Verordnung über die Ergänzenden Staatsprüfungen für Lehrämter (Ergänzungsprüfungsordnung - ESPO -) Vom 12. August 2001
- Ausfertigungsdatum:
- 12.08.2001
- Fundstelle:
- GVBl. 2001, 474
Verordnung über die Ergänzenden Staatsprüfungen für Lehrämter (Ergänzungsprüfungsordnung - ESPO -) ...
V aufgeh. durch § 9 Satz 2 der Verordnung vom 26. Januar 2015 (GVBl. S. 8)
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel X Nr. 31 des Gesetzes vom 19.03.2009 (GVBl. S. 70) |
- aufgehoben -
§ 30 - aufgehoben -
Anlage 2 a)Prüfungsamt für Lehramtsprüfungen BerlinZeugnisFrau/Herr _________________________________________________ geboren am _______________ in _______________________________hat vor dem Prüfungsamt für Lehramtsprüfungen Berlin die Ergänzende Staatsprüfung für das Amt des Lehrers - mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern - mit der Gesamtnote _______________ bestanden. Sie/Er hat damit die Laufbahnbefähigung als Lehrerin/Lehrer - mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern - erworben. Das ergänzende Prüfungsfach war das Fach __________________ Ergänzende Angaben:Die Prüfung wurde nach der Verordnung über die Ergänzenden Staatsprüfungen für Lehrämter vom 12. August 2001 (GVBl. S. 474) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt. Berlin, den Prüfungsamt fürLehramtsprüfungen Berlin(Siegel)(Unterschrift)
Anlage 2 b)Prüfungsamt für Lehramtsprüfungen BerlinZeugnisFrau/Herr _________________________________________________ geboren am _______________ in _______________________________hat vor dem Prüfungsamt für Lehramtsprüfungen Berlin die Ergänzende Staatsprüfung für das Amt des Lehrers an Sonderschulen / für Sonderpädagogik mit der Gesamtnote _________________ bestanden. Sie/Er hat damit die Laufbahnbefähigung als Lehrerin/Lehrer an Sonderschulen / für Sonderpädagogik erworben. Die Leistungen wurden bewertetin den sonderpädagogischen Fachrichtungen _________________ und ________________________ mit _______________ (_____)Ergänzende Angaben:Die Prüfung wurde nach der Verordnung über die Ergänzenden Staatsprüfungen für Lehrämter vom 12. August 2001 (GVBl. S. 474) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt. Berlin, den Prüfungsamt fürLehramtsprüfungen Berlin(Siegel)(Unterschrift)
Anlage 2 c)Prüfungsamt für Lehramtsprüfungen BerlinZeugnisFrau/Herr _________________________________________________ geboren am _______________ in _______________________________hat vor dem Prüfungsamt für Lehramtsprüfungen Berlin die Ergänzende Staatsprüfung für das Amt des Studienrats mit der Gesamtnote ____________________ bestanden. Sie/Er hat damit die Laufbahnbefähigung als Studienrätin/Studienrat erworben. Die Leistungen wurden bewertet indem vertieften Prüfungsfach _________________________________ mit _______________(_____),dem ergänzenden Prüfungsfach_________________________________ mit _______________ (_____) Ergänzende Angaben:Die Prüfung wurde nach der Verordnung über die Ergänzenden Staatsprüfungen für Lehrämter vom 12. August 2001 (GVBl. S. 474) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt. Berlin, den Prüfungsamt für Lehramtsprüfungen Berlin(Siegel)(Unterschrift)
Anlage 2 d)Prüfungsamt für Lehramtsprüfungen BerlinZeugnisFrau/Herr _________________________________________________ geboren am _______________ in _______________________________hat vor dem Prüfungsamt für Lehramtsprüfungen Berlin die Ergänzende Staatsprüfung für das Amt des Studienrates mit dem Fach Musik mit der Gesamtnote _______________________ bestanden. Sie/Er hat damit die Laufbahnbefähigung als Studienrätin/Studienrat erworben. Die Leistungen wurden bewertet indem vertieften Prüfungsfach Musik (Hauptinstrument) ____________ mit _______________(_____),dem ergänzenden Prüfungsfach_________________________________ mit _______________(_____) Ergänzende Angaben:Die Prüfung wurde nach der Verordnung über die Ergänzenden Staatsprüfungen für Lehrämter vom 12. August 2001 (GVBl. S. 474) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt. Berlin, den Prüfungsamt fürLehramtsprüfungen Berlin(Siegel)(Unterschrift)
Anlage 2 e)Prüfungsamt für Lehramtsprüfungen BerlinZeugnisFrau/Herr _________________________________________________ geboren am _______________ in _______________________________hat vor dem Prüfungsamt für Lehramtsprüfungen Berlin die Ergänzende Staatsprüfung für das Amt des Studienrats mit dem Fach Bildende Kunst mit der Gesamtnote _______________________ bestanden. Sie/Er hat damit die Laufbahnbefähigung als Studienrätin/Studienrat erworben. Die Leistungen wurden bewertet indem vertieften Prüfungsfach Bildende Kunstmit _______________(_____) dem ergänzenden Prüfungsfach _________________________________mit _______________(_____) Ergänzende Angaben:Die Prüfung wurde nach der Verordnung über die Ergänzenden Staatsprüfungen für Lehrämter vom 12. August 2001 (GVBl. S. 474) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt. Berlin, den Prüfungsamt fürLehramtsprüfungen Berlin(Siegel)(Unterschrift)
Anlage 2 f)Prüfungsamt für Lehramtsprüfungen BerlinZeugnisFrau/Herr _________________________________________________ geboren am _______________ in _______________________________hat vor dem Prüfungsamt für Lehramtsprüfungen Berlin die Ergänzende Staatsprüfung für das Amt des Studienrats mit einer beruflichen Fachrichtung mit der Gesamtnote _______________________ bestanden. Sie/Er hat damit die Laufbahnbefähigung als Studienrätin/Studienrat erworben. Die Leistungen wurden bewertet inder beruflichen Fachrichtung _________________________________ mit _______________(_____)Ergänzende Angaben:Die Prüfung wurde nach der Verordnung über die Ergänzenden Staatsprüfungen für Lehrämter vom 12. August 2001 (GVBl. S. 474) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt. Berlin, den Prüfungsamt fürLehramtsprüfungen Berlin(Siegel)(Unterschrift)
Meldung zur Prüfung
§ 2 Meldung zur Prüfung(1) Vor der Meldung zur Prüfung soll sich der Prüfungskandidat durch das Prüfungsamt für Lehramtsprüfungen Berlin (Prüfungsamt) für seine Prüfungsvorbereitung beraten lassen. (2) Die Meldung zur Prüfung enthält den Antrag auf Zulassung. Ihr sind folgende Unterlagen beizufügen: 1. Angabe des angestrebten Lehramtes und des ergänzenden oder zu vertiefenden Prüfungsfaches, der sonderpädagogischen Fachrichtungen oder der beruflichen Fachrichtung,2. beglaubigte Abschriften der Zeugnisse über die im Land Berlin abgelegte Erste und Zweite Staatsprüfung für ein Lehramt oder über entsprechende Prüfungen oder Befähigungen im Sinne des Absatzes 3,3. Erklärung des Prüfungskandidaten, ob und mit welchem Erfolg er sich bereits früher einer Ergänzenden Staatsprüfung unterzogen hat, sowie gegebenenfalls eine beglaubigte Abschrift des Zeugnisses,4. Lichtbild,5. Lebenslauf,6. Belege über das Studium einschließlich entsprechender Leistungsnachweise über die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen und sonstige Bescheinigungen, die nach den besonderen Zulassungsvoraussetzungen (§§ 8, 11, 14, 18, 22, 26) verlangt werden,7. ein nach Studiengebieten gegliedertes Verzeichnis der belegten Lehrveranstaltungen,8. Nachweis über das Bestehen der nach der Studienordnung vorgesehenen Zwischenprüfung für das ergänzende Prüfungsfach,9. Angabe der Wahlgebiete und Angaben zu den Wahlmöglichkeiten nach Maßgabe der Vorschriften des Zweiten Teils und der fachlichen Zulassungsvoraussetzungen,10. Benennung der Prüfer für die Prüfungskommissionen gemäß § 10 a Abs. 3 Satz 1 des Lehrerbildungsgesetzes, sofern der Prüfungskandidat von seinem Benennungsrecht Gebrauch macht,11. Angabe der Dienstbehörde des Prüfungskandidaten, sofern er im öffentlichen Schuldienst steht. (3) Entsprechende Prüfungen oder Befähigungen für die Laufbahnen des Lehrers und des Lehrers - mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern - im Sinne des Absatzes 2 Nr. 2 sind 1. Zuerkennung nach § 19 Abs. 3, 4 und 7 der Schullaufbahnverordnung vom 3. Juli 1980 (GVBl. S. 1240, 1758), zuletzt geändert durch Artikel II der Verordnung vom 9. Juli 1999 (GVBl. S. 366),2. Anerkennung nach § 16 des Lehrerbildungsgesetzes oder3. Gleichstellung nach dem EG-Richtlinienumsetzungsgesetz für Lehrkräfte vom 17. September 2008 (GVBl. S. 246). Es sind beglaubigte Abschriften über Zuerkennung, Anerkennung oder Gleichstellung sowie die zugrundeliegenden Zeugnisse beizufügen.
Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Anlage 1Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Teil A - - Ergänzende Prüfungsfächer
Teil A
- Ergänzende Prüfungsfächer
- 1.
Bildende Kunst
Nachweis eines ordnungsgemäßen Fachstudiums im Umfang von etwa 40 Semesterwochenstunden.
Nachweis
- 1.
der Teilnahme an Lehrveranstaltungen von insgesamt mindestens 20 Semesterwochenstunden aus den Sachbereichen der Atelierpraxis,
- 2.
der erfolgreichen Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens 4 Semesterwochenstunden in einem Sachbereich der Werkstattpraxis,
- 3.
der Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens je 8 Semesterwochenstunden im Pflichtbereich und Wahlpflichtbereich der Fachwissenschaft,
- 4.
eines einem Hauptseminarschein entsprechenden qualifizierten Leistungsnachweises aus einem Sachbereich der Atelierpraxis und
- 5.
je eines Leistungsnachweises über die erfolgreiche Teilnahme an einem Hauptseminar im Pflichtbereich und in einem Wahlpflichtbereich der Fachwissenschaft,
- 6.
ein Leistungsnachweis, der eine mindestens "ausreichende" Note gemäß § 20 Abs. 2 der 1. Lehrerprüfungsordnung über fachpraktische Leistungen nach Maßgabe der Inhalte gemäß Nummer 4 Buchstabe C der Anlage 1 der 1. Lehrerprüfungsordnung enthält.
- 2.
Biologie
Nachweis eines ordnungsgemäßen Fachstudiums im Umfang von etwa 40 Semesterwochenstunden.
Nachweis über die erfolgreiche Mitarbeit in drei Fortgeschrittenen-Praktika des Hauptstudiums aus mindestens drei der nachfolgenden Bereiche:
- 1.
Physiologie, Biochemie, Molekularbiologie;
- 2.
Genetik, Mikrobiologie;
- 3.
Humanbiologie, Ethologie.
- 3.
Chemie
Nachweis eines ordnungsgemäßen Fachstudiums im Umfang von etwa 40 Semesterwochenstunden.
Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem physikalisch-chemischen Praktikum.
Leistungsnachweis über die erfolgreiche Mitarbeit in einem Seminar Allgemeine und technische Anwendungsgebiete der Chemie.
Nachweis der Teilnahme an einer Wahlveranstaltung Anorganische Chemie für Fortgeschrittene (Gesamtumfang 4 Semesterwochenstunden).
Nachweis der Teilnahme an einer Wahlveranstaltung Organische Chemie für Fortgeschrittene (Gesamtumfang 4 Semesterwochenstunden).
- 4.
Deutsch
Nachweis eines ordnungsgemäßen Fachstudiums im Umfang von etwa 40 Semesterwochenstunden in den drei Prüfungsbereichen. Davon müssen mindestens je 16 Semesterwochenstunden in den beiden Prüfungsbereichen nachgewiesen werden, die gemäß Nummer 11 Buchstabe A der Anlage 1 der 1. Lehrerprüfungsordnung Gegenstand der Prüfung werden; in dem nichtgewählten Prüfungsbereich müssen es 8 Semesterwochenstunden sein.
Je ein Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem Hauptseminar in jedem der beiden Prüfungsbereiche gemäß Nummer 11 Buchstabe A der Anlage 1 der 1. Lehrerprüfungsordnung.
Ein Teilnahmeschein aus dem Bereich Deutsch als Zweitsprache und als Fremdsprache.
- 5.
Englisch
Nachweis eines ordnungsgemäßen Fachstudiums im Umfang von etwa 40 Semesterwochenstunden.
Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einer Lehrveranstaltung in Landeskunde im Hauptstudium.
Je ein Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem sprachwissenschaftlichen und einem literaturwissenschaftlichen Haupt- oder Oberseminar.
- 6.
Erdkunde
Nachweis eines ordnungsgemäßen Fachstudiums im Umfang von etwa 40 Semesterwochenstunden.
Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einer landeskundlichen Lehrveranstaltung zum Thema Berlin/Brandenburg.
Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einer vierzehntägigen fachwissenschaftlichen Exkursion.
Leistungsnachweise über die erfolgreiche Teilnahme an je einem Hauptseminar aus den Prüfungsbereichen der Physischen Geographie und der Anthropogeographie oder der Regionalen Geographie.
- 7.
Französisch
Nachweis eines ordnungsgemäßen Fachstudiums im Umfang von etwa 40 Semesterwochenstunden.
Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einer Lehrveranstaltung in Landeskunde im Hauptstudium.
Je ein Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem sprachwissenschaftlichen und einem literaturwissenschaftlichen Haupt- oder Oberseminar.
- 8.
Geschichte
Nachweis eines ordnungsgemäßen Fachstudiums im Umfang von etwa 40 Semesterwochenstunden.
Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem Hauptseminar der neueren Geschichte.
Nachweis der erforderlichen Sprachkenntnisse in Latein und einer modernen Fremdsprache.
- 9.
Griechisch
Nachweis eines ordnungsgemäßen Fachstudiums im Umfang von etwa 40 Semesterwochenstunden.
Nachweis der erforderlichen Kenntnisse in Latein und einer modernen Fremdsprache.
Je ein Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem Haupt- oder Oberseminar aus den beiden Prüfungsbereichen.
- 10.
Haushalt/Arbeitslehre
Nachweis eines ordnungsgemäßen Fachstudiums im Umfang von etwa 40 Semesterwochenstunden.
Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Sicherheitskurs.
Je einen Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an Hauptseminaren nach Wahl des Prüfungskandidaten aus zwei der folgenden Lehrgebiete:
- 1.
Wirtschaftslehre des Haushalts,
- 2.
Ernährungswissenschaft und Lebensmittellehre,
- 3.
Soziologie des Haushalts,
- 4.
Ökologie des Haushalts;
einer der beiden Leistungsnachweise muss im Lehrgebiet der Nummer 1 erworben sein.
Bescheinigung über mindestens ausreichende fachpraktische Leistungen, die durch ein Projekt erbracht werden, in dem der Anwendungsbezug zum Schulfach Arbeitslehre und zu den Fähigkeiten und Fertigkeiten nach Maßgabe der Prüfungsinhalte (Anlage 1, Nummer 23, Buchstabe B der Anlage 1 der 1. Lehrerprüfungsordnung) gegeben sein soll. Diese Bescheinigung muss eine Note gemäß § 20 Abs. 2 der 1. Lehrerprüfungsordnung enthalten.
- 11.
Informatik
Nachweis eines ordnungsgemäßen Fachstudiums im Umfang von etwa 40 Semesterwochenstunden.
Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem Seminar, Projekt oder Praktikum im Pflichtbereich mit Schulbezug.
Je ein Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an den Übungen zu einer Vorlesung im gewählten Wahlpflichtbereich und an einem darauf aufbauenden Seminar, Projekt oder Praktikum.
- 12.
Italienisch
Nachweis eines ordnungsgemäßen Fachstudiums im Umfang von etwa 40 Semesterwochenstunden.
Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einer Lehrveranstaltung in Landeskunde im Hauptstudium.
Je ein Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem sprachwissenschaftlichen und einem literaturwissenschaftlichen Haupt- oder Oberseminar.
- 13.
Latein
Nachweis eines ordnungsgemäßen Fachstudiums im Umfang von etwa 40 Semesterwochenstunden.
Je ein Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem Haupt- oder Oberseminar aus den beiden Prüfungsbereichen, bezogen auf die römische Literatur.
Nachweis von Kenntnissen in zumindest einer weiteren Fremdsprache.
- 14.
Mathematik
Nachweis eines ordnungsgemäßen Fachstudiums im Umfang von etwa 40 Semesterwochenstunden, wobei sich die Studienzeit über die fachwissenschaftlichen Anteile etwa im Verhältnis 2 : 1 auf Pflicht- und Wahlpflichtbereich verteilen soll.
Im Pflichtbereich müssen Lehrveranstaltungen zu
- 1.
Analysis,
- 2.
Analytische Geometrie/Lineare Algebra,
- 3.
Elementargeometrie, Wahrscheinlichkeitsrechnung
nachgewiesen werden.
Die zu den Nummern 1 bis 3 gehörenden Lehrveranstaltungen müssen etwa mit gleichem Gewicht vertreten sein.
