1. LPO · Berlin

Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter (1. Lehrerprüfungsordnung - 1. LPO -) Vom 1. Dezember 1999

Ausfertigungsdatum:
01.12.1999
Fundstelle:
GVBl. 2000, 1
77 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter (1. Lehrerprüfungsordnung - 1. LPO -) ...

V aufgeh. durch § 7 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung vom 30. Juni 2014 (GVBl. S. 242)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel XVIII der Verordnung vom 12.10.2006 (GVBl. S. 1018)
Anlage 1

Prüfungsanforderungen

Anlage 1 Prüfungsanforderungen Inhaltsübersicht 1 Erziehungswissenschaft 2 Grundschulpädagogik 3 Fachdidaktik 4 - 6 Bildende Kunst 7 - 8 Biologie 9 - 10 Chemie 11 - 12 Deutsch 13 - 14 Englisch 15 - 16 Erdkunde 17 - 18 Französisch 19 - 20 Geschichte 21 - 22 Griechisch 23 Haushalt/Arbeitslehre 24 - 2 5 Informatik 26 Italienisch 27 - 28 Latein 29 - 3 0 Mathematik 31 - 32 Musik 33 Philosophie 34 - 35 Physik 36 - 37 Russisch 38 - 40 Sonderpädagogik 41 - 42 Sozialkunde 43 - 44 Spanisch 45 - 46 Sport 47 Technik/Arbeitslehre 48 - 50 Bautechnik 51 Betriebliches Rechnungswesen 52 Elektrotechnik 53 Ernährung/Lebensmittelwissenschaft 54 Gestaltungstechnik (Farbtechnik und Raumgestaltung) 55 - 57 Land- und Gartenbauwissenschaft 58 Metalltechnik 59 Recht 60 Wirtschaftswissenschaft

A. - Prüfungsbereiche

A.
Prüfungsbereiche

a)

Sprachwissenschaft bestehend aus den Teilbereichen:

1.

Sprachwissenschaft des modernen Englisch (Linguistik),

2.

Historische Sprachwissenschaft und Mittelalterliche Literatur.

b)

Literaturwissenschaft bestehend aus den Teilbereichen:

1.

Englische Literatur,

2.

Amerikanische Literatur.

Englischsprachige Literatur außerhalb Großbritanniens und der USA kann auf Wunsch des Prüfungskandidaten in diesem Prüfungsbereich mitberücksichtigt werden.

Englische oder amerikanische Landeskunde wird im Prüfungsbereich Literaturwissenschaft oder im Prüfungsbereich Sprachwissenschaft geprüft. Englischsprachige Länder außerhalb Großbritanniens und der USA werden im Rahmen der Landeskunde mitberücksichtigt.

B. - Zulassungsvoraussetzungen

B.
Zulassungsvoraussetzungen

Nachweis eines ordnungsgemäßen Fachstudiums im Umfang von etwa 60 Semesterwochenstunden.

Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einer Lehrveranstaltung in Landeskunde im Hauptstudium.

Je ein Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem sprachwissenschaftlichen und einem literaturwissenschaftlichen Hauptseminar.

C. - Prüfungsinhalte

C.
Prüfungsinhalte

Fähigkeit, sich mündlich und schriftlich angemessen in der Fremdsprache zu äußern. Das setzt die sichere Beherrschung der englischen Sprache voraus und schließt eine zur Gewohnheit gewordene britische oder amerikanische Aussprache und Intonation ein.

Überblick über die Entwicklung der englischen Sprache. Kenntnis der wichtigsten Unterschiede zwischen dem Britischen und dem Amerikanischen Englisch.

Kenntnis von Prinzipien, Methoden und Modellen der wissenschaftlichen Sprachbeschreibung in den Bereichen Phonetik, Phonologie, Morphologie, Semantik, Lexikologie und Syntax.

Fähigkeit, sprachwissenschaftliche Methoden auf einen englischen Text anzuwenden und sprachliche Phänomene sprachwissenschaftlich zu erklären.

Kenntnis der englischen Literatur mindestens seit Beginn des 16. Jahrhunderts in den Hauptlinien ihrer geschichtlichen Entwicklung oder der amerikanischen Literatur in den Hauptlinien ihrer geschichtlichen Entwicklung sowie Überblick über die Literatur des jeweils anderen Teilgebiets auf Grund eigener Lektüre exemplarisch ausgewählter Primärliteratur; dazu gehören auch englische und amerikanische Werke der jüngsten Zeit.

Kenntnis literaturwissenschaftlicher Methoden und Theorien; Fähigkeit, einen englischen Text mit Hilfe literaturwissenschaftlicher Methoden zu analysieren und zu interpretieren.

Überblick über die wichtigsten Gegebenheiten der Landeskunde Großbritanniens und der USA.

Kenntnis der wichtigsten Gegebenheiten der Landeskunde, insbesondere der Geschichte einschließlich der Kultur- und Geistesgeschichte, der Geographie und der politisch-gesellschaftlichen Gegebenheiten Großbritanniens oder der USA.

Fähigkeit, landeskundliche Aufgabenstellungen adäquat zu bearbeiten.

Gründliche Kenntnisse in je zwei Wahlgebieten der beiden Prüfungsbereiche.

D. - Wahlgebiete

D.
Wahlgebiete

Wahlgebiete sind zum Beispiel: Epochen; poetologische, historische, thematische Sachzusammenhänge; Teildisziplinen. Die Wahlgebiete müssen die historische und systematische Breite eines Prüfungsbereichs angemessen berücksichtigen. Ein Wahlgebiet kann der Landeskunde entnommen werden, sofern nicht für die Hausarbeit ein landeskundliches Wahlgebiet benannt wird.

E. - Prüfungsleistungen

E.
Prüfungsleistungen

a)

Hausarbeit

Sofern die Hausarbeit im Fach Englisch geschrieben wird, wird das Thema dem Wahlgebiet entnommen, das der Kandidat zusätzlich für die Hausarbeit benannt hat.

b)

Aufsichtsarbeiten

Es sind zwei vierstündige Aufsichtsarbeiten zu fertigen:

1.

eine fachwissenschaftliche Aufsichtsarbeit:

Entsprechend dem vom Prüfungskandidaten hierfür benannten Prüfungsbereich wird ein sprachwissenschaftliches, literaturwissenschaftliches - gegebenenfalls landeskundliches - Thema oder ein entsprechender Text in deutscher Sprache bearbeitet.

Die Aufgabenvorschläge werden den beiden Wahlgebieten entnommen; ein vorgegebener Text ist der zentrale Gegenstand oder der Ausgangspunkt der Aufgabenstellung.

Für die fachwissenschaftliche Aufsichtsarbeit kann nicht derselbe Prüfungsbereich wie für die Hausarbeit gewählt werden.

2.

eine sprachpraktische Aufsichtsarbeit:

Die Übersetzung eines deutschen Textes ins Englische und die Bearbeitung eines vorgegebenen englischsprachigen Textes oder einer entsprechenden Themenstellung, bezogen auf den gewählten landeskundlichen Kenntnisbereich (GB oder USA) unter vorwiegend zeitgeschichtlichen Aspekten, in der Form einer zusammenhängenden Darstellung in englischer Sprache.

Für die Übersetzung wird dem Prüfungskandidaten ein Text nach Vorschlag eines in § 15 Abs. 1 genannten Mitglieds der Prüfungskommission zur Bearbeitung vorgelegt.

Als Hilfsmittel wird für diese Aufsichtsarbeit ein einsprachiges Wörterbuch zur Verfügung gestellt.

c)

Mündliche Prüfung

Die mündliche Prüfung umfasst die beiden Prüfungsbereiche gemäß Buchstabe A und berücksichtigt die vom Prüfungskandidaten benannten Wahlgebiete.

Die Prüfung findet in jedem Prüfungsbereich etwa zur Hälfte in englischer Sprache statt.

Die Prüfungsleistungen müssen eine für alle Zwecke des Englischunterrichts ausreichende Beherrschung im mündlichen und schriftlichen Gebrauch der englischen Sprache erweisen. Mangelhafte Sprachbeherrschung schließt eine Bewertung des Prüfungsteils mit "ausreichend" aus.

14. - Prüfungsanforderungen für das Fach Englisch mit einem Studienanteil von etwa 80 ...

14.
Prüfungsanforderungen für das Fach Englisch mit einem Studienanteil von etwa 80 Semesterwochenstunden

A. - Prüfungsbereiche

A.
Prüfungsbereiche

a)

Sprachwissenschaft bestehend aus den Teilbereichen:

1.

Sprachwissenschaft des modernen Englisch (Linguistik),

2.

Historische Sprachwissenschaft und Mittelalterliche Literatur;

b)

Literaturwissenschaft bestehend aus den Teilbereichen:

1.

Englische Literatur,

2.

Amerikanische Literatur.

Englischsprachige Literatur außerhalb Großbritanniens und der USA kann auf Wunsch des Prüfungskandidaten in diesem Prüfungsbereich mitberücksichtigt werden.

Englische oder amerikanische Landeskunde wird im Prüfungsbereich Literaturwissenschaft oder im Prüfungsbereich Sprachwissenschaft geprüft. Englischsprachige Länder außerhalb Großbritanniens und der USA werden im Rahmen der Landeskunde mitberücksichtigt.

B. - Zulassungsvoraussetzungen

B.
Zulassungsvoraussetzungen

Nachweis eines ordnungsgemäßen Fachstudiums im Umfang von etwa 80 Semesterwochenstunden.

Nachweis über den Erwerb des Latinums oder von Französischkenntnissen im Umfang von Mindest-Anforderungen für das Abitur im Fach Französisch als zweite Fremdsprache oder Nachweis einer entsprechenden Prüfung.

Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einer Lehrveranstaltung in Landeskunde im Hauptstudium.

Ein Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einer Lehrveranstaltung aus dem Bereich der Sprachwissenschaft, der nicht durch einen Leistungsnachweis aus einem Haupt- oder Oberseminar belegt ist.

Drei Leistungsnachweise über die erfolgreiche Teilnahme an fachwissenschaftlichen Haupt- oder Oberseminaren, davon mindestens je einem sprachwissenschaftlichen und literaturwissenschaftlichen Seminar; der dritte Leistungsnachweis kann der Landeskunde entnommen sein.

C. - Prüfungsinhalte

C.
Prüfungsinhalte

Fähigkeit, sich mündlich und schriftlich angemessen in der Fremdsprache zu äußern. Das setzt die sichere Beherrschung der englischen Sprache voraus und schließt eine zur Gewohnheit gewordene britische oder amerikanische Aussprache und Intonation ein.

Kenntnis über die Entwicklung der englischen Sprache.

Kenntnis von Prinzipien, Methoden und Modellen der wissenschaftlichen Sprachbeschreibung in den Bereichen Phonetik, Phonologie, Morphologie, Semantik, Lexikologie und Syntax. Kenntnis der wichtigsten regionalen und sozialen Erscheinungsformen des Britischen oder Amerikanischen Englisch.

Fähigkeit, sprachwissenschaftliche Methoden auf einen englischen Text kritisch anzuwenden und sprachliche Phänomene sprachwissenschaftlich zu erklären.

Überblick über die geschichtliche Entwicklung der englischen und amerikanischen Literatur seit ihren Anfängen. Kenntnis der englischen Literatur mindestens seit Beginn des 16. Jahrhunderts sowie der amerikanischen Literatur des 20. Jahrhunderts oder der amerikanischen Literatur einschließlich ihrer Vorläufer in der englischen Literatur sowie der englischen Literatur des 20. Jahrhunderts auf Grund eigener Lektüre exemplarisch ausgewählter Primärliteratur.

Kenntnis literaturwissenschaftlicher Methoden und Theorien; Fähigkeit, einen englischen Text mit Hilfe literaturwissenschaftlicher Methoden zu analysieren und zu interpretieren.

Überblick über die wichtigsten Gegebenheiten der Landeskunde Großbritanniens und der USA.

Kenntnis der wichtigsten Gegebenheiten der Landeskunde, insbesondere der Geschichte einschließlich der Kultur- und Geistesgeschichte, der Geographie und der politisch-gesellschaftlichen Gegebenheiten Großbritanniens oder der USA.

Fähigkeit, landeskundliche Aufgabenstellungen adäquat zu bearbeiten.

Gründliche Kenntnisse in je zwei Wahlgebieten der beiden Prüfungsbereiche.

D. - Wahlgebiete

D.
Wahlgebiete

Wahlgebiete sind zum Beispiel: Epochen; poetologische, historische, thematische Sachzusammenhänge; Teildisziplinen. Die Wahlgebiete müssen die historische und systematische Breite eines Prüfungsbereichs angemessen berücksichtigen. Ein Wahlgebiet kann der Landeskunde entnommen werden, sofern nicht für die Hausarbeit ein landeskundliches Wahlgebiet benannt wird.

E. - Prüfungsleistungen

E.
Prüfungsleistungen

a)

Hausarbeit

Das Thema der Hausarbeit wird dem Wahlgebiet entnommen, das der Prüfungskandidat zusätzlich für die Hausarbeit benannt hat.

b)

Aufsichtsarbeiten

Es sind zwei vierstündige Aufsichtsarbeiten zu fertigen:

1.

eine fachwissenschaftliche Aufsichtsarbeit:

Entsprechend dem vom Prüfungskandidaten hierfür benannten Prüfungsbereich wird ein sprachwissenschaftliches, literaturwissenschaftliches - gegebenenfalls landeskundliches - Thema oder ein entsprechender Text in deutscher Sprache bearbeitet.

Die Aufgabenvorschläge werden den beiden Wahlgebieten entnommen; ein vorgegebener Text ist der zentrale Gegenstand oder der Ausgangspunkt der Aufgabenstellung.

Für die fachwissenschaftliche Aufsichtsarbeit kann nicht derselbe Prüfungsbereich wie für die Hausarbeit gewählt werden.

2.

eine sprachpraktische Aufsichtsarbeit:

Die Übersetzung eines deutschen Textes ins Englische und die Bearbeitung eines vorgegebenen englischsprachigen Textes oder einer entsprechenden Themenstellung, bezogen auf den gewählten landeskundlichen Kenntnisbereich (GB oder USA) unter vorwiegend zeitgeschichtlichen Aspekten, in der Form einer zusammenhängenden Darstellung in englischer Sprache.

Für die Übersetzung wird dem Prüfungskandidaten ein Text nach Vorschlag eines in § 15 Abs. 1 genannten Mitglieds der Prüfungskommission zur Bearbeitung vorgelegt.

Als Hilfsmittel wird für diese Aufsichtsarbeit ein einsprachiges Wörterbuch zur Verfügung gestellt.

c)

Mündliche Prüfung

Die mündliche Prüfung umfasst die beiden Prüfungsbereiche gemäß Buchstabe A und berücksichtigt die vom Prüfungskandidaten benannten Wahlgebiete.

Die Prüfung findet in jedem Prüfungsbereich etwa zur Hälfte in englischer Sprache statt.

Die Prüfungsleistungen müssen eine für alle Zwecke des Englischunterrichts ausreichende Beherrschung im mündlichen und schriftlichen Gebrauch der englischen Sprache erweisen. Mangelhafte Sprachbeherrschung schließt eine Bewertung des Prüfungsteils mit "ausreichend" aus.

15. - Prüfungsanforderungen für das Fach Erdkunde mit einem Studienanteil von etwa 60 ...

15.
Prüfungsanforderungen für das Fach Erdkunde mit einem Studienanteil von etwa 60 Semesterwochenstunden

A. - Prüfungsbereiche

A.
Prüfungsbereiche

a)

Physische Geographie,

b)

Anthropogeographie,

c)

Regionale Geographie.


B. - Zulassungsvoraussetzungen

B.
Zulassungsvoraussetzungen

Nachweis eines ordnungsgemäßen Fachstudiums im Umfang von etwa 60 Semesterwochenstunden. Fachwissenschaftliche Exkursionen können mit bis zu vier SWS angerechnet werden.

Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einer landeskundlichen Lehrveranstaltung zum Thema Berlin/Brandenburg.

Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an fachwissenschaftlichen Exkursionen von insgesamt vierzehn Tagen, davon mindestens sieben Tage zusammenhängend.

Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an je einem Hauptseminar aus dem Prüfungsbereich der Physischen Geographie und der Anthropogeographie oder der Regionalen Geographie.

C. - Prüfungsinhalte

C.
Prüfungsinhalte

Grundkenntnisse über die Teilgebiete der Allgemeinen Geographie und über die räumliche Ordnung der Erde.

Überblick über das geographische Schrifttum und die Geographie als Wissenschaft.

Kenntnis der grundlegenden Arbeitsmethoden, der Hilfsmittel und der aktuellen Entwicklungstendenzen in der Geographie.

Gründliche Kenntnisse über Deutschland, darüber hinaus in den vom Prüfungskandidaten gemäß Buchstabe D benannten Wahlgebieten.

Fähigkeit, fachspezifische Probleme und Fragestellungen zu erkennen und darzustellen.

Fähigkeit zur Darstellung und Bewertung wissenschaftlicher Grundanschauungen und neuer Forschungsergebnisse.

Fähigkeit zur Erfassung, Erklärung und Beurteilung räumlicher Strukturen und raumwirksamer Prozesse.

Fähigkeit, unterschiedliche Lebensformen, Gesellschaftssysteme, Wertvorstellungen und Verhaltensweisen zu verstehen und Interdependenzen mit natürlichen und historisch gewachsenen Raumstrukturen aufzuzeigen.

Fähigkeit, die Belastbarkeit des natürlichen Potentials der Erde bzw. von Teilräumen der Erde auf Grund der physisch-geographischen Rahmenbedingungen zu beurteilen.

Fähigkeit zur fachwissenschaftlichen Überprüfung von raumrelevanten Thesen und Forderungen gesellschaftlicher Gruppen.

Fähigkeit, Leitbilder zum Verhältnis von Mensch bzw. Gesellschaft und Raum auf ihre Konsequenzen hin zu überprüfen.

Fertigkeit in der Anwendung von geographischen Arbeitstechniken und im Umgang mit den geographischen Darstellungsmethoden, insbesondere mit Karten unterschiedlicher Art.

D. - Wahlgebiete

D.
Wahlgebiete

Wahlgebiete sind:

Gebiete der Physischen Geographie,

Gebiete der Anthropogeographie und

Gebiete der Regionalen Geographie Europas und der Regionalen Geographie außerhalb Europas.

a)

Gebiete der Physischen Geographie:

1.

Geomorphologie,

2.

Hydrogeographie,

3.

Klimageographie,

4.

Biogeographie,

5.

Geoökologie und Umweltschutz.

b)

Gebiete der Anthropogeographie:

1.

Kultur- und Sozialgeographie,

2.

Wirtschaftsgeographie,

3.

Siedlungsgeographie,

4.

Politische Geographie,

5.

Raumordnung und Raumplanung.

c)

Gebiete (Kontinent oder Großraum und Teilraum Europas) der Regionalen Geographie:

1.

Nordamerika,

2.

Mittel- und Südamerika,

3.

Nordafrika und Vorderasien,

4.

Afrika südlich der Sahara,

5.

Russland und Zentralasien,

6.

Ostasien,

7.

Süd- und Südostasien,

8.

Australien und Ozeanien,

9.

Nordeuropa,

10.

Westeuropa,

11.

Südeuropa,

12.

Südosteuropa,

13.

Ostmitteleuropa und Osteuropa (außer Russland),

14.

Alpenraum und sein Vorland.

Deutschland ist obligatorisch.

Der Prüfungskandidat wählt aus den Prüfungsbereichen der Physischen Geographie und der Anthropogeographie je ein Wahlgebiet. Aus dem Prüfungsbereich der Regionalen Geographie wählt er einen Kontinent oder Großraum und einen Teilraum Europas als Wahlgebiete.

Die beiden Wahlgebiete Geoökologie und Umweltschutz sowie Raumordnung und Raumplanung aus den Prüfungsbereichen der Physischen Geographie und der Anthropogeographie dürfen in der Prüfung nicht miteinander kombiniert werden.

E. - Prüfungsleistungen

E.
Prüfungsleistungen

a)

Hausarbeit

Sofern die Hausarbeit im Fach Erdkunde geschrieben wird, ist für die Hausarbeit ein weiteres Wahlgebiet aus einem der Prüfungsbereiche anzugeben, dem das Thema entnommen wird.

b)

Aufsichtsarbeit

Es ist eine vierstündige Aufsichtsarbeit zu fertigen. Bei der Aufgabenstellung sind alle drei Prüfungsbereiche zu berücksichtigen. Die vom Prüfungskandidaten benannten Wahlgebiete werden bei der Aufgabenstellung berücksichtigt. Das vom Prüfungskandidaten für die Hausarbeit benannte Wahlgebiet ist nicht mehr Gegenstand der Aufsichtsarbeit. Davon unberührt bleibt das obligatorische Wahlgebiet Deutschland. Mindestens eine der gestellten Aufgaben muss die Auswertung von Material zur Grundlage haben.

In den Aufsichtsarbeiten sollen Fähigkeiten, Fertigkeiten und obligatorische Kenntnisse nachgewiesen werden.

c)

Mündliche Prüfung

Die mündliche Prüfung umfasst die Prüfungsbereiche gemäß Buchstabe A und berücksichtigt die vom Prüfungskandidaten benannten Wahlgebiete. Das vom Prüfungskandidaten für die Hausarbeit benannte Wahlgebiet ist nicht mehr Gegenstand der mündlichen Prüfung. Davon unberührt bleibt das obligatorische Wahlgebiet Deutschland.

Geographische Grundkenntnisse sind in der mündlichen Prüfung in angemessenem Umfang einzubeziehen.


16. - Prüfungsanforderungen für das Fach Erdkunde mit einem Studienanteil von etwa 80 ...

16.
Prüfungsanforderungen für das Fach Erdkunde mit einem Studienanteil von etwa 80 Semesterwochenstunden

A. - Prüfungsbereiche

A.
Prüfungsbereiche

a)

Physische Geographie,

b)

Anthropogeographie,

c)

Regionale Geographie.


B. - Zulassungsvoraussetzungen

B.
Zulassungsvoraussetzungen

Nachweis eines ordnungsgemäßen Fachstudiums im Umfang von etwa 80 Semesterwochenstunden. Exkursionen können mit bis zu acht SWS angerechnet werden.

Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einer landeskundlichen Lehrveranstaltung zum Thema Berlin/Brandenburg.

Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an zwei vierzehntägigen wissenschaftlichen Exkursionen oder Bescheinigung über mindestens eine vierzehntägige fachwissenschaftliche Exkursion sowie über zusammen mindestens vierzehn weitere Exkursionstage, davon mindestens sieben Tage zusammenhängend.

Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an je einem Hauptseminar aus den Prüfungsbereichen der Physischen Geographie, der Anthropogeographie und der Regionalen Geographie.

C. - Prüfungsinhalte

C.
Prüfungsinhalte

Grundkenntnisse über die Teilgebiete der Allgemeinen Geographie und über die räumliche Ordnung der Erde.

Überblick über das geographische Schrifttum und die Geographie als Wissenschaft.

Kenntnis der grundlegenden Arbeitsmethoden, der Hilfsmittel und der aktuellen Entwicklungstendenzen in der Geographie.

Gründliche Kenntnisse über Deutschland, darüber hinaus in den vom Prüfungskandidaten gemäß Buchstabe D benannten Wahlgebieten.

Fähigkeit, fachspezifische Probleme und Fragestellungen zu erkennen und darzustellen.

Fähigkeit zur Darstellung und Bewertung wissenschaftlicher Grundanschauungen und neuer Forschungsergebnisse.

Fähigkeit zur Erfassung, Erklärung und Beurteilung räumlicher Strukturen und raumwirksamer Prozesse.

Fähigkeit, unterschiedliche Lebensformen, Gesellschaftssysteme, Wertvorstellungen und Verhaltensweisen zu verstehen und Interdependenzen mit natürlichen und historisch gewachsenen Raumstrukturen aufzuzeigen.

Fähigkeit, die Belastbarkeit des natürlichen Potentials der Erde bzw. von Teilräumen der Erde auf Grund der physisch-geographischen Rahmenbedingungen zu beurteilen.

Fähigkeit zur fachwissenschaftlichen Überprüfung von raumrelevanten Thesen und Forderungen gesellschaftlicher Gruppen.

Fähigkeit, Leitbilder zum Verhältnis von Mensch bzw. Gesellschaft und Raum auf ihre Konsequenzen hin zu überprüfen.

Fertigkeit in der Anwendung von geographischen Arbeitstechniken und im Umgang mit den geographischen Darstellungsmethoden, insbesondere mit Karten unterschiedlicher Art.

D. - Wahlgebiete

D.
Wahlgebiete

Wahlgebiete sind:

Gebiete der Physischen Geographie,

Gebiete der Anthropogeographie und

Gebiete der Regionalen Geographie Europas und der Regionalen Geographie außerhalb Europas.

a)

Gebiete der Physischen Geographie:

1.

Geomorphologie,

2.

Hydrogeographie,

3.

Klimageographie,

4.

Biogeographie,

5.

Geoökologie und Umweltschutz.

b)

Gebiete der Anthropogeographie:

1.

Kultur- und Sozialgeographie,

2.

Wirtschaftsgeographie,

3.

Siedlungsgeographie,

4.

Politische Geographie,

5.

Raumordnung und Raumplanung.

c)

Gebiete (Kontinent oder Großraum und Teilraum Europas) der Regionalen Geographie:

1.

Nordamerika,

2.

Mittel- und Lateinamerika,

3.

Nordafrika und Vorderasien,

4.

Afrika südlich der Sahara,

5.

