Verordnung zur Änderung von Zuständigkeiten in geltenden Landschaftsschutzverordnungen (LandschaftsschutzzuständigkeitsVO) Vom 22. September 1982
- Ausfertigungsdatum:
- 22.09.1982
- Fundstelle:
- GVBl. 1982, 1808
Auf Grund des § 18 Abs. 1 Satz 1 des Berliner Naturschutzgesetzes vom 30. Januar 1979 (GVBl. S. 183) wird verordnet:
§ 1Soweit in den auf Grund des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (GVBl. Sb. III 791-1) erlassenen Landschaftsschutzverordnungen geregelt ist, daß von den Vorschriften der jeweiligen Verordnung Ausnahmen zugelassen werden können oder bestimmte Vorhaben einer Ausnahmegenehmigung bedürfen, tritt an die Stelle der für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung als zuständig bezeichneten Behörde die untere Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege.
§ 2Soweit die in § 1 genannten Landschaftsschutzverordnungen zwingende Verbote enthalten, ist für die Erteilung einer Befreiung im Sinne des § 31 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 20. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3574/GVBl. 1077 S. 13) die oberste Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege zuständig.
§ 3Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.