Insgesamt können maximal 8 Semesterwochenstunden Übungen auf die geforderte Semesterwochenstundenzahl angerechnet werden.
Die im Wahlpflichtbereich nachzuweisenden Lehrveranstaltungen müssen aus folgenden Gebietsgruppen stammen:
- 1.
Analysis,
- 2.
Topologie,
- 3.
Geometrie/Kombinatorik,
- 4.
Algebra/Zahlentheorie,
- 5.
Stochastik,
- 6.
Numerik/Mathematik in Anwendungen,
- 7.
Grundlagen der Mathematik/Mathematische Logik,
jedoch können Lehrveranstaltungen über Geschichte der Mathematik im Umfang von höchstens 2 Semesterwochenstunden, Lehrveranstaltungen über Grundlagen der Informatik im Umfang von höchstens 4 Semesterwochenstunden im Wahlpflichtbereich angerechnet werden.
Es muss mindestens je eine Lehrveranstaltung aus den Gebietsgruppen 4 und 6 nachgewiesen werden.
Es ist anzugeben, in welcher der Gebietsgruppen ein Studienschwerpunkt innerhalb des Wahlpflichtbereiches gebildet wurde. Hierzu sind Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens 8 Semesterwochenstunden, einschließlich eines fachwissenschaftlichen Seminars, nachzuweisen.
Studienleistungen, die sich in Sachverhalt und Problematik gleichen, können als Zulassungsvoraussetzungen nur einmal geltend gemacht werden.
Je ein Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an mindestens 4 Übungen, darunter je einer zu Lehrveranstaltungen aus den Teilen des Pflichtbereichs der Nummern 1 bis 3 und einer des Studienschwerpunktes aus dem Wahlpflichtbereich.
Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem fachwissenschaftlichen Seminar des Studienschwerpunktes aus dem Wahlpflichtbereich.
- 15.
Musik
Nachweis eines ordnungsgemäßen Fachstudiums im Umfang von etwa 40 Semesterwochenstunden.
Der Prüfungskandidat muss ein Haupt- und ein Nebeninstrument spielen können. Eines der beiden Instrumente muss ein Tasteninstrument (Cembalo, Klavier, Orgel), das andere ein Melodieinstrument (auch Blockflöte, Gitarre, Harfe, Laute, Schlagzeug) sein. Als Tasteninstrument kann auch das Akkordeon gewählt werden, jedoch nur als Nebeninstrument. Anstelle des Hauptinstruments kann auch Gesang gewählt werden. In diesem Fall muss der Prüfungskandidat ein zweites Nebeninstrument spielen können. Das Nebeninstrument, beim Hauptfach Gesang das zweite Nebeninstrument, kann durch instrumentalpraktische Kurse ersetzt werden.
Je eine Bescheinigung über mindestens ausreichende fachpraktische Leistungen im Nebeninstrument oder (mit Ausnahme beim Hauptfach Gesang) dem entsprechenden instrumentalpraktischen Kurs, in Gesang (bei Hauptfach Gesang im zweiten Nebeninstrument bzw. instrumentalpraktischen Kurs), in Ensembleleitung, in Tonsatz/Komposition/Arrangement und im schulpraktischen Instrumentalspiel auf einem Tasteninstrument (Akkordeon, Cembalo, Klavier, Orgel). Drei dieser Bescheinigungen müssen eine Note gemäß § 20 Abs. 2 der 1. Lehrerprüfungsordnung enthalten.
Leistungsnachweise über die erfolgreiche Teilnahme an zwei Hauptseminaren in Musikwissenschaft.
- 16.
Philosophie
Nachweis eines zusätzlichen ordnungsgemäßen Fachstudiums im Umfang von etwa 40 Semesterwochenstunden.
Nachweis der Kenntnis von zwei Fremdsprachen (Griechisch oder Latein sowie eine moderne Fremdsprache).
Je ein Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einer Lehrveranstaltung des Hauptstudiums in Praktischer Philosophie, Theoretischer Philosophie und einem speziellen Gebiet.
- 17.
Physik
Nachweis eines ordnungsgemäßen Fachstudiums im Umfang von etwa 40 Semesterwochenstunden.
Nachweis der Teilnahme an Vorlesungen und Übungen aus einem Kurs Theoretische Physik im Umfang von mindestens 5 Semesterwochenstunden im Hauptstudium.
Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einer Übung aus dem Kurs Theoretische Physik im Hauptstudium.
Nachweis der Teilnahme an einer Vorlesung zur Struktur der Materie.
Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem physikalischen Demonstrationspraktikum mit begleitendem Seminar.
Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem Seminar in Experimentalphysik oder Theoretischer Physik (dieses Seminar darf nicht das begleitende Seminar zum Demonstrationspraktikum sein).
- 18.
Russisch
Nachweis eines ordnungsgemäßen Fachstudiums im Umfang von etwa 40 Semesterwochenstunden.
Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einer Lehrveranstaltung in Landeskunde im Hauptstudium.
Je ein Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem sprachwissenschaftlichen und einem literaturwissenschaftlichen Hauptseminar.
- 19.
Sozialkunde
Nachweis eines ordnungsgemäßen Fachstudiums im Umfang von etwa 40 Semesterwochenstunden.
Leistungsnachweise über die erfolgreiche Teilnahme an zwei Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums in den Prüfungsbereichen Politisches System/Innenpolitik und Internationale Politik.
- 20.
Spanisch
Nachweis eines ordnungsgemäßen Fachstudiums im Umfang von etwa 40 Semesterwochenstunden, davon wenigstens je 12 Semesterwochenstunden in den beiden Prüfungsbereichen und 6 Semesterwochenstunden in der Landeskunde.
Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einer Lehrveranstaltung in Landeskunde im Hauptstudium.
Je ein Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem sprachwissenschaftlichen und einem literaturwissenschaftlichen Haupt- oder Oberseminar.
- 21.
Sport
Nachweis eines ordnungsgemäßen Fachstudiums im Umfang von etwa 40 Semesterwochenstunden.
Zwei Leistungsnachweise über die erfolgreiche Teilnahme an fachwissenschaftlichen Hauptseminaren, davon einer aus der Sportmedizin und einer wahlweise aus der Bewegungslehre, der Trainingslehre, der Sportgeschichte, der Sportpädagogik, der Sportpsychologie oder der Sportsoziologie.
Eine Bescheinigung über jeweils mindestens ausreichende fachpraktische Leistungen in den sieben Sportarten des Pflichtbereichs: Geräteturnen, Gymnastik, Leichtathletik, Schwimmen einschließlich Wasserspringen, drei Sportspiele aus Basketball, Fußball, Handball und Volleyball sowie einer Sportart aus dem Pflicht- oder Wahlpflichtbereich als Schwerpunktfach. Die Bescheinigung enthält eine Note gemäß § 20 Abs. 2 der 1. Lehrerprüfungsordnung und muss die Bewertung der praktischen Leistungsfähigkeit, der Handlungskompetenz sowie der Beherrschung der sportartenspezifischen Theorie im Verhältnis von 3 : 2 : 3 gemäß Nummer 45 Buchstabe G der Anlage 1 der 1. Lehrerprüfungsordnung enthalten.
Die Aufgaben, Prüfungsanforderungen und Bewertungsmaßstäbe für die praktische Leistungsfähigkeit werden durch Ausführungsvorschriften zur Studienordnung im Einvernehmen mit dem Prüfungsamt geregelt.
- 22.
Technik/Arbeitslehre
Nachweis eines ordnungsgemäßen Fachstudiums im Umfang von etwa 40 Semesterwochenstunden.
Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Sicherheitskurs.
Zwei Leistungsnachweise über die erfolgreiche Teilnahme an Hauptseminaren in den Lehrgebieten:
- 1.
Struktur und Funktion ausgewählter technischer Systeme,
- 2.
arbeitswissenschaftliche und betriebssoziologische Aspekte ausgewählter soziotechnischer Systeme, insbesondere von Arbeitssystemen;
eine der beiden Bescheinigungen muss im ersten Lehrgebiet erworben sein.
Bescheinigung über mindestens ausreichende fachpraktische Leistungen, die durch ein Projekt erbracht werden, in dem der Anwendungsbezug zum Schulfach Arbeitslehre und zu den Fähigkeiten und Fertigkeiten nach Maßgabe der Prüfungsinhalte (Anlage 1, Nummer 47, Buchstabe B der Anlage 1 der 1. Lehrerprüfungsordnung) gegeben sein soll. Diese Bescheinigung muss eine Note gemäß § 20 Abs. 2 der 1. Lehrerprüfungsordnung enthalten.
Teil B - - Sonderpädagogische Fachrichtungen
Teil B
- Sonderpädagogische Fachrichtungen
Nachweis eines ordnungsgemäßen Fachstudiums im Umfang von etwa 60 Semesterwochenstunden in zwei sonderpädagogischen Fachrichtungen.
Eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Unterrichtspraktikum an einer Sonderschule oder im Unterricht für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf.
Je sonderpädagogische Fachrichtung zwei Leistungsnachweise über die erfolgreiche Teilnahme an Hauptseminaren. Davon je Fachrichtung ein Leistungsnachweis bezogen auf die Themenbereiche "Ätiologie, Phänomenologie, Diagnostik, Förder- und Therapiemaßnahmen" der jeweiligen Behinderung (im Sinne des jeweils ersten Sachgebiets). Für Gehörlosenpädagogik und Schwerhörigenpädagogik eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an Übungen zum Unterricht in Gebärdensprache und in lautsprachbegleitenden Gebärden. Für Blindenpädagogik und Sehbehindertenpädagogik eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an Übungen zur Blindenschrift.
Je ein Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an Hauptseminaren in Allgemeiner Sonderpädagogik und Rehabilitationspsychologie oder Soziologie der Behinderung.
Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an Veranstaltungen und Übungen zur allgemeinen sonderpädagogischen Diagnostik und Psychodiagnostik im Umfang von mindestens acht Semesterwochenstunden.
Teil C - - Zu vertiefende Prüfungsfächer
Teil C
- Zu vertiefende Prüfungsfächer
- 1.
Biologie
Nachweis eines zusätzlichen ordnungsgemäßen Fachstudiums im Umfang von etwa 20 Semesterwochenstunden.
Teilnahme an einer Lehrveranstaltung zur Wissenschaftstheorie.
Leistungsnachweis über selbständiges wissenschaftliches Arbeiten in der Biologie.
Nachweis über die erfolgreiche Mitarbeit in drei Fortgeschrittenen-Praktika des Hauptstudiums aus mindestens drei der nachfolgenden Bereiche:
- 1.
Morphologie, Cytologie;
- 2.
Evolution, Phylogenie und Systematik;
- 3.
Ökologie, Interdisziplinäres.
- 2.
Chemie
Nachweis eines zusätzlichen ordnungsgemäßen Fachstudiums im Umfang von etwa 20 Semesterwochenstunden.
Nachweis über die erfolgreiche Mitarbeit in folgenden Fortgeschrittenen-Veranstaltungen des Hauptstudiums:
- 1.
Physikalische Chemie (Vorlesung und Übung),
- 2.
Biochemie (Vorlesung und Übung),
- 3.
Moderne Methoden der Strukturaufklärung (Vorlesung, Übung oder Praktikum).
Nachweis der erfolgreichen Mitarbeit in einem Fortgeschrittenen-Praktikum in einem Gebiet der Anorganischen / Analytischen und / oder Organischen / Makromolekularen Chemie.
Leistungsnachweis über selbständiges wissenschaftliches Arbeiten in einem Gebiet der Anorganischen / Analytischen und / oder Organischen / Makromolekularen Chemie.
- 3.
Deutsch
Nachweis eines zusätzlichen ordnungsgemäßen Fachstudiums im Umfang von etwa 20 Semesterwochenstunden in den drei Prüfungsbereichen. Davon müssen mindestens 10 Semesterwochenstunden in einem der beiden gewählten Prüfungsbereiche nachgewiesen werden.
Ein Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem weiteren Hauptseminar in dem Prüfungsbereich, in dem noch kein Hauptseminar-Leistungsnachweis erbracht worden ist.
Ein Teilnahmeschein aus dem Bereich Deutsch als Zweitsprache und als Fremdsprache.
- 4.
Englisch
Nachweis eines zusätzlichen ordnungsgemäßen Fachstudiums im Umfang von etwa 20 Semesterwochenstunden.
Nachweis über den Erwerb des Latinums oder von Sprachkenntnissen in einer modernen Fremdsprache im Umfang von Mindest-Anforderungen für das Abitur in diesem Fach als zweite Fremdsprache oder Nachweis einer entsprechenden universitären Prüfung.
Ein Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einer Lehrveranstaltung aus einem Bereich der Sprachwissenschaft (historische Sprachwissenschaft beziehungsweise moderne Linguistik), der nicht durch einen Leistungsnachweis aus einem Haupt- oder Oberseminar belegt ist.
Ein Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem sprachwissenschaftlichen, literaturwissenschaftlichen oder landeskundlichen Haupt- oder Oberseminar.
- 5.
Erdkunde
Nachweis eines zusätzlichen ordnungsgemäßen Fachstudiums im Umfang von etwa 20 Semesterwochenstunden.
Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an weiteren fachwissenschaftlichen Exkursionen im Umfang von vierzehn Tagen, davon mindestens sieben Tage zusammenhängend.
Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem weiteren Hauptseminar im Fach aus dem bisher nicht belegten Prüfungsbereich.
- 6.
Französisch
Nachweis eines zusätzlichen ordnungsgemäßen Fachstudiums im Umfang von etwa 20 Semesterwochenstunden.
Nachweis über den Erwerb des Latinums oder von Sprachkenntnissen in einer modernen Fremdsprache im Umfang von Mindestanforderungen für das Abitur in diesem Fach als zweite Fremdsprache oder Nachweis einer entsprechenden universitären Prüfung.
Ein Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einer Lehrveranstaltung aus dem Bereich der Sprachwissenschaft (historische Sprachwissenschaft beziehungsweise moderne Linguistik), der nicht durch einen Leistungsnachweis aus einem Haupt- oder Oberseminar belegt ist.
Ein Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem sprachwissenschaftlichen, literaturwissenschaftlichen oder landeskundlichen Haupt- oder Oberseminar.
- 7.
Geschichte
Nachweis eines zusätzlichen ordnungsgemäßen Fachstudiums im Umfang von etwa 20 Semesterwochenstunden in den Prüfungsbereichen Geschichte des Altertums oder des Mittelalters und Geschichte der Neuzeit.
Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem weiteren Hauptseminar der neueren Geschichte.
- 8.
Griechisch
Nachweis eines ordnungsgemäßen Fachstudiums im Umfang von etwa 20 Semesterwochenstunden.
Nachweis der erforderlichen Sprachkenntnisse in Latein und einer modernen Fremdsprache im Umfang von Mindestanforderungen für das Abitur in diesem Fach als zweite Fremdsprache oder Nachweis einer entsprechenden universitären Prüfung.
Je ein Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem Haupt- oder Oberseminar aus den beiden Prüfungsbereichen.
Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem Haupt- oder Oberseminar, das fakultativ aus der griechischen Philosophie, aus dem Bereich der Alten Geschichte, der Kunstgeschichte oder der Archäologie gewählt werden kann.
- 9.
Informatik
Nachweis eines ordnungsgemäßen Fachstudiums im Umfang von etwa 20 Semesterwochenstunden.
Je ein Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an den Übungen zu einer Vorlesung in einem - von einem aus dem vorausgegangenen Studium verschiedenen - Wahlpflichtbereich und an einem darauf aufbauenden Seminar, Projekt oder Praktikum.
Je ein Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an den Übungen zu zwei weiteren Vorlesungen aus dem Hauptstudium Informatik. Dabei muss eines der Gebiete Softwaretechnik oder Datenbank- und Informationssysteme vertreten sein, falls dies nicht bereits durch einen Leistungsnachweis aus dem vorangegangenen Studium erfolgt ist.
Studienleistungen, die sich in Sachverhalt und Problematik gleichen, können als Zulassungsvoraussetzungen nur einmal geltend gemacht werden.
- 10.
Latein
Nachweis eines zusätzlichen ordnungsgemäßen Fachstudiums im Umfang von etwa 20 Semesterwochenstunden.
Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem weiteren Haupt- oder Oberseminar, das fakultativ aus der Literatur des nachantiken Latein, aus dem Bereich der Alten Geschichte, der Kunstgeschichte, der Archäologie oder der Philosophie der Antike gewählt werden kann.
- 11.
Mathematik
Nachweis eines zusätzlichen ordnungsgemäßen Fachstudiums im Umfang von etwa 20 Semesterwochenstunden, darunter mindestens 10 Semesterwochenstunden zu den beiden Studienschwerpunkten und je eine weiterführende Lehrveranstaltung aus der Analysis und aus einem der Studienschwerpunkte, sowie ein damit zusammenhängendes fachwissenschaftliches Seminar.
Die Studienschwerpunkte müssen aus zwei der folgenden Gebietsgruppen gebildet werden:
- 1.
Analysis,
- 2.
Topologie,
- 3.
Geometrie/Kombinatorik,
- 4.
Algebra/Zahlentheorie,
- 5.
Stochastik,
- 6.
Numerik/Mathematik in Anwendungen,
- 7.
Grundlagen der Mathematik/Mathematische Logik.
Studienleistungen, die sich in Sachverhalt und Problematik gleichen, können als Zulassungsvoraussetzungen nur einmal geltend gemacht werden.
Nachzuweisen ist ferner die erfolgreiche Teilnahme an einer weiteren Übung aus der Gebietsgruppe 4 oder den Studienschwerpunkten und an dem obengenannten fachwissenschaftlichen Seminar aus einem der Studienschwerpunkte.
- 12.
Physik
Nachweis eines zusätzlichen ordnungsgemäßen Fachstudiums im Umfang von etwa 20 Semesterwochenstunden.
Nachweis der Teilnahme an einer weiteren Vorlesung aus der Theoretischen Physik im Umfang von 4 Semesterwochenstunden.
Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme am Fortgeschrittenen-Praktikum (Mindestumfang 8 Semesterwochenstunden).
Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem vertiefenden oder spezialisierenden Laborpraktikum oder Theoretikum.
Bescheinigung über einen Arbeitsbericht aus dem Fortgeschrittenen-Studium, der mit dem vertiefenden oder spezialisierenden Laborpraktikum oder Theoretikum verbunden sein sollte, oder die erfolgreiche Teilnahme an einem zweiten Seminar.
- 13.
Russisch
Nachweis eines zusätzlichen ordnungsgemäßen Fachstudiums im Umfang von etwa 20 Semesterwochenstunden.
Ein Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einer Lehrveranstaltung aus dem Bereich der Sprachwissenschaft, der nicht durch einen Leistungsnachweis aus einem Haupt- oder Oberseminar belegt ist.
Ein Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem sprachwissenschaftlichen, literaturwissenschaftlichen oder landeskundlichen Haupt- oder Oberseminar.
- 14.
Sozialkunde
Nachweis eines zusätzlichen ordnungsgemäßen Fachstudiums im Umfang von etwa 20 Semesterwochenstunden.
Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem weiteren Seminar des Hauptstudiums im Fach aus einem bisher nicht belegten Prüfungsbereich.
- 15.
Spanisch
Nachweis eines zusätzlichen ordnungsgemäßen Fachstudiums im Umfang von etwa 20 Semesterwochenstunden, das heißt etwa 10 Semesterwochenstunden in jedem Prüfungsbereich und gleichermaßen bezogen auf Hispanistik und Lateinamerikanistik.
Nachweis über den Erwerb des Latinums oder von Sprachkenntnissen in einer modernen Fremdsprache im Umfang von Mindest-Anforderungen für das Abitur in diesem Fach als zweite Fremdsprache oder Nachweis einer entsprechenden universitären Prüfung.
Ein Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einer Lehrveranstaltung in Landeskunde im Hauptstudium (sofern im bisherigen Studium noch nicht erbracht).
Ein Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem sprachwissenschaftlichen, literaturwissenschaftlichen oder landeskundlichen Haupt- oder Oberseminar.
- 16.
Sport
Nachweis eines zusätzlichen ordnungsgemäßen Fachstudiums im Umfang von etwa 20 Semesterwochenstunden.
Zwei Leistungsnachweise über die erfolgreiche Teilnahme an einem weiteren fachwissenschaftlichen Hauptseminar aus den Bereichen Bewegungslehre, Trainingslehre, Sportgeschichte, Sportpädagogik, Sportpsychologie oder Sportsoziologie.
Eine Bescheinigung über jeweils mindestens ausreichende fachpraktische Leistungen in den sieben Sportarten des Pflichtbereiches: Geräteturnen, Gymnastik, Leichtathletik, Schwimmen einschließlich Wasserspringen, drei Sportspiele aus Basketball, Fußball, Handball, Volleyball sowie einer Sportart aus dem Pflicht- oder Wahlpflichtbereich als Schwerpunktfach. Die Bescheinigung enthält eine Note gemäß § 20 Abs. 2 der 1. Lehrerprüfungsordnung und muss die Bewertung der praktischen Leistungsfähigkeit, der Handlungskompetenz sowie der Beherrschung der sportartenspezifischen Theorie im Verhältnis von 3 : 2 : 3 gemäß Nummer 46 Buchstabe G der Anlage 1 der 1. Lehrerprüfungsordnung enthalten.
Die Aufgaben, Prüfungsanforderungen und Bewertungsmaßstäbe für die praktische Leistungsfähigkeit werden durch Ausführungsvorschriften zur Studienordnung im Einvernehmen mit dem Prüfungsamt geregelt.
Je einen Leistungsnachweis über den erfolgreichen Abschluss von drei Sportarten/Sportformen des Wahlpflichtbereichs, die aus verschiedenen Gruppen der nachfolgend aufgeführten Gruppen gewählt werden müssen:
| Gruppe 1: | Fitness- und Gesundheitssport |
| Gruppe 2: | Wintersportarten |
| Gruppe 3: | Tanz und ästhetische Körpererziehung |
| Gruppe 4: | Sportspiele |
| Gruppe 5: | Wassersportarten |
| Gruppe 6: | Kampfsportarten |
| Gruppe 7: | Abenteuer- und Erlebnissportarten |
Teil D - - Musik
Teil D
- Musik
Nachweis eines zusätzlichen ordnungsgemäßen Fachstudiums im Umfang von etwa 40 Semesterwochenstunden.
Der Prüfungskandidat muss ein Haupt- und ein Nebeninstrument beherrschen. Eines der beiden Instrumente muss ein Tasteninstrument (Cembalo, Klavier, Orgel), das andere ein Melodieinstrument (Blockflöte, Gitarre, Harfe, Laute, Schlagzeug) sein. Als Tasteninstrument kann auch das Akkordeon gewählt werden, jedoch nur als Nebeninstrument. Anstelle des Hauptinstruments kann auch Gesang gewählt werden. In diesem Fall muss der Prüfungskandidat ein zweites Nebeninstrument beherrschen. Das Nebeninstrument, beim Hauptfach Gesang das zweite Nebeninstrument, kann durch instrumentalpraktische Kurse ersetzt werden.
Je eine Bescheinigung über mindestens ausreichende fachpraktische Leistungen im Nebeninstrument oder (mit Ausnahme beim Hauptfach Gesang) dem entsprechenden instrumentalpraktischen Kurs, in Gesang (beim Hauptfach Gesang im zweiten Nebeninstrument beziehungsweise im instrumentalpraktischen Kurs), in Ensembleleitungen, in Tonsatz/Komposition/Arrangement und im schulpraktischen Instrumentalspiel auf einem Tasteninstrument (Akkordeon, Cembalo, Klavier, Orgel). Drei dieser Bescheinigungen müssen eine Note gemäß § 20 Abs. 2 der 1. Lehrerprüfungsordnung enthalten.
Ein Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem weiteren Hauptseminar in Musikwissenschaft sowie ein Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem Seminar in Musiktheorie.
Teil E - - Bildende Kunst
Teil E
- Bildende Kunst
Nachweis eines zusätzlichen ordnungsgemäßen Fachstudiums im Umfang von etwa 40 Semesterwochenstunden.
Nachweis der Teilnahme an Lehrveranstaltungen aus den drei Sachbereichen der Atelierpraxis.
Nachweis der Teilnahme an Lehrveranstaltungen in einem Sachbereich der Werkstattpraxis.
Nachweis der Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens je 4 Semesterwochenstunden im Pflichtbereich und Wahlpflichtbereich der Fachwissenschaft.
Nachweis eines einem Hauptseminarschein entsprechenden qualifizierten Leistungsnachweises aus einem Sachbereich der Atelierpraxis.
Ein Leistungsnachweis, der eine mindestens "ausreichende" Note gemäß § 20 Abs. 2 der 1. Lehrerprüfungsordnung über fachpraktische Leistungen aus den drei Sachbereichen der Atelierpraxis oder aus zwei Sachbereichen der Atelierpraxis und einem Sachbereich der Werkstattpraxis enthält.
Je ein Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem Hauptseminar im Pflichtbereich und einem Wahlpflichtbereich der Fachwissenschaft.
Teil F - - Berufliche Fachrichtungen
Teil F
- Berufliche Fachrichtungen
- 1.
Bautechnik/Bauingenieurtechnik
Nachweis eines ordnungsgemäßen Fachstudiums im Umfang von etwa 60 Semesterwochenstunden.
Drei Leistungsnachweise über die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Hauptstudium, davon mindestens einer in jedem Prüfungsbereich.
- 2.
Bautechnik/Technische Gebäudeausrüstung (Haustechnik)
Nachweis eines ordnungsgemäßen Fachstudiums im Umfang von etwa 60 Semesterwochenstunden.
Drei Leistungsnachweise über die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Hauptstudium, davon mindestens einer in jedem Prüfungsbereich.
- 3.
Bautechnik/Vermessungstechnik
Nachweis eines ordnungsgemäßen Fachstudiums im Umfang von etwa 60 Semesterwochenstunden.
Drei Leistungsnachweise über die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Hauptstudium, davon mindestens einer in jedem Prüfungsbereich.
- 4.
Elektrotechnik
Nachweis eines ordnungsgemäßen Fachstudiums im Umfang von etwa 60 Semesterwochenstunden.
