Der Leiter der Lehranstalt ist verpflichtet, selbst Unterricht mindestens in dem Umfange zu erteilen, daß er ein eigenes Urteil über die Leistungen und die sonstige Eignung jeder Lehrgangsteilnehmerin gewinnt.

§ 4

§ 4 (1) Bei der Ausbildung in der Röntgen- und Strahlenkunde sind neben den gesetzlichen Bestimmungen über den Umgang mit Röntgenstrahlen und radioaktiven Stoffen die Unfallverhütungsvorschriften der Eigenunfallversicherung Berlin und der zuständigen Berufsgenossenschaft über Anwendung von Röntgenstrahlen und medizinische Anwendung radioaktiver Stoffe zu beachten. (2) Röntgenaufnahmen von Lehrgangsteilnehmerinnen dürfen zu Ausbildungszwecken nicht gefertigt werden. (3) Jugendlichen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie werdenden und stillenden Müttern ist der Umgang mit radioaktiven Stoffen grundsätzlich verboten. (4) Der Leiter der Lehranstalt ist für die regelmäßige Überprüfung und Überwachung der Labor-, Röntgen- und Strahleneinrichtungen verantwortlich. Die nach den Unfallverhütungsvorschriften vorgesehenen Überprüfungstermine sind dabei zu beachten.

§ 5

§ 5 (1) Über die Zulassung zum Besuch der Lehranstalt entscheidet deren Leiter. (2) Dem Gesuch um Zulassung sind beizufügen: 1. eine Geburtsurkunde, 2. der Nachweis a) der Fähigkeit, ein Diktat von mindestens 750 Silben in 10 Minuten in Kurzschrift aufzunehmen und es in höchstens 50 Minuten in Maschinenschrift zu übertragen, b) der in § 3 Satz 2 des Gesetzes genannten Voraussetzungen, 3. ein selbstverfaßter, eigenhändig geschriebener Lebenslauf, 4. ein polizeiliches Führungszeugnis, das nicht älter als 3 Monate sein darf.

§ 6

§ 6 Auf Antrag können Ausnahmen zulassen: Von § 1 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Buchst. b bis d der Senator für Gesundheitswesen, von § 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a der Leiter der Lehranstalt.

§ 7

§ 7 Lehrassistentinnen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung als Lehrkraft bestellt worden sind, gelten weiter als Lehrkraft im Sinne des § 1 .

§ 8

§ 8 Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für medizinisch-technische, chemisch-technische und technische Assistenten entsprechend.

§ 9

§ 9 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Berlin, den 15. Februar 1965 Der Senator für Gesundheitswesen Dr. Habenicht

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.