Verordnung zur zulässigen Miethöhebei Mietbeginn gemäß § 556d Absatz 2 BGB (Mietenbegrenzungsverordnung) Vom 28. April 2015
- Ausfertigungsdatum:
- 28.04.2015
- Fundstelle:
- GVBl. 2015, 101
Auf Grund des § 556d Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. März 2020 (BGBl. I S. 541) geändert worden ist, verordnet der Senat:
Gebietsbestimmung
§ 1 GebietsbestimmungBerlin ist eine Gemeinde im Sinne des § 556d Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit einem angespannten Wohnungsmarkt, in der die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist. Die Begründung zu dieser Verordnung wird im Amtsblatt für Berlin bekannt gegeben.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 2 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Juni 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Mai 2025 außer Kraft.
Auf Grund des § 556d Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, verordnet der Senat:
Gebietsbestimmung
§ 1 GebietsbestimmungBerlin ist eine Gemeinde im Sinne des § 556d Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit einem angespannten Wohnungsmarkt, in der die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist.
Bekanntgabe der Begründung
§ 2 Bekanntgabe der BegründungDie Begründung zu dieser Verordnung wird im Amtsblatt für Berlin bekannt gegeben.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 3 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Juni 2025 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.
Auf Grund des § 556d Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 163) geändert worden ist, verordnet der Senat:
Gebietsbestimmung
§ 1 GebietsbestimmungBerlin ist eine Gemeinde im Sinne des § 556d Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit einem angespannten Wohnungsmarkt, in der die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist.
Bekanntgabe der Begründung
§ 2 Bekanntgabe der BegründungDie Begründung zu dieser Verordnung wird im Amtsblatt für Berlin bekannt gegeben.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 3 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft.
Auf Grund des § 556d Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. April 2015 (BGBl. I S. 610) geändert worden ist, verordnet der Senat:
Gebietsbestimmung
§ 1 GebietsbestimmungBerlin ist eine Gemeinde im Sinne des § 556d Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit einem angespannten Wohnungsmarkt, in der die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 2 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Juni 2015 in Kraft. Mit Ablauf des 31. Mai 2020 tritt diese Verordnung außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.