2. LPO · Berlin

Verordnung über die Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter (2. Lehrerprüfungsordnung - 2. LPO -) Vom 25. Juli 1990

Ausfertigungsdatum:
25.07.1990
Fundstelle:
GVBl. 1990, 1715
24 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung über die Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter (2. Lehrerprüfungsordnung - 2. LPO -) ...

V aufgeh. durch § 27 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung vom 28. Oktober 2011 (GVBl. S. 520)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 4, 6 und 12 geändert, Anlage 1 a angefügt durch Artikel II der Verordnung vom 29.01.2009 (GVBl. S. 64)
§ 11

Zeugnis, Rechtswirkung der Prüfung

§ 11 Zeugnis, Rechtswirkung der Prüfung (1) Mit der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses wird die Zweite Staatsprüfung abgeschlossen. (2) Über die bestandene Zweite Staatsprüfung erhält der Lehramtsanwärter oder die Lehramtsanwärterin ein Zeugnis nach den Anlagen 1 bis 7 . Es ist von dem oder der Ständigen Vorsitzenden zu unterzeichnen. (3) Wer die Zweite Staatsprüfung für das Amt des Studienrats bestanden hat, ist berechtigt, die Bezeichnung "Assessor oder Assessorin des Lehramts" zu führen. (4) Über das Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung erhält der Lehramtsanwärter oder die Lehramtsanwärterin einen schriftlichen Bescheid.

§ 5

Prüfungsteile und Organisation der Prüfung

§ 5 Prüfungsteile und Organisation der Prüfung (1) Die Zweite Staatsprüfung besteht aus 1. der schriftlichen, 2. der unterrichtspraktischen und 3. der mündlichen Prüfung. (2) Der oder die Ständige Vorsitzende setzt den Beginn des Zeitraums fest, in welchem die Zweiten Staatsprüfungen jeweils durchgeführt werden. Die unterrichtspraktische und die mündliche Prüfung können an verschiedenen Tagen durchgeführt werden. (3) Prüfungskandidaten, die aufgrund von körperlichen Beeinträchtigungen oder Behinderungen Prüfungsleistungen nicht in der vorgesehenen Form erbringen können, wird es ermöglicht, eine gleichwertige Prüfungsleistung in anderer Form zu erbringen.

§ 10

Prüfungsergebnis

§ 10 Prüfungsergebnis (1) Der Prüfungsausschuß bewertet die Leistungen in der schriftlichen, in der mündlichen Prüfung und in jeder Unterrichtsstunde ( § 7 ) mit einer Note gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 des Lehrerbildungsgesetzes . (2) Der Prüfungsausschuß bildet das Gesamtergebnis der Zweiten Staatsprüfung auf Grund des auf zwei Dezimalstellen errechneten Durchschnitts der Noten gemäß Absatz 1 und der Beurteilung gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 . Dabei sind die Note der Beurteilung gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 zweifach, die übrigen Noten einfach zu gewichten. (3) Das Gesamtergebnis der Zweiten Staatsprüfung lautet bei einem Notendurchschnitt von 1,0 bis einschließlich 1,49 sehr gut bestanden, 1,5 bis einschließlich 2,49 gut bestanden, 2,5 bis einschließlich 3,49 befriedigend bestanden, 3,5 bis einschließlich 4,0 ausreichend bestanden, über 4,0 nicht bestanden. (4) Lautet mindestens eine Note gemäß Absatz 1 und § 4 Abs. 4 Satz 2 "ungenügend" oder lauten mindestens zwei dieser Noten "mangelhaft", so ist die Prüfung nicht bestanden. Wird eine Unterrichtsstunde mit 'mangelhaft' und die andere mit 'ausreichend' bewertet, so ist die Prüfung ebenfalls nicht bestanden. (5) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 4 schon vor Beginn der unterrichtspraktischen oder der mündlichen Prüfung vor, so wird die Prüfung abgebrochen. Sie gilt als nicht bestanden. § 2 Abs. 7 Satz 2 findet entsprechende Anwendung. (6) Der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin kann verlangen, daß ihm oder ihr im unmittelbaren Anschluß an die mündliche Prüfung die tragenden Erwägungen der Beurteilungen der Prüfungsleistungen von dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder von einem anderen, von dem oder der Vorsitzenden zu bestimmenden Mitglied des Prüfungsausschusses mündlich eröffnet werden. (7) Wird ein Prüfungskandidat oder eine Prüfungskandidatin nach Stellung des Themas der schriftlichen Arbeit nach § 6 Absatz 3 aus dem Vorbereitungsdienst entlassen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Ein Anspruch auf eine Wiederholung der Prüfung besteht nicht.

§ 13

Sonderregelungen für Prüfungskandidaten und Prüfungskandidatinnen mit dem Fach Religion oder ...

§ 13 Sonderregelungen für Prüfungskandidaten und Prüfungskandidatinnen mit dem Fach Religion oder Humanistische Lebenskunde Für Prüfungskandidaten und Prüfungskandidatinnen, die dem Personenkreis des § 16 a Abs. 1 des Lehrerbildungsgesetzes unterfallen, gilt 1. § 3 Abs. 2 mit der Maßgabe, daß die Note der erfolgreich abgelegten Prüfung der Religionsgemeinschaft oder der Weltanschauungsgemeinschaft oder das Nichtbestehen dieser Prüfung einbezogen wird; 2. § 4 Abs. 2 mit der Maßgabe, daß außerdem der Nachweis über die Meldung zu der Prüfung der Religionsgemeinschaft oder der Weltanschauungsgemeinschaft sowie nach Ablegung dieser Prüfung unverzüglich das Zeugnis über die bestandene Prüfung oder der schriftliche Bescheid über das Nichtbestehen der Prüfung einzureichen sind; 3. § 4 Abs. 4 mit der Maßgabe, dass die Beurteilung im Fach Religion durch die Religionsgemeinschaft oder im Fach Humanistische Lebenskunde durch die Weltanschauungsgemeinschaft unberücksichtigt bleibt; 4. § 6 Abs. 2 mit der Maßgabe, daß ein Thema aus dem Fach Religion oder Humanistische Lebenskunde nicht berücksichtigt werden darf; 5. § 6 Abs. 10 mit der Maßgabe, daß das abschließende Urteil über die schriftliche Prüfungsarbeit im Falle des Nichtbestehens der Prüfung der Religionsgemeinschaft oder der Weltanschauungsgemeinschaft unverzüglich zu bilden ist; 6. § 7 mit der Maßgabe, daß nur eine Unterrichtsstunde im staatlichen Fach zu halten ist und die erfolgreich abgelegte Prüfung der Religionsgemeinschaft oder der Weltanschauungsgemeinschaft als zweite Unterrichtsstunde angerechnet wird; 7. § 8 Abs. 1 mit der Maßgabe, daß eine mündliche Prüfung im Fach Religion oder Humanistische Lebenskunde entfällt; 8. § 10 Abs. 1 mit der Maßgabe, daß die erfolgreich abgelegte Prüfung der Religionsgemeinschaft oder der Weltanschauungsgemeinschaft als Leistung in einer Unterrichtsstunde angerechnet wird; 9. § 10 Abs. 4 mit der Maßgabe, daß die Prüfung auch nicht bestanden ist, wenn die Prüfung der Religionsgemeinschaft oder der Weltanschauungsgemeinschaft nicht bestanden wurde; 10. § 11 Abs. 2 mit der Maßgabe, daß im Zeugnis das der Anrechnung nach Nummer 8 zugrunde liegende Prüfungszeugnis der Religionsgemeinschaft oder der Weltanschauungsgemeinschaft genannt wird.

§ 14

-aufgehoben -

§ 14 -aufgehoben -

Anlage 1

Anlage 1 Prüfungsamt für Lehramtsprüfungen Berlin Zeugnis Herr/Frau __________________________________________________ geboren am _________________________ in _________________________ hat heute die Zweite Staatsprüfung für das Amt des Lehrers ______________________________ bestanden. Er/Sie hat das Fach ________________________________________ den Lernbereich ___________________________________ den Lernbereich ___________________________________ Die Leistungen wurden bewertet in der schriftlichen Prüfungsarbeit mit __________ Unterrichtsstunde im Fach _______________ mit __________ Unterrichtsstunde im vorfachlichen Unterricht mit dem Lernbereich ____________________ mit __________ mündlichen Prüfung mit __________ Die schriftliche Prüfungsarbeit galt dem Thema ____________________________________________________________ Ergänzende Angaben: Die Leistungen in der schulpraktischen Ausbildung wurden mit __________ bewertet ______________________________________________________________________ Die Prüfung wurde nach der Verordnung über die Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter vom 25. Juli 1990 (GVBl. S. 1715) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt. Berlin, den Prüfungsamt für Lehramtsprüfungen Berlin (Siegel) (Unterschrift)

Anlage 2

Anlage 2 Prüfungsamt für Lehramtsprüfungen Berlin Zeugnis Herr/Frau __________________________________________________ geboren am _________________________ in _________________________ hat heute die Zweite Staatsprüfung für das Amt des Lehrers - mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern - ______________________________ bestanden. Er/Sie hat das Fach ________________________________________ das Fach ________________________________________ Die Leistungen wurden bewertet in der schriftlichen Prüfungsarbeit mit __________ Unterrichtsstunde im Fach _______________ mit __________ Unterrichtsstunde im Fach _______________ mit __________ mündlichen Prüfung mit __________ Die schriftliche Prüfungsarbeit galt dem Thema ____________________________________________________________ Ergänzende Angaben: Die Leistungen in der schulpraktischen Ausbildung wurden mit __________ bewertet ______________________________________________________________________ Die Prüfung wurde nach der Verordnung über die Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter vom 25. Juli 1990 (GVBl. S. 1715) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt. Berlin, den Prüfungsamt für Lehramtsprüfungen Berlin (Siegel) (Unterschrift)

Anlage 3

Anlage 3 Prüfungsamt für Lehramtsprüfungen Berlin Zeugnis Herr/Frau __________________________________________________ geboren am _________________________ in _________________________ hat heute die Zweite Staatsprüfung für das Amt des Lehrers an Sonderschulen/für Sonderpädagogik ____________________ bestanden. Er/Sie hat das Fach ________________________________________ die sonderpädagogische Fachrichtung __________ die sonderpädagogische Fachrichtung __________ Die Leistungen wurden bewertet in der schriftlichen Prüfungsarbeit mit __________ Unterrichtsstunde an einer Sonderschule mit __________ Unterrichtsstunde an einer Sonderschule mit __________ mündlichen Prüfung mit __________ Die schriftliche Prüfungsarbeit galt dem Thema ____________________________________________________________ Ergänzende Angaben: Die Leistungen in der schulpraktischen Ausbildung wurden mit __________ bewertet ____________________________________________________________ Die Prüfung wurde nach der Verordnung über die Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter vom 25. Juli 1990 (GVBl. S. 1715) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt. Berlin, den Prüfungsamt für Lehramtsprüfungen Berlin (Siegel) (Unterschrift)

Anlage 4

Anlage 4 Prüfungsamt für Lehramtsprüfungen Berlin Zeugnis Herr/Frau __________________________________________________ geboren am _________________________ in _________________________ hat heute die Zweite Staatsprüfung für das Amt des Studienrats ____________________ bestanden. Er/Sie hat das Erste Fach ______________________________ das Zweite Fach ______________________________ Er/Sie ist berechtigt, die Bezeichnung "Assessor/Assessorin des Lehramts" zu führen. Die Leistungen wurden bewertet in der schriftlichen Prüfungsarbeit mit __________ Unterrichtsstunde im Fach _______________ mit __________ Unterrichtsstunde im Fach _______________ mit __________ mündlichen Prüfung mit __________ Die schriftliche Prüfungsarbeit galt dem Thema ____________________________________________________________ Ergänzende Angaben: Die Leistungen in der schulpraktischen Ausbildung wurden mit __________ bewertet ______________________________________________________________________ Die Prüfung wurde nach der Verordnung über die Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter vom 25. Juli 1990 (GVBl. S. 1715) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt. Berlin, den Prüfungsamt für Lehramtsprüfungen Berlin (Siegel) (Unterschrift)

Anlage 5

Anlage 5 Prüfungsamt für Lehramtsprüfungen Berlin Zeugnis Herr/Frau __________________________________________________ geboren am _________________________ in _________________________ hat heute die Zweite Staatsprüfung für das Amt des Studienrats ____________________ bestanden. Er/Sie hat als Erstes Fach die berufliche Fachrichtung ____________________ das Zweite Fach ________________________________________ Er/Sie ist berechtigt, die Bezeichnung "Assessor/Assessorin des Lehramts" zu führen. Die Leistungen wurden bewertet in der schriftlichen Prüfungsarbeit mit __________ Unterrichtsstunde in der beruflichen Fachrichtung ______________________________ mit __________ Unterrichtsstunde im Fach _______________ mit __________ mündlichen Prüfung mit __________ Die schriftliche Prüfungsarbeit galt dem Thema ____________________________________________________________ Ergänzende Angaben: Die Leistungen in der schulpraktischen Ausbildung wurden mit __________ bewertet ______________________________________________________________________ Die Prüfung wurde nach der Verordnung über die Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter vom 25. Juli 1990 (GVBl. S. 1715) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt. Berlin, den Prüfungsamt für Lehramtsprüfungen Berlin (Siegel) (Unterschrift)

Anlage 6

Anlage 6 Prüfungsamt für Lehramtsprüfungen Berlin Zeugnis Herr/Frau __________________________________________________ geboren am _________________________ in _________________________ hat heute die Zweite Staatsprüfung für das Amt des Studienrats ____________________ bestanden. Er/Sie hat die berufliche Fachrichtung ____________________ als Erstes Fach die Sonderpädagogische Fachrichtung ___________ und die sonderpädagogische Fachrichtung ___________ als Zweites Fach Er Sie/ist berechtigt, die Bezeichnung "Assessor/Assessorin des Lehramts" zu führen. Die Leistungen wurden bewertet in der schriftlichen Prüfungsarbeit mit __________ Unterrichtsstunde an einer Sonderschule mit __________ Unterrichtsstunde an einer Sonderschule mit __________ mündlichen Prüfung mit __________ Die schriftliche Prüfungsarbeit galt dem Thema ____________________________________________________________ Ergänzende Angaben: Die Leistungen in der schulpraktischen Ausbildung wurden mit __________ bewertet _______________________________________________________________________ Die Prüfung wurde nach der Verordnung über die Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter vom 25. Juli 1990 (GVBl. S. 1715) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt. Berlin, den Prüfungsamt für Lehramtsprüfungen Berlin (Siegel) (Unterschrift)

Anlage 7

Anlage 7 Prüfungsamt für Lehramtsprüfungen Berlin Zeugnis Herr/Frau __________________________________________________ geboren am _________________________ in _________________________ hat heute die Zweite Staatsprüfung für das Amt des Studienrats _________________________ bestanden. Er/Sie hat das Großfach Bildende Kunst. Er/Sie ist berechtigt, die Bezeichnung "Assessor/Assessorin des Lehramts" zu führen. Die Leistungen wurden bewertet in der schriftlichen Prüfungsarbeit mit __________ 1. Unterrichtsstunde im Fach _______________ mit __________ 2. Unterrichtsstunde im Fach _______________ mit __________ mündlichen Prüfung mit __________ Die schriftliche Prüfungsarbeit galt dem Thema ____________________________________________________________ Ergänzende Angaben: Die Leistungen in der schulpraktischen Ausbildung wurden mit __________ bewertet __________ ____________________________________________________________ Die Prüfung wurde nach der Verordnung über die Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter vom 25. Juli 1990 (GVBl. S. 1715) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt. Berlin, den Prüfungsamt für Lehramtsprüfungen Berlin (Siegel) (Unterschrift)

§ 1

Zweck der Prüfung und Prüfungsanforderungen

§ 1 Zweck der Prüfung und Prüfungsanforderungen (1) In der Zweiten Staatsprüfung für das Amt 1. des Lehrers, 2. des Lehrers - mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern -, 3. des Lehrers an Sonderschulen/für Sonderpädagogik oder 4. des Studienrats soll festgestellt werden, ob der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten als Lehrer und Erzieher oder Lehrerin und Erzieherin verfügt und damit für das von ihm oder ihr durch sein oder ihr Studium und seine oder ihre schulpraktische Ausbildung angestrebte Lehramt geeignet ist. (2) Der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin hat insbesondere nachzuweisen, daß er oder sie 1. erfolgreich Unterricht erteilen kann, 2. Unterricht sachgerecht planen, vorbereiten, analysieren und seine Ergebnisse zutreffend bewerten kann, 3. über Grundkenntnisse der allgemeinen Didaktik, der pädagogischen Psychologie, der Soziologie der Erziehung sowie der politischen Bildung verfügt und sie auf die Praxis anwenden kann, 4. über gründliche Kenntnisse der Didaktik seines oder ihres Faches sowie seiner oder ihrer Lernbereiche im vorfachlichen Unterricht, der Didaktiken seiner oder ihrer Fächer oder der Didaktik seines oder ihres Großfaches oder seiner oder ihrer sonderpädagogischen Fachrichtungen sowie der Didaktik seines oder ihres Faches verfügt, 5. die Grundzüge der Schulkunde einschließlich Schulrecht kennt.

§ 2

Prüfungsausschuß

§ 2 Prüfungsausschuß (1) Für jede Zweite Staatsprüfung wird vom Prüfungsamt für Lehramtsprüfungen Berlin (Prüfungsamt) ein Prüfungsausschuss gemäß § 12 Abs. 1 des Lehrerbildungsgesetzes gesondert berufen. (2) Der Prüfungsausschuß setzt sich zusammen aus 1. dem oder der Ständigen Vorsitzenden oder einem seiner oder ihrer Ständigen Vertreter oder Vertreterinnen oder einem oder einer beauftragten Vorsitzenden sowie 2. beauftragten Mitgliedern. (3) Ständiger Vorsitzender oder Ständige Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist der Leiter oder die Leiterin des Prüfungsamtes. (4) Der oder die Ständige Vorsitzende beruft für jede Lehrerlaufbahn ( § 1 Abs. 1 ) einen oder mehrere Ständige Vertreter oder Ständige Vertreterinnen. Den Ständigen Vertretern und Ständigen Vertreterinnen werden eigene Zuständigkeitsbereiche zugewiesen. Im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches können sie jeweils für den Ständigen Vorsitzenden oder die Ständige Vorsitzende handeln. (5) Der oder die Ständige Vorsitzende bestimmt die beauftragten Mitglieder des Prüfungsausschusses und, soweit erforderlich, den beauftragten Vorsitzenden oder die beauftragte Vorsitzende und entscheidet in allen Fragen, für die nicht der Prüfungsausschuß zuständig ist. (6) Als beauftragte Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zu berufen: 1. der Leiter oder die Leiterin des Schulpraktischen Seminars, dem der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin angehört, oder dessen oder deren Vertreter oder Vertreterin, 2. zwei Fachseminarleiter oder Fachseminarleiterinnen, in der Regel diejenigen, deren Fachseminar der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin angehört, 3. der Leiter oder die Leiterin der Schule oder einer der beiden Schulen, der oder denen der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin angehört, oder ein Vertreter oder eine Vertreterin des Schulleiters oder der Schulleiterin, 4. ein Vertreter oder eine Vertreterin der Lehrerschaft, gemäß § 12 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 des Lehrerbildungsgesetzes . (7) Einem Mitglied des Personalrats ist die Anwesenheit während der unterrichtspraktischen und der mündlichen Prüfung sowie die Einsicht in die schriftliche Prüfungsarbeit zu gestatten. Vor der Bildung des Gesamturteils über die Prüfung ist dem Mitglied des Personalrats Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme zu geben, soweit der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin nicht widerspricht.

§ 7

Unterrichtspraktische Prüfung

§ 7 Unterrichtspraktische Prüfung (1) Der Prüfungsausschuß bildet sich in zwei Unterrichtsstunden des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin von je bis zu fünfzig Minuten, auf Grund einer Analyse der Unterrichtsstunden durch den Prüfungskandidaten oder die Prüfungskandidatin und in einem anschließenden Analysegespräch mit ihm oder ihr ein Urteil über die unterrichtspraktischen Leistungen des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin. Dabei ist die Unterrichtsdurchführung stärker zu berücksichtigen als Planung sowie Analyse und Analysegespräch. Die Klassen oder Lerngruppen sollen dem Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin aus dem Ausbildungsunterricht bekannt sein. Wünsche des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin hinsichtlich der Klassen oder Lerngruppen und Aufgaben können berücksichtigt werden. (2) Prüfungskandidaten und Prüfungskandidatinnen für das Amt des Lehrers müssen eine Unterrichtsstunde in ihrem Fach, die andere in einem ihrer Lernbereiche im vorfachlichen Unterricht halten. Prüfungskandidaten und Prüfungskandidatinnen für das Amt des Lehrers - mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern - und Prüfungskandidaten und Prüfungskandidatinnen für das Amt des Studienrats müssen die Unterrichtsstunden in ihren Fächern oder in den ihren Fächern zugeordneten Unterrichtsfächern halten. Prüfungskandidaten für das Amt des Studienrates mit dem Großfach Bildende Kunst und Prüfungskandidatinnen für das Amt der Studienrätin mit dem Großfach Bildende Kunst halten beide Unterrichtsstunden im Fach Bildende Kunst. (3) Prüfungskandidaten und Prüfungskandidatinnen mit sonderpädagogischen Fachrichtungen legen die unterrichtspraktische Prüfung entweder an Sonderschulen ab, die mindestens einer ihrer sonderpädagogischen Fachrichtungen entsprechen, oder an allgemeinen Schulen, wenn sie dort im Vorbereitungsdienst Schüler und Schülerinnen mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet haben. (4) Prüfungskandidaten und Prüfungskandidatinnen für das Amt des Studienrats mit Fächern, die nicht zu den beruflichen Fachrichtungen gehören, sollen eine der beiden Unterrichtsstunden in einer Lerngruppe der gymnasialen Oberstufe, die andere in einer Lerngruppe der Mittelstufe geben. (5) Die Aufgaben für die Unterrichtsstunden werden von dem Seminarleiter oder der Seminarleiterin auf Vorschlag des jeweils zuständigen Fachseminarleiters oder der jeweils zuständigen Fachseminarleiterin gestellt. Stellungnahmen des Schulleiters oder der Schulleiterin können eingeholt werden. Die Rahmenpläne für Unterricht und Erziehung sind zu beachten. Die Aufgaben für die Unterrichtsstunden sind dem Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin drei Unterrichtstage der Schule vor der unterrichtspraktischen Prüfung auszuhändigen. Den Mitgliedern des Prüfungsausschusses sind die Aufgaben spätestens einen Tag vor der Prüfung bekanntzugeben. (6) Dreißig Minuten vor Beginn der unterrichtspraktischen Prüfung sind vom Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin Unterrichtsentwürfe in siebenfacher Ausfertigung für den Prüfungsausschuß bereitzulegen. Für die Unterrichtsentwürfe gilt § 6 Abs. 9 entsprechend. (7) Bei schuldhaftem Ausbleiben des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin zur unterrichtspraktischen Prüfung gilt die Prüfung als nicht bestanden. Der oder die Ständige Vorsitzende entscheidet und stellt im Falle des schuldhaften Versäumnisses den Tag fest, der als Tag der nichtbestandenen Prüfung gilt.

§ 9

Täuschungsversuch

§ 9 Täuschungsversuch (1) Vor Beginn der Prüfung sind die Prüfungskandidaten und Prüfungskandidatinnen darüber zu belehren, dass nur die Benutzung der zugelassenen Hilfsmittel erlaubt ist und die Prüfungsleistungen selbständig zu erbringen sind, und auf die Folgen eines ordnungswidrigen Verhaltens nach den Absätzen 2 und 3 hinzuweisen. (2) Über die Folgen eines ordnungswidrigen Verhaltens, insbesondere eines Täuschungsversuchs, entscheidet das Prüfungsamt. Es kann je nach Schwere des ordnungswidrigen Verhaltens dieses bei den Beurteilungen berücksichtigen oder die Wiederholung von Prüfungsleistungen anordnen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären. (3) Auch nach Aushändigung des Zeugnisses über das Bestehen der Prüfung kann diese für nicht bestanden erklärt werden, wenn der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin getäuscht hat. Die Entscheidung trifft das Prüfungsamt. Die Entscheidung ist nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren seit dem Tage der mündlichen Prüfung zulässig.

Anlage 1

Anlage 1 a

§ 12

Wiederholungsprüfung

§ 12 Wiederholungsprüfung (1) Hat der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin die Prüfung nicht bestanden, so darf er oder sie sie einmal wiederholen. (2) Ist die schriftliche Prüfungsarbeit mit mindestens "befriedigend" bewertet worden, so wird sie für die Wiederholungsprüfung anerkannt, ist sie mit "ausreichend" bewertet worden, so wird sie für die Wiederholungsprüfung auf Antrag des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin anerkannt. Der schriftliche Antrag ist binnen zwei Wochen seit dem Nichtbestehen der Prüfung bei dem oder der Ständigen Vorsitzenden zu stellen. (3) Die Wiederholungsprüfung ist sechs Monate oder, sofern eine neue schriftliche Prüfungsarbeit zu fertigen ist, zwölf Monate nach dem Nichtbestehen der Prüfung abzulegen. Das Thema für die schriftliche Prüfungsarbeit ist sechs Monate vor dem Ende der schulpraktischen Ausbildung zu stellen. Umfasste die schulpraktische Ausbildung bis zum Nichtbestehen der Prüfling zwölf Monate, so ist die Wiederholungsprüfung drei Monate oder, wenn eine neue schriftliche Prüfungsarbeit anzufertigen ist, sechs Monate nach dem Nichtbestehen der Prüfung abzulegen. Für die Berechnung des Dreimonatszeitraumes bleiben die Sommerferien unberücksichtigt. Das Thema für die schriftliche Prüfungsarbeit ist vier Monate vor dem Ende der schulpraktischen Ausbildung zu stellen. Der genaue Prüfungstermin wird durch den Ständigen Vorsitzenden oder die Ständige Vorsitzende festgesetzt. (4) Die Wiederholungsprüfung findet vor einem Prüfungsausschuß statt, der sich in mindestens drei Mitgliedern anders zusammensetzt als der Prüfungsausschuß, vor dem die Prüfung nicht bestanden wurde. (5) Für die Wiederholungsprüfung gilt § 4 Abs. 2 Nr. 4 mit der Maßgabe, daß die Übersicht die Tätigkeit seit dem Nichtbestehen der Prüfung erfaßt. (6) Wer die Wiederholungsprüfung nicht bestanden hat, ist aus dem öffentlichen Dienst zu entlassen, sofern nicht das Dienstverhältnis eines im Beamtenverhältnis stehenden Lehramtsanwärters oder einer im Beamtenverhältnis stehenden Lehramtsanwärterin bereits kraft besonderer Rechtsvorschriften endet.

§ 4

Einzureichende Unterlagen und Beurteilungen

§ 4 Einzureichende Unterlagen und Beurteilungen (1) Zu Beginn des achtzehnten Monats der schulpraktischen Ausbildung hat der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin die Unterlagen gemäß Absatz 2 bei dem Seminarleiter oder der Seminarleiterin einzureichen. Dauert die schulpraktische Ausbildung zwölf Monate, so sind die Unterlagen spätestens einen Monat vor Beginn des Prüfungszeitraumes vorzulegen. Bescheinigungen, die zu den in Satz 1 und Satz 2 genannten Zeitpunkten noch nicht erteilt werden konnten, sind unverzüglich nachzureichen. (2) Der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin hat folgende Unterlagen einzureichen: 1. einen Lebenslauf, 2. eine beglaubigte Abschrift des Zeugnisses über die Erste Staatsprüfung und gegebenenfalls den Bescheid über die Anerkennung oder Gleichsetzung, 3. Bescheinigungen über die Teilnahme an Kursen oder Veranstaltungen, außerdem die Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an dem in § 2 Absatz 4 Satz 2 der Lehrerausbildungsordnung genannten Kurs in Erster Hilfe, die in der schulpraktischen Ausbildung für die Lehrämter jeweils gefordert werden, 4. eine Übersicht über die Tätigkeit im Schuldienst seit der Ersten Staatsprüfung, 5. die Angabe des gemäß § 12 Abs. 1 des Lehrerbildungsgesetzes gewählten Vertreters oder der Vertreterin der Lehrerschaft und eines Vertreters oder einer Vertreterin. (3) Der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin kann zugleich schriftlich seine oder ihre Wünsche hinsichtlich der Klassen oder Lerngruppen für die Unterrichtsstunden der unterrichtspraktischen Prüfung äußern. (4) Im achtzehnten Monat der schulpraktischen Ausbildung, bei einer zwölf Monate dauernden schulpraktischen Ausbildung spätestens einen Monat vor Beginn des Prüfungszeitraumes äußern sich der Seminarleiter oder die Seminarleiterin die Fachseminarleiter oder Fachseminarleiterinnen, deren Fachseminar der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin angehört, und der Schulleiter oder die Schulleiterin, dessen oder deren Schule der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin angehört, sofern der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin gleichzeitig noch einer weiteren Schule angehört, auch dieser Schulleiter oder diese Schulleiterin, über Fähigkeiten, Kenntnisse, Leistungen und Eignung des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin nach dem Ausbildungsstand. Der Seminarleiter oder die Seminarleiterin erstellt unverzüglich unter Berücksichtigung der Beurteilungen eine zusammenfassende Beurteilung über das Ergebnis der Ausbildung bis zu diesem Zeitpunkt. Alle Beurteilungen schließen mit einer Note gemäß § 21 des Laufbahngesetzes vom 17. Juli 1984 (GVBl. S. 976), geändert durch Gesetz vom 22. Februar 1985 (GVBl. S. 439). Sie sind dem Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin zur Kenntnis zu bringen. (5) Im Falle einer Änderung der Dauer der schulpraktischen Ausbildung eines Prüfungskandidaten oder einer Prüfungskandidatin setzt der oder die Ständige Vorsitzende die Termine in sinngemäßer Anwendung der Absätze 1 und 4 fest.

§ 6

Schriftliche Prüfung

§ 6 Schriftliche Prüfung (1) Die schriftliche Prüfungsarbeit dient dem Nachweis der Handlungs- und Urteilsfähigkeit des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin im zukünftigen Beruf. Sie soll zeigen, daß der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin in der Lage ist, die Anwendung seiner oder ihrer erziehungs- und fachwissenschaftlichen Kenntnisse auf die Unterrichts- und Erziehungsarbeit problembezogen darzustellen. Das Thema für die Prüfungsarbeit soll aus der schulpraktischen Ausbildung hervorgehen, in sinnvollem Bezug zur Unterrichts- und Erziehungsarbeit stehen und klar begrenzt sein. (2) Das Thema für die Prüfungsarbeit wird von dem Seminarleiter oder der Seminarleiterin in der Regel auf Vorschlag des zuständigen Fachseminarleiters oder der zuständigen Fachseminarleiterin schriftlich gestellt. Die Rahmenpläne für Unterricht und Erziehung sind zu beachten. Wünsche des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin können berücksichtigt werden. (3) Das Thema für die Prüfungsarbeit ist in dem Zeitraum vom Beginn des neunten bis zum Ende des zwölften Monats der schulpraktischen Ausbildung des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin zu stellen. § 4 Abs. 5 gilt entsprechend. Die Bearbeitungszeit für die Prüfungsarbeit beträgt fünf Monate. (4) Die in deutscher Sprache maschinenschriftlich zu fertigende Prüfungsarbeit ist in einem Original und drei Kopien vorzulegen. Sie ist mit Seitenzahlen, einem Inhaltsverzeichnis und einem Verzeichnis der benutzten Quellen und Hilfsmittel zu versehen. Stellen der Prüfungsarbeit, die anderen Werken entnommen sind, müssen unter Angabe der Quellen gekennzeichnet sein. Der Umfang der Prüfungsarbeit soll mit Inhaltsverzeichnis, Anmerkungen, Literaturverzeichnis und schriftlichen Anlagen fünfzig Textseiten nicht überschreiten. Andere als schriftliche Anlagen sind nicht Bestandteil der Prüfungsarbeit. Der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin hat am Schluß der Prüfungsarbeit folgende Erklärung mit eigenhändiger Unterschrift abzugeben: "Ich versichere, daß ich die vorliegende Prüfungsarbeit selbständig verfaßt und keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel verwendet habe". (5) Die Prüfungsarbeit ist dem Seminarleiter oder der Seminarleiterin einzureichen. Er oder sie bescheinigt auf dem Original der Prüfungsarbeit den Termin des Eingangs. Die Frist zur Abgabe der Prüfungsarbeit wird auch durch die Abgabe bei einem Postamt gewahrt. Der Seminarleiter oder die Seminarleiterin reicht die Prüfungsarbeit unverzüglich an den zuständigen Gutachter oder die zuständige Gutachterin gemäß Absatz 7 weiter. (6) Wird der Abgabetermin für die Prüfungsarbeit schuldhaft versäumt, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Liegt kein Verschulden vor, so wird eine Nachfrist für die Abgabe der Prüfungsarbeit gewährt. Aus einer krankheitsbedingten Ausfallzeit von bis zu drei Wochen lässt sich grundsätzlich kein Grund für die Gewährung einer Nachfrist herleiten. Im Krankheitsfalle kann außer dem von dem Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin unverzüglich einzureichenden ärztlichen Attest die Vorlage eines vertrauensärztlichen Zeugnisses verlangt werden. Der oder die Ständige Vorsitzende entscheidet und stellt im Falle des schuldhaften Versäumnisses den Tag fest, der als Tag der nichtbestandenen Prüfung gilt. (7) Das Mitglied des Prüfungsausschusses, das das Thema vorgeschlagen hat, erstattet unverzüglich ein ausführliches schriftliches Gutachten über die schriftliche Prüfungsarbeit, das mit einem Notenvorschlag gemäß § 10 Abs. 1 schließt. Der Gutachter oder die Gutachterin hat darzulegen, welchen Einfluß die sprachliche Qualität auf seinen oder ihren Notenvorschlag hat. Er oder sie legt außerdem einen Entwurf für die die Note tragenden Erwägungen vor. Besteht ein Verdacht auf Täuschung durch den Prüfungskandidaten oder die Prüfungskandidatin, so ist dazu ausführlich Stellung zu nehmen. (8) Ist das Mitglied des Prüfungsausschusses, das das Thema vorgeschlagen hat, an der Erstattung des Gutachtens gehindert, so wird von dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ein entsprechend fachlich qualifiziertes Mitglied mit der Erstattung des Gutachtens beauftragt. Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses erhält rechtzeitig vor der mündlichen Prüfung die Prüfungsarbeit zur Beurteilung und das Gutachten sowie die die vorgeschlagene Note begründenden tragenden Erwägungen zur Kenntnis. (9) Vom Prüfungsausschuß ist die sprachliche Qualität der Prüfungsarbeit in die Bewertung einzubeziehen. Erhebliche Mängel im Gebrauch der deutschen Sprache schließen eine noch ausreichende Bewertung aus. (10) Der Prüfungsausschuß bildet das abschließende Urteil über die Prüfungsarbeit nach der Bewertung der Unterrichtsstunden ( § 7 Abs. 1 ) und vor Eintritt in die mündliche Prüfung. Lautet die Note nach § 4 Abs. 4 Satz 2 "mangelhaft" oder "ungenügend" oder der Notenvorschlag des Gutachtens nach Absatz 7 "ungenügend", so bildet der Prüfungsausschuß das abschließende Urteil über die Prüfungsarbeit spätestens eine Woche vor der unterrichtspraktischen Prüfung. (11) Dauert die schulpraktische Ausbildung zwölf Monate, so finden die Absätze 1 bis 10 mit folgenden Maßgaben Anwendung: 1. Das Thema für die Prüfungsarbeit ist ab Beginn des fünften Monats der schulpraktischen Ausbildung zu stellen. 2. Die Bearbeitungsdauer beträgt sechs Wochen. 3. Aus einer krankheitsbedingten Ausfallzeit von bis zu einer Woche lässt sich grundsätzlich kein Grund für die Gewährung einer Nachfrist herleiten. 4. Der Umfang der Prüfungsarbeit soll mit Inhaltsverzeichnis, Anmerkungen, Literaturverzeichnis und schriftlichen Anlagen 30 Textseiten nicht überschreiten.

Eingangsformel 2.

Auf Grund des § 7 Abs. 3 Nr. 2 und 4 des Lehrerbildungsgesetzes in der Fassung vom 13. Februar 1985 (GVBl. S. 434, 948), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 1988 (GVBl. S. 2322) wird verordnet:

§ 15

Inkrafttreten

§ 15 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter (2. LehrerPO) vom 14. Dezember 1981 (GVBl. 1982 S. 1, 288) außer Kraft. Berlin, den 25. Juli 1990 Senatsverwaltung für Schule, Berufsbildung und Sport Sybille Volkholz

§ 3

Entscheidung und Niederschrift

§ 3 Entscheidung und Niederschrift (1) Der Prüfungsausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des oder der Vorsitzenden den Ausschlag. (2) Über den Prüfungshergang ist eine Niederschrift aufzunehmen. In dieser sind festzuhalten: 1. die in das Gesamtergebnis einzubeziehende Note der Beurteilung durch den Seminarleiter oder die Seminarleiterin ( § 4 Abs. 4 Satz 2 ), 2. das Thema und die Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeit, 3. die Analyse der Unterrichtsstunden durch den Prüfungskandidaten oder die Prüfungskandidatin sowie das Analysegespräch ( § 7 Abs. 1 ), 4. die Gegenstände und die Bewertung der unterrichtspraktischen und der mündlichen Prüfung, 5. die tragenden Erwägungen ( § 10 Abs. 6 ), 6. das Gesamtergebnis, 7. der wesentliche Inhalt der Stellungnahme des Mitglieds des Personalrats oder der Widerspruch des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin ( § 2 Abs. 7 ), 8. besondere Vorkommnisse. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

§ 8

Mündliche Prüfung

§ 8 Mündliche Prüfung (1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die in § 1 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 bezeichneten Prüfungsgegenstände. Die Aufgaben sollen auf den Theorie-Praxis-Bezug zielen, Problembezug haben und eine bewertbare Darstellung ermöglichen. Die mündliche Prüfung dauert sechzig Minuten, davon entfallen bis zu fünfzehn Minuten auf die Prüfungsgegenstände nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 . (2) § 7 Abs. 7 gilt entsprechend. (3) Lehramtsanwärter und Lehramtsanwärterinnen, die binnen drei Monaten ihre schulpraktische Ausbildung beenden werden, dürfen zuhören, soweit es der ordnungsgemäße Ablauf der mündlichen Prüfung gestattet und der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin vor Beginn dieses Prüfungsteils keinen Einspruch erhebt. Weiteren Personen kann der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses gestatten zuzuhören, sofern der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin vor Beginn dieses Prüfungsteils keinen Einspruch erhebt.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.