Drei Leistungsnachweise über die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Hauptstudium, davon mindestens einer in jedem Prüfungsbereich.
- 5.
Gestaltungstechnik (Farbtechnik und Raumgestaltung)
Nachweis eines ordnungsgemäßen Fachstudiums im Umfang von etwa 60 Semesterwochenstunden.
Drei Leistungsnachweise über die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Hauptstudium, davon mindestens einer in jedem Prüfungsbereich.
- 6.
Metalltechnik
Nachweis eines ordnungsgemäßen Fachstudiums im Umfang von etwa 60 Semesterwochenstunden.
Drei Leistungsnachweise über die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Hauptstudium, davon mindestens einer in jedem Prüfungsbereich.
- 7.
Ernährung/Lebensmittelwissenschaft
Nachweis eines ordnungsgemäßen Fachstudiums im Umfang von etwa 60 Semesterwochenstunden.
Drei Leistungsnachweise über die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Hauptstudium, davon mindestens einer in jedem Prüfungsbereich.
- 8.
Land- und Gartenbauwissenschaft/Gartenbau
Nachweis eines ordnungsgemäßen Fachstudiums im Umfang von etwa 60 Semesterwochenstunden.
Drei Leistungsnachweise über die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Hauptstudium, davon mindestens einer in jedem Prüfungsbereich.
- 9.
Land- und Gartenbauwissenschaft/Landschaftsgestaltung
Nachweis eines ordnungsgemäßen Fachstudiums im Umfang von etwa 60 Semesterwochenstunden.
Drei Leistungsnachweise über die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Hauptstudium, davon mindestens einer in jedem Prüfungsbereich.
- 10.
Land- und Gartenbauwissenschaft/Landwirtschaft
Nachweis eines ordnungsgemäßen Fachstudiums im Umfang von etwa 60 Semesterwochenstunden.
Drei Leistungsnachweise über die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Hauptstudium, davon mindestens einer in jedem Prüfungsbereich.
- 11.
Wirtschaftswissenschaft
Nachweis eines ordnungsgemäßen Fachstudiums im Umfang von etwa 60 Semesterwochenstunden.
Drei Leistungsnachweise über die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Hauptstudium, davon mindestens einer in jedem Prüfungsbereich.
Auf Grund des § 14 Abs. 3, des § 15 Abs. 2 und des § 18 des Lehrerbildungsgesetzes in der Fassung vom 13. Februar 1985 (GVBl. S. 434, 948), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2001 (GVBl. S. 288), sowie des Artikels VI § 1 Satz 2 des Dritten Gesetzes über die Vereinheitlichung des Berliner Landesrechts vom 19. Dezember 1991 (GVBl. S. 294), geändert durch Gesetz vom 17. September 1999 (GVBl. S. 529), wird verordnet:
Erster Teil - Gemeinsame Vorschriften
Erster Teil
Gemeinsame Vorschriften
Zweiter Teil - Besondere Vorschriften für die einzelnen Lehrämter
Zweiter Teil
Besondere Vorschriften für die einzelnen Lehrämter
Kapitel I - Ergänzende Staatsprüfung für das Amt des Lehrers - mit fachwissenschaftlicher ...
Kapitel I
Ergänzende Staatsprüfung für das Amt des Lehrers
- mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern -
Kapitel II - Ergänzende Staatsprüfung für das Amt des Lehrers an Sonderschulen / für ...
Kapitel II
Ergänzende Staatsprüfung für das Amt des Lehrers
an Sonderschulen / für Sonderpädagogik
Kapitel III - Ergänzende Staatsprüfung für das Amt des Studienrats
Kapitel III
Ergänzende Staatsprüfung für das Amt des Studienrats
Kapitel IV - Ergänzende Staatsprüfung für das Amt des Studienrats mit dem Fach Musik
Kapitel IV
Ergänzende Staatsprüfung für das Amt des Studienrats
mit dem Fach Musik
Kapitel V - Ergänzende Staatsprüfung für das Amt des Studienrats mit dem Fach Bildende Kunst
Kapitel V
Ergänzende Staatsprüfung für das Amt des Studienrats
mit dem Fach Bildende Kunst
Kapitel VI - Ergänzende Staatsprüfung für das Amt des Studienrats mit einer beruflichen ...
Kapitel VI
Ergänzende Staatsprüfung für das Amt des Studienrats
mit einer beruflichen Fachrichtung
Dritter Teil - Übergangs- und Schlussvorschriften
Dritter Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften
Zweck der Prüfung
§ 1 Zweck der PrüfungIn der Ergänzenden Staatsprüfung für ein Lehramt soll festgestellt werden, ob der Prüfungskandidat nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten auf Grund der Weiterbildung für das Amt des Lehrers - mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern -, des Lehrers an Sonderschulen / für Sonderpädagogikoderdes Studienratsgeeignet ist.
Prüfungsleistungen, Prüfungsteile
§ 10 Prüfungsleistungen, Prüfungsteile(1) Die Ergänzende Staatsprüfung besteht aus folgenden Prüfungsleistungen im ergänzenden Prüfungsfach: einer oder zwei Aufsichtsarbeiten oder einer Aufsichtsarbeit und einem freien Vortrag nach Maßgabe der Prüfungsanforderungen sowie einer mündlichen Prüfung. (2) Ist das ergänzende Prüfungsfach Musik, besteht die Prüfung aus folgenden Prüfungsteilen: 1. einer praktischen Prüfung im Hauptinstrument,2. einer Aufsichtsarbeit nach Maßgabe der Prüfungsanforderungen sowie einer mündlichen Prüfung in Musikwissenschaft und Musiktheorie.
Besondere Zulassungsvoraussetzungen
§ 11 Besondere ZulassungsvoraussetzungenBesondere Zulassungsvoraussetzungen sind Nachweise über 1. die abgelegte Zweite Staatsprüfung für das Amt des Lehrers oder des Lehrers - mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern -,2. ein Studium von etwa 60 Semesterwochenstunden in den sonderpädagogischen Fachrichtungen nach Maßgabe der fachlichen Zulassungsvoraussetzungen (Teil B der Anlage 1 zu dieser Verordnung).
Sonderpädagogische Fachrichtungen
§ 12 Sonderpädagogische FachrichtungenEs sind zwei der nach § 40 Abs. 2 der 1. Lehrerprüfungsordnung zugelassenen sonderpädagogischen Fachrichtungen zu wählen.
Prüfungsleistungen
§ 13 PrüfungsleistungenDie Ergänzende Staatsprüfung besteht aus folgenden Prüfungsleistungen: je einer Aufsichtsarbeit in den sonderpädagogischen Fachrichtungen und einer mündlichen Prüfung in den beiden sonderpädagogischen Fachrichtungen.
Besondere Zulassungsvoraussetzungen
§ 14 Besondere Zulassungsvoraussetzungen(1) Besondere Zulassungsvoraussetzungen für Lehrer sind Nachweise über 1. die abgelegte Zweite Staatsprüfung für das Amt des Lehrers,2. eine abgelegte Erste Staatsprüfung mit einem der in § 15 Abs. 2 bezeichneten Fächer als Prüfungsfach,3. ein Studium von etwa 20 Semesterwochenstunden in dem zu vertiefenden Prüfungsfach nach Maßgabe der fachlichen Zulassungsvoraussetzungen (Teil C der Anlage 1 zu dieser Verordnung),4. ein Studium von etwa 40 Semesterwochenstunden in dem ergänzenden Prüfungsfach nach Maßgabe der fachlichen Zulassungsvoraussetzungen (Teil A der Anlage 1 zu dieser Verordnung). (2) Besondere Zulassungsvoraussetzungen für Lehrer - mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern - sind Nachweise über 1. die abgelegte Zweite Staatsprüfung für das Amt des Lehrers - mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern -,2. eine abgelegte Erste Staatsprüfung oder Ergänzende Staatsprüfung mit mindestens einem der in § 15 Abs. 2 bezeichneten Fächer als Prüfungsfach,3. ein Studium von etwa 20 Semesterwochenstunden in dem zu vertiefenden Prüfungsfach nach Maßgabe der fachlichen Zulassungsvoraussetzungen (Teil C der Anlage 1 zu dieser Verordnung).
Prüfungsfächer
§ 15 Prüfungsfächer(1) Das zu vertiefende Prüfungsfach ist ein Prüfungsfach einer vom Prüfungskandidaten abgelegten Ersten Staatsprüfung oder Ergänzenden Staatsprüfung für ein Lehramt. (2) Als zu vertiefendes Prüfungsfach kann gewählt werden: Biologie, Chemie, Deutsch, Englisch, Erdkunde, Französisch, Geschichte, Griechisch, Informatik, Latein, Mathematik, Physik, Russisch, Sozialkunde, Spanisch oder Sport. (3) Als ergänzendes Prüfungsfach kann eines der in Absatz 2 genannten Fächer sowie Bildende Kunst, Italienisch, Musik oder Philosophie gewählt werden. (4) Italienisch in Verbindung mit Spanisch oder Russisch kann nicht gewählt werden. Das gilt auch, wenn diese Fächer Prüfungsfächer einer vom Prüfungskandidaten abgelegten Ersten Staatsprüfung oder Ergänzenden Staatsprüfung für ein Lehramt waren.
Prüfungsteile, Prüfungsleistungen
§ 16 Prüfungsteile, Prüfungsleistungen(1) Für Lehrer (§ 14 Abs. 1) besteht die Ergänzende Staatsprüfung aus folgenden Prüfungsteilen: 1. zwei Aufsichtsarbeiten oder einer Aufsichtsarbeit und einem freien Vortrag nach Maßgabe der Prüfungsanforderungen und einer mündlichen Prüfung in dem zu vertiefenden Prüfungsfach,2. zwei Aufsichtsarbeiten oder einer Aufsichtsarbeit und einem freien Vortrag nach Maßgabe der Prüfungsanforderungen und einer mündlichen Prüfung im ergänzenden Prüfungsfach. Ist das ergänzende Prüfungsfach Musik, besteht die Prüfung aus folgenden Prüfungsteilen: 1. zwei Aufsichtsarbeiten oder einer Aufsichtsarbeit und einem freien Vortrag nach Maßgabe der Prüfungsanforderungen und einer mündlichen Prüfung in dem zu vertiefenden Prüfungsfach,2. einer praktischen Prüfung im Hauptinstrument,3. einer Aufsichtsarbeit nach Maßgabe der Prüfungsanforderungen sowie einer mündlichen Prüfung in Musikwissenschaft/Musiktheorie. Das ergänzende Prüfungsfach Musik umfasst die Prüfungsteile der Nummern 2 und 3. (2) Für Lehrer - mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern - (§ 14 Abs. 2) besteht die Ergänzende Staatsprüfung aus folgenden Prüfungsleistungen: zwei Aufsichtsarbeiten oder einer Aufsichtsarbeit und einem freien Vortrag nach Maßgabe der Prüfungsanforderungen und einer mündlichen Prüfung in dem zu vertiefenden Prüfungsfach.
Gewichtung der Prüfungsteile
§ 17 Gewichtung der PrüfungsteileDie abschließenden Ergebnisse der Prüfungsteile oder, falls das ergänzende Prüfungsfach Musik ist, dieses Prüfungsfaches und des weiteren Prüfungsteils, sind bei der Feststellung des Gesamtergebnisses nach § 16 Abs. 1 wie folgt zu gewichten: 4 (zu vertiefendes Prüfungsfach) : 3 (ergänzendes Prüfungsfach).
Besondere Zulassungsvoraussetzungen
§ 18 Besondere Zulassungsvoraussetzungen(1) Besondere Zulassungsvoraussetzungen für Lehrer sind Nachweise über 1. die abgelegte Zweite Staatsprüfung für das Amt des Lehrers,2. eine abgelegte Erste Staatsprüfung mit dem Prüfungsfach Musik,3. ein Studium von etwa 40 Semesterwochenstunden in dem zu vertiefenden Prüfungsfach Musik nach Maßgabe der fachlichen Zulassungsvoraussetzungen (Teil D der Anlage 1 zu dieser Verordnung),4. ein Studium von etwa 40 Semesterwochenstunden in dem ergänzenden Prüfungsfach nach Maßgabe der fachlichen Zulassungsvoraussetzungen (Teil A der Anlage 1 zu dieser Verordnung). (2) Besondere Zulassungsvoraussetzungen für Lehrer - mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern - sind Nachweise über 1. die abgelegte Zweite Staatsprüfung für das Amt des Lehrers - mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern -,2. eine abgelegte Erste Staatsprüfung oder Ergänzende Staatsprüfung mit dem Prüfungsfach Musik,3. ein Studium von etwa 40 Semesterwochenstunden in dem zu vertiefenden Prüfungsfach Musik nach Maßgabe der fachlichen Zulassungsvoraussetzungen (Teil D der Anlage 1 zu dieser Verordnung).
Prüfungsfächer
§ 19 Prüfungsfächer(1) Das zu vertiefende Prüfungsfach ist das Fach Musik. (2) Als ergänzendes Prüfungsfach kann eines der sonst in § 15 Abs. 2 und 3 genannten Fächer gewählt werden.
Prüfungsteile
§ 20 Prüfungsteile(1) Für Lehrer (§ 18 Abs. 1) besteht die Ergänzende Staatsprüfung aus folgenden Prüfungsteilen: 1. einer praktischen Prüfung im Hauptinstrument,2. je einer Aufsichtsarbeit in Musikwissenschaft und Musiktheorie und einer mündlichen Prüfung in Musikwissenschaft/Musiktheorie,3. einer oder zwei Aufsichtsarbeiten oder einer Aufsichtsarbeit und einem freien Vortrag nach Maßgabe der Prüfungsanforderungen und einer mündlichen Prüfung im ergänzenden Prüfungsfach. Das zu vertiefende Prüfungsfach Musik umfasst die Prüfungsteile der Nummern 1 und 2. (2) Für Lehrer - mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern - (§ 18 Abs. 2) besteht die Ergänzende Staatsprüfung aus folgenden Prüfungsteilen: 1. einer praktischen Prüfung im Hauptinstrument,2. je einer Aufsichtsarbeit in Musikwissenschaft und Musiktheorie und einer mündlichen Prüfung in Musikwissenschaft/Musiktheorie.
Gewichtung der Prüfungsteile
§ 21 Gewichtung der PrüfungsteileDie abschließenden Ergebnisse des zu vertiefenden Prüfungsfaches Musik und des weiteren Prüfungsteiles sind bei der Feststellung des Gesamtergebnisses im Falle des § 20 Abs. 1 wie folgt zu gewichten: 5 (zu vertiefendes Prüfungsfach Musik) : 3 (ergänzendes Prüfungsfach).
Besondere Zulassungsvoraussetzungen
§ 22 Besondere Zulassungsvoraussetzungen(1) Besondere Zulassungsvoraussetzungen für Lehrer sind Nachweise über 1. die abgelegte Zweite Staatsprüfung für das Amt des Lehrers,2. eine abgelegte Erste Staatsprüfung mit dem Prüfungsfach Bildende Kunst,3. ein Studium von etwa 40 Semesterwochenstunden in dem zu vertiefenden Prüfungsfach Bildende Kunst nach Maßgabe der fachlichen Zulassungsvoraussetzungen (Teil E der Anlage 1 zu dieser Verordnung),4. ein Studium von etwa 40 Semesterwochenstunden in dem ergänzenden Prüfungsfach nach Maßgabe der fachlichen Zulassungsvoraussetzungen (Teil A der Anlage 1 zu dieser Verordnung). (2) Besondere Zulassungsvoraussetzungen für Lehrer - mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern - sind Nachweise über 1. die abgelegte Zweite Staatsprüfung für das Amt des Lehrers - mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern -,2. eine abgelegte Erste Staatsprüfung oder Ergänzende Staatsprüfung mit dem Prüfungsfach Bildende Kunst,3. ein Studium von etwa 40 Semesterwochenstunden in dem zu vertiefenden Prüfungsfach Bildende Kunst nach Maßgabe der fachlichen Zulassungsvoraussetzungen (Teil E der Anlage 1 zu dieser Verordnung).
Prüfungsfächer
§ 23 Prüfungsfächer(1) Das zu vertiefende Prüfungsfach ist das Fach Bildende Kunst. (2) Als ergänzendes Prüfungsfach kann eines der sonst in § 15 Abs. 2 und 3 genannten Fächer gewählt werden.
Prüfungsteile
§ 24 Prüfungsteile(1) Für Lehrer (§ 22 Abs. 1) besteht die Ergänzende Staatsprüfung aus folgenden Prüfungsteilen: 1. einer Aufsichtsarbeit und einer mündlichen Prüfung im Pflichtbereich der Fachwissenschaft im zu vertiefenden Prüfungsfach Bildende Kunst,2. einer Aufsichtsarbeit und einer mündlichen Prüfung in einem der Wahlpflichtbereiche der Fachwissenschaft im zu vertiefenden Prüfungsfach Bildende Kunst,3. einer oder zwei Aufsichtsarbeiten oder einer Aufsichtsarbeit und einem freien Vortrag nach Maßgabe der Prüfungsanforderungen und einer mündlichen Prüfung im ergänzenden Prüfungsfach. Das zu vertiefende Prüfungsfach Bildende Kunst umfasst die Nummern 1 und 2. (2) Für Lehrer - mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern - (§ 22 Abs. 2) besteht die Ergänzende Staatsprüfung aus folgenden Prüfungsteilen: 1. einer Aufsichtsarbeit und einer mündlichen Prüfung im Pflichtbereich der Fachwissenschaft im zu vertiefenden Prüfungsfach Bildende Kunst,2. einer Aufsichtsarbeit und einer mündlichen Prüfung in einem der Wahlpflichtbereiche der Fachwissenschaft im zu vertiefenden Prüfungsfach Bildende Kunst.
Gewichtung der Prüfungsteile
§ 25 Gewichtung der PrüfungsteileDie abschließenden Ergebnisse des zu vertiefenden Prüfungsfaches Bildende Kunst und des weiteren Prüfungsteiles sind bei der Feststellung des Gesamtergebnisses im Falle des § 24 Abs. 1 wie folgt zu gewichten: 5 (zu vertiefendes Prüfungsfach Bildende Kunst) : 3 (ergänzendes Prüfungsfach).
Besondere Zulassungsvoraussetzungen
§ 26 Besondere ZulassungsvoraussetzungenBesondere Zulassungsvoraussetzungen sind Nachweise über 1. die abgelegte Zweite Staatsprüfung für das Amt des Lehrers oder des Lehrers - mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern -,2. ein Studium von etwa 60 Semesterwochenstunden in der gewählten beruflichen Fachrichtung nach Maßgabe der fachlichen Zulassungsvoraussetzungen (Teil F der Anlage 1 zu dieser Verordnung).
Prüfungsfächer
§ 27 Prüfungsfächer(1) Als Prüfungsfach der beruflichen Fachrichtung kann gewählt werden 1. Bautechnik/Bauingenieurtechnik,2. Bautechnik/Technische Gebäudeausrüstung (Haustechnik),3. Bautechnik/Vermessungstechnik,4. Elektrotechnik,5. Gestaltungstechnik (Farbtechnik und Raumgestaltung),6. Metalltechnik,7. Ernährung/Lebensmittelwissenschaft,8. Land- und Gartenbauwissenschaft/Gartenbau,9. Land- und Gartenbauwissenschaft/Landschaftsgestaltung,10. Land- und Gartenbauwissenschaft/Landwirtschaft,11. Wirtschaftswissenschaft. (2) Eine der in Absatz 1 genannten beruflichen Fachrichtungen kann gewählt werden, wenn diese Fachrichtung und das Prüfungsfach der vom Prüfungskandidaten abgelegten Ersten Staatsprüfung eine nach § 61 der 1. Lehrerprüfungsordnung im Amt des Studienrates mit einer beruflichen Fachrichtung zugelassene Fächerverbindung ergibt.
Prüfungsleistungen
§ 28 PrüfungsleistungenDie Ergänzende Staatsprüfung besteht aus folgenden Prüfungsleistungen: zwei Aufsichtsarbeiten und einer mündlichen Prüfung in der beruflichen Fachrichtung.
Sprachliche Bezeichnung
§ 29 Sprachliche BezeichnungAlle Amts-, Funktions- und Personenbezeichnungen, die in dieser Verordnung in der männlichen Sprachform gebraucht werden, gelten auch in der entsprechenden weiblichen Sprachform.
Zulassungsvoraussetzungen, Prüfungsanforderungen
§ 3 Zulassungsvoraussetzungen, Prüfungsanforderungen(1) In der Ergänzenden Staatsprüfung für ein Lehramt gelten die in den Nummern 4 bis 5, 7 bis 37, 39, 41 bis 50, 52 bis 58 und 60 der Anlage 1 der 1. Lehrerprüfungsordnung vom 1. Dezember 1999 (GVBl. 2000 S. 1), geändert durch Artikel VI des Gesetzes vom 6. November 2000 (GVBl. S. 473), enthaltenen Prüfungsanforderungen der Ersten Staatsprüfungen entsprechend mit folgenden Maßgaben: 1. für die Fächer mit einem Studienanteil von etwa 80 oder etwa 100 Semesterwochenstunden als Prüfungsanforderungen für die zu vertiefenden Prüfungsfächer oder die berufliche Fachrichtung,2. für die Fächer mit einem Studienanteil von etwa 60 Semesterwochenstunden als Prüfungsanforderungen für die ergänzenden Prüfungsfächer. (2) Die fachlichen Zulassungsvoraussetzungen (§§ 8, 11, 14, 18, 22, 26) sind in der Anlage 1 zu dieser Verordnung geregelt.
- aufgehoben -
§ 31 - aufgehoben -
Inkrafttreten
§ 32 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Zugleich tritt die Verordnung über die Ergänzenden Staatsprüfungen vom 7. Februar 1984 (GVBl. S. 460), zuletzt geändert durch Artikel VIII des Gesetzes vom 6. November 2000 (GVBl. S. 473), außer Kraft.
Zulassung zur Prüfung
§ 4 Zulassung zur Prüfung(1) Über den Antrag auf Zulassung zur Prüfung entscheidet das Prüfungsamt. (2) Zur Prüfung wird zugelassen, wer die für die Meldung erforderlichen Unterlagen (§ 2 Abs. 2 und 3) vorgelegt und nach der Zweiten Staatsprüfung für ein Lehramt nach Maßgabe der besonderen Zulassungsvoraussetzungen (§§ 8, 11, 14, 18, 22, 26) an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule studiert hat. Der Prüfungskandidat soll mindestens das letzte Semester vor der Meldung zur Prüfung an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule des Landes Berlin studiert haben. (3) Für die Zulassung zur Ergänzenden Staatsprüfung kann abweichend von Absatz 2 an die Stelle des Hochschulstudiums der Besuch eines von dem für das Schulwesen zuständigen Senatsmitglied zur Vorbereitung auf die Ergänzende Staatsprüfung veranstalteten Kurses treten. (4) Über die Zulassung oder Nichtzulassung erhält der Prüfungskandidat schriftlichen Bescheid. Die Nichtzulassung ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
Prüfungsverfahren
§ 5 Prüfungsverfahren(1) Auf die Ergänzende Staatsprüfung für ein Lehramt finden die §§ 2, 3, 8, 10, 12, 15 bis 18, 20, 21 und 23 der 1. Lehrerprüfungsordnung entsprechende Anwendung. (2) Steht der Prüfungskandidat im öffentlichen Schuldienst, so ist einem Mitglied des für den Prüfungskandidaten zuständigen Personalrats die Anwesenheit während der mündlichen Prüfung sowie die Einsicht in die schriftlichen Prüfungsleistungen zu gestatten. Vor der Beratung über das Gesamtergebnis der Prüfung ist dem Mitglied des Personalrats, soweit der Prüfungskandidat nicht widerspricht, Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme zu geben. Der wesentliche Inhalt der Stellungnahme des Mitglieds des Personalrats oder der Widerspruch des Prüfungskandidaten ist in die Niederschrift über den Prüfungshergang aufzunehmen.
Zeugnis, Bescheinigung, Bescheid
§ 6 Zeugnis, Bescheinigung, BescheidHat der Prüfungskandidat die Ergänzende Staatsprüfung für ein Lehramt bestanden, erhält er hierüber ein Zeugnis nach der Anlage 2 Buchstabe a bis f zu dieser Verordnung. Im Übrigen gilt § 22 der 1. Lehrerprüfungsordnung entsprechend.
Verweisungen auf Rechtsvorschriften
§ 7 Verweisungen auf RechtsvorschriftenDie in dieser Verordnung enthaltenen Verweisungen auf Rechtsvorschriften beziehen sich auf die jeweils geltende Fassung.
Besondere Zulassungsvoraussetzungen
§ 8 Besondere ZulassungsvoraussetzungenBesondere Zulassungsvoraussetzungen sind Nachweise über 1. die abgelegte Zweite Staatsprüfung für das Amt des Lehrers,2. ein Studium von etwa 40 Semesterwochenstunden in dem ergänzenden Prüfungsfach nach Maßgabe der fachlichen Zulassungsvoraussetzungen (Teil A der Anlage 1 zu dieser Verordnung).
Ergänzende Prüfungsfächer
§ 9 Ergänzende Prüfungsfächer(1) Als ergänzendes Prüfungsfach kann eines der in § 35 Abs. 1 der 1. Lehrerprüfungsordnung genannten Fächer gewählt werden, sofern dieses Fach nicht bereits Prüfungsfach der vom Prüfungskandidaten abgelegten Ersten Staatsprüfung für das Amt des Lehrers war. (2) Ein Fach nach Absatz 1 kann als ergänzendes Prüfungsfach nicht gewählt werden, wenn dieses Fach und das Prüfungsfach der vom Prüfungskandidaten abgelegten Ersten Staatsprüfung für das Amt des Lehrers eine nach § 35 Abs. 2 der 1. Lehrerprüfungsordnung nicht zulässige Fächerverbindung ergäbe.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.