Russland und Zentralasien,

6.

Ostasien,

7.

Süd- und Südostasien,

8.

Australien und Ozeanien,

9.

Nordeuropa,

10.

Westeuropa,

11.

Südeuropa,

12.

Südosteuropa,

13.

Ostmitteleuropa und Osteuropa (außer Russland),

14.

Alpenraum und sein Vorland.

Deutschland ist obligatorisch.

Der Prüfungskandidat wählt aus den Prüfungsbereichen der Physischen Geographie und der Anthropogeographie je ein Wahlgebiet. Aus dem Prüfungsbereich der Regionalen Geographie wählt er einen Kontinent oder Großraum und einen Teilraum Europas als Wahlgebiete.

Die beiden Wahlgebiete Geoökologie und Umweltschutz sowie Raumordnung und Raumplanung aus den Prüfungsbereichen der Physischen Geographie und der Anthropogeographie dürfen in der Prüfung nicht miteinander kombiniert werden.

E. - Prüfungsleistungen

E.
Prüfungsleistungen

a)

Hausarbeit

Das Thema der Hausarbeit wird einem weiteren, für die Hausarbeit zu benennenden Wahlgebiet aus einem der Prüfungsbereiche entnommen, das der Prüfungskandidat dafür benannt hat.

b)

Aufsichtsarbeiten

Es sind zwei vierstündige Aufsichtsarbeiten zu fertigen. Die Aufgaben für die eine Aufsichtsarbeit werden der Physischen Geographie und der Regionalen Geographie auf physischgeographischer Grundlage, die Aufgaben der anderen Aufsichtsarbeit werden der Anthropogeographie und der Regionalen Geographie auf anthropogeographischer Grundlage entnommen. Die vom Prüfungskandidaten benannten Wahlgebiete werden bei der Aufgabenstellung berücksichtigt. Das vom Prüfungskandidaten für die Hausarbeit benannte Wahlgebiet ist nicht mehr Gegenstand der Aufsichtsarbeiten. Davon unberührt bleibt das obligatorische Wahlgebiet Deutschland. Mindestens je eine der gestellten Aufgaben muss die Auswertung von Material zur Grundlage haben.

In den Arbeiten sollen Fähigkeiten, Fertigkeiten und obligatorische Kenntnisse nachgewiesen werden.

c)

Mündliche Prüfung

Die mündliche Prüfung umfasst die Prüfungsbereiche gemäß Buchstabe A und berücksichtigt die vom Prüfungskandidaten benannten Wahlgebiete. Das vom Prüfungskandidaten für die Hausarbeit benannte Wahlgebiet ist nicht mehr Gegenstand der mündlichen Prüfung. Davon unberührt bleibt das obligatorische Wahlgebiet Deutschland.

Geographische Grundkenntnisse sind in der mündlichen Prüfung in angemessenem Umfang einzubeziehen.


17. - Prüfungsanforderungen für das Fach Französisch mit einem Studienanteil von etwa 60 ...

17.
Prüfungsanforderungen für das Fach Französisch mit einem Studienanteil von etwa 60 Semesterwochenstunden

A. - Prüfungsbereiche

A.
Prüfungsbereiche

a)

Sprachwissenschaft,

b)

Literaturwissenschaft.

Französische Landeskunde wird im Prüfungsbereich Sprachwissenschaft oder im Prüfungsbereich Literaturwissenschaft geprüft.

B. - Zulassungsvoraussetzungen

B.
Zulassungsvoraussetzungen

Nachweis eines ordnungsgemäßen Fachstudiums im Umfang von etwa 60 Semesterwochenstunden.

Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einer Lehrveranstaltung in Landeskunde im Hauptstudium.

Je ein Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem sprachwissenschaftlichen und einem literaturwissenschaftlichen Haupt- oder Oberseminar.

C. - Prüfungsinhalte

C.
Prüfungsinhalte

Fähigkeit, sich mündlich und schriftlich angemessen in der Fremdsprache zu äußern. Das setzt die sichere Beherrschung der französischen Sprache voraus.

Überblick über die Entwicklung der französischen Sprache.

Kenntnis von Prinzipien, Methoden und Modellen der wissenschaftlichen Sprachbeschreibung in den Bereichen Phonetik, Phonologie, Morphologie, Semantik, Lexikologie und Syntax.

Fähigkeit, sprachwissenschaftliche Methoden auf einen französischen Text anzuwenden und sprachliche Phänomene sprachwissenschaftlich zu erklären.

Kenntnis der französischen Literatur mindestens seit dem 17. Jahrhundert auf Grund eigener Lektüre exemplarisch ausgewählter Primärliteratur; dazu gehören auch Werke der jüngsten Zeit.

Kenntnis literaturwissenschaftlicher Methoden und Theorien; Fähigkeit, einen französischen Text mit Hilfe literaturwissenschaftlicher Methoden zu analysieren und zu interpretieren.

Kenntnis der wichtigsten Gegebenheiten der Landeskunde, insbesondere der Geschichte einschließlich der Kultur- und Geistesgeschichte, der Geographie und der politisch-gesellschaftlichen Gegebenheiten Frankreichs.

Fähigkeit, landeskundliche Aufgabenstellungen adäquat zu bearbeiten.

Gründliche Kenntnisse in je zwei Wahlgebieten der beiden Prüfungsbereiche.

D. - Wahlgebiete

D.
Wahlgebiete

Wahlgebiete sind zum Beispiel: Epochen; poetologische, historische, thematische Zusammenhänge; Teildisziplinen. Die Wahlgebiete müssen die historische und systematische Breite eines Prüfungsbereichs angemessen berücksichtigen. Ein Wahlgebiet kann ein Sachzusammenhang aus der französischen Landeskunde sein, sofern nicht für die Hausarbeit ein landeskundliches Wahlgebiet benannt wird.

E. - Prüfungsleistungen

E.
Prüfungsleistungen

a)

Hausarbeit

Sofern die Hausarbeit im Fach Französisch geschrieben wird, wird das Thema dem Wahlgebiet entnommen, das der Prüfungskandidat zusätzlich für die Hausarbeit benannt hat.

b)

Aufsichtsarbeiten

Es sind zwei vierstündige Aufsichtsarbeiten zu fertigen:

1.

eine fachwissenschaftliche Aufsichtsarbeit:

Entsprechend dem vom Prüfungskandidaten hierfür benannten Prüfungsbereich wird ein französischsprachiger Text unter einer sprachwissenschaftlichen oder literaturwissenschaftlichen - gegebenenfalls landeskundlichen - Aufgabenstellung in deutscher Sprache bearbeitet.

Die Texte werden den vom Prüfungskandidaten benannten Wahlgebieten entnommen; sie sind der zentrale Gegenstand oder der Ausgangspunkt der Aufgabenstellung.

Für die fachwissenschaftliche Aufsichtsarbeit kann nicht derselbe Prüfungsbereich wie für die Hausarbeit gewählt werden.

2.

eine sprachpraktische Aufsichtsarbeit:

Die Übersetzung eines deutschen Textes ins Französische und die Bearbeitung eines fachwissenschaftlich nicht gebundenen französischsprachigen Textes oder einer entsprechenden Themenstellung in der Form einer zusammenhängenden Darstellung in französischer Sprache.

Für die Übersetzung wird dem Prüfungskandidaten ein Text nach Vorschlag eines in § 15 Abs. 1 genannten Mitglieds der Prüfungskommission zur Bearbeitung vorgelegt.

Als Hilfsmittel wird für diese Aufsichtsarbeit ein einsprachiges Wörterbuch zur Verfügung gestellt.

c)

Mündliche Prüfung

Die mündliche Prüfung umfasst die beiden Prüfungsbereiche gemäß Buchstabe A und berücksichtigt die vom Prüfungskandidaten benannten Wahlgebiete.

Die Prüfung findet in jedem Prüfungsbereich etwa zur Hälfte in französischer Sprache statt.

Die Prüfungsleistungen müssen eine für alle Zwecke des Französischunterrichts ausreichende Beherrschung im mündlichen und schriftlichen Gebrauch der französischen Sprache erweisen. Mangelhafte Sprachbeherrschung schließt eine Bewertung des Prüfungsteils mit "ausreichend" aus.

18. - Prüfungsanforderungen für das Fach Französisch mit einem Studienanteil von etwa 80 ...

18.
Prüfungsanforderungen für das Fach Französisch mit einem Studienanteil von etwa 80 Semesterwochenstunden

1. - Prüfungsanforderungen für Erziehungswissenschaft für alle Lehrämter

1.
Prüfungsanforderungen für Erziehungswissenschaft für alle Lehrämter

A. - Prüfungsbereiche

A.
Prüfungsbereiche

a)

Sprachwissenschaft,

b)

Literaturwissenschaft.

Französische Landeskunde wird im Prüfungsbereich Sprachwissenschaft oder im Prüfungsbereich Literaturwissenschaft geprüft.

B. - Zulassungsvoraussetzungen

B.
Zulassungsvoraussetzungen

Nachweis eines ordnungsgemäßen Fachstudiums im Umfang von etwa 80 Semesterwochenstunden.

Nachweis über den Erwerb des Latinums oder von Sprachkenntnissen einer anderen romanischen Sprache im Umfang von Mindest-Anforderungen für das Abitur in diesem Fach als 2. Fremdsprache oder Nachweis einer entsprechenden Prüfung.

Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einer Lehrveranstaltung in Landeskunde im Hauptstudium.

Ein Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einer Lehrveranstaltung aus dem Bereich der Sprachwissenschaft, der nicht durch einen Leistungsnachweis aus einem Haupt- oder Oberseminar belegt ist.

Drei Leistungsnachweise über die erfolgreiche Teilnahme an fachwissenschaftlichen Haupt- oder Oberseminaren, davon mindestens je einem sprachwissenschaftlichen und literaturwissenschaftlichen Seminar; der dritte Leistungsnachweis kann der Landeskunde entnommen sein.

C. - Prüfungsinhalte

C.
Prüfungsinhalte

Fähigkeit, sich mündlich und schriftlich angemessen in der Fremdsprache zu äußern. Das setzt die sichere Beherrschung der französischen Sprache voraus.

Kenntnis über die Entwicklung der französischen Sprache.

Kenntnis wichtiger Varianten des modernen Französisch.

Kenntnis von Prinzipien, Methoden und Modellen der wissenschaftlichen Sprachbeschreibung in den Bereichen Phonetik, Phonologie, Morphologie, Semantik, Lexikologie und Syntax.

Fähigkeit, sprachwissenschaftliche Methoden auf einen französischen Text kritisch anzuwenden und sprachliche Phänomene sprachwissenschaftlich zu erklären.

Überblick über die geschichtliche Entwicklung der französischen Literatur seit ihren Anfängen. Kenntnis der französischen Literatur mindestens seit dem 16. Jahrhundert auf Grund eigener Lektüre exemplarisch ausgewählter Primärliteratur; dazu gehören auch Werke der jüngsten Zeit.

Kenntnis literaturwissenschaftlicher Methoden und Theorien; Fähigkeit, einen französischen Text mit Hilfe literaturwissenschaftlicher Methoden zu analysieren und zu interpretieren.

Kenntnis der wichtigsten Gegebenheiten der Landeskunde, insbesondere der Geschichte einschließlich der Kultur- und Geistesgeschichte, der Geographie und der politisch-gesellschaftlichen Gegebenheiten Frankreichs.

Fähigkeit, landeskundliche Aufgabenstellungen adäquat zu bearbeiten.

Gründliche Kenntnisse in je zwei Wahlgebieten der beiden Prüfungsbereiche.

D. - Wahlgebiete

D.
Wahlgebiete

Wahlgebiete sind zum Beispiel: Epochen; poetologische, historische, thematische Zusammenhänge; Teildisziplinen. Die Wahlgebiete müssen die historische und systematische Breite eines Prüfungsbereichs angemessen berücksichtigen. Ein Wahlgebiet kann ein Sachzusammenhang aus der französischen Landeskunde sein, sofern nicht für die Hausarbeit ein landeskundliches Wahlgebiet benannt wird.

E. - Prüfungsleistungen

E.
Prüfungsleistungen

a)

Hausarbeit

Das Thema der Hausarbeit wird dem Wahlgebiet entnommen, das der Prüfungskandidat zusätzlich für die Hausarbeit benannt hat.

b)

Aufsichtsarbeiten

Es sind zwei vierstündige Aufsichtsarbeiten zu fertigen:

1.

eine fachwissenschaftliche Aufsichtsarbeit:

Entsprechend dem vom Prüfungskandidaten hierfür benannten Prüfungsbereich wird ein französischsprachiger Text unter einer sprachwissenschaftlichen oder literaturwissenschaftlichen - gegebenenfalls landeskundlichen - Aufgabenstellung in deutscher Sprache bearbeitet.

Die Texte werden den vom Prüfungskandidaten benannten Wahlgebieten entnommen; sie sind der zentrale Gegenstand oder der Ausgangspunkt der Aufgabenstellung.

Für die fachwissenschaftliche Aufsichtsarbeit kann nicht derselbe Prüfungsbereich wie für die Hausarbeit benannt werden.

2.

eine sprachpraktische Aufsichtsarbeit:

Die Übersetzung eines deutschen Textes ins Französische und die Bearbeitung eines fachwissenschaftlich nicht gebundenen französischsprachigen Textes oder einer entsprechenden Themenstellung in der Form einer zusammenhängenden Darstellung in französischer Sprache.

Für die Übersetzung wird dem Prüfungskandidaten ein Text nach Vorschlag eines in § 15 Abs. 1 genannten Mitglieds der Prüfungskommission zur Bearbeitung vorgelegt.

Als Hilfsmittel wird für diese Aufsichtsarbeit ein einsprachiges Wörterbuch zur Verfügung gestellt.

c)

Mündliche Prüfung

Die mündliche Prüfung umfasst die Prüfungsbereiche gemäß Buchstabe A und berücksichtigt die vom Prüfungskandidaten benannten Wahlgebiete.

Die Prüfung findet in jedem Prüfungsbereich etwa zur Hälfte in französischer Sprache statt.

Die Prüfungsleistungen müssen eine für alle Zwecke des Französischunterrichts ausreichende Beherrschung im mündlichen und schriftlichen Gebrauch der französischen Sprache erweisen. Mangelhafte Sprachbeherrschung schließt eine Bewertung des Prüfungsteils mit "ausreichend" aus.

19. - Prüfungsanforderungen für das Fach Geschichte mit einem Studienanteil von etwa 60 ...

19.
Prüfungsanforderungen für das Fach Geschichte mit einem Studienanteil von etwa 60 Semesterwochenstunden

A. - Prüfungsbereiche

A.
Prüfungsbereiche

a)

Geschichte des Altertums

oder

b)

Geschichte des Mittelalters,

c)

Geschichte der Neuzeit.


B. - Zulassungsvoraussetzungen

B.
Zulassungsvoraussetzungen

Nachweis eines ordnungsgemäßen Fachstudiums im Umfang von etwa 60 Semesterwochenstunden.

Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem Hauptseminar des gewählten Prüfungsbereichs der Geschichte des Altertums oder der Geschichte des Mittelalters.

Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem Hauptseminar der neueren Geschichte.

Nachweis der erforderlichen Sprachkenntnisse in Latein und einer neuen Fremdsprache.

C. - Prüfungsinhalte

C.
Prüfungsinhalte

Kenntnis ausgewählter Probleme im Bereich der Theorie und der Methodologie der Geschichtswissenschaft.

Kenntnis sozialwissenschaftlicher Fragestellungen und Methoden, die für die Geschichtswissenschaft relevant sind.

Fähigkeit, Methoden der Geschichtswissenschaft bei der Quellenkritik und Quelleninterpretation anzuwenden.

Fähigkeit, die Fachliteratur angemessen zu erfassen und kritisch zu handhaben.

Fähigkeit, fachspezifische Sachverhalte in Inhalt, Form und Begrifflichkeit angemessen darzustellen.

Fähigkeit, gesellschaftliche und politische Probleme und Ereignisse einschließlich solcher der Gegenwart in ihrem jeweiligen historischen Zusammenhang zu erfassen.

Kenntnisse im Sinne des historischen Fundamentalwissens, die für die Erfassung und das Verständnis wesentlicher historischer Abläufe, Zusammenhänge und Probleme erforderlich sind.

Gründliche Kenntnisse in den gemäß Buchstabe D benannten Wahlgebieten.

D. - Wahlgebiete

D.
Wahlgebiete

Wahlgebiete sind zeitliche, regionale und systematische Präzisierungen von Prüfungsbereichen.

Sie werden aus folgenden Teilbereichen benannt:

a)

Altorientalische und Griechische Geschichte,

b)

Römische Geschichte,

c)

Frühes und Hohes Mittelalter,

d)

spätes Mittelalter,

e)

Frühe Neuzeit,

f)

Geschichte des 19. und 20. Jahrhunderts.

Als epochenübergreifende Problemzusammenhänge oder historische Längsschnitte können sie auch über den jeweiligen Teilbereich hinausgehen.

Der Prüfungskandidat benennt jeweils zwei Wahlgebiete aus unterschiedlichen Teilbereichen der Neuzeit und des Altertums oder Mittelalters. Ein Wahlgebiet kann der außerdeutschen Geschichte entnommen werden.

A. - Prüfungsbereich Erziehungswissenschaft

A.
Prüfungsbereich Erziehungswissenschaft

Erziehungswissenschaft:

1.

Pädagogisches Handeln, Erziehungstheorie und Theorie der Erziehungswissenschaft,

2.

Schule als gesellschaftliche Institution,

3.

Sozialisation und Erziehung,

4.

Curriculum und Unterricht,

5.

Diagnose, Beurteilung und schulische Erziehungshilfe.


E. - Prüfungsleistungen

E.
Prüfungsleistungen

a)

Hausarbeit

Sofern die Hausarbeit im Fach Geschichte geschrieben wird, ist ein weiteres Wahlgebiet aus einem der Prüfungsbereiche anzugeben, dem das Thema entnommen wird.

b)

Aufsichtsarbeit

Es ist eine vierstündige Aufsichtsarbeit zu fertigen.

Die Vorschläge zum Thema der Aufsichtsarbeit werden dem Wahlgebiet entnommen, das der Prüfungskandidat dafür benannt hat. Mindestens ein Aufgabenvorschlag hat die Interpretation von Quellen oder Materialien zum Gegenstand.

c)

Mündliche Prüfung

Die mündliche Prüfung umfasst den Bereich der Neuzeit und den vom Prüfungskandidaten gewählten anderen Prüfungsbereich. Sie bezieht sich auf alle von ihm benannten Wahlgebiete, stellt jedoch auch in angemessenem Umfang fest, inwieweit der Kandidat in der Lage ist, das jeweilige Wahlgebiet in den Gesamtzusammenhang des Prüfungs- oder Teilbereichs zu stellen und - sofern in der Neuzeit beide Wahlgebiete der deutschen Geschichte entnommen worden sind - die europäische Dimension der deutschen Geschichte einzubeziehen.


20. - Prüfungsanforderungen für das Fach Geschichte mit einem Studienanteil von etwa 80 ...

20.
Prüfungsanforderungen für das Fach Geschichte mit einem Studienanteil von etwa 80 Semesterwochenstunden

A. - Prüfungsbereiche

A.
Prüfungsbereiche

a)

Geschichte des Altertums

oder

b)

Geschichte des Mittelalters,

c)

Geschichte der Neuzeit.


B. - Zulassungsvoraussetzungen

B.
Zulassungsvoraussetzungen

Nachweis eines ordnungsgemäßen Fachstudiums im Umfang von etwa 80 Semesterwochenstunden.

Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem Hauptseminar des gewählten Prüfungsbereichs der Geschichte des Altertums oder der Geschichte des Mittelalters.

Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an zwei Hauptseminaren der neueren Geschichte aus unterschiedlichen Teilbereichen.

Nachweis der erforderlichen Sprachkenntnisse in Latein und einer neuen Fremdsprache.

C. - Prüfungsinhalte

C.
Prüfungsinhalte

Kenntnis ausgewählter Probleme im Bereich der Theorie und der Methodologie der Geschichtswissenschaft.

Kenntnis sozialwissenschaftlicher Fragestellungen und Methoden, die für die Geschichtswissenschaft relevant sind.

Fähigkeit, Methoden der Geschichtswissenschaft bei der Quellenkritik und Quelleninterpretation anzuwenden.

Fähigkeit, die Fachliteratur angemessen zu erfassen und kritisch zu handhaben.

Fähigkeit, fachspezifische Sachverhalte in Inhalt, Form und Begrifflichkeit angemessen darzustellen.

Fähigkeit, gesellschaftliche und politische Probleme und Ereignisse einschließlich solcher der Gegenwart in ihrem jeweiligen historischen Zusammenhang zu erfassen.

Kenntnisse im Sinne des historischen Fundamentalwissens, die für die Erfassung und das Verständnis wesentlicher historischer Abläufe, Zusammenhänge und Probleme erforderlich sind.

Gründliche Kenntnisse in den gemäß Buchstabe D benannten Wahlgebieten.

Gründliche Kenntnisse beruhen auf dem Fundamentalwissen und der Vertrautheit mit den wichtigsten Quellen und Darstellungen zu einem Wahlgebiet. Sie erfordern bei allen schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen eine problemorientierte und methodenbewusste Reflexion des jeweiligen Forschungsstandes.

Dazu gehört auch die Vertrautheit mit dem jeweiligen historiographischen Hintergrund des Prüfungsgegenstandes sowie die kritische Analyse der Standorte von Historikern und Historikergruppen.

D. - Wahlgebiete

D.
Wahlgebiete

Wahlgebiete sind zeitliche, regionale und systematische Präzisierungen von Prüfungsbereichen.

Sie werden aus folgenden Teilbereichen benannt:

a)

Altorientalische und Griechische Geschichte,

b)

Römische Geschichte,

c)

Frühes und Hohes Mittelalter,

d)

Spätes Mittelalter,

e)

Frühe Neuzeit,

f)

Geschichte des 19. und 20. Jahrhunderts.

Als epochenübergreifende Problemzusammenhänge oder historische Längsschnitte können sie auch über den jeweiligen Teilbereich hinausgehen.

Der Prüfungskandidat benennt jeweils zwei Wahlgebiete aus unterschiedlichen Teilbereichen der Neuzeit und des Altertums oder Mittelalters. Ein Wahlgebiet kann der außerdeutschen Geschichte entnommen werden.

E. - Prüfungsleistungen

E.
Prüfungsleistungen

a)

Hausarbeit

Das Thema der Hausarbeit wird einem weiteren Wahlgebiet entnommen, das der Prüfungskandidat dafür benannt hat.

b)

Aufsichtsarbeit

In dem gewählten Prüfungsbereich und im Bereich der Neuzeit ist je eine vierstündige Aufsichtsarbeit zu fertigen.

Die Vorschläge zu den Themen der Aufsichtsarbeiten werden den Wahlgebieten entnommen, die der Prüfungskandidat dafür benannt hat. Mindestens ein Aufgabenvorschlag hat jeweils die Interpretation von Quellen oder Materialien zum Gegenstand.

c)

Mündliche Prüfung

Die mündliche Prüfung umfasst den Bereich der Neuzeit und den vom Prüfungskandidaten gewählten anderen Prüfungsbereich. Sie bezieht sich auf alle von ihm benannten Wahlgebiete, stellt jedoch auch in angemessenem Umfang fest, inwieweit der Kandidat in der Lage ist, das jeweilige Wahlgebiet in den Gesamtzusammenhang des Prüfungs- oder Teilbereichs zu stellen und - sofern in der Neuzeit beide Wahlgebiete der deutschen Geschichte entnommen worden sind - die europäische Dimension der deutschen Geschichte einzubeziehen.


21. - Prüfungsanforderungen für das Fach Griechisch mit einem Studienanteil von etwa 60 ...

21.
Prüfungsanforderungen für das Fach Griechisch mit einem Studienanteil von etwa 60 Semesterwochenstunden

A. - Prüfungsbereiche

A.
Prüfungsbereiche

a)

Griechische Dichtung,

b)

Griechische Prosaliteratur.


B. - Zulassungsvoraussetzungen

B.
Zulassungsvoraussetzungen

Nachweis eines ordnungsgemäßen Fachstudiums im Umfang von etwa 60 Semesterwochenstunden.

Nachweis von Lateinkenntnissen, der in der Regel durch das Latinum erfolgt, wenn Latein nicht Prüfungsfach ist.

Nachweis von Kenntnissen in zumindest einer modernen Fremdsprache.

Je ein Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem Haupt- oder Oberseminar aus den beiden Prüfungsbereichen.

 

B. - Studienbereiche der anderen Sozialwissenschaft

B.
Studienbereiche der anderen Sozialwissenschaft

a)

Philosophie:

1.

Pädagogisches Handeln und Wissenschaftliche Theoriebildung,

2.

Sozialisation und Erziehung,

3.

Curriculum und Unterricht

oder

b)

Politologie:

1.

Schule als gesellschaftliche Institution,

2.

Sozialisation und Erziehung,

3.

Curriculum und Unterricht

oder

c)

Psychologie:

1.

Sozialisation und Erziehung,

2.

Curriculum und Unterricht,

3.

Diagnose, Beurteilung und schulische Erziehungshilfe

oder

d)

Soziologie:

1.

Schule als gesellschaftliche Institution,

2.

Sozialisation und Erziehung,

3.

Curriculum und Unterricht.


C. - Prüfungsinhalte

C.
Prüfungsinhalte

Fähigkeit, vorgelegte prosaische oder poetische Texte sinnvoll, mit korrekter Aussprache und gegebenenfalls entsprechend der metrischen Gestaltung vorzulesen.

Fähigkeit, einen nicht vorbereiteten Text aus dem Kreis der wichtigsten Autoren der archaischen und klassischen Epoche grammatisch zu analysieren, zu übersetzen, sachlich und stilistisch zu erklären sowie zur eigenen Übersetzung begründet Stellung zu nehmen.

Fähigkeit, einen deutschen Text aus dem Umkreis des antiken Denkens in grammatisch korrektes Griechisch zu übertragen.

Überblick über die griechische Literaturgeschichte, der, bezogen auf die archaische und klassische Epoche, durch Originallektüre einer repräsentativen Textauswahl gewonnen sein muss.

Überblick über die griechische Philosophie.

Überblick über die griechische Geschichte.

Kenntnis der Lautlehre, Formenlehre, Wortbildungslehre und Syntax des Attischen im Rahmen der griechischen Dialekte.

Kenntnis der wichtigsten Versformen.

Gründliche Kenntnisse in je einem Wahlgebiet der Griechischen Dichtung und der Griechischen Prosaliteratur.

D. - Wahlgebiete

D.
Wahlgebiete

Wahlgebiete sind z. B. Autoren, Gattungen, literaturhistorische oder philosophische Zusammenhänge.

E. - Prüfungsleistungen

E.
Prüfungsleistungen

a)

Aufsichtsarbeiten

Es sind zwei vierstündige Aufsichtsarbeiten zu fertigen, deren sprachliche Standards sich am Griechisch der archaischen und klassischen Epoche orientieren:

1.

eine griechisch-deutsche Übersetzung mit Zusatzfragen, die mit dem vorgelegten Text in Zusammenhang stehen oder von ihm ausgehen;

2.

eine deutsch-griechische Übersetzung, deren Inhalt dem antiken Gedankenkreis entnommen ist.

Für jede Aufsichtsarbeit wird dem Prüfungskandidaten ein Text nach Vorschlag eines in § 15 Abs. 1 genannten Mitglieds der Prüfungskommission zur Bearbeitung vorgelegt.

b)

Mündliche Prüfung

Die mündliche Prüfung umfasst die beiden Prüfungsbereiche gemäß Buchstabe A und berücksichtigt die vom Prüfungskandidaten benannten Wahlgebiete.


22. - Prüfungsanforderungen für das Fach Griechisch mit einem Studienanteil von etwa 80 ...

22.
Prüfungsanforderungen für das Fach Griechisch mit einem Studienanteil von etwa 80 Semesterwochenstunden

A. - Prüfungsbereiche

A.
Prüfungsbereiche

a)

Griechische Dichtung,

b)

Griechische Prosaliteratur.


B. - Zulassungsvoraussetzungen

B.
Zulassungsvoraussetzungen

Nachweis eines ordnungsgemäßen Fachstudiums im Umfang von etwa 80 Semesterwochenstunden.

Nachweis von Lateinkenntnissen, der in der Regel durch das Latinum erfolgt, wenn Latein nicht Prüfungsfach ist.

Nachweis von Kenntnissen in zumindest einer modernen Fremdsprache.

Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem Haupt- oder Oberseminar, das fakultativ aus der griechischen Philosophie, aus dem Bereich der Alten Geschichte, der Kunstgeschichte, der Archäologie gewählt werden kann.

Je ein Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem Haupt- oder Oberseminar aus den beiden Prüfungsbereichen.

C. - Prüfungsinhalte

C.
Prüfungsinhalte

Fähigkeit, vorgelegte prosaische oder poetische Texte sinnvoll, mit korrekter Aussprache und gegebenenfalls entsprechend der metrischen Gestaltung vorzulesen.

Fähigkeit, einen nicht vorbereiteten Text literarisch einzuordnen, grammatisch zu analysieren, zu übersetzen und sachlich zu erklären sowie zur eigenen Übersetzung begründet Stellung zu nehmen.

Fähigkeit, einen deutschen Text aus dem Umkreis des antiken Denkens oder - auf Wunsch des Kandidaten - einen lateinischen Text in ein Griechisch zu übertragen, das Standards der attischen Prosa berücksichtigt.

Überblick über die griechische Literaturgeschichte, der durch Originallektüre einer repräsentativen Textauswahl gewonnen sein muss.

Überblick über die griechische Philosophie.

Überblick über die griechische Geschichte.

Überblick über die griechische Mythologie.

Überblick über einen größeren kunsthistorischen oder archäologischen Sachzusammenhang der griechischen Antike.

Kenntnis der Lautlehre, Formenlehre, Wortbildungslehre und Syntax des Attischen.

Kenntnis der wichtigsten griechischen Dialekte und der Koine.

Kenntnis der griechischen Metrik.

Kenntnis des Nachwirkens griechischer Literatur auf die römische und europäische Literatur, nachzuweisen an zumindest je einem ausgewählten Beispiel.

Gründliche Kenntnisse in je einem Wahlgebiet der Griechischen Dichtung und der Griechischen Prosaliteratur.

D. - Wahlgebiete

D.
Wahlgebiete

Wahlgebiete sind z. B. Autoren, Gattungen, literaturhistorische oder philosophische Zusammenhänge.

E. - Prüfungsleistungen

E.
Prüfungsleistungen

a)

Hausarbeit

Das Thema der Hausarbeit wird dem Wahlgebiet entnommen, das der Prüfungskandidat zusätzlich für die Hausarbeit benannt hat.

b)

Aufsichtsarbeiten

Es sind zwei vierstündige Aufsichtsarbeiten zu fertigen, deren sprachliche Standards sich am Griechisch der archaischen und klassischen Epoche orientieren:

1.

eine griechisch-deutsche Übersetzung mit Zusatzfragen, die mit dem vorgelegten Text in Zusammenhang stehen oder von ihm ausgehen;

2.

eine deutsch-griechische Übersetzung, deren Inhalt dem antiken Gedankenkreis entnommen ist.

Für jede Aufsichtsarbeit wird dem Prüfungskandidaten ein Text nach Vorschlag eines in § 15 Abs. 1 genannten Mitglieds der Prüfungskommission zur Bearbeitung vorgelegt.

c)

Mündliche Prüfung

Die mündliche Prüfung umfasst die beiden Prüfungsbereiche gemäß Buchstabe A und berücksichtigt die vom Prüfungskandidaten benannten Wahlgebiete.


23. - Prüfungsanforderungen für das Fach Haushalt/Arbeitslehre mit einem Studienanteil von etwa 60 ...

23.
Prüfungsanforderungen für das Fach Haushalt/Arbeitslehre mit einem Studienanteil von etwa 60 Semesterwochenstunden

C. - Zulassungsvoraussetzungen

C.
Zulassungsvoraussetzungen

Nachweis eines ordnungsgemäßen Studiums von etwa 20 Semesterwochenstunden in Erziehungswissenschaft gemäß Buchstabe A und der anderen Sozialwissenschaft gemäß Buchstabe B, wobei 12 Semesterwochenstunden auf die erziehungswissenschaftlichen Studien und 8 Semesterwochenstunden auf das Studium der anderen Sozialwissenschaft entfallen.

Nachweis eines Studiums in zwei Teilbereichen der Erziehungswissenschaft im Umfang von jeweils mindestens 4 Semesterwochenstunden; einer dieser Teilbereiche muss entweder der Teilbereich Sozialisation und Erziehung oder der Teilbereich Curriculum und Unterricht sein.

Nachweis eines Studiums in einem Teilbereich der anderen Sozialwissenschaft im Umfang von mindestens 4 Semesterwochenstunden.

Leistungsnachweise über die erforderliche Teilnahme an je einem Seminar aus einem Teilbereich der Erziehungswissenschaft und der anderen Sozialwissenschaft, wobei es sich nicht um Einführungsveranstaltungen handeln darf.

A. - Zulassungsvoraussetzungen

A.
Zulassungsvoraussetzungen

Nachweis eines ordnungsgemäßen Fachstudiums im Umfang von etwa 60 Semesterwochenstunden.

Bescheinigung über die Teilnahme an einem Betriebspraktikum von vier Wochen Dauer zur Analyse von Arbeitsplätzen und zur Gewinnung elementarer Erfahrungen der Arbeitswelt.

Bescheinigung über die Teilnahme an einem Praktikum von zwei Wochen Dauer zur Analyse ausgewählter Arbeitsplätze unter besonderer Berücksichtigung arbeitswissenschaftlicher und berufsorientierender Fragestellungen.

Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Sicherheitskurs.

Je ein Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an Hauptseminaren nach Wahl des Prüfungskandidaten aus zwei der folgenden Lehrgebiete:

1.

Wirtschaftslehre des Haushalts,

2.

Ernährungswissenschaft und Lebensmittellehre,

3.

Soziologie des Haushalts,

4.

Ökologie des Haushalts;

einer der beiden Leistungsnachweise muss im Lehrgebiet der Nummer 1 erworben sein.

Bescheinigung über mindestens ausreichende fachpraktische Leistungen, die durch ein Projekt erbracht werden, in dem der Anwendungsbezug zum Schulfach Arbeitslehre und zu den Fähigkeiten und Fertigkeiten unter Buchstabe B gegeben sein soll. Diese Bescheinigung muss eine Note gemäß § 20 Abs. 2 enthalten.

B. - Prüfungsinhalte

B.
Prüfungsinhalte

Überblick über einzel- und gesamtwirtschaftliche, soziale und psychologische Determinanten der Bedürfnisentstehung und -befriedigung sowie anderer Funktionen privater Haushalte.

Kenntnis der Grundzüge des Konsumverhaltens, der Haushaltsplanung und der Verbraucherpolitik.

Kenntnis der Grundlagen der Ernährung.

Kenntnis der Grundlagen der Gesunderhaltung und der Wohnökologie.

Kenntnis der Bedingungen von Sozialisation, Berufs- und Lebensplänen im Haushalt.

Kenntnis der wirtschaftlichen und politischen Rahmenbedingungen beruflicher Arbeit.

Kenntnis der Grundlagen textiler Material- und Warenkunde.

Kenntnis über die Umweltverträglichkeit von Produkten.

Kenntnis ausgewählter Methoden aus den Bezugswissenschaften zur Bearbeitung haushaltswissenschaftlicher Fragen.

Gründliche Kenntnisse in mindestens zwei der unter Buchstabe C genannten Wahlgebiete.

Fähigkeit zur Analyse der Bedürfnisse von Haushalten.

Fähigkeit und Fertigkeit zur Analyse und Planung hauswirtschaftlicher Arbeitsprozesse.

Fähigkeit und Fertigkeit zur Auswahl und Anwendung von Methoden aus den Bezugswissenschaften bei der Analyse und Lösung von Problemen des Haushalts.

Fähigkeit und Fertigkeit zur Anwendung von grundlegenden Techniken der Nahrungsbereitung und Textilverarbeitung im Haushalt.

Fähigkeit und Fertigkeit zur Erstellung von Eigenleistungen im Haushalt.

Fähigkeit und Fertigkeit zur ökonomischen Bewertung von Eigenleistungen im Haushalt.

Fähigkeit und Fertigkeit zur Nutzung informations- und kommunikationstechnischer Systeme.

C. - Wahlgebiete

C.
Wahlgebiete

Wahlgebiete sind:

1.

Wirtschaftslehre des Haushalts,

insbesondere einzelwirtschaftliche Haushaltsanalyse, einzelwirtschaftliche Haushaltsplanung sowie gesamtwirtschaftliche Haushaltsanalyse und Verbraucherpolitik;

2.

Ernährungswissenschaft und Lebensmittellehre,

insbesondere Bedeutung der Nährstoffe, Ernährungsverhalten und Lebensmittelhygiene;

3.

Soziologie des Haushalts,

insbesondere Sozialgeschichte der Familie, familiale Sozialisation, Familien- und Sozialpolitik, Vertretung von beruflichen und privaten Interessen;

4.

Ökologie des Haushalts,

insbesondere Hygiene des Menschen und seiner Umwelt, Wohnversorgung und Freizeitverhalten;

5.

Bekleidung und Heimtextilien,

insbesondere textile Materialien, Bekleidungshygiene, Funktion von Kleidung und Heimtextilien;

6.

Berufsorientierung, Berufswegplanung unter besonderer Berücksichtigung der Analyse der regionalen Ausbildungsplatzsituation und der Arbeitsmarkt- und Beschäftigungspolitik.

Es kann gegebenenfalls ein in Art und Umfang vergleichbares Wahlgebiet benannt werden.


D. - Prüfungsleistungen

D.
Prüfungsleistungen

a)

Hausarbeit

Sofern die Hausarbeit im Fach Haushalt/Arbeitslehre geschrieben wird, ist das Thema dem vom Prüfungskandidaten dafür benannten Wahlgebiet zu entnehmen.

b)

Aufsichtsarbeit

Es ist eine vierstündige Aufsichtsarbeit zu fertigen. Die Aufgaben sind dem dafür vom Prüfungskandidaten benannten Wahlgebiet zu entnehmen. Sie sollen dem Prüfungskandidaten den Nachweis der in den Prüfungsanforderungen genannten Kenntnisse und Fähigkeiten ermöglichen. Bei werkstattgebundener Aufsichtsarbeit beträgt die Arbeitszeit fünf Stunden.

c)

Mündliche Prüfung

Der Prüfungskandidat benennt zwei der unter Buchstabe C genannten Wahlgebiete; eines der beiden Wahlgebiete muss entweder Wirtschaftslehre des Haushalts oder Ernährungswissenschaft und Lebensmittellehre sein. Falls eines der Wahlgebiete bereits in der Hausarbeit oder Aufsichtsarbeit behandelt wurde, muss die Thematik der mündlichen Prüfung von den schriftlichen Prüfungsleistungen klar abgegrenzt sein; die benannten Wahlgebiete werden berücksichtigt.


E. - Zusammenfassendes Urteil

E.
Zusammenfassendes Urteil

Bei der Bildung des zusammenfassenden Urteils über diesen Prüfungsteil sind die Bewertungen der Prüfungsleistungen und der benotete Leistungsnachweis über die fachpraktischen Leistungen wie folgt zu gewichten:

1 (Aufsichtsarbeit) : 2 (mündliche Prüfung) : 1 (fachpraktische Leistungen).

24. - Prüfungsanforderungen für das Fach Informatik mit einem Studienanteil von etwa 60 ...

24.
Prüfungsanforderungen für das Fach Informatik mit einem Studienanteil von etwa 60 Semesterwochenstunden

A. - Prüfungsbereiche

A.
Prüfungsbereiche

a)

Der Pflichtbereich besteht aus

1.

Algorithmen und Programmierung,

2.

Rechnersysteme,

3.

Grundlagen der Theoretischen Informatik,

4.

Anwendungssysteme.

b)

Wahlpflichtbereiche sind

1.

Anwendungsorientierte Informatik,

2.

Praktische Informatik,

3.

Technische und systembezogene Informatik,

4.

Theoretische Informatik.

Die Prüfung erstreckt sich auf den Pflichtbereich und auf einen Wahlpflichtbereich unter besonderer Berücksichtigung eines Wahlgebietes.

B. - Zulassungsvoraussetzungen

B.
Zulassungsvoraussetzungen

Nachweis eines ordnungsgemäßen Fachstudiums im Umfang von etwa 60 Semesterwochenstunden.

Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem Software-Praktikum.

Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an den Übungen zu einer Vorlesung aus der Theoretischen Informatik.

Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einer Lehrveranstaltung über Informatik-Anwendungen einschließlich ihrer Problematik und Auswirkungen.

Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem Seminar, Projekt oder Fachpraktikum im Pflichtbereich mit Schulbezug.

Je ein Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an den Übungen oder dem Praktikum zu einer Vorlesung im gewählten Wahlpflichtbereich und an einem darauf aufbauenden Seminar, Projekt oder Fachpraktikum.

Studienleistungen, die sich in Sachverhalt und Problematik gleichen, können als Zulassungsvoraussetzungen nur einmal geltend gemacht werden.

C. - Prüfungsinhalte

C.
Prüfungsinhalte

In Zusammenhang mit einem Sachverhalt aus der Informatik sind sowohl notwendige Voraussetzungen aus Nachbardisziplinen, speziell der Mathematik, als auch Probleme der Anwendung Prüfungsgegenstand.

a)

Pflichtbereich

Überblick über Aufgaben und Aufbau der Informatik, speziell der für die Schule relevanten Bereiche, und über Auswirkungen des Rechnereinsatzes.

Grundsätzliches Verständnis des Algorithmusbegriffs. Kenntnis von formaler Spezifikation von Systemen, von Möglichkeiten der Strukturierung komplexer Systeme, von Darstellungen durch Datenstrukturen und Algorithmen, von grundlegenden Eigenschaften von Algorithmen wie Korrektheit und Komplexität.

Kenntnis der theoretischen, hard- und softwaretechnischen Grundlagen von Rechnern und Rechnernetzen.

Kenntnis verschiedener Anwendungsbereiche der Informatik einschließlich exemplarischer historischer Entwicklungen, Kenntnis von Kriterien für Rechnerausstattung und -einsatz in der Schule.

Beherrschen von mindestens zwei Programmiersprachen.

Fähigkeit und Fertigkeit, auch arbeitsteilig, den Einsatz von maschineller Informationsverarbeitung exemplarisch zu analysieren und kritisch einzuschätzen, komplexe Probleme geeignet zu strukturieren, einfache Probleme im Hinblick auf ihre Lösbarkeit mit Rechnereinsatz zu analysieren, eine Lösung mit geeigneten Daten- und Kontrollstrukturen darzustellen, diese Darstellung in einer typischen Programmiersprache zu formulieren und die gefundene Lösung auf einem Rechner einsatzfähig zu machen und zu dokumentieren.

Fähigkeit und Fertigkeit, geeignete Probleme aus der Informatik und deren Anwendungen didaktisch so weit zu reduzieren, dass sie für Schüler bearbeitbar werden, und geeignete Unterrichtsmaßnahmen zu planen, um eine typische Schulrechneranlage zu bedienen.

b)

Wahlpflichtbereiche

1.

Anwendungsorientierte Informatik

Überblick über typische Anwendungen und Auswirkungen der Informatik in anderen Fachdisziplinen, in gesellschaftspolitischen Zusammenhängen und in der Arbeitswelt.

Kenntnis der Ziele und Methoden der Entwicklung und des Einsatzes typischer informationsverarbeitender Systeme in einem der im Buchstaben D genannten Gebiete.

Kenntnis sowohl der bereichs- und organisationsspezifischen Besonderheiten bei der Gestaltung von Informationssystemen als Mensch-Maschine-System als auch der Auswirkungen und Probleme des Einsatzes maschineller Informationsverarbeitung.

Fähigkeit und Fertigkeit, problembezogene Anforderungsdefinitionen zu formulieren, den Einsatz von typischen Systemen an geeigneten Beispielen zu planen, derartige Systeme zu benutzen und andere in die Benutzung einzuführen.

2.

Praktische Informatik

Überblick über Stand und Entwicklungstendenzen der Praktischen Informatik.

Gründliche Kenntnisse in einem der im Buchstaben D genannten Gebiete.

Fähigkeit und Fertigkeit, komplexe Softwaresysteme zu entwerfen, zu erstellen und einzusetzen.

3.

Technische und systembezogene Informatik

Überblick über Konzepte des Rechnerentwurfs auf technologieunabhängiger Basis, jedoch auf verschiedenen Abstraktionsebenen.

Gründliche Kenntnisse in einem der im Buchstaben D genannten Gebiete.

Fähigkeit und Fertigkeit, auf unterschiedlichen Abstraktionsebenen typische Rechner- und Betriebssystemkomponenten zu entwerfen und geeignete Aufgaben maschinennah zu programmieren.

4.

Theoretische Informatik

Überblick über die Teilgebiete der Theoretischen Informatik.

Gründliche Kenntnisse in einem der im Buchstaben D genannten Gebiete.

Fähigkeit und Fertigkeit, Aussagen der Theoretischen Informatik, insbesondere im Wahlgebiet, unter Verwendung typischer Beweismethoden aus ihren Voraussetzungen abzuleiten, Aussagen der Theoretischen Informatik beispielhaft anzuwenden.


D. - Wahlgebiete

D.
Wahlgebiete

Wahlgebiete sind repräsentative Ausschnitte des Wahlpflichtbereichs, die im Umfang mindestens einer vierstündigen Vorlesung entsprechen. Es kommen folgende Gebiete in Frage:

1.

Anwendungsorientierte Informatik:

Anwendungen in

-

Wirtschaft, Verwaltung und Recht,

-

Wissenschaft und Technik,

-

Medizin oder

-

Geistes- und Sozialwissenschaften;

2.

Praktische Informatik:

-

Softwaretechnik,

-

Datenbank- und Informationssysteme,

-

Deklarative Programmierung,

-

Betriebssysteme,

-

Verteilte Systeme,

-

Programmiersprachen und Übersetzerbau,

-

Modellbildung und Simulation,

-

Interaktive Systeme,

-

Computergraphik oder

-

Künstliche Intelligenz;

3.

Technische und systembezogene Informatik:

-

Rechnerarchitektur einschließlich Parallelrechner,

-

Mikroprogrammierung,

-

Prozessrechner,

-

Rechnernetze oder

-

Betriebssysteme;

4.

Theoretische Informatik:

-

Algorithmentheorie,

-

Automatentheorie und formale Sprachen oder

-

Theorie der Programmierung.


D. - Prüfungsinhalte

D.
Prüfungsinhalte

Fähigkeit, innerhalb der Prüfungsbereiche problembezogen zu diskutieren.

Fähigkeit, einen Problem- oder Sachzusammenhang aus einem Wahlgebiet in begrenzter Zeit angemessen zu behandeln.

Gründliche Kenntnis in einem Wahlgebiet aus einem Teilbereich der Erziehungswissenschaft.

E. - Prüfungsleistungen

E.
Prüfungsleistungen

a)

Hausarbeit

Sofern die Hausarbeit im Fach Informatik geschrieben wird, ist das Thema dem vom Prüfungskandidaten dafür benannten Wahlgebiet aus seinem Wahlpflichtbereich zu entnehmen.

b)

Aufsichtsarbeit

Es ist eine vierstündige Aufsichtsarbeit zu fertigen.

Inhalte der Aufsichtsarbeit sind die ersten drei Gebiete des Pflichtbereichs. Es sind konkrete Aufgaben aus diesen drei Gebieten zu stellen, wobei der Schwerpunkt auf der Nummer 1 (Algorithmen und Programmierung) liegt.

In jedem der Gebiete wird dem Kandidaten eine hinreichende Wahlmöglichkeit eingeräumt. Wird in einem der Gebiete keine Aufgabe erfolgreich bearbeitet, gilt dies als Minderleistung.

c)

Mündliche Prüfung

Die mündliche Prüfung dauert 60 Minuten. Sie erstreckt sich etwa im Verhältnis 1 : 2 auf

-

den Pflichtbereich und

-

den Wahlpflichtbereich.

Das vom Prüfungskandidaten genannte Wahlgebiet ist besonders zu berücksichtigen. Dabei ist nach Möglichkeit ein Schulbezug herzustellen.

25. - Prüfungsanforderungen für das Fach Informatik mit einem Studienanteil von etwa 80 ...

25.
Prüfungsanforderungen für das Fach Informatik mit einem Studienanteil von etwa 80 Semesterwochenstunden

A. - Prüfungsbereiche

A.
Prüfungsbereiche

a)

Der Pflichtbereich besteht aus

1.

Algorithmen und Programmierung,

2.

Rechnersysteme,

3.

Grundlagen der Theoretischen Informatik,

4.

Anwendungssysteme,

5.

Softwaretechnik oder Datenbank- und Informationssysteme nach Wahl des Prüfungskandidaten.

b)

Wahlpflichtbereiche sind

1.

Anwendungsorientierte Informatik,

2.

Praktische Informatik,

3.

Technische und systembezogene Informatik,

4.

Theoretische Informatik.

Die Prüfung erstreckt sich auf den Pflichtbereich und auf zwei Wahlpflichtbereiche unter besonderer Berücksichtigung jeweils eines Wahlgebietes.

B. - Zulassungsvoraussetzungen

B.
Zulassungsvoraussetzungen

Nachweis eines ordnungsgemäßen Fachstudiums im Umfang von etwa 80 Semesterwochenstunden.

Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem Software-Praktikum.

Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an den Übungen zu einer Vorlesung aus der Theoretischen Informatik.

Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einer Lehrveranstaltung über Informatik-Anwendungen einschließlich ihrer Problematik und Auswirkungen.

Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem Seminar, Projekt oder Fachpraktikum im Pflichtbereich mit Schulbezug.

Je ein Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an den Übungen oder dem Praktikum zu einer Vorlesung im ersten gewählten Wahlpflichtbereich und an einem darauf aufbauenden Seminar, Projekt oder Fachpraktikum.

Je ein Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an den Übungen zu einer Vorlesung im zweiten gewählten Wahlpflichtbereich und an einem darauf aufbauenden Seminar, Projekt oder Praktikum.

Je ein Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an den Übungen zu zwei weiteren Vorlesungen aus dem Hauptstudium Informatik. Dabei muss eines der Gebiete Softwaretechnik oder Datenbank- und Informationssysteme vertreten sein, falls dies nicht bereits durch einen Leistungsnachweis aus einem Wahlpflichtbereich erfolgt ist.

Studienleistungen, die sich in Sachverhalt und Problematik gleichen, können als Zulassungsvoraussetzungen nur einmal geltend gemacht werden.

C. - Prüfungsinhalte

C.
Prüfungsinhalte

In Zusammenhang mit einem Sachverhalt aus der Informatik sind sowohl notwendige Voraussetzungen aus Nachbardisziplinen, speziell der Mathematik, als auch Probleme der Anwendung Prüfungsgegenstand.

a)

Pflichtbereich

Überblick über Aufgaben und Aufbau der Informatik, speziell der für die Schule relevanten Bereiche, und über Auswirkungen des Rechnereinsatzes.

Grundsätzliches Verständnis des Algorithmusbegriffs. Kenntnis von formaler Spezifikation von Systemen, von Möglichkeiten der Strukturierung komplexer Systeme, von Darstellungen durch Datenstrukturen und Algorithmen, von grundlegenden Eigenschaften von Algorithmen wie Korrektheit und Komplexität.

Kenntnis der theoretischen, hard- und softwaretechnischen Grundlagen von Rechnern und Rechnernetzen.

Kenntnis verschiedener Anwendungsbereiche der Informatik einschließlich exemplarischer historischer Entwicklungen, Kenntnis von Kriterien für Rechnerausstattung und -einsatz in der Schule.

Beherrschen von mindestens zwei Programmiersprachen.

Fähigkeit und Fertigkeit, auch arbeitsteilig, den Einsatz von maschineller Informationsverarbeitung exemplarisch zu analysieren und kritisch einzuschätzen, komplexe Probleme geeignet zu strukturieren, einfache Probleme im Hinblick auf ihre Lösbarkeit mit Rechnereinsatz zu analysieren, eine Lösung mit geeigneten Daten- und Kontrollstrukturen darzustellen, diese Darstellung in einer typischen Programmiersprache zu formulieren und die gefundene Lösung auf einem Rechner einsatzfähig zu machen und zu dokumentieren.

Fähigkeit und Fertigkeit, geeignete Probleme aus der Informatik und deren Anwendungen didaktisch so weit zu reduzieren, dass sie für Schüler bearbeitbar werden, und geeignete Unterrichtsmaßnahmen zu planen, um eine typische Schulrechneranlage zu bedienen.

b)

Wahlpflichtbereiche

1.

Anwendungsorientierte Informatik

Überblick über typische Anwendungen und Auswirkungen der Informatik in anderen Fachdisziplinen, in gesellschaftspolitischen Zusammenhängen und in der Arbeitswelt.

Kenntnis der Ziele und Methoden der Entwicklung und des Einsatzes typischer informationsverarbeitender Systeme in einem der im Buchstaben D genannten Gebiete.

Kenntnis sowohl der bereichs- und organisationsspezifischen Besonderheiten bei der Gestaltung von Informationssystemen als Mensch-Maschine-System als auch der Auswirkungen und Probleme des Einsatzes maschineller Informationsverarbeitung.

Fähigkeit und Fertigkeit, problembezogene Anforderungsdefinitionen zu formulieren, den Einsatz von typischen Systemen an geeigneten Beispielen zu planen, derartige Systeme zu benutzen und andere in die Benutzung einzuführen.

2.

Praktische Informatik

Überblick über Stand und Entwicklungstendenzen der Praktischen Informatik.

Gründliche Kenntnisse in einem der im Buchstaben D genannten Gebiete.

Fähigkeit und Fertigkeit, komplexe Softwaresysteme zu entwerfen, zu erstellen und einzusetzen.

3.

Technische und systembezogene Informatik

Überblick über Konzepte des Rechnerentwurfs auf technologieunabhängiger Basis, jedoch auf verschiedenen Abstraktionsebenen.

Gründliche Kenntnisse in einem der im Buchstaben D genannten Gebiete.

Fähigkeit und Fertigkeit, auf unterschiedlichen Abstraktionsebenen typische Rechner- und Betriebssystemkomponenten zu entwerfen und geeignete Aufgaben maschinennah zu programmieren.

4.

Theoretische Informatik

Überblick über die Teilgebiete der Theoretischen Informatik.

Gründliche Kenntnisse in einem der im Buchstaben D genannten Gebiete.

Fähigkeit und Fertigkeit, Aussagen der Theoretischen Informatik, insbesondere im Wahlgebiet, unter Verwendung typischer Beweismethoden aus ihren Voraussetzungen abzuleiten, Aussagen der Theoretischen Informatik beispielhaft anzuwenden.


D. - Wahlgebiete

D.
Wahlgebiete

Wahlgebiete sind repräsentative Ausschnitte der Wahlpflichtbereiche, die im Umfang mindestens einer vierstündigen Vorlesung entsprechen. Ein Wahlgebiet darf nicht als zu zwei Wahlpflichtbereichen gehörig, das heißt doppelt genannt werden. Es kommen folgende Gebiete in Frage:

1.

Anwendungsorientierte Informatik:

Anwendungen in

-

Wirtschaft, Verwaltung und Recht,

-

Wissenschaft und Technik,

-

Medizin oder

-

Geistes- und Sozialwissenschaften;

2.

Praktische Informatik:

-

Softwaretechnik,

-

Datenbank- und Informationssysteme,

-

Deklarative Programmierung,

-

Betriebssysteme,

-

Verteilte Systeme,

-

Programmiersprachen und Übersetzerbau,

-

Modellbildung und Simulation,

-

Interaktive Systeme,

-

Computergraphik oder

-

Künstliche Intelligenz;

3.

Technische und systembezogene Informatik:

-

Rechnerarchitektur einschließlich Parallelrechner,

-

Mikroprogrammierung,

-

Prozessrechner,

-

Rechnernetze oder

-

Betriebssysteme;

4.

Theoretische Informatik:

-

Algorithmentheorie,

-

Automatentheorie und formale Sprachen oder

-

Theorie der Programmierung.


E. - Prüfungsleistungen

E.
Prüfungsleistungen

a)

Hausarbeit

Die Hausarbeit wird im Fach Informatik geschrieben. Das Thema ist dem vom Prüfungskandidaten dafür benannten Wahlgebiet aus seinem ersten Wahlpflichtbereich zu entnehmen.

b)

Aufsichtsarbeit

Es sind zwei vierstündige Aufsichtsarbeiten zu fertigen.

Inhalte der ersten Aufsichtsarbeit sind die ersten drei Gebiete des Pflichtbereichs. Es sind konkrete Aufgaben aus diesen drei Gebieten zu stellen, wobei der Schwerpunkt auf der Nummer 1 (Algorithmen und Programmierung) liegt.

In jedem der Gebiete wird dem Kandidaten eine hinreichende Wahlmöglichkeit eingeräumt. Wird in einem der Gebiete keine Aufgabe erfolgreich bearbeitet, gilt dies als Minderleistung.

Inhalte der zweiten Aufsichtsarbeit sind die beiden Wahlpflichtbereiche. Vom Prüfungskandidaten sollen wichtige Begriffsbildungen, Algorithmen, Methoden und zwischen ihnen bestehende Zusammenhänge analysiert, erläutert oder gegebenenfalls deren Umsetzung in Programme und Datenstrukturen dargestellt werden.

Aus jedem der beiden Wahlpflichtbereiche werden konkrete Aufgaben gestellt. Von diesen hat der Prüfungskandidat je eine auszuwählen und zu bearbeiten.

c)

Mündliche Prüfung

Die mündliche Prüfung dauert 60 Minuten. Sie erstreckt sich etwa im Verhältnis 1 : 2 : 1 auf

-

den Pflichtbereich,

-

den ersten Wahlpflichtbereich (in dem die Hausarbeit angefertigt wurde) und

-

den zweiten Wahlpflichtbereich.

Die vom Prüfungskandidaten genannten Wahlgebiete sind besonders zu berücksichtigen. Dabei ist nach Möglichkeit ein Schulbezug herzustellen.

26. - Prüfungsanforderungen für das Fach Italienisch mit einem Studienanteil von etwa 60 ...

26.
Prüfungsanforderungen für das Fach Italienisch mit einem Studienanteil von etwa 60 Semesterwochenstunden

A. - Prüfungsbereiche

A.
Prüfungsbereiche

a)

Sprachwissenschaft,

b)

Literaturwissenschaft.

Italienische Landeskunde wird im Prüfungsbereich Sprachwissenschaft oder im Prüfungsbereich Literaturwissenschaft geprüft.

B. - Zulassungsvoraussetzungen

B.
Zulassungsvoraussetzungen

Nachweis eines ordnungsgemäßen Fachstudiums im Umfang von etwa 60 Semesterwochenstunden.

Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einer Lehrveranstaltung in Landeskunde im Hauptstudium.

Je ein Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem sprachwissenschaftlichen und einem literaturwissenschaftlichen Haupt- oder Oberseminar.

E. - Prüfungsleistungen

E.
Prüfungsleistungen

a)

Hausarbeit

Sofern die Hausarbeit in der Erziehungswissenschaft geschrieben wird, ist das Thema dem vom Prüfungskandidaten dafür benannten Teilbereich zu entnehmen.

b)

Mündliche Prüfung

Die mündliche Prüfung umfasst den Prüfungsbereich Erziehungswissenschaft und berücksichtigt das vom Prüfungskandidaten benannte Wahlgebiet.


C. - Prüfungsinhalte

C.
Prüfungsinhalte

Fähigkeit, sich mündlich und schriftlich angemessen in der Fremdsprache zu äußern. Das setzt die sichere Beherrschung der italienischen Sprache voraus.

Überblick über die Entwicklung der italienischen Sprache und Kenntnis der Varietäten des modernen Italienisch.

Kenntnis von Prinzipien, Methoden und Modellen der wissenschaftlichen Sprachbeschreibung in den Bereichen Phonetik, Phonologie, Morphologie, Semantik, Lexikologie und Syntax.

Fähigkeit, sprachwissenschaftliche Methoden auf einen italienischen Text anzuwenden und sprachliche Phänomene sprachwissenschaftlich zu erklären.

Kenntnis der italienischen Literatur seit dem 14. Jahrhundert auf Grund eigener Lektüre exemplarisch ausgewählter Primärliteratur unter besonderer Berücksichtigung von Texten der Gegenwartsliteratur.

Kenntnis literaturwissenschaftlicher Methoden und Theorien; Fähigkeit, einen italienischen Text mit Hilfe literaturwissenschaftlicher Methoden zu analysieren und zu interpretieren.

Kenntnis der wichtigsten Gegebenheiten der Landeskunde, insbesondere der Geschichte einschließlich der Kultur- und Geistesgeschichte, der Geographie und der politisch-gesellschaftlichen Gegebenheiten Italiens.

Fähigkeit, landeskundliche Aufgabenstellungen adäquat zu bearbeiten.

Gründliche Kenntnisse in je zwei Wahlgebieten der beiden Prüfungsbereiche.

D. - Wahlgebiete

D.
Wahlgebiete

Wahlgebiete sind zum Beispiel: Epochen; theoretische Aspekte, thematische Zusammenhänge; Teildisziplinen. Die Wahlgebiete müssen die historische und systematische Breite eines Prüfungsbereichs angemessen berücksichtigen. Ein Wahlgebiet kann ein Sachzusammenhang aus der italienischen Landeskunde sein, sofern nicht für die Hausarbeit ein landeskundliches Wahlgebiet benannt wird.

E. - Prüfungsleistungen

E.
Prüfungsleistungen

a)

Aufsichtsarbeiten

Es sind zwei vierstündige Aufsichtsarbeiten zu fertigen:

1.

eine fachwissenschaftliche Aufsichtsarbeit:

Entsprechend dem vom Prüfungskandidaten hierfür benannten Prüfungsbereich wird ein sprachwissenschaftliches, literaturwissenschaftliches - gegebenenfalls landeskundliches - Thema oder ein entsprechender Text in deutscher Sprache bearbeitet.

Die Aufgabenvorschläge werden den beiden Wahlgebieten entnommen.

2.

eine sprachpraktische Aufsichtsarbeit:

Die Übersetzung eines deutschen Textes ins Italienische und die Bearbeitung eines fachwissenschaftlich nicht gebundenen italienischsprachigen Textes oder einer entsprechenden Themenstellung in der Form einer zusammenhängenden Darstellung in italienischer Sprache.

Für die Übersetzung wird dem Prüfungskandidaten ein Text nach Vorschlag eines in § 15 Abs. 1 genannten Mitglieds der Prüfungskommission zur Bearbeitung vorgelegt.

Als Hilfsmittel wird für diese Aufsichtsarbeit ein einsprachiges Wörterbuch zur Verfügung gestellt.

b)

Mündliche Prüfung

Die mündliche Prüfung umfasst die beiden Prüfungsbereiche gemäß Buchstabe A und berücksichtigt die vom Prüfungskandidaten benannten Wahlgebiete.

Die Prüfung findet in jedem Prüfungsbereich etwa zur Hälfte in italienischer Sprache statt.

Die Prüfungsleistungen müssen eine für alle Zwecke des Italienischunterrichts ausreichende Beherrschung im mündlichen und schriftlichen Gebrauch der italienischen Sprache erweisen. Mangelhafte Sprachbeherrschung schließt eine Bewertung des Prüfungsteils mit "ausreichend" aus.


27. - Prüfungsanforderungen für das Fach Latein mit einem Studienanteil von etwa 60 ...

27.
Prüfungsanforderungen für das Fach Latein mit einem Studienanteil von etwa 60 Semesterwochenstunden

A. - Prüfungsbereiche

A.
Prüfungsbereiche

a)

Lateinische Dichtung,

b)

Lateinische Prosaliteratur.

Beide Prüfungsbereiche sind auf die römische Literatur und die Literatur des nachantiken Latein bezogen.

B. - Zulassungsvoraussetzungen

B.
Zulassungsvoraussetzungen

Nachweis eines ordnungsgemäßen Fachstudiums im Umfang von etwa 60 Semesterwochenstunden.

Nachweis von Griechischkenntnissen, der in der Regel durch das Graecum erfolgt, wenn Griechisch nicht Prüfungsfach ist.

Nachweis von Kenntnissen in zumindest einer modernen Fremdsprache.

Je ein Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem Haupt- oder Oberseminar aus den beiden Prüfungsbereichen, bezogen auf die römische Literatur.

C. - Prüfungsinhalte

C.
Prüfungsinhalte

Fähigkeit, vorgelegte prosaische oder poetische Texte sinnvoll, mit korrekter Aussprache und gegebenenfalls entsprechend der metrischen Gestaltung vorzulesen.

Fähigkeit, einen nicht vorbereiteten Text aus dem Kreis der wichtigen Dichter und Prosaiker der späteren Republik und der frühen Kaiserzeit (einschließlich Tacitus) grammatisch zu analysieren, zu übersetzen, sachlich und stilistisch zu erklären sowie zur eigenen Übersetzung begründet Stellung zu nehmen.

Fähigkeit, einen deutschen Text aus dem Umkreis des antiken Denkens in grammatisch korrektes Latein zu übertragen.

Überblick über die römische Literaturgeschichte, der, bezogen auf die späte Republik und die frühe Kaiserzeit, durch Originallektüre einer repräsentativen Textauswahl gewonnen sein muss.

Überblick über eine Periode oder Gattung des nachantiken Latein.

Überblick über die römische Geschichte.

Kenntnis der Lautlehre, Formenlehre, Wortbildungslehre und Syntax des klassischen Latein im Rahmen der Geschichte der lateinischen Sprache.

Kenntnis der wichtigsten Versformen.

Gründliche Kenntnisse in je einem Wahlgebiet der Lateinischen Dichtung und der Lateinischen Prosaliteratur; eines der Wahlgebiete kann der Literatur des nachantiken Latein entnommen werden.

D. - Wahlgebiete

D.
Wahlgebiete

Wahlgebiete sind z. B. Autoren, Gattungen oder literaturhistorische Zusammenhänge.

E. - Prüfungsleistungen

E.
Prüfungsleistungen

a)

Hausarbeit

Sofern die Hausarbeit im Fach Latein geschrieben wird, wird das Thema dem Wahlgebiet entnommen, das der Prüfungskandidat zusätzlich für die Hausarbeit benannt hat.

b)

Aufsichtsarbeiten

Es sind zwei vierstündige Aufsichtsarbeiten zu fertigen, deren sprachliche Standards sich am Latein der späten Republik und der frühen Kaiserzeit orientieren:

1.

eine lateinisch-deutsche Übersetzung mit Zusatzfragen, die mit dem vorgelegten Text in Zusammenhang stehen oder von ihm ausgehen;

2.

eine deutsch-lateinische Übersetzung, deren Inhalt dem antiken Gedankenkreis entnommen ist.

Für jede Aufsichtsarbeit wird dem Prüfungskandidaten ein Text nach Vorschlag eines in § 15 Abs. 1 genannten Mitglieds der Prüfungskommission zur Bearbeitung vorgelegt.

c)

Mündliche Prüfung

Die mündliche Prüfung umfasst die beiden Prüfungsbereiche gemäß Buchstabe A und berücksichtigt die vom Prüfungskandidaten benannten Wahlgebiete.


28. - Prüfungsanforderungen für das Fach Latein mit einem Studienanteil von etwa 80 ...

28.
Prüfungsanforderungen für das Fach Latein mit einem Studienanteil von etwa 80 Semesterwochenstunden

2. - Prüfungsanforderungen für Grundschulpädagogik

2.
Prüfungsanforderungen für Grundschulpädagogik

A. - Prüfungsbereiche

A.
Prüfungsbereiche

a)

Lateinische Dichtung,

b)

Lateinische Prosaliteratur.

Beide Prüfungsbereiche sind auf die römische Literatur und die Literatur des nachantiken Latein bezogen.

B. - Zulassungsvoraussetzungen

B.
Zulassungsvoraussetzungen

Nachweis eines ordnungsgemäßen Fachstudiums im Umfang von etwa 80 Semesterwochenstunden.

Nachweis von Griechischkenntnissen, der in der Regel durch das Graecum erfolgt, wenn Griechisch nicht Prüfungsfach ist.

Nachweis von Kenntnissen in zumindest einer modernen Fremdsprache.

Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem Haupt- oder Oberseminar, das fakultativ aus der Literatur des nachantiken Latein, aus dem Bereich der Alten Geschichte, der Kunstgeschichte, der Archäologie, der Philosophie der Antike gewählt werden kann.

Je ein Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem Haupt- oder Oberseminar aus den beiden Prüfungsbereichen, bezogen auf die römische Literatur.

C. - Prüfungsinhalte

C.
Prüfungsinhalte

Fähigkeit, vorgelegte prosaische oder poetische Texte sinnvoll, mit korrekter Aussprache und gegebenenfalls entsprechend der metrischen Gestaltung vorzulesen.

Fähigkeit, einen nicht vorbereiteten Text literarisch einzuordnen, grammatisch zu analysieren, zu übersetzen und sachlich zu erklären sowie zur eigenen Übersetzung begründet Stellung zu nehmen.

Fähigkeit, einen deutschen Text aus dem Umkreis des antiken Denkens oder - auf Wunsch des Prüfungskandidaten - einen griechischen Text in ein Latein zu übertragen, das Standards der späten Republik und der frühen Kaiserzeit berücksichtigt.

Überblick über die römische Literaturgeschichte, der durch Originallektüre einer repräsentativen Textauswahl gewonnen sein muss.

Überblick über eine Periode oder Gattung des nachantiken Latein.

Überblick über einen Bereich der antiken Philosophie.

Überblick über die römische Geschichte.

Überblick über einen größeren kunsthistorischen oder archäologischen Sachzusammenhang der römischen Antike.

Kenntnis der Lautlehre, Formenlehre, Wortbildungslehre und Syntax des klassischen Latein.

Kenntnis der Geschichte der lateinischen Sprache.

Kenntnis der lateinischen Metrik.

Kenntnis des Verhältnisses lateinischer Texte zu ihren griechischen Vorbildern, nachzuweisen an ausgewählten Beispielen.

Kenntnis des Nachwirkens römischer Literatur, nachzuweisen an zumindest einem ausgewählten Beispiel.

Gründliche Kenntnisse in je einem Wahlgebiet der Lateinischen Dichtung und der Lateinischen Prosaliteratur; eines der Wahlgebiete kann der Literatur des nachantiken Latein entnommen werden.

D. - Wahlgebiete

D.
Wahlgebiete

Wahlgebiete sind z. B. Autoren, Gattungen oder literaturhistorische Zusammenhänge.

E. - Prüfungsleistungen

E.
Prüfungsleistungen

a)

Hausarbeit

Das Thema der Hausarbeit wird dem Wahlgebiet entnommen, das der Prüfungskandidat zusätzlich für die Hausarbeit benannt hat.

b)

Aufsichtsarbeiten

Es sind zwei vierstündige Aufsichtsarbeiten zu fertigen, deren sprachliche Standards sich am Latein der späten Republik und der frühen Kaiserzeit orientieren:

1.

eine lateinisch-deutsche Übersetzung mit Zusatzfragen, die mit dem vorgelegten Text in Zusammenhang stehen oder von ihm ausgehen;

2.

eine deutsch-lateinische Übersetzung, deren Inhalt dem antiken Gedankenkreis entnommen ist.

Für jede Aufsichtsarbeit wird dem Prüfungskandidaten ein Text nach Vorschlag eines in § 15 Abs. 1 genannten Mitglieds der Prüfungskommission zur Bearbeitung vorgelegt.

c)

Mündliche Prüfung

Die mündliche Prüfung umfasst die beiden Prüfungsbereiche gemäß Buchstabe A und berücksichtigt die vom Prüfungskandidaten benannten Wahlgebiete.


29. - Prüfungsanforderungen für das Fach Mathematik mit einem Studienanteil von etwa 60 ...

29.
Prüfungsanforderungen für das Fach Mathematik mit einem Studienanteil von etwa 60 Semesterwochenstunden

A. - Prüfungsbereiche

A.
Prüfungsbereiche

a)

Pflichtbereich,

b)

Studienschwerpunkt

gemäß Buchstabe B.

B. - Zulassungsvoraussetzungen

B.
Zulassungsvoraussetzungen

Nachweis eines ordnungsgemäßen Fachstudiums im Umfang von etwa 60 Semesterwochenstunden, wobei sich das Studium über die fachwissenschaftlichen Anteile etwa im Verhältnis 2 : 1 auf Pflicht- und Wahlpflichtbereich verteilen soll.

Im Pflichtbereich müssen Lehrveranstaltungen zu

a)

Analysis,

b)

Analytische Geometrie/Lineare Algebra,

c)

Elementargeometrie, Wahrscheinlichkeitsrechnung

nachgewiesen werden.

Die zu den Kleinbuchstaben a, b und c gehörenden Lehrveranstaltungen müssen etwa mit gleichem Gewicht vertreten sein.

Aus dem Pflichtbereich können maximal 12 Semesterwochenstunden Übungen auf die geforderte Semesterwochenstundenzahl angerechnet werden.

Die im Wahlpflichtbereich nachzuweisenden Lehrveranstaltungen müssen aus folgenden Gebietsgruppen stammen:

I.

Analysis,

II.

Topologie,

III.

Geometrie/Kombinatorik,

IV.

Algebra/Zahlentheorie,

V.

Stochastik,

VI.

Numerik/Mathematik in Anwendungen,

VII.

Grundlagen der Mathematik/Mathematische Logik,

jedoch können Lehrveranstaltungen über Geschichte der Mathematik im Umfang von höchstens 2 Semesterwochenstunden, Lehrveranstaltungen über Grundlagen der Informatik im Umfang von höchstens 4 Semesterwochenstunden im Wahlpflichtbereich angerechnet werden.

Es muss mindestens je eine Lehrveranstaltung aus den Gebietsgruppen IV (Algebra/Zahlentheorie) und VI (Numerik/Mathematik in Anwendungen) nachgewiesen werden.

Es ist anzugeben, in welcher der Gebietsgruppen ein Studienschwerpunkt innerhalb des Wahlpflichtbereichs gebildet wurde. Hierzu sind Lehrveranstaltungen im Umfang von 8 Semesterwochenstunden, einschließlich eines fachwissenschaftlichen Seminars, nachzuweisen.

Studienleistungen, die sich in Sachverhalt und Problematik gleichen, können als Zulassungsvoraussetzungen nur einmal geltend gemacht werden.

Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einer Übung zur Elementargeometrie oder Wahrscheinlichkeitsrechnung und einer Übung des Studienschwerpunktes.

Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem fachwissenschaftlichen Seminar des Studienschwerpunktes aus dem Wahlpflichtbereich.

C. - Prüfungsinhalte

C.
Prüfungsinhalte

Kenntnisse grundlegender mathematischer Begriffe, Methoden, Sätze sowie zugehöriger Zusammenhänge, insbesondere gründliche Kenntnisse in den unmittelbar für die Schule relevanten Teilgebieten werden gefordert in

-

der Differential- und Integralrechnung im R 1 und den Anfangsgründen der Analysis im R n ,

-

der Linearen Algebra endlichdimensionaler Vektorräume bis zur Eigenwerttheorie,

-

der analytischen Geometrie des euklidischen Raumes,

-

den Grundlagen der Elementargeometrie, einschließlich eines axiomatischen Zugangs,

-

der elementaren Wahrscheinlichkeitsrechnung mit Schwerpunkt im diskreten Fall.

Kenntnisse über den Aufbau des Zahlensystems von N bis C, Teilbarkeit in Z (Rechnen mit Kongruenzen), Euklidischer Algorithmus in R[X], endliche Körpererweiterungen werden aus dem Gebiet Algebra/Zahlentheorie gefordert.

Kenntnisse über Iterationsverfahren und Numerische Integration werden aus dem Gebiet Numerik/Mathematik in Anwendungen gefordert.

Kenntnisse werden in den Gebieten des Studienschwerpunktes gefordert.

Insbesondere werden folgende Qualifikationen verlangt:

Mathematische Gedankengänge unter korrekter Verwendung der Fachsprache darstellen können.

Typische Beweismethoden anwenden können.

Begriffs- und Satzhierarchien in engeren Teilgebieten entwickeln können ("lokales Ordnen").

Größere Zusammenhänge im Überblick darstellen können.

Mathematische Sachverhalte auch an Beispielen erläutern und gegebenenfalls veranschaulichen können.

Darstellungen mathematischer Gedankengänge verstehen und analysieren können.

Die Tragweite von Beweisen und Begriffsbildungen beurteilen können und gegebenenfalls Fehler und Lücken in Darstellungen mathematischer Gedankengänge feststellen oder ausfüllen können.

Verschiedene Stufen der Exaktheit kennen und zwischen ihnen begründet wählen können.

Kenntnisse innermathematisch und in exemplarischer Auswahl auch außermathematisch anwenden können.

D. - Prüfungsleistungen

D.
Prüfungsleistungen

a)

Hausarbeit

Sofern die Hausarbeit in Mathematik geschrieben wird, ist das Thema dem vom Prüfungskandidaten dafür benannten engeren mathematischen Gebiet aus den Gebietsgruppen I bis VII gemäß Buchstabe B zu entnehmen, in das er sich in den letzten Semestern seines Studiums eingearbeitet hat.

b)

Aufsichtsarbeit

Es ist eine vierstündige Aufsichtsarbeit zu fertigen.

Inhalte der schriftlichen Aufsichtsarbeit sind die Gebiete des Pflichtbereichs: Analysis, Analytische Geometrie/Lineare Algebra, Elementargeometrie, Wahrscheinlichkeitsrechnung.

Es sind konkrete Aufgaben aus allen vier Gebieten zu stellen. In jedem der Gebiete wird dem Prüfungskandidaten eine hinreichende Wahlmöglichkeit eingeräumt. Wird in einem der Gebiete keine Aufgabe erfolgreich bearbeitet, gilt dies als Minderleistung.

c)

Mündliche Prüfung

Inhalte der mündlichen Prüfung sind:

1.

die Gebiete des Pflichtbereichs unter Einbeziehung von Algebra/Zahlentheorie und Numerischer Mathematik/Mathematik in Anwendungen gemäß Buchstabe C,

2.

das Gebiet des Studienschwerpunkts.

Für Nummer 1 sind etwa zwei Drittel der Prüfungszeit zu verwenden. Dabei sind möglichst auch schulnahe Gesichtspunkte einzubeziehen.


I. - Zulassungsvoraussetzungen

I.
Zulassungsvoraussetzungen

30. - Prüfungsanforderungen für das Fach Mathematik mit einem Studienanteil von etwa 80 ...

30.
Prüfungsanforderungen für das Fach Mathematik mit einem Studienanteil von etwa 80 Semesterwochenstunden

A. - Prüfungsbereiche

A.
Prüfungsbereiche

a)

Pflichtbereich,

b)

zwei Studienschwerpunkte des Wahlpflichtbereichs

gemäß Buchstabe B.

B. - Zulassungsvoraussetzungen

B.
Zulassungsvoraussetzungen

Nachweis eines ordnungsgemäßen Fachstudiums im Umfang von etwa 80 Semesterwochenstunden, wobei sich das Studium über die fachwissenschaftlichen Anteile etwa im Verhältnis 1 : 1 auf Pflicht- und Wahlpflichtbereich verteilen soll.

Im Pflichtbereich müssen Lehrveranstaltungen zu

a)

Analysis,

b)

Analytische Geometrie/Lineare Algebra,

c)

Elementargeometrie, Wahrscheinlichkeitsrechnung

nachgewiesen werden.

Die zu den Kleinbuchstaben a, b und c gehörenden Lehrveranstaltungen müssen etwa mit gleichem Gewicht vertreten sein.

Aus dem Pflichtbereich können maximal 12 Semesterwochenstunden Übungen auf die geforderte Semesterwochenstundenzahl angerechnet werden.

Die im Wahlpflichtbereich nachzuweisenden Lehrveranstaltungen müssen aus folgenden Gebietsgruppen stammen:

I.

Analysis,

II.

Topologie,

III.

Geometrie/Kombinatorik,

IV.

Algebra/Zahlentheorie,

V.

Stochastik,

VI.

Numerik/Mathematik in Anwendungen,

VII.

Grundlagen der Mathematik/Mathematische Logik,

jedoch können Lehrveranstaltungen über Geschichte der Mathematik im Umfang von höchstens 2 Semesterwochenstunden, Lehrveranstaltungen über Grundlagen der Informatik im Umfang von höchstens 6 Semesterwochenstunden auf die vorgeschriebene Stundenzahl des Wahlpflichtbereichs angerechnet werden.

Es muss mindestens je eine Lehrveranstaltung aus den Gebietsgruppen IV (Algebra/Zahlentheorie) und VI (Numerik/Mathematik in Anwendungen) nachgewiesen werden.

Es muss mindestens eine Lehrveranstaltung aus der Gebietsgruppe I, die auf der Analysis des Pflichtbereichs aufbaut, nachgewiesen werden.

Es ist anzugeben, in welchen zwei Gebietsgruppen der erste und der zweite Studienschwerpunkt innerhalb des Wahlpflichtbereichs gebildet wurden. Zum ersten Studienschwerpunkt sind unter anderem eine weiterführende Lehrveranstaltung (z. B. Algebra II, Funktionstheorie II) und ein mit ihr im Zusammenhang stehendes fachwissenschaftliches Seminar nachzuweisen.

Studienleistungen, die sich in Sachverhalt und Problematik gleichen, können als Zulassungsvoraussetzungen nur einmal geltend gemacht werden.

Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einer Übung zur Elementargeometrie oder Wahrscheinlichkeitsrechnung und an zwei Übungen aus dem Wahlpflichtbereich, davon eine aus der Gebietsgruppe IV (Algebra/Zahlentheorie) und eine aus einem Studienschwerpunkt.

Je ein Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an zwei fachwissenschaftlichen Seminaren der Studienschwerpunkte. Ein Seminar muss aus dem ersten Studienschwerpunkt sein.

C. - Prüfungsinhalte

C.
Prüfungsinhalte

Kenntnisse grundlegender mathematischer Begriffe, Methoden, Sätze sowie zugehöriger Zusammenhänge, insbesondere gründliche Kenntnisse in den unmittelbar für die Schule relevanten Teilgebieten werden gefordert in

-

der Differential- und Integralrechnung im R 1 und den Anfangsgründen der Analysis im R n ,

-

der Linearen Algebra endlichdimensionaler Vektorräume bis zur Eigenwerttheorie,

-

der analytischen Geometrie des euklidischen Raumes,

-

den Grundlagen der Elementargeometrie, einschließlich eines axiomatischen Zugangs,

-

der elementaren Wahrscheinlichkeitsrechnung mit Schwerpunkt im diskreten Fall.

Kenntnisse über den Aufbau des Zahlensystems von N bis C, Teilbarkeit in Ringen, endliche Körpererweiterungen werden aus dem Gebiet Algebra/Zahlentheorie gefordert.

Kenntnisse über Iterationsverfahren und numerische Integration werden aus dem Gebiet Numerik/Mathematik in Anwendungen gefordert.

Gründliche Kenntnisse werden aus den Gebieten der gewählten Studienschwerpunkte gefordert.

Insbesondere werden folgende Qualifikationen verlangt:

Mathematische Gedankengänge unter korrekter Verwendung der Fachsprache darstellen können.

Typische Beweismethoden anwenden können.

Begriffs- und Satzhierarchien in engeren Teilgebieten entwickeln können ("lokales Ordnen").

Größere Zusammenhänge im Überblick darstellen können.

Mathematische Sachverhalte an Beispielen erläutern und gegebenenfalls veranschaulichen können.

Darstellungen mathematischer Gedankengänge verstehen und analysieren können.

Die Tragweite von Beweisen und Begriffsbildungen beurteilen können und gegebenenfalls Fehler und Lücken in Darstellungen mathematischer Gedankengänge feststellen oder ausfüllen können.

Verschiedene Stufen der Exaktheit kennen und zwischen ihnen begründet wählen können.

Kenntnisse innermathematisch und in exemplarischer Auswahl auch außermathematisch anwenden können.

D. - Prüfungsleistungen

D.
Prüfungsleistungen

a)

Hausarbeit

Das Thema der Hausarbeit wird dem vom Prüfungskandidaten gewählten engeren mathematischen Gebiet aus den Gebietsgruppen I bis VII gemäß Buchstabe B entnommen, in das er sich in den letzten Semestern seines Studiums vertieft eingearbeitet hat.

b)

Aufsichtsarbeiten

Es sind zwei vierstündige Aufsichtsarbeiten zu fertigen.

Inhalte der ersten Aufsichtsarbeit sind die Gebiete Analysis, Analytische Geometrie/Lineare Algebra, Elementargeometrie, Wahrscheinlichkeitsrechnung.

Es sind konkrete Aufgaben aus allen vier Gebieten zu stellen. In jedem der Gebiete wird dem Prüfungskandidaten eine hinreichende Wahlmöglichkeit eingeräumt. Wird in einem der Gebiete keine Aufgabe erfolgreich bearbeitet, gilt dies als Minderleistung.

Inhalt der zweiten Aufsichtsarbeit sind die beiden Studienschwerpunkte. Es sollen vom Prüfungskandidaten wichtige Begriffsbildungen, Sätze, Methoden und zwischen ihnen bestehende Zusammenhänge analysiert, erläutert oder gegebenenfalls mit einschlägigen Beweisen dargestellt werden. Aus jedem der beiden Studienschwerpunkte werden konkrete Aufgaben gestellt. Von diesen hat der Prüfungskandidat je eine auszuwählen und zu bearbeiten.

c)

Mündliche Prüfung

Inhalte der mündlichen Prüfung sind:

1.

die Gebiete des Pflichtbereichs unter Einbeziehung von Algebra/Zahlentheorie und Numerischer Mathematik/Mathematik in Anwendungen gemäß Buchstabe C,

2.

die Gebiete der beiden Studienschwerpunkte.

Für die Nummern 1 und 2 ist jeweils etwa die Hälfte der Prüfungszeit zu verwenden. Dabei sind möglichst auch schulnahe Gesichtspunkte einzubeziehen.


31. - Prüfungsanforderungen für das Fach Musik mit einem Studienanteil von etwa 60 ...

31.
Prüfungsanforderungen für das Fach Musik mit einem Studienanteil von etwa 60 Semesterwochenstunden

A. - Zulassungsvoraussetzungen

A.
Zulassungsvoraussetzungen

Nachweis eines ordnungsgemäßen Fachstudiums im Umfang von etwa 60 Semesterwochenstunden.

Der Prüfungskandidat muss ein Haupt- und ein Nebeninstrument spielen können. Eines der beiden Instrumente muss ein Tasteninstrument (Cembalo, Klavier, Orgel), das andere ein Melodieinstrument (auch Blockflöte, Gitarre, Harfe, Laute, Schlagzeug) sein. Als Tasteninstrument kann auch das Akkordeon gewählt werden, jedoch nur als Nebeninstrument. Anstelle des Hauptinstruments kann auch Gesang gewählt werden. In diesem Fall muss der Prüfungskandidat ein zweites Nebeninstrument spielen können. Das Nebeninstrument, beim Hauptfach Gesang das zweite Nebeninstrument, kann durch instrumentalpraktische Kurse ersetzt werden.

Je eine Bescheinigung über mindestens ausreichende fachpraktische Leistungen im Nebeninstrument oder (mit Ausnahme beim Hauptfach Gesang) dem entsprechenden instrumentalpraktischen Kurs, in Gesang (bei Hauptfach Gesang im zweiten Nebeninstrument bzw. instrumentalpraktischen Kurs), in Ensembleleitung, in Tonsatz/Komposition/Arrangement und im schulpraktischen Instrumentalspiel auf einem Tasteninstrument (Akkordeon, Cembalo, Klavier, Orgel). Drei dieser Bescheinigungen müssen eine Note gemäß § 20 Abs. 2 enthalten.

Leistungsnachweise über die erfolgreiche Teilnahme an zwei Hauptseminaren in Musikwissenschaft.

B. - Prüfungsinhalte

B.
Prüfungsinhalte

a)

Hauptinstrument

Fertigkeit technisch sicheren Spiels des vom Prüfungskandidaten gewählten Musikinstruments.

Fähigkeit, charakteristische Werke mittleren Schwierigkeitsgrades aus verschiedenen Epochen und Genres (darunter ein Werk der Gegenwart) stilgerecht und sinnvoll vorzutragen. Der Vortrag kann sowohl solistisch als auch in kammermusikalischen Besetzungen bzw. in einer Combo-Besetzung erfolgen.

Der Prüfungskandidat muss der Prüfungskommission zum Prüfungstermin ein schriftliches Programm vorlegen; es sind ganze Werke vorzubereiten, aus größeren Werken können in sich geschlossene Teile angeboten werden.

Außerhalb des angebotenen Programms muss ein Werk angemessenen Schwierigkeitsgrades vom Blatt gespielt werden.

Diese Inhalte gelten entsprechend für den Fall, dass Gesang an die Stelle des Hauptinstruments tritt.

b)

Musikwissenschaft/Musiktheorie

Überblick über die Geschichte der europäischen Musik.

Kenntnis der wichtigsten musiktheoretischen Systeme.

Fähigkeit, im Rahmen einer Textanalyse einen nicht vorbereiteten Notentext zu analysieren und zu interpretieren.

Fähigkeit, im Rahmen einer Höranalyse nicht vorbereitete Klangbeispiele strukturell, formal und stilistisch zu analysieren und zu interpretieren.

Gründliche Kenntnis eines vom Prüfungskandidaten benannten Wahlgebietes der Musiktheorie oder der Kompositionsgeschichte sowie gründliche Kenntnis zweiter vom Prüfungskandidaten benannter Wahlgebiete der Musikwissenschaft unter Beachtung der historischen und systematischen Dimension.


C. - Prüfungsleistungen

C.
Prüfungsleistungen

a)

Hausarbeit

Sofern die Hausarbeit in Musik geschrieben wird, kann sie nur in Musikwissenschaft/Musiktheorie angefertigt werden. Das Thema ist dem vom Prüfungskandidaten dafür benannten Wahlgebiet zu entnehmen.

b)

Praktische Prüfung

Die praktische Prüfung in dem vom Prüfungskandidaten bei der Meldung zur Prüfung anzugebenden Hauptinstrument dauert etwa 30 Minuten.

c)

Aufsichtsarbeit

Es ist eine vierstündige Aufsichtsarbeit in Musikwissenschaft/Musiktheorie zu fertigen, nach Wahl des Prüfungskandidaten als Analyse eines Notentextes oder als Erörterung eines Problemkreises oder Sachzusammenhanges aus der Musiktheorie bzw. der Kompositionsgeschichte. Für diese Aufsichtsarbeit werden dem Prüfungskandidaten nach Vorschlag eines gemäß § 15 Abs. 1 dafür zuständigen Mitglieds der Prüfungskommission zwei Aufgaben zur Bearbeitung vorgelegt. Die Aufgabenstellung berücksichtigt das vom Prüfungskandidaten benannte Wahlgebiet.

d)

Mündliche Prüfung

Die mündliche Prüfung in Musikwissenschaft/Musiktheorie umfasst die Musikwissenschaft (30 Minuten) sowie die Höranalyse und den Bereich, den der Prüfungskandidat nicht für die Aufsichtsarbeit gewählt hat. Die vom Prüfungskandidaten benannten Wahlgebiete werden berücksichtigt.


D. - Gewichtung der Prüfungsleistungen

D.
Gewichtung der Prüfungsleistungen

Bei der Ermittlung der Note für das Prüfungsfach sind die Bewertungen der Prüfungsteile gemäß § 27 Abs. 3 , § 32 Abs. 3 , § 37 Abs. 3 oder § 41 Abs. 3 und die benoteten fachpraktischen Leistungen wie folgt zu gewichten:

2 (Hauptinstrument) : 6 (Musikwissenschaft/Musiktheorie) : 1 (1. fachpraktischer Nachweis) : 1 (2. fachpraktischer Nachweis) : 1 (3. fachpraktischer Nachweis).

1. - Grundschulpädagogik für das Amt des Lehrers

1.
Grundschulpädagogik für das Amt des Lehrers

Studienbereich

Anzahl der Semesterwochenstunden

allgemeine Grundschulpädagogik

6

1. Lernbereich

14

2. Lernbereich

14

Schriftspracherwerb

2

Gesamtzahl der Semesterwochenstunden

36

32. - Prüfungsanforderungen für das Fach Musik mit einem Studienanteil von etwa 100 ...

32.
Prüfungsanforderungen für das Fach Musik mit einem Studienanteil von etwa 100 Semesterwochenstunden

A. - Zulassungsvoraussetzungen

A.
Zulassungsvoraussetzungen

Nachweis eines ordnungsgemäßen Fachstudiums im Umfang von etwa 100 Semesterwochenstunden.

Der Prüfungskandidat muss ein Haupt- und ein Nebeninstrument beherrschen, eines der beiden Instrumente muss ein Tasteninstrument (Cembalo, Klavier, Orgel), das andere ein Melodieinstrument (auch Blockflöte, Gitarre, Harfe, Laute, Schlagzeug) sein. Als Tasteninstrument kann auch das Akkordeon gewählt werden, jedoch nur als Nebeninstrument. Anstelle des Hauptinstruments kann auch Gesang gewählt werden. In diesem Fall muss der Prüfungskandidat ein zweites Nebeninstrument beherrschen. Das Nebeninstrument kann durch instrumentalpraktische Kurse ersetzt werden.

Je eine Bescheinigung über mindestens ausreichende fachpraktische Leistungen im Nebeninstrument oder dem entsprechenden instrumentalpraktischen Kurs, in Gesang (bei Hauptfach Gesang im zweiten Nebeninstrument Klavier), in Ensembleleitung, in Tonsatz/Komposition/Arrangement und im schulpraktischen Instrumentalspiel auf einem Tasteninstrument (Akkordeon, Cembalo, Klavier, Orgel). Drei dieser Bescheinigungen müssen eine Note gemäß § 20 Abs. 2 enthalten.

Leistungsnachweise über die erfolgreiche Teilnahme an zwei Hauptseminaren in Musikwissenschaft.

B. - Prüfungsinhalte

B.
Prüfungsinhalte

a)

Hauptinstrument

Fertigkeit technisch einwandfreien Spiels des vom Prüfungskandidaten gewählten Musikinstruments.

Fähigkeit, charakteristische Werke höheren Schwierigkeitsgrades aus verschiedenen Epochen und Genres (darunter ein Werk der Gegenwart) stilgerecht und sinnvoll vorzutragen. Der Vortrag kann sowohl solistisch als auch in kammermusikalischen Besetzungen bzw. in einer Combo-Besetzung erfolgen.

Der Prüfungskandidat muss der Prüfungskommission zum Prüfungstermin ein schriftliches Programm vorlegen; es sind ganze Werke vorzubereiten, aus größeren Werken können in sich geschlossene Teile angeboten werden.

Außerhalb des angebotenen Programms muss ein Werk angemessenen Schwierigkeitsgrades vom Blatt gespielt werden.

Diese Inhalte gelten entsprechend für den Fall, dass Gesang an die Stelle des Hauptinstruments tritt.

b)

Musikwissenschaft/Musiktheorie

Überblick über die Geschichte der europäischen Musik.

Kenntnis der wichtigsten Entwicklungen und Tendenzen der Musik und des Musiklebens der Gegenwart.

Kenntnis der wichtigsten musiktheoretischen Systeme.

Fähigkeit, im Rahmen einer Textanalyse einen nicht vorbereiteten Notentext zu analysieren und zu interpretieren.

Fähigkeit, im Rahmen einer Höranalyse nicht vorbereitete Klangbeispiele strukturell, formal und stilistisch zu analysieren und zu interpretieren.

Gründliche Kenntnis eines vom Prüfungskandidaten benannten Wahlgebietes der Musiktheorie oder der Kompositionsgeschichte.

Gründliche Kenntnis zweier vom Prüfungskandidaten benannter Wahlgebiete der Musikwissenschaft unter Beachtung der historischen und systematischen Dimension.


C. - Prüfungsleistungen

C.
Prüfungsleistungen

a)

Hausarbeit

Die Hausarbeit kann in Musikwissenschaft/Musiktheorie angefertigt werden. Das Thema wird dem vom Prüfungskandidaten dafür benannten Wahlgebiet entnommen. Das Wahlgebiet muss der historischen und systematischen Breite der gewählten Disziplinen entsprechen.

b)

Praktische Prüfung

Die praktische Prüfung in dem vom Prüfungskandidaten bei der Meldung zur Prüfung anzugebenden Hauptinstrument dauert 30 Minuten.

c)

Aufsichtsarbeit

Es ist eine vierstündige Aufsichtsarbeit in Musikwissenschaft/Musiktheorie zu fertigen, nach Wahl des Prüfungskandidaten als Analyse eines Notentextes oder als Erörterung eines Problemkreises oder Sachzusammenhanges aus der Musiktheorie bzw. der Kompositionsgeschichte. Für diese Aufsichtsarbeit werden dem Prüfungskandidaten nach Vorschlag eines gemäß § 15 Abs. 1 dafür zuständigen Mitglieds der Prüfungskommission zwei Aufgaben zur Bearbeitung vorgelegt. Die Aufgabenstellungen berücksichtigen die vom Prüfungskandidaten benannten Wahlgebiete.

d)

Mündliche Prüfung

Die mündliche Prüfung in Musikwissenschaft/Musiktheorie umfasst die Musikwissenschaft (30 Minuten) sowie die Höranalyse und den Bereich, den der Prüfungskandidat nicht für die Aufsichtsarbeit gewählt hat. Die vom Prüfungskandidaten benannten Wahlgebiete werden berücksichtigt.


D. - Gewichtung der Prüfungsleistungen

D.
Gewichtung der Prüfungsleistungen

Bei der Ermittlung der Note für das Prüfungsfach sind die Bewertungen der Prüfungsteile gemäß § 49 Abs. 1 Nummern 3 und 4 und die benoteten fachpraktischen Leistungen wie folgt zu gewichten:

2 (Hauptinstrument) : 6 (Musikwissenschaft/Musiktheorie) : 1 (1. fachpraktischer Nachweis) : 1 (2. fachpraktischer Nachweis) : 1 (3. fachpraktischer Nachweis).

33. - Prüfungsanforderungen für das Fach Philosophie mit einem Studienanteil von etwa 60 ...

33.
Prüfungsanforderungen für das Fach Philosophie mit einem Studienanteil von etwa 60 Semesterwochenstunden

A. - Prüfungsbereiche

A.
Prüfungsbereiche

a)

Praktische Philosophie

1.

Ethik; Moralphilosophie,

2.

Rechtsphilosophie; Politische Philosophie; Sozialphilosophie,

3.

Handlungstheorie; Philosophische Anthropologie.

b)

Theoretische Philosophie

1.

Metaphysik; Ontologie,

2.

Erkenntnistheorie; Wissenschaftstheorie,

3.

Logik; Sprachphilosophie.

c)

Spezielle Gebiete

1.

Naturphilosophie; Geschichte und Theorie der Naturwissenschaften; Philosophie der Mathematik,

2.

Geschichte und Theorie der Kulturwissenschaften; Kulturphilosophie; Geschichtsphilosophie,

3.

Philosophie der Kunst; Ästhetik,

4.

Philosophische Probleme einzelner Wissenschaftsbereiche (z. B. Technik, Religion),

5.

Religionsphilosophie,

6.

Spezielle Ethiken (Zum Beispiel: Bioethik, Ethik im Verhältnis der Geschlechter, Medizinethik, Ökologische [oder: Umwelt-] Ethik, Sportethik, Technikethik, Wirtschaftsethik).


B. - Zulassungsvoraussetzungen

B.
Zulassungsvoraussetzungen

Nachweis eines ordnungsgemäßen Fachstudiums im Umfang von etwa 60 Semesterwochenstunden.

Nachweis der Kenntnis von zwei Fremdsprachen (Griechisch oder Latein und Englisch oder Französisch).

Je ein Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einer Lehrveranstaltung des Hauptstudiums in Praktischer Philosophie, Theoretischer Philosophie und einem speziellen Gebiet.

C. - Prüfungsinhalte

C.
Prüfungsinhalte

Überblick über die wichtigsten Strömungen der Philosophiegeschichte mit ihren jeweiligen Grundproblemen sowie Hauptvertretern.

Überblick über die Teilgebiete der Theoretischen und Praktischen Philosophie, ihre wechselseitige Bezogenheit und ihre Problemschwerpunkte.

Kenntnis der gebräuchlichen Methoden philosophischer Analyse, Darstellung und Interpretation.

Kenntnis wichtiger Positionen und Strömungen der Gegenwartsphilosophie.

Kenntnis der philosophischen Grundlagen-, Methoden- und Grenzprobleme eines Wissenschaftsbereichs oder einer Einzelwissenschaft, in der Regel des ersten Prüfungsfaches.

Fähigkeit, philosophische Sachverhalte systematisch darzustellen, philosophische Positionen historisch sachgerecht zu interpretieren, Argumente und Gegenargumente abzuwägen und eigenständig-kritisch Stellung zu nehmen.

Fähigkeit, lebensweltliche Praxis, gesellschaftliche und weltanschauliche Probleme der Gegenwart und Probleme anderer Disziplinen zu philosophischen Fragen in Beziehung zu setzen.

Gründliche Kenntnisse in den vier benannten Wahlgebieten.

D. - Wahlgebiete

D.
Wahlgebiete

Für Klausur und Vortrag sind je ein Wahlgebiet, für das Prüfungsgespräch zwei Wahlgebiete anzugeben.

Jedem der drei Prüfungsbereiche a bis c ist mindestens ein Wahlgebiet zu entnehmen.

Wird im Prüfungsbereich a Ethik gewählt, kann im Prüfungsbereich c nicht Nummer 6 gewählt werden.

Die Wahlgebiete müssen historisch und systematisch hinreichend voneinander unterschieden sein.

Eines der Wahlgebiete soll entweder der antiken oder der mittelalterlichen Philosophie entnommen sein.

Anzugeben sind

-

ein wichtiges Problem aus der Geschichte der Philosophie im Kontext eines bedeutenden Philosophen,

-

ein wichtiges Problem der systematischen Philosophie im Kontext eines Problemfeldes,

-

zwei weitere, in Art und Umfang vergleichbare Wahlgebiete.


2. - Grundschulpädagogik für das Amt des Lehrers - mit einem wissenschaftlichen Fach und zwei ...

2.
Grundschulpädagogik für das Amt des Lehrers - mit einem wissenschaftlichen Fach
und zwei Lernbereichen der Grundschulpädagogik -

Studienbereich

Anzahl der Semesterwochenstunden

allgemeine Grundschulpädagogik

8

 

ein Lernbereich (dem studierten Fach zugeordnet)

14

 

Zwischenergebnis

 

22

1. Lernbereich

27

 

2. Lernbereich

27

 

Zwischenergebnis

 

54

Gesamtzahl der Semesterwochenstunden

 

76

Zuordnung der Lernbereiche zur Didaktik des Faches
und zu zwei Lernbereichen der Grundschulpädagogik

Studiertes Fach

Dem studierten Fach zugeordneter Lernbereich

zwei Lernbereiche der Grundschulpädagogik

Bildende Kunst

musisch-ästhetische Erziehung

Deutsch und Mathematik

Biologie

Sachunterricht

Deutsch und Mathematik

Deutsch

Deutsch

Mathematik und
Sachunterricht oder
musisch-ästhetische Erziehung

Englisch

Sachunterricht oder musisch-ästhetische Erziehung

Deutsch und Mathematik

Erdkunde

Sachunterricht

Deutsch und Mathematik

Geschichte

Sachunterricht

Deutsch und Mathematik

Mathematik

Mathematik

Deutsch und
Sachunterricht oder
musisch-ästhetische Erziehung

Musik

musisch-ästhetische Erziehung

Deutsch und Mathematik

Sozialkunde

Sachunterricht

Deutsch und Mathematik

Sport

Sachunterricht oder musisch-ästhetische Erziehung

Deutsch und Mathematik

E. - Prüfungsleistungen

E.
Prüfungsleistungen

a)

Aufsichtsarbeit

Es ist eine vierstündige Aufsichtsarbeit zu schreiben. Die Aufgaben enthalten eine präzise Arbeitsanweisung. Quellentexte sind zulässig.

b)

Freier Vortrag

Es ist ein freier Vortrag von ca. 25 Minuten zu halten.

Für den freien Vortrag werden dem Prüfungskandidaten 7 Tage vor dem Prüfungstermin zwei Themen zur wahlweisen Bearbeitung vom Prüfungsamt mitgeteilt. Für den Vortrag ist eine Grobgliederung in Stichworten im Umfang einer maschinenbeschrifteten DIN-A4-Seite zulässig. Wird davon Gebrauch gemacht, so ist sie in vierfacher Kopie vorzulegen.

c)

Mündliche Prüfung

Die mündliche Prüfung dauert etwa 50 Minuten, wovon etwa 20 Minuten einem Colloquium zum freien Vortrag vorbehalten sind. In dem anschließenden Prüfungsgespräch sind die von dem Prüfungskandidaten dafür benannten Wahlgebiete zu berücksichtigen.


34. - Prüfungsanforderungen für das Fach Physik mit einem Studienanteil von etwa 60 ...

34.
Prüfungsanforderungen für das Fach Physik mit einem Studienanteil von etwa 60 Semesterwochenstunden

A. - Prüfungsbereiche

A.
Prüfungsbereiche

a)

Experimentalphysik,

b)

Theoretische Physik.


B. - Zulassungsvoraussetzungen

B.
Zulassungsvoraussetzungen

Nachweis eines ordnungsgemäßen Fachstudiums im Umfang von etwa 60 Semesterwochenstunden in Physik.

Nachweis der Teilnahme an Vorlesungen und Übungen aus einem Kurs Theoretische Physik im Umfang von mindestens 5 Semesterwochenstunden im Hauptstudium.

Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einer Übung aus dem Kurs Theoretische Physik im Hauptstudium.

Nachweis der Teilnahme an einer Vorlesung zur Struktur der Materie.

Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem physikalischen Demonstrationspraktikum mit begleitendem Seminar.

Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem Seminar in Experimentalphysik oder Theoretischer Physik. (Dieses Seminar darf nicht das begleitende Seminar zum Demonstrationspraktikum sein.)

C. - Prüfungsinhalte

C.
Prüfungsinhalte

Überblick über die Physik.

Kenntnis der Arbeitsweise der Physik, insbesondere der Wechselbeziehung zwischen Theorie und Experiment.

Kenntnis grundlegender Phänomene, Begriffe, Experimente, Messverfahren, Gesetze, Modellvorstellungen, Probleme und Methoden der Physik in dem durch Studienumfang und Studienausrichtung gegebenen Rahmen.

Fähigkeit und Fertigkeit, einfache Aufgaben experimentell zu lösen; hierzu gehören die methodische Planung, Durchführung und Auswertung des Experiments, die kritische Diskussion der Ergebnisse sowie die Fähigkeit, alle Teilschritte begründet darzulegen.

Fähigkeit, physikalische Sachverhalte mit, aber soweit möglich auch ohne Verwendung mathematischer Hilfsmittel angemessen darzustellen.

Kenntnisse in der Theoretischen Physik entsprechend dem Umfang und der Ausrichtung des Studiums; Fähigkeit, diese Kenntnisse zur Lösung einfacher Aufgaben anzuwenden.

Gründliche Kenntnisse sind nachzuweisen in den unmittelbar für die Schule relevanten Gebieten der klassischen Physik.

In dem Wahlgebiet gemäß Buchstabe D müssen gründliche Kenntnisse nachgewiesen werden.

D. - Wahlgebiete

D.
Wahlgebiete

Der Prüfungskandidat benennt für den Prüfungsbereich Theoretische Physik eines der vier Gebiete Mechanik/Relativitätstheorie, Elektrodynamik/Optik, Thermodynamik/Statistik, Quantenmechanik als Wahlgebiet.

E. - Prüfungsleistungen

E.
Prüfungsleistungen

a)

Hausarbeit

Sofern die Hausarbeit in Physik geschrieben wird, ist das Thema dem vom Prüfungskandidaten dafür gewählten Prüfungsbereich und dem daraus von ihm benannten Gebiet zu entnehmen.

b)

Aufsichtsarbeit

Es ist eine vierstündige Aufsichtsarbeit zu fertigen. Für die Aufsichtsarbeit wählt der Prüfungskandidat den Prüfungsbereich.

Für die Aufsichtsarbeit im Prüfungsbereich Theoretische Physik hat der Kandidat eine von zwei gestellten Aufgaben aus dem Wahlgebiet zu bearbeiten, oder es wird eine angemessene Zahl von Aufgaben aus dem Wahlgebiet gestellt, von denen der Kandidat zwei Drittel zu bearbeiten hat.

Für die Aufsichtsarbeit im Prüfungsbereich Experimentalphysik wird eine angemessene Zahl von Aufgaben aus verschiedenen Gebieten gestellt, von denen der Kandidat zwei Drittel zu bearbeiten hat. Der Kandidat kann sich auch für eine Aufsichtsarbeit mit Experiment entscheiden. Hierbei soll neben der Durchführung des Experiments und der kritischen Diskussion der Ergebnisse auch der experimentelle Aufbau mit einer eigenen Leistung des Prüfungskandidaten verbunden sein. Die Arbeitszeit für die Aufsichtsarbeit mit Experiment beträgt fünf Stunden.

c)

Mündliche Prüfung

Die mündliche Prüfung umfasst die Prüfungsbereiche gemäß Buchstabe A und berücksichtigt das vom Prüfungskandidaten benannte Wahlgebiet.


35. - Prüfungsanforderungen für das Fach Physik mit einem Studienanteil von etwa 80 ...

35.
Prüfungsanforderungen für das Fach Physik mit einem Studienanteil von etwa 80 Semesterwochenstunden

A. - Prüfungsbereiche

A.
Prüfungsbereiche

a)

Experimentalphysik,

b)

Theoretische Physik.


B. - Zulassungsvoraussetzungen

B.
Zulassungsvoraussetzungen

Nachweis eines ordnungsgemäßen Fachstudiums im Umfang von etwa 80 Semesterwochenstunden in Physik.

Nachweis der Teilnahme an Vorlesungen und Übungen aus einem Kurs Theoretische Physik im Umfang von mindestens 5 Semesterwochenstunden im Hauptstudium; zusätzlich eine Vorlesung im Umfang von 4 Semesterwochenstunden.

Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einer Übung aus dem Kurs Theoretische Physik im Hauptstudium.

Nachweis der Teilnahme an einer Vorlesung zur Struktur der Materie.

Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem physikalischen Demonstrationspraktikum mit begleitendem Seminar.

Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme am Fortgeschrittenenpraktikum (Mindestumfang 8 Semesterwochenstunden).

Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem Seminar in Experimentalphysik oder Theoretischer Physik. (Dieses Seminar darf nicht das begleitende Seminar zum Demonstrationspraktikum sein.)

Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem vertiefenden oder spezialisierenden Laborpraktikum oder Theoretikum.

Bescheinigung über einen Arbeitsbericht aus dem fortgeschrittenen Studium, der mit dem vertiefenden oder spezialisierenden Laborpraktikum oder Theoretikum verbunden sein sollte, oder die erfolgreiche Teilnahme an einem zweiten Seminar.

3. - Grundschulpädagogik für das Amt des Lehrers - mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei ...

3.
Grundschulpädagogik für das Amt des Lehrers
- mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern -

Studienbereich

Anzahl der Semesterwochenstunden

allgemeine Grundschulpädagogik

4

Lernbereich (Leistungsnachweis durch Hauptseminarschein)

8

Gesamtzahl der Semesterwochenstunden

12

C. - Prüfungsinhalte

C.
Prüfungsinhalte

Überblick über die Physik.

Kenntnis der Arbeitsweise der Physik, insbesondere der Wechselbeziehung zwischen Theorie und Experiment.

Kenntnis grundlegender Phänomene, Begriffe, Experimente, Messverfahren, Gesetze, Modellvorstellungen, Probleme und Methoden der Physik in dem durch Studienumfang und Studienausrichtung gegebenen Rahmen.

Fähigkeit und Fertigkeit, einfache Aufgaben experimentell zu lösen; hierzu gehören die methodische Planung, Durchführung und Auswertung des Experiments, die kritische Diskussion der Ergebnisse sowie die Fähigkeit, alle Teilschritte begründet darzulegen.

Fähigkeit, physikalische Sachverhalte mit, aber soweit möglich auch ohne Verwendung mathematischer Hilfsmittel angemessen darzustellen.

Kenntnis der grundlegenden Disziplinen der Theoretischen Physik sowie Fähigkeit, diese Kenntnisse zur Lösung einfacher Aufgaben anzuwenden.

Gründliche Kenntnisse sind nachzuweisen in den unmittelbar für die Schule relevanten Gebieten der klassischen Physik.

In den Wahlgebieten gemäß Buchstabe D müssen nach Umfang und Vertiefung gründliche Kenntnisse nachgewiesen werden.

Fähigkeit zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit in der Physik.

D. - Wahlgebiete

D.
Wahlgebiete

Der Kandidat benennt für den Prüfungsbereich Theoretische Physik zwei der folgenden Gebiete Mechanik/Relativitätstheorie, Elektrodynamik/Optik, Thermodynamik/Statistik, Quantenmechanik oder ein im Umfang vergleichbares Gebiet als Wahlgebiet.

Der Kandidat benennt für den Prüfungsbereich Experimentalphysik ein Wahlgebiet, zu dem er an einer mindestens vierstündigen Lehrveranstaltung aus dem Hauptstudium zur Experimentalphysik teilgenommen hat.

E. - Prüfungsleistungen

E.
Prüfungsleistungen

a)

Hausarbeit

Das Thema der Hausarbeit wird dem vom Prüfungskandidaten gewählten Prüfungsbereich und dem daraus von ihm benannten Gebiet entnommen.

b)

Aufsichtsarbeiten

Es sind zwei vierstündige Aufsichtsarbeiten zu fertigen, je eine in den beiden Prüfungsbereichen gemäß Buchstabe A.

Für die Aufsichtsarbeit in Theoretischer Physik kann der Prüfungskandidat eines der beiden Wahlgebiete gemäß Buchstabe D benennen, sofern er die Hausarbeit in Experimentalphysik fertigt. Die Aufgaben werden dann diesem Gebiet entnommen. Der Prüfungskandidat hat eine von zwei gestellten Aufgaben aus dem Wahlgebiet oder aus den Wahlgebieten zu bearbeiten, oder es wird eine angemessene Zahl von Aufgaben aus dem Wahlgebiet oder aus den Wahlgebieten gestellt, von denen der Prüfungskandidat zwei Drittel zu bearbeiten hat.

Für die Aufsichtsarbeit im Prüfungsbereich Experimentalphysik wird eine angemessene Zahl von Aufgaben aus verschiedenen Gebieten gestellt, von denen der Prüfungskandidat zwei Drittel zu bearbeiten hat. Das gemäß Buchstabe D benannte Wahlgebiet wird bei der Aufgabenstellung berücksichtigt. Der Prüfungskandidat kann sich auch für eine Aufsichtsarbeit mit Experiment entscheiden. Hierbei soll neben der Darlegung der physikalischen und messtechnischen Grundlagen, der Durchführung des Experiments und der kritischen Diskussion der Ergebnisse auch der experimentelle Aufbau mit einer eigenen Leistung des Prüfungskandidaten verbunden sein. Die Arbeitszeit für die Aufsichtsarbeit mit Experiment beträgt fünf Stunden.

c)

Mündliche Prüfung

Die mündliche Prüfung umfasst die Prüfungsbereiche gemäß Buchstabe A und berücksichtigt die vom Prüfungskandidaten benannten Wahlgebiete.


36. - Prüfungsanforderungen für das Fach Russisch mit einem Studienanteil von etwa 60 ...

36.
Prüfungsanforderungen für das Fach Russisch mit einem Studienanteil von etwa 60 Semesterwochenstunden

A. - Prüfungsbereiche

A.
Prüfungsbereiche

a)

Sprachwissenschaft,

b)

Literaturwissenschaft.

Landeskunde wird im Prüfungsbereich Sprachwissenschaft oder im Prüfungsbereich Literaturwissenschaft geprüft.


B. - Zulassungsvoraussetzungen

B.
Zulassungsvoraussetzungen

Nachweis eines ordnungsgemäßen Fachstudiums im Umfang von etwa 60 Semesterwochenstunden.

Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einer Lehrveranstaltung in Landeskunde im Hauptstudium.

Je ein Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem sprachwissenschaftlichen und einem literaturwissenschaftlichen Hauptseminar.

C. - Prüfungsinhalte

C.
Prüfungsinhalte

Fähigkeit, sich mündlich und schriftlich angemessen in der Fremdsprache zu äußern. Das setzt die sichere Beherrschung der russischen Sprache voraus.

Überblick über die Entwicklung der russischen Sprache.

Kenntnis von Prinzipien, Methoden und Modellen der wissenschaftlichen Sprachbeschreibung in den Bereichen Phonetik, Phonologie, Morphologie, Semantik, Lexikologie und Syntax.

Fähigkeit, sprachwissenschaftliche Methoden auf einen russischen Text anzuwenden und sprachliche Phänomene sprachwissenschaftlich zu erklären.

Kenntnis der russischen Literatur des 19. und 20. Jahrhunderts sowie Überblick über die russische Literatur von den Anfängen bis zur Gegenwart auf Grund eigener Lektüre exemplarisch ausgewählter Primärliteratur; dazu gehören auch Werke der jüngsten Zeit.

Kenntnis literaturwissenschaftlicher Methoden und Theorien; Fähigkeit, einen russischen Text mit Hilfe literaturwissenschaftlicher Methoden zu analysieren und zu interpretieren.

Kenntnis der wichtigsten Gegebenheiten der Landeskunde, insbesondere der Geschichte einschließlich der Kultur- und Geistesgeschichte, der Geographie und der politisch-gesellschaftlichen Gegebenheiten Russlands.

Fähigkeit, landeskundliche Aufgabenstellungen adäquat zu bearbeiten.

Gründliche Kenntnisse in je zwei Wahlgebieten der beiden Prüfungsbereiche.

D. - Wahlgebiete

D.
Wahlgebiete

Wahlgebiete sind z. B.: Epochen; poetologische, historische, thematische Zusammenhänge; Teildisziplinen. Die Wahlgebiete müssen die historische und systematische Breite eines Prüfungsbereichs angemessen berücksichtigen. Ein Wahlgebiet kann ein Sachzusammenhang aus der Landeskunde Russlands sein, sofern nicht für die Hausarbeit ein landeskundliches Wahlgebiet benannt wird.

E. - Prüfungsleistungen

E.
Prüfungsleistungen

a)

Hausarbeit

Sofern die Hausarbeit im Fach Russisch geschrieben wird, wird das Thema dem Wahlgebiet entnommen, das der Kandidat zusätzlich für die Hausarbeit benannt hat.

b)

Aufsichtsarbeiten

Es sind zwei vierstündige Aufsichtsarbeiten zu fertigen:

1.

eine fachwissenschaftliche Aufsichtsarbeit:

Entsprechend dem vom Prüfungskandidaten hierfür benannten Prüfungsbereich wird ein russischsprachiger Text unter einer sprachwissenschaftlichen oder literaturwissenschaftlichen - gegebenenfalls landeskundlichen - Aufgabenstellung in deutscher Sprache bearbeitet.

Die Texte werden den vom Prüfungskandidaten benannten Wahlgebieten entnommen; sie sind der zentrale Gegenstand oder der Ausgangspunkt der Aufgabenstellung.

Für die fachwissenschaftliche Aufsichtsarbeit kann nicht derselbe Prüfungsbereich wie für die Hausarbeit gewählt werden.

2.

eine sprachpraktische Aufsichtsarbeit:

Die Übersetzung eines deutschen Textes ins Russische und die Bearbeitung eines fachwissenschaftlich nicht gebundenen russischsprachigen Textes oder einer entsprechenden Themenstellung in der Form einer zusammenhängenden Darstellung in russischer Sprache.

Für die Übersetzung wird dem Prüfungskandidaten ein Text nach Vorschlag eines in § 15 Absatz 1 genannten Mitglieds der Prüfungskommission zur Bearbeitung vorgelegt.

Als Hilfsmittel wird für diese Aufsichtsarbeit ein einsprachiges Wörterbuch zur Verfügung gestellt.

c)

Mündliche Prüfung

Die mündliche Prüfung umfasst die beiden Prüfungsbereiche gemäß Buchstabe A und berücksichtigt die vom Prüfungskandidaten benannten Wahlgebiete.

Die Prüfung findet in jedem Prüfungsbereich etwa zur Hälfte in russischer Sprache statt.

Die Prüfung muss eine für alle Unterrichtszwecke ausreichende Beherrschung im mündlichen und schriftlichen Gebrauch der Fremdsprache erweisen. Mangelhafte Sprachbeherrschung schließt eine Bewertung des Prüfungsteils mit "ausreichend" aus.


37. - Prüfungsanforderungen für das Fach Russisch mit einem Studienanteil von etwa 80 ...

37.
Prüfungsanforderungen für das Fach Russisch mit einem Studienanteil von etwa 80 Semesterwochenstunden

II. - Prüfungsanforderungen für Grundschulpädagogik mit zwei Lernbereichen mit einem Studienanteil ...

II.
Prüfungsanforderungen für Grundschulpädagogik mit zwei Lernbereichen mit einem Studienanteil von 36 Semesterwochenstunden

A. - Prüfungsbereiche

A.
Prüfungsbereiche

a)

Sprachwissenschaft,

b)

Literaturwissenschaft.

Landeskunde wird im Prüfungsbereich Sprachwissenschaft oder im Prüfungsbereich Literaturwissenschaft geprüft.

B. - Zulassungsvoraussetzungen

B.
Zulassungsvoraussetzungen

Nachweis eines ordnungsgemäßen Fachstudiums im Umfang von etwa 80 Semesterwochenstunden.

Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einer Lehrveranstaltung in Landeskunde im Hauptstudium.

Ein Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einer Lehrveranstaltung aus dem Bereich der Sprachwissenschaft, der nicht durch einen Leistungsnachweis aus einem Haupt- oder Oberseminar belegt ist.

Drei Leistungsnachweise über die erfolgreiche Teilnahme an fachwissenschaftlichen Haupt- oder Oberseminaren, davon mindestens je einem sprachwissenschaftlichen und literaturwissenschaftlichen Seminar; der dritte Leistungsnachweis kann der Landeskunde entnommen sein.

C. - Prüfungsinhalte

C.
Prüfungsinhalte

Fähigkeit, sich mündlich und schriftlich angemessen in der Fremdsprache zu äußern. Das setzt die sichere Beherrschung der russischen Sprache voraus.

Kenntnis über die Entwicklung der russischen Sprache.

Kenntnis von Prinzipien, Methoden und Modellen der wissenschaftlichen Sprachbeschreibung in den Bereichen Phonetik, Phonologie, Morphologie, Semantik, Lexikologie und Syntax.

Fähigkeit, sprachwissenschaftliche Methoden auf einen russischen Text kritisch anzuwenden und sprachliche Phänomene sprachwissenschaftlich zu erklären.

Kenntnis der russischen Literatur des 19. und 20. Jahrhunderts sowie Überblick über die russische Literatur von den Anfängen bis zur Gegenwart auf Grund eigener Lektüre exemplarisch ausgewählter Primärliteratur; dazu gehören auch Werke der jüngsten Zeit.

Kenntnis literaturwissenschaftlicher Methoden und Theorien; Fähigkeit, einen russischen Text mit Hilfe literaturwissenschaftlicher Methoden zu analysieren und zu interpretieren.

Kenntnis der wichtigsten Gegebenheiten der Landeskunde, insbesondere der Geschichte einschließlich der Kultur- und Geistesgeschichte, der Geographie und der politisch-gesellschaftlichen Gegebenheiten Russlands.

Fähigkeit, landeskundliche Aufgabenstellungen adäquat zu bearbeiten.

Gründliche Kenntnisse in je zwei Wahlgebieten der beiden Prüfungsbereiche.

D. - Wahlgebiete

D.
Wahlgebiete

Wahlgebiete sind z. B.: Epochen; poetologische, historische, thematische Zusammenhänge; Teildisziplinen. Die Wahlgebiete müssen die historische und systematische Breite eines Prüfungsbereichs angemessen berücksichtigen. Ein Wahlgebiet kann ein Sachzusammenhang aus der Landeskunde Russlands sein, sofern nicht für die Hausarbeit ein landeskundliches Wahlgebiet benannt wird.

E. - Prüfungsleistungen

E.
Prüfungsleistungen

a)

Hausarbeit

Das Thema der Hausarbeit wird dem Wahlgebiet entnommen, das der Prüfungskandidat zusätzlich für die Hausarbeit benannt hat.

b)

Aufsichtsarbeiten

Es sind zwei vierstündige Aufsichtsarbeiten zu fertigen:

1.

eine fachwissenschaftliche Aufsichtsarbeit:

Entsprechend dem vom Prüfungskandidaten hierfür benannten Prüfungsbereich wird ein russischsprachiger Text unter einer sprachwissenschaftlichen oder literaturwissenschaftlichen - gegebenenfalls landeskundlichen - Aufgabenstellung in deutscher Sprache bearbeitet.

Die Texte werden den vom Prüfungskandidaten benannten Wahlgebieten entnommen; sie sind der zentrale Gegenstand oder der Ausgangspunkt der Aufgabenstellung.

Für die fachwissenschaftliche Aufsichtsarbeit kann nicht derselbe Prüfungsbereich wie für die Hausarbeit gewählt werden.

2.

eine sprachpraktische Aufsichtsarbeit:

Die Übersetzung eines deutschen Textes ins Russische und die Bearbeitung eines fachwissenschaftlich nicht gebundenen russischsprachigen Textes oder einer entsprechenden Themenstellung in der Form einer zusammenhängenden Darstellung in russischer Sprache.

Für die Übersetzung wird dem Prüfungskandidaten ein Text nach Vorschlag eines in § 15 Abs. 1 genannten Mitglieds der Prüfungskommission zur Bearbeitung vorgelegt.

Als Hilfsmittel wird für diese Aufsichtsarbeit ein einsprachiges Wörterbuch zur Verfügung gestellt.

c)

Mündliche Prüfung

Die mündliche Prüfung umfasst die beiden Prüfungsbereiche gemäß Buchstabe A und berücksichtigt die vom Prüfungskandidaten benannten Wahlgebiete.

Die Prüfung findet in jedem Prüfungsbereich etwa zur Hälfte in russischer Sprache statt.

Die Prüfung muss eine für alle Unterrichtszwecke ausreichende Beherrschung im mündlichen und schriftlichen Gebrauch der Fremdsprache erweisen. Mangelhafte Sprachbeherrschung schließt eine Bewertung des Prüfungsteils mit "ausreichend" aus.


38. - Prüfungsanforderungen für sonderpädagogische Grundwissenschaften mit einem Studienanteil von ...

38.
Prüfungsanforderungen für sonderpädagogische Grundwissenschaften mit einem Studienanteil von 16 Semesterwochenstunden

A. - Prüfungsbereiche

A.
Prüfungsbereiche

a)

Allgemeine Sonderpädagogik,

b)

Rehabilitationspsychologie,

c)

Soziologie der Behinderung.


B. - Zulassungsvoraussetzungen

B.
Zulassungsvoraussetzungen

Nachweis eines ordnungsgemäßen Studiums im Umfang von etwa 16 Semesterwochenstunden in den sonderpädagogischen Grundwissenschaften.

Je ein Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an Hauptseminaren in Allgemeiner Sonderpädagogik und Rehabilitationspsychologie oder Soziologie der Behinderung.

Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an Veranstaltungen und Übungen zur allgemeinen sonderpädagogischen Diagnostik und Psychodiagnostik im Umfang von mindestens acht Semesterwochenstunden.

C. - Prüfungsinhalte

C.
Prüfungsinhalte

a)

Allgemeine Sonderpädagogik

Sachgebiet:

Systematische Sonderpädagogik.

Wahlgebiete:

Theorien der Behinderung, Wissenschaftstheorie und Begriffsbildung; Ethische und anthropologische Grundlagen der sonderpädagogischen Förderung; Sonderpädagogische Maßnahmen im schulischen und nebenschulischen Bereich; Frühförderung; Berufsvorbereitung und berufliche Rehabilitation; Bildungspolitik und Bildungsplanung für Behinderte; Berufliche Kompetenz des Sonderpädagogen.

Sachgebiet:

Vergleichende Sonderpädagogik.

Wahlgebiete:

Behinderung im interkulturellen Vergleich; Sonderpädagogische Fördersysteme im internationalen Vergleich; Europäische Bildungs- und Sozialpolitik für Behinderte.

Sachgebiet:

Historische Sonderpädagogik.

Wahlgebiete:

Ideen- und Institutionengeschichte; Sozial- und Alltagsgeschichte; Behinderte im Nationalsozialismus.

b)

Rehabilitationspsychologie

Sachgebiet:

Rehabilitationspsychologische Grundlagen.

Wahlgebiete:

Entwicklungsverläufe, Entwicklungsstörungen; Lernen und Motivation, Leistungs- und Verhaltensstörungen; Psychische Folgen von Behinderung und ihre Bewältigung; Sozialpsychologische Aspekte von Behinderung.

Sachgebiet:

Rehabilitationspsychologische Anwendungen.

Wahlgebiete:

Diagnostik und Gutachtenerstellung; Therapie und Behandlungsformen; Beratung und Gesprächsführung.

c)

Soziologie der Behinderung

Sachgebiet:

Sozialisation und Interaktion.

Wahlgebiete:

Sozialisationsbedingungen und -prozesse; Rolle, Stigma, Etikettierung, Identität; Integration und Segregation.

Sachgebiet:

Population und Institutionen.

Wahlgebiete:

Epidemiologie von Behinderungen; Organisationen, Einrichtungen und Verbände; Berufliche Rehabilitation und soziale Leistungen.


D. - Wahlgebiete

D.
Wahlgebiete

Für die Prüfung in Sonderpädagogischer Grundwissenschaft ist vom Prüfungskandidaten der Prüfungsbereich gemäß Buchstabe A zu benennen.

Im gewählten Prüfungsbereich sind Kenntnisse in zwei Sachgebieten und gründliche Kenntnisse in je einem dazugehörigen Wahlgebiet nachzuweisen.

A. - Zulassungsvoraussetzungen

A.
Zulassungsvoraussetzungen

Nachweis eines ordnungsgemäßen Studiums im Umfang von 36 Semesterwochenstunden aus dem Bereich Grundschulpädagogik mit den gewählten Lernbereichen.

Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem Hauptseminar bezogen auf den ersten gewählten Lernbereich.

Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem Hauptseminar bezogen auf den zweiten gewählten Lernbereich oder auf integrative Aspekte von Lernbereichen.

Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einer Lehrveranstaltung zum Schriftspracherwerb.

E. - Prüfungsleistungen

E.
Prüfungsleistungen

a)

Hausarbeit

Sofern die Hausarbeit in den Sonderpädagogischen Grundwissenschaften geschrieben wird, ist das Thema dem vom Prüfungskandidaten benannten Prüfungsbereich zu entnehmen.

b)

Mündliche Prüfung

Die mündliche Prüfung dauert etwa 30 Minuten. Sie umfasst den vom Prüfungskandidaten gewählten Prüfungsbereich und berücksichtigt das von ihm benannte Wahlgebiet.


39. - Prüfungsanforderungen für die sonderpädagogischen Fachrichtungen mit einem Studienanteil von ...

39.
Prüfungsanforderungen für die sonderpädagogischen Fachrichtungen mit einem Studienanteil von etwa 60 Semesterwochenstunden (Amt des Lehrers an Sonderschulen)

2A. - Sonderpädagogische Fachrichtungen

2A.
Sonderpädagogische Fachrichtungen

a)

Blindenpädagogik,

b)

Gebärdensprachpädagogik,

c)

Gehörlosenpädagogik,

d)

Geistigbehindertenpädagogik,

e)

Körperbehindertenpädagogik,

f)

Lernbehindertenpädagogik,

g)

Schwerhörigenpädagogik,

h)

Sehbehindertenpädagogik,

i)

Sprachbehindertenpädagogik,

j)

Verhaltensgestörtenpädagogik.


B. - Zulassungsvoraussetzungen

B.
Zulassungsvoraussetzungen

Nachweis eines ordnungsgemäßen Studiums im Umfang von etwa 60 Semesterwochenstunden in zwei sonderpädagogischen Fachrichtungen.

Je sonderpädagogische Fachrichtung zwei Leistungsnachweise über erfolgreiche Teilnahme an Hauptseminaren. Davon je Fachrichtung ein Leistungsnachweis bezogen auf die Themenbereiche "Ätiologie, Phänomenologie, Diagnostik, Förder- und Therapiemaßnahmen" der jeweiligen Behinderung (im Sinne des ersten Sachgebiets). Für Gehörlosenpädagogik und Schwerhörigenpädagogik eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an Übungen zum Unterricht in Gebärdensprache und in lautsprachbegleitenden Gebärden. Für Blindenpädagogik und Sehbehindertenpädagogik eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an Übungen zur Blindenschrift.

In der Fachrichtung Gebärdensprachpädagogik ein Leistungsnachweis bezogen auf die Themenbereiche 'Sprach- und kulturwissenschaftliche Grundlagen der Gebärdensprache Gehörloser, einschließlich Diagnostik und Fördermaßnahmen' (im Sinne des ersten Sachgebiets). Nachweis der sicheren Beherrschung der Deutschen Gebärdensprache sowie der lautsprachbegleitenden Gebärden durch entsprechende Bescheinigungen.

C. - Prüfungsinhalte

C.
Prüfungsinhalte

a)

Blindenpädagogik

Sachgebiet:

Sonderpädagogische Diagnostik, Förder- und Therapiemaßnahmen.

Wahlgebiete:

Ursachen, Grade und Auswirkungen von Blindheit; Ursachen, Grade und Auswirkungen der Mehrfachbehinderung unter Einschluss der Blindheit; Sehleistungsüberprüfung und Einsatz von Spezialsehhilfen; Sonderpädagogische Diagnostik, Erstellung von Gutachten und Förderplänen; Konzepte und Methoden der behinderungsspezifischen Förderung und Therapie; Technische Hilfsmittel und deren Einsatz; Rehabilitation, soziale und berufliche Eingliederung, Zusammenarbeit mit nichtschulischen Einrichtungen.

Sachgebiet:

Unterricht und Erziehung bei Blinden.

Wahlgebiete:

Aufgaben und Ziele des Unterrichts und der Erziehung bei Blinden, ausgewählte Lerninhalte; Aufgaben und Ziele des Unterrichts und der Erziehung bei mehrfachbehinderten Blinden, Formen der Kooperation; Organisationsformen des Unterrichts und der Erziehung Blinder, historische Zusammenhänge; Unterrichtskonzepte, Methoden, Medien und Hilfsmittel; Formen der vor-, neben- und nachschulischen Förderung, berufliche Rehabilitation; Mobilitätserziehung und Ausbildung lebenspraktischer Fertigkeiten, low-visiontraining.

b)

Gehörlosenpädagogik

Sachgebiet:

Sprach- und kulturwissenschaftliche Grundlagen der Gebärdensprache Gehörloser, einschließlich Diagnostik und Fördermaßnahmen.

Wahlgebiete:

Ursachen, Auswirkungen und Formen der Gehörlosigkeit; Deutsche Gebärdensprache und lautsprachbegleitende Gebärden; spezifische Bilingualität Gehörloser; Kommunikations- und sprachwissenschaftliche Grundlagen; Modelle und Methoden der wissenschaftlichen Analyse von Kommunikation und Sprache; Alternative Kommunikationssysteme unter Einschluss neuer Technologien; Translationstechniken; Evaluationstechniken; Bereiche und Inhalte der Sozialisation, Kultur und Geschichte Gehörloser; ausgewählte Probleme der Integration; sprachlich-kommunikative Förderkonzepte und -maßnahmen; Zusammenarbeit mit nichtschulischen Einrichtungen; Erstellung von Gutachten und Förderplänen.

Sachgebiet:

Gebärdensprache in Unterricht und Erziehung Gehörloser.

Wahlgebiete:

Aufgaben und Ziele des bilingualen Unterrichts und der Erziehung Gehörloser mit Gebärdensprache, ausgewählte Inhalte; Organisationsformen zur Vermittlung der Gebärdensprache, historische Zusammenhänge; Medien und Hilfsmittel; Konzepte der vor-, neben- und nachschulischen Förderung mit Gebärdensprache; Methodik der Gebärdensprachvermittlung als Erst- und Zweitsprache und für Mehrfachbehinderte.

c)

Gehörlosenpädagogik

Sachgebiet:

Sonderpädagogische Diagnostik und Fördermaßnahmen.

Wahlgebiete:

Ursachen, Auswirkungen und Formen der Gehörlosigkeit und anderer Hörstörungen; Ursachen, Auswirkungen und Formen der Mehrfachbehinderung mit dominanter Hörschädigung; Sonderpädagogische Audiologie und spezielle technische Hilfen; Sonderpädagogische Diagnostik, Erstellung von Gutachten und Förderplänen; Kommunikationstheoretische Grundlagen und hörgeschädigtenspezifische Kommunikationsmittel; Konzepte und Methoden zur behinderungspezifischen Förderung; Rehabilitation, soziale und berufliche Eingliederung, Zusammenarbeit mit nichtschulischen Einrichtungen.

Sachgebiet:

Unterricht und Erziehung bei Gehörlosen.

Wahlgebiete:

Aufgaben und Ziele des Unterrichts und der Erziehung Gehörloser und Mehrfachbehinderter mit dominanter Gehörschädigung, ausgewählte Lerninhalte; Organisationsformen des Unterrichts und der Erziehung Gehörloser, historische Zusammenhänge; Unterrichtskonzepte, Methoden, Medien und Hilfsmittel; Formen der vor-, neben- und nachschulischen Förderung; Sprech-, Sprach- und Hörerziehung einschließlich rhythmisch-musikalischer Erziehung und Gebärdensprache.

d)

Geistigbehindertenpädagogik

Sachgebiet:

Sonderpädagogische Diagnostik, Förder- und Therapiemaßnahmen.

Wahlgebiete:

Ursachen, Auswirkungen und Formen von geistiger Behinderung; Ursachen, Auswirkungen und Formen der Mehrfachbehinderung unter Einschluss geistiger Behinderung; Sonderpädagogische Diagnostik, Erstellung von Gutachten und Förderplänen; Konzepte und Methoden der Förderung und Therapie; Rehabilitation, soziale und berufliche Eingliederung, Zusammenarbeit mit nichtschulischen Einrichtungen.

Sachgebiet:

Unterricht und Erziehung bei Geistigbehinderten.

Wahlgebiete:

Aufgaben und Ziele des Unterrichts und der Erziehung bei Geistigbehinderten, ausgewählte Lerninhalte; Organisationsformen des Unterrichts und der Erziehung, Formen der Kooperation; Unterrichtskonzepte, Methoden und Medien; Formen der vor-, neben- und nachschulischen Förderung.

e)

Körperbehindertenpädagogik

Sachgebiet:

Sonderpädagogische Diagnostik, Förder- und Therapiemaßnahmen.

Wahlgebiete:

Ursachen, Auswirkungen und Formen von Körperbehinderung, Mehrfachbehinderung; Sonderpädagogische Diagnostik, Erstellung von Gutachten und Förderplänen; Konzepte und Methoden der Förderung und Therapie, Einsatz von technischen Hilfsmitteln; Rehabilitation, soziale und berufliche Eingliederung, Zusammenarbeit mit nichtschulischen Einrichtungen.

Sachgebiet:

Unterricht und Erziehung bei Körperbehinderten.

Wahlgebiete:

Aufgaben und Ziele des Unterrichts und der Erziehung bei Körperbehinderten, ausgewählte Lerninhalte; Aufgaben und Ziele des Unterrichts und der Erziehung bei Mehrfachbehinderten mit dominanter Körperbehinderung, Formen der Kooperation; Organisationsformen des Unterrichts und der Erziehung, historische Zusammenhänge; Unterrichtskonzepte, Methoden, Medien und Hilfsmittel; Formen der vor-, neben- und nachschulischen Förderung.

f)

Lernbehindertenpädagogik

Sachgebiet:

Sonderpädagogische Diagnostik, Förder- und Therapiemaßnahmen.

Wahlgebiete:

Ursachen, Bedingungen, Auswirkungen und Formen von Lernbehinderungen und Lernstörungen; Sonderpädagogische Diagnostik, Erstellung von Gutachten und Förderplänen; Konzepte und Methoden der Förderung; Rehabilitation, soziale und berufliche Eingliederung, Zusammenarbeit mit nichtschulischen Einrichtungen.

Sachgebiet:

Unterricht und Erziehung bei Lernbehinderten.

Wahlgebiete:

Aufgaben und Ziele des Unterrichts und der Erziehung, ausgewählte Lerninhalte; Organisationsformen des Unterrichts und der Erziehung, historische Zusammenhänge; Unterrichtskonzepte, Methoden und Medien; Formen der vor-, neben- und nachschulischen Förderung.

g)

Schwerhörigenpädagogik

Sachgebiet:

Sonderpädagogische Diagnostik, Förder- und Therapiemaßnahmen.

Wahlgebiete:

Ursachen, Auswirkungen, Formen und Grade der Schwerhörigkeit; Ursachen, Auswirkungen und Formen der Mehrfachbehinderung mit dominanter Hörschädigung; Sonderpädagogische Audiologie und spezielle technische Kommunikationshilfen; Sonderpädagogische Diagnostik, Erstellung von Gutachten und Förderplänen; Konzepte und Methoden zur behinderungsspezifischen Förderung; Rehabilitation, soziale und berufliche Eingliederung, Zusammenarbeit mit nichtschulischen Einrichtungen.

Sachgebiet:

Unterricht und Erziehung bei Schwerhörigen.

Wahlgebiete:

Aufgaben und Ziele des Unterrichts und der Erziehung, ausgewählte Lerninhalte; Organisationsformen des Unterrichts und der Erziehung Schwerhöriger, historische Zusammenhänge; Unterrichtskonzepte, Methoden und Medien; Formen der vor-, neben- und nachschulischen Förderung; Hör- und Sprecherziehung, Sprachaufbau, Ablesen und rhythmisch-musikalische Erziehung.

h)

Sehbehindertenpädagogik

Sachgebiet:

Sonderpädagogische Diagnostik, Förder- und Therapiemaßnahmen.

Wahlgebiete:

Ursachen, Grade und Auswirkungen der Sehbehinderung; Ursachen, Grade und Auswirkungen der Mehrfachbehinderung unter Einschluss der Sehbehinderung; Sehleistungsüberprüfung und Einsatz von Spezialsehhilfen; Sonderpädagogische Diagnostik, Erstellung von Gutachten und Förderplänen; Konzepte und Methoden der Förderung und Therapie; Technische Hilfsmittel und deren Einsatz; Rehabilitation, soziale und berufliche Eingliederung, Zusammenarbeit mit nichtschulischen Einrichtungen.

Sachgebiet:

Unterricht und Erziehung bei Sehbehinderten.

Wahlgebiete:

Aufgaben und Ziele des Unterrichts und der Erziehung bei Sehbehinderten, ausgewählte Lerninhalte; Aufgaben und Ziele des Unterrichts und der Erziehung bei Mehrfachbehinderten mit dominanter Sehbehinderung, Formen der Kooperation; Organisationsformen des Unterrichts und der Erziehung Sehbehinderter, historische Zusammenhänge; Unterrichtskonzepte, Methoden, Medien und Hilfsmittel; Formen der vor-, neben- und nachschulischen Förderung; Mobilitätserziehung und Ausbildung lebenspraktischer Fertigkeiten, Seherziehung.

i)

Sprachbehindertenpädagogik

Sachgebiet:

Sonderpädagogische Diagnostik, Förder- und Therapiemaßnahmen.

Wahlgebiete:

Ursachen, Bedingungen, Auswirkungen und Formen von Sprachbehinderungen und Sprachstörungen; Sonderpädagogische Diagnostik, Erstellung von Gutachten und Förderplänen; Konzepte und Methoden der Förderung und Therapie; Rehabilitation, soziale und berufliche Eingliederung, Zusammenarbeit mit nichtschulischen Einrichtungen.

Sachgebiet:

Unterricht und Erziehung bei Sprachbehinderten.

Wahlgebiete:

Aufgaben und Ziele des Unterrichts und der Erziehung; Organisationsformen des Unterrichts und der Erziehung, historische Zusammenhänge; Unterrichtskonzepte, Methoden und Medien; Formen der Integration therapeutischer Interventionen in Unterricht und Erziehung; Formen der vor-, neben- und nachschulischen Förderung.

j)

Verhaltensgestörtenpädagogik

Sachgebiet:

Sonderpädagogische Diagnostik, Förder- und Therapiemaßnahmen.

Wahlgebiete:

Ursachen, Bedingungen, Auswirkungen und Formen von Verhaltensauffälligkeiten/Verhaltensstörungen; Sonderpädagogische Diagnostik, Erstellung von Gutachten und Förderplänen; Konzepte und Methoden der Förderung und Therapie; Rehabilitation, soziale und berufliche Eingliederung, Zusammenarbeit mit nichtschulischen Einrichtungen.

Sachgebiet:

Erziehung und Unterricht bei Verhaltensgestörten.

Wahlgebiete:

Aufgaben und Ziele des Unterrichts und der Erziehung, ausgewählte Lernbereiche; Organisationsformen der Erziehung und des Unterrichts, historische Zusammenhänge; Unterrichtskonzepte, Methoden und Medien; Formen der Integration therapeutischer Interventionen in Unterricht und Erziehung; Formen der vor-, neben- und nachschulischen Förderung.


D. - Wahlgebiete

D.
Wahlgebiete

Für die mündliche Prüfung sind aus den beiden sonderpädagogischen Fachrichtungen vier Wahlgebiete aus den Sachgebieten gemäß Buchstabe C Kleinbuchstabe a bis j zu benennen.

Für die Aufsichtsarbeit ist die vom Prüfungskandidaten dafür gewählte sonderpädagogische Fachrichtung einschließlich eines Wahlgebietes zu benennen, das jedoch nicht zugleich Gegenstand der mündlichen Prüfung sein darf.

E. - Prüfungsleistungen

E.
Prüfungsleistungen

a)

Hausarbeit

Sofern die Hausarbeit in einer sonderpädagogischen Fachrichtung geschrieben wird, ist das Thema der vom Prüfungskandidaten dafür benannten sonderpädagogischen Fachrichtung zu entnehmen.

b)

Aufsichtsarbeit

Es ist eine vierstündige Aufsichtsarbeit zu fertigen. Der Prüfungskandidat benennt dazu eine sonderpädagogische Fachrichtung einschließlich eines Wahlgebietes. Sofern die Hausarbeit in einer sonderpädagogischen Fachrichtung geschrieben wird, ist die Aufsichtsarbeit in der jeweils anderen sonderpädagogischen Fachrichtung zu schreiben. Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeit werden dem benannten Wahlgebiet entnommen.

c)

Mündliche Prüfung

Die mündliche Prüfung umfasst die beiden sonderpädagogischen Fachrichtungen und berücksichtigt die von dem Prüfungskandidaten benannten Wahlgebiete. Aus jeder Fachrichtung sind zwei Wahlgebiete gemäß Buchstabe C Kleinbuchstabe a bis j zu benennen. Die Wahlgebiete müssen unterschiedlichen Sachgebieten entnommen werden. Der Prüfungskandidat hat in jeder Fachrichtung Überblickswissen in beiden Sachgebieten und gründliche Kenntnisse in den Wahlgebieten nachzuweisen.


40. - Prüfungsanforderungen für die sonderpädagogischen Fachrichtungen mit einem Studienanteil von ...

40.
Prüfungsanforderungen für die sonderpädagogischen Fachrichtungen mit einem Studienanteil von etwa 60 Semesterwochenstunden (Amt des Studienrats mit einer beruflichen Fachrichtung)

A. - Sonderpädagogische Fachrichtungen

A.
Sonderpädagogische Fachrichtungen

a)

Blindenpädagogik,

b)

Gebärdensprachpädagogik,

c)

Gehörlosenpädagogik,

d)

Körperbehindertenpädagogik,

e)

Lernbehindertenpädagogik,

f)

Schwerhörigenpädagogik,

g)

Sehbehindertenpädagogik,

h)

Sprachbehindertenpädagogik,

i)

Verhaltensgestörtenpädagogik.


B. - Zulassungsvoraussetzungen

B.
Zulassungsvoraussetzungen

Nachweis eines ordnungsgemäßen Fachstudiums im Umfang von etwa 60 Semesterwochenstunden in zwei sonderpädagogischen Fachrichtungen.

Je sonderpädagogische Fachrichtung zwei Leistungsnachweise über erfolgreiche Teilnahme an Hauptseminaren. Davon je Fachrichtung ein Leistungsnachweis bezogen auf die Themenbereiche "Ätiologie, Phänomenologie, Diagnostik, Förder- und Therapiemaßnahmen" der jeweiligen Behinderung (im Sinne des ersten Sachgebiets). Für Gehörlosenpädagogik und Schwerhörigenpädagogik eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an Übungen zum Unterricht in Gebärdensprache und in lautsprachbegleitenden Gebärden. Für Blindenpädagogik und Sehbehindertenpädagogik eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an Übungen zur Blindenschrift.

In der Fachrichtung Gebärdensprachpädagogik ein Leistungsnachweis bezogen auf die Themenbereiche 'Sprach- und kulturwissenschaftliche Grundlagen der Gebärdensprache Gehörloser, einschließlich Diagnostik und Fördermaßnahmen' (im Sinne des ersten Sachgebiets). Nachweis der sicheren Beherrschung der Deutschen Gebärdensprache sowie der lautsprachbegleitenden Gebärden durch entsprechende Bescheinigungen.

Je ein Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an Hauptseminaren in Allgemeiner Sonderpädagogik und Rehabilitationspsychologie oder Soziologie der Behinderung.

Bescheinigungen über die erfolgreiche Teilnahme an Veranstaltungen und Übungen zur allgemeinen sonderpädagogischen Diagnostik und Psychodiagnostik im Umfang von mindestens acht Semesterwochenstunden.

B. - Prüfungsinhalte

B.
Prüfungsinhalte

Überblick über Grundlagen der Planung, Durchführung und Analyse von Unterricht einschließlich der inneren und äußeren Bedingungen schulischen Handelns unter grundschulpädagogischen Gesichtspunkten sowie dem Gesichtspunkt der gemeinsamen Erziehung von behinderten und nichtbehinderten Kindern; Entwicklungsstand in den gewählten Lernbereichen unter Einschluss von Beziehungen zwischen den Lernbereichen.

Kenntnis der didaktischen Grundlagen des ersten gewählten Lernbereichs unter Berücksichtigung der folgenden Bereiche:

Curriculare Konzeptionen; Unterrichtsplanungs- und Analysemodelle; Lehr- und Lernbedingungen von Unterricht; Ziele und Inhalte von Unterricht, Lehrpläne; Unterrichtsverfahren und -medien; Diagnose von Lernprozessen und Beurteilungsproblematik; Differenzierungs- und Fördermaßnahmen; Unterricht als Erfahrungs- und Handlungsfeld.

Gründliche Kenntnis der didaktischen Grundlagen des ersten gewählten Lernbereichs bezogen auf einen der vorstehend genannten Bereiche (Wahlgebiete).

Kenntnis der didaktischen Grundlagen des zweiten gewählten Lernbereichs unter Berücksichtigung der vorstehend genannten Bereiche.

Gründliche Kenntnis der didaktischen Grundlagen des zweiten gewählten Lernbereichs bezogen auf einen der vorstehend genannten Bereiche (Wahlgebiete) oder über integrative Aspekte von Lernbereichen.

Kenntnis von Aspekten des Schriftspracherwerbs.

Kenntnisse und gründliche Kenntnisse müssen jeweils an grundschulspezifischen Inhalten unter Berücksichtigung besonderer Fragestellungen der gewählten Lernbereiche nachgewiesen werden (z. B. Ziele und Inhalte von Unterricht unter besonderer Berücksichtigung des Erstlese- und Erstschreibunterrichts, des mathematischen Anfangsunterrichts u. a.).

Soweit Wahlgebiete benannt werden, sind bei der Meldung zur Prüfung die auf die Lernbereiche bezogenen besonderen Fragestellungen mit anzugeben.

C. - Prüfungsinhalte

C.
Prüfungsinhalte

a)

Blindenpädagogik

Sachgebiet:

Sprach- und kulturwissenschaftliche Grundlagen der Gebärdensprache Gehörloser, einschließlich Diagnostik und Fördermaßnahmen.

Wahlgebiete:

Ursachen, Auswirkungen und Formen der Gehörlosigkeit; Deutsche Gebärdensprache und lautsprachbegleitende Gebärden; spezifische Bilingualität Gehörloser; Kommunikations- und sprachwissenschaftliche Grundlagen; Modelle und Methoden der wissenschaftlichen Analyse von Kommunikation und Sprache; Alternative Kommunikationssysteme unter Einschluss neuer Technologien; Translationstechniken; Evaluationstechniken; Bereiche und Inhalte der Sozialisation, Kultur und Geschichte Gehörloser; ausgewählte Probleme der Integration; sprachlich-kommunikative Förderkonzepte und -maßnahmen; Zusammenarbeit mit nichtschulischen Einrichtungen; Erstellung von Gutachten und Förderplänen.

Sachgebiet:

Gebärdensprache in Unterricht und Erziehung Gehörloser.

Wahlgebiete:

Aufgaben und Ziele des bilingualen Unterrichts und der Erziehung Gehörloser mit Gebärdensprache, ausgewählte Inhalte; Organisationsformen zur Vermittlung der Gebärdensprache, historische Zusammenhänge; Medien und Hilfsmittel; Konzepte der vor-, neben- und nachschulischen Förderung mit Gebärdensprache; Methodik der Gebärdensprachvermittlung als Erst- und Zweitsprache und für Mehrfachbehinderte."

b)

Gehörlosenpädagogik

Sachgebiet:

Sonderpädagogische Diagnostik und Fördermaßnahmen.

Wahlgebiete:

Ursachen, Auswirkungen und Formen der Gehörlosigkeit und anderer Hörstörungen; Ursachen, Auswirkungen und Formen der Mehrfachbehinderung mit dominanter Hörschädigung; Sonderpädagogische Audiologie und spezielle technische Hilfen; Sonderpädagogische Diagnostik, Erstellung von Gutachten und Förderplänen; Kommunikationstheoretische Grundlagen und hörgeschädigtenspezifische Kommunikationsmittel; Konzepte und Methoden zur behinderungsspezifischen Förderung; Rehabilitation, soziale und berufliche Eingliederung, Zusammenarbeit mit nichtschulischen Einrichtungen.

Sachgebiet:

Unterricht und Erziehung bei Gehörlosen.

Wahlgebiete:

Aufgaben und Ziele des Unterrichts und der Erziehung Gehörloser und Mehrfachbehinderter mit dominanter Hörschädigung, ausgewählte Lerninhalte; Organisationsformen des Unterrichts und der Erziehung Gehörloser, historische Zusammenhänge; Unterrichtskonzepte, Methoden, Medien und Hilfsmittel; Formen der vor-, neben- und nachschulischen Förderung; Sprech-, Sprach- und Hörerziehung einschließlich rhythmisch-musikalischer Erziehung und Gebärdensprache.

c)

Gehörlosenpädagogik

Sachgebiet:

Sonderpädagogische Diagnostik und Fördermaßnahmen.

Wahlgebiete:

Ursachen, Auswirkungen und Formen der Gehörlosigkeit und anderer Hörstörungen; Ursachen, Auswirkungen und Formen der Mehrfachbehinderung mit dominanter Hörschädigung; Sonderpädagogische Audiologie und spezielle technische Hilfen; Sonderpädagogische Diagnostik, Erstellung von Gutachten und Förderplänen; Kommunikationstheoretische Grundlagen und hörgeschädigtenspezifische Kommunikationsmittel; Konzepte und Methoden zur behinderungsspezifischen Förderung; Rehabilitation, soziale und berufliche Eingliederung, Zusammenarbeit mit nichtschulischen Einrichtungen.

Sachgebiet:

Unterricht und Erziehung bei Gehörlosen.

Wahlgebiete:

Aufgaben und Ziele des Unterrichts und der Erziehung Gehörloser und Mehrfachbehinderter mit dominanter Hörschädigung, ausgewählte Lerninhalte; Organisationsformen des Unterrichts und der Erziehung Gehörloser, historische Zusammenhänge; Unterrichtskonzepte, Methoden, Medien und Hilfsmittel; Formen der vor-, neben- und nachschulischen Förderung; Sprech-, Sprach- und Hörerziehung einschließlich rhythmisch-musikalischer Erziehung und Gebärdensprache.

d)

Körperbehindertenpädagogik

Sachgebiet:

Sonderpädagogische Diagnostik, Förder- und Therapiemaßnahmen.

Wahlgebiete:

Ursachen, Auswirkungen und Formen von Körperbehinderung, Mehrfachbehinderung; Sonderpädagogische Diagnostik, Erstellung von Gutachten und Förderplänen; Konzepte und Methoden der Förderung und Therapie, Einsatz von technischen Hilfsmitteln; Rehabilitation, soziale und berufliche Eingliederung, Zusammenarbeit mit nichtschulischen Einrichtungen.

Sachgebiet:

Unterricht und Erziehung bei Körperbehinderten.

Wahlgebiete:

Aufgaben und Ziele des Unterrichts und der Erziehung bei Körperbehinderten, ausgewählte Lerninhalte; Aufgaben und Ziele des Unterrichts und der Erziehung bei Mehrfachbehinderten mit dominanter Körperbehinderung, Formen der Kooperation; Organisationsformen des Unterrichts und der Erziehung, historische Zusammenhänge; Unterrichtskonzepte, Methoden, Medien und Hilfsmittel; Formen der vor-, neben- und nachschulischen Förderung.

e)

Lernbehindertenpädagogik

Sachgebiet:

Sonderpädagogische Diagnostik, Förder- und Therapiemaßnahmen.

Wahlgebiete:

Ursachen, Bedingungen, Auswirkungen und Formen von Lernbehinderungen und Lernstörungen; Sonderpädagogische Diagnostik, Erstellung von Gutachten und Förderplänen; Konzepte und Methoden der Förderung; Rehabilitation, soziale und berufliche Eingliederung, Zusammenarbeit mit nichtschulischen Einrichtungen.

Sachgebiet:

Unterricht und Erziehung bei Lernbehinderten.

Wahlgebiete:

Aufgaben und Ziele des Unterrichts und der Erziehung, ausgewählte Lerninhalte; Organisationsformen des Unterrichts und der Erziehung, historische Zusammenhänge; Unterrichtskonzepte, Methoden und Medien; Formen der vor-, neben- und nachschulischen Förderung.

f)

Schwerhörigenpädagogik

Sachgebiet:

Sonderpädagogische Diagnostik, Förder- und Therapiemaßnahmen.

Wahlgebiete:

Ursachen, Auswirkungen, Formen und Grade der Schwerhörigkeit; Ursachen, Auswirkungen und Formen der Mehrfachbehinderung mit dominanter Hörschädigung; Sonderpädagogische Audiologie und spezielle technische Kommunikationshilfen; Sonderpädagogische Diagnostik, Erstellung von Gutachten und Förderplänen; Konzepte und Methoden zur behinderungsspezifischen Förderung; Rehabilitation, soziale und berufliche Eingliederung, Zusammenarbeit mit nichtschulischen Einrichtungen.

Sachgebiet:

Unterricht und Erziehung bei Schwerhörigen.

Wahlgebiete:

Aufgaben und Ziele des Unterrichts und der Erziehung, ausgewählte Lerninhalte; Organisationsformen des Unterrichts und der Erziehung Schwerhöriger, historische Zusammenhänge; Unterrichtskonzepte, Methoden und Medien; Formen der vor-, neben- und nachschulischen Förderung; Hör- und Sprecherziehung, Sprachaufbau, Ablesen und rhythmisch-musikalische Erziehung.

g)

Sehbehindertenpädagogik

Sachgebiet:

Sonderpädagogische Diagnostik, Förder- und Therapiemaßnahmen.

Wahlgebiete:

Ursachen, Grade und Auswirkungen der Sehbehinderung; Ursachen, Grade und Auswirkungen der Mehrfachbehinderung unter Einschluss der Sehbehinderung; Sehleistungsüberprüfung und Einsatz von Spezialsehhilfen; Sonderpädagogische Diagnostik, Erstellung von Gutachten und Förderplänen; Konzepte und Methoden der Förderung und Therapie; Technische Hilfsmittel und deren Einsatz; Rehabilitation, soziale und berufliche Eingliederung, Zusammenarbeit mit nichtschulischen Einrichtungen.

Sachgebiet:

Unterricht und Erziehung bei Sehbehinderten.

Wahlgebiete:

Aufgaben und Ziele des Unterrichts und der Erziehung bei Sehbehinderten, ausgewählte Lerninhalte; Aufgaben und Ziele des Unterrichts und der Erziehung bei Mehrfachbehinderten mit dominanter Sehbehinderung, Formen der Kooperation; Organisationsformen des Unterrichts und der Erziehung Sehbehinderter, historische Zusammenhänge; Unterrichtskonzepte, Methoden, Medien und Hilfsmittel; Formen der vor-, neben- und nachschulischen Förderung; Mobilitätserziehung und Ausbildung lebenspraktischer Fertigkeiten, Seherziehung.

h)

Sprachbehindertenpädagogik

Sachgebiet:

Sonderpädagogische Diagnostik, Förder- und Therapiemaßnahmen.

Wahlgebiete:

Ursachen, Bedingungen, Auswirkungen und Formen von Sprachbehinderungen und Sprachstörungen; Sonderpädagogische Diagnostik, Erstellung von Gutachten und Förderplänen; Konzepte und Methoden der Förderung und Therapie; Rehabilitation, soziale und berufliche Eingliederung, Zusammenarbeit mit nichtschulischen Einrichtungen.

Sachgebiet:

Unterricht und Erziehung bei Sprachbehinderten.

Wahlgebiete:

Aufgaben und Ziele des Unterrichts und der Erziehung; Organisationsformen des Unterrichts und der Erziehung, historische Zusammenhänge; Unterrichtskonzepte, Methoden und Medien; Formen der Integration therapeutischer Interventionen in Unterricht und Erziehung; Formen der vor-, neben- und nachschulischen Förderung.

i)

Verhaltensgestörtenpädagogik

Sachgebiet:

Sonderpädagogische Diagnostik, Förder- und Therapiemaßnahmen.

Wahlgebiete:

Ursachen, Bedingungen, Auswirkungen und Formen von Verhaltensauffälligkeiten/Verhaltensstörungen; Sonderpädagogische Diagnostik, Erstellung von Gutachten und Förderplänen; Konzepte und Methoden der Förderung und Therapie; Rehabilitation, soziale und berufliche Eingliederung, Zusammenarbeit mit nichtschulischen Einrichtungen.

Sachgebiet:

Erziehung und Unterricht bei Verhaltensgestörten.

Wahlgebiete:

Aufgaben und Ziele des Unterrichts und der Erziehung, ausgewählte Lernbereiche; Organisationsformen der Erziehung und des Unterrichts, historische Zusammenhänge; Unterrichtskonzepte, Methoden und Medien; Formen der Integration therapeutischer Interventionen in Unterricht und Erziehung; Formen der vor-, neben- und nachschulischen Förderung.


D. - Wahlgebiete

D.
Wahlgebiete

Für die mündliche Prüfung sind aus den beiden sonderpädagogischen Fachrichtungen vier Wahlgebiete aus den Sachgebieten gemäß Buchstabe C Kleinbuchstabe a bis i zu benennen.

Für die Aufsichtsarbeit ist die vom Prüfungskandidaten dafür gewählte sonderpädagogische Fachrichtung einschließlich eines Wahlgebietes zu benennen, das jedoch nicht zugleich Gegenstand der mündlichen Prüfung sein darf.

E. - Prüfungsleistungen

E.
Prüfungsleistungen

a)

Aufsichtsarbeit

Es ist eine vierstündige Aufsichtsarbeit zu fertigen. Sie ist in der sonderpädagogischen Fachrichtung zu schreiben, in der kein Unterrichtspraktikum durchgeführt worden ist. Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeit werden dem benannten Wahlgebiet entnommen.

b)

Mündliche Prüfung

Die mündliche Prüfung umfasst die beiden sonderpädagogischen Fachrichtungen und berücksichtigt die von dem Prüfungskandidaten benannten Wahlgebiete. Aus jeder Fachrichtung sind zwei Wahlgebiete gemäß Buchstabe C Kleinbuchstabe a bis h zu benennen. Die Wahlgebiete müssen unterschiedlichen Sachgebieten entnommen werden. Der Prüfungskandidat hat in jeder Fachrichtung Überblickswissen in beiden Sachgebieten und gründliche Kenntnisse in den Wahlgebieten nachzuweisen.


41. - Prüfungsanforderungen für das Fach Sozialkunde mit einem Studienanteil von etwa 60 ...

41.
Prüfungsanforderungen für das Fach Sozialkunde mit einem Studienanteil von etwa 60 Semesterwochenstunden

A. - Prüfungsbereiche

A.
Prüfungsbereiche

a)

Politisches System der Bundesrepublik Deutschland, auch im Vergleich:

Vergleichende Betrachtung politischer Ordnungen unter systematischen, funktionalen und genetischen Gesichtspunkten.

Strukturen und Inhalte der politischen Willensbildung und Entscheidungsfindung und ihre Funktionsweise im Zusammenhang der gesellschaftlich-politischen Probleme in der Bundesrepublik Deutschland.

b)

Politik und Recht:

Grundlagen des Rechts in Gesellschaft und Politik, Funktionen des Rechts für Gesellschaft und Politik unter besonderer Berücksichtigung der Bundesrepublik Deutschland.

c)

Politik und Geschichte:

Geschichtliche Grundlagen und Bedingungen gegenwärtiger Politik seit der Französischen Revolution, vor allem der deutschen Geschichte im 19. und 20. Jahrhundert, unter besonderer Berücksichtigung des Nationalsozialismus.

d)

Politik und Wirtschaft:

Grundlagen, Strukturen, Funktionsweisen und Steuerungsprobleme unterschiedlicher Wirtschaftssysteme, einschließlich der räumlichen Voraussetzungen.

e)

Politik und Soziologie:

Soziale Strukturen, Konflikte und gesellschaftlicher Wandel seit der Industriellen Revolution sowie Funktionen der Primär- und Sekundärgruppen im sozialen Umfeld des Einzelnen.

f)

Politische Bildung:

Sozialisationstheoretische und bildungspolitische Grundlagen, Ziele, Handlungskonzeptionen und Praxis.

g)

Politische Theorie und politische Philosophie:

Systematische politische Theorie samt ihrer Ideengeschichte und sozialphilosophischen Grundlagen.

h)

Internationale Beziehungen und Außenpolitik:

Konflikte und Kooperationen in einzelstaatlicher Außenpolitik, internationalen Beziehungen und internationalen Organisationen, einschließlich der räumlichen Voraussetzungen.


B. - Zulassungsvoraussetzungen

B.
Zulassungsvoraussetzungen

Nachweis eines ordnungsgemäßen Fachstudiums im Umfang von etwa 60 Semesterwochenstunden.

Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einer Lehrveranstaltung des Hauptstudiums im Prüfungsbereich Politisches System der Bundesrepublik Deutschland.

Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einer Lehrveranstaltung des Hauptstudiums wahlweise in einem der Prüfungsbereiche Politische Theorie, Analyse und Vergleich unterschiedlicher politischer Systeme oder Internationale Beziehungen und Außenpolitik (Wahlpflichtbereich).

C. - Prüfungsinhalte

C.
Prüfungsinhalte

Leitziel ist es, die Voraussetzungen für eine Berufspraxis zu schaffen, die durch die Erziehung der Schüler zu kritisch urteilenden und handelnden Staatsbürgern einen Beitrag zur Ausgestaltung einer freien und gerechten, sozialen und demokratischen Gesellschafts- und Verfassungsordnung im Sinne der Prinzipien des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland zu leisten vermag. Dies geschieht durch Einarbeitung in diejenigen wissenschaftlichen Methoden und Theorien, die gesellschaftliche Prozesse und politische Probleme, deren historische und räumliche Bedingtheit und Gestaltbarkeit sowie die Berufssituation des Lehrers erhellen.

Fähigkeit und Fertigkeit

-

zum Bibliographieren, Auswerten von Quellen - einschließlich von Statistiken und Karten - und Sekundärliteratur sowie zur Ermittlung und Analyse von empirischen Daten,

-

zur Lektüre sozialwissenschaftlicher Darstellungen in mindestens einer modernen Fremdsprache,

-

zur inhaltlichen und formal angemessenen Darstellung fachspezifischer Sachverhalte,

-

zur sachgerechten Begriffs-, Hypothesen- und Modellbildung,

-

fachspezifische Probleme der Politischen und Sozialwissenschaften selbständig anzugehen, ihre Untersuchung methodisch zu planen und zu realisieren,

-

zu interdisziplinärer Arbeit sowie sinnvoller Anwendung von Methoden und Ergebnissen der sozialwissenschaftlichen Teildisziplinen,

-

unterschiedliche Theorien vorurteilsfrei, methodenkritisch und kritisch bezüglich ihrer Konsequenzen zu überprüfen,

-

wissenschaftliche Theorien und Methoden bezüglich der sie leitenden Erkenntnisinteressen, der gesellschaftlichen Relevanz und wissenschaftlichen Fruchtbarkeit kritisch zu würdigen,

-

Erkenntnisse der Theorie auf die Praxis zu beziehen und in der Praxis gewonnene Erfahrungen theoretisch zu reflektieren,

-

aus der Erkenntnis der fachspezifischen Probleme und Sachverhalte unter besonderer Berücksichtigung der sozialisationsbedingten und institutionellen Voraussetzungen der politischen Bildung angemessene Konsequenzen für den Sozialkunde-Unterricht zu ziehen,

-

aus der Erkenntnis der Interessenlage und der Verständnisebene der Schüler einerseits, der politisch-gesellschaftlichen Relevanz fachspezifischer Sachverhalte sowie des Bildungsauftrags der Schule andererseits Unterrichtsprozesse zu planen, ansatzweise zu realisieren und zu evaluieren.

Kenntnisse und gründliche Kenntnisse

Es werden Kenntnisse in allen Prüfungsbereichen verlangt (Pflichtbereich).

Es werden gründliche Kenntnisse des Prüfungsbereichs Politisches System der Bundesrepublik Deutschland verlangt (Pflichtbereich).

Über den Pflichtbereich hinaus werden gründliche Kenntnisse in einem der Prüfungsbereiche Politische Theorie oder Internationale Politik verlangt (Wahlpflichtbereich).

D. - Wahlgebiete

D.
Wahlgebiete

Wahlgebiete sind zeitliche, regionale und systematische Präzisierungen von Prüfungsbereichen.

Bei der Meldung zur Prüfung gibt der Prüfungskandidat drei deutlich voneinander unterschiedene Wahlgebiete aus drei verschiedenen Prüfungsbereichen an. Der Prüfungsbereich Politisches System der Bundesrepublik Deutschland ist obligatorisch und der Prüfungsleistung Aufsichtsarbeit zugeordnet, im Übrigen legt der Prüfungskandidat fest, welches Wahlgebiet welcher Prüfungsleistung zugeordnet wird.

E. - Prüfungsleistungen

E.
Prüfungsleistungen

a)

Hausarbeit

Sofern die Hausarbeit im Fach Sozialkunde geschrieben wird, ist ein viertes Wahlgebiet aus einem weiteren Prüfungsbereich anzugeben, dem das Thema entnommen wird.

b)

Aufsichtsarbeit

Es ist eine vierstündige Aufsichtsarbeit zu fertigen. Die Aufgaben enthalten eine präzise Arbeitsanweisung. Sie gehen von empirischem Material (z. B. Statistiken, Quellen, Karten) oder Problemen der Theorie aus. Mindestens eine der gestellten Aufgaben muss von empirischem Material ausgehen.

c)

Freier Vortrag

Es ist ein freier Vortrag zu halten.

Zwei Themen werden dem Prüfungskandidaten 7 Tage vor dem Prüfungstermin zur wahlweisen Bearbeitung vom Prüfungsamt mitgeteilt.

Der Vortrag dauert etwa 25 Minuten. Der Vortrag ist frei zu halten. Als Unterlage ist eine Grobgliederung in Stichworten im Umfang einer maschinenbeschrifteten DIN-A4-Seite zulässig. Bei Benutzung einer Grobgliederung ist diese vierfach vorzulegen. Das vom Prüfungskandidaten benutzte Exemplar muss mit den anderen identisch sein.

d)

Mündliche Prüfung

Die mündliche Prüfung dauert etwa 50 Minuten, wovon etwa eine Hälfte einem Colloquium zum Vortrag vorbehalten ist. In der restlichen Zeit ist das vom Prüfungskandidaten dafür benannte Wahlgebiet zu berücksichtigen und das zugehörige politikwissenschaftliche Grundwissen in angemessenem Umfang zur Geltung zu bringen.

Die vom Prüfungskandidaten zur Hausarbeit und Aufsichtsarbeit benannten Wahlgebiete sind nicht mehr Gegenstand der mündlichen Prüfung.


42. - Prüfungsanforderungen für das Fach Sozialkunde mit einem Studienanteil von etwa 80 ...

42.
Prüfungsanforderungen für das Fach Sozialkunde mit einem Studienanteil von etwa 80 Semesterwochenstunden

C. - Prüfungsleistungen

C.
Prüfungsleistungen

a)

Hausarbeit

Sofern die Hausarbeit in Lernbereichen der Grundschulpädagogik geschrieben wird, ist das Thema dem vom Prüfungskandidaten dafür benannten Lernbereich zu entnehmen.

b)

Aufsichtsarbeit

Die Bearbeitungszeit für die Aufsichtsarbeit beträgt vier Stunden.

c)

Mündliche Prüfung

Die mündliche Prüfung dauert etwa 30 Minuten. Sie erstreckt sich auf Grundschulpädagogik und die beiden gewählten Lernbereiche sowie auf Aspekte des Schriftspracherwerbs. Die vom Prüfungskandidaten benannten Wahlgebiete werden berücksichtigt.


A. - Prüfungsbereiche

A.
Prüfungsbereiche

a)

Politisches System der Bundesrepublik Deutschland, auch im Vergleich:

Vergleichende Betrachtung politischer Ordnungen unter systematischen, funktionalen und genetischen Gesichtspunkten.

Strukturen und Inhalte der politischen Willensbildung und Entscheidungsfindung und ihre Funktionsweise im Zusammenhang der gesellschaftlich-politischen Probleme in der Bundesrepublik Deutschland.

b)

Politik und Recht:

Grundlagen des Rechts in Gesellschaft und Politik, Funktionen des Rechts für Gesellschaft und Politik unter besonderer Berücksichtigung der Bundesrepublik Deutschland.

c)

Politik und Geschichte:

Geschichtliche Grundlagen und Bedingungen gegenwärtiger Politik seit der Französischen Revolution, vor allem der deutschen Geschichte im 19. und 20. Jahrhundert, unter besonderer Berücksichtigung des Nationalsozialismus.

d)

Politik und Wirtschaft:

Grundlagen, Strukturen, Funktionsweisen und Steuerungsprobleme unterschiedlicher Wirtschaftssysteme, einschließlich der räumlichen Voraussetzungen.

e)

Politik und Soziologie:

Soziale Strukturen, Konflikte und gesellschaftlicher Wandel seit der Industriellen Revolution sowie Funktionen der Primär- und Sekundärgruppen im sozialen Umfeld des Einzelnen.

f)

Politische Bildung:

Sozialisationstheoretische und bildungspolitische Grundlagen, Ziele, Handlungskonzeptionen und Praxis.

g)

Politische Theorie und politische Philosophie:

Systematische politische Theorie samt ihrer Ideengeschichte und sozialphilosophischen Grundlagen.

h)

Internationale Beziehungen und Außenpolitik:

Konflikte und Kooperationen in einzelstaatlicher Außenpolitik, internationalen Beziehungen und internationalen Organisationen, einschließlich der räumlichen Voraussetzungen.


B. - Zulassungsvoraussetzungen

B.
Zulassungsvoraussetzungen

Nachweis eines ordnungsgemäßen Fachstudiums im Umfang von etwa 80 Semesterwochenstunden.

Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einer Lehrveranstaltung des Hauptstudiums im Prüfungsbereich Politisches System der Bundesrepublik Deutschland.

Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an zwei Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums wahlweise in zwei der Prüfungsbereiche Politische Theorie, Analyse und Vergleich unterschiedlicher politischer Systeme oder Internationale Beziehungen und Außenpolitik (Wahlpflichtbereich).

C. - Prüfungsinhalte

C.
Prüfungsinhalte

Leitziel ist es, die Voraussetzungen für eine Berufspraxis zu schaffen, die durch die Erziehung der Schüler zu kritisch urteilenden und handelnden Staatsbürgern einen Beitrag zur Ausgestaltung einer freien und gerechten, sozialen und demokratischen Gesellschafts- und Verfassungsordnung im Sinne der Prinzipien des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland zu leisten vermag. Dies geschieht durch Einarbeitung in diejenigen wissenschaftlichen Methoden und Theorien, die gesellschaftliche Prozesse und politische Probleme, deren historische und räumliche Bedingtheit und Gestaltbarkeit sowie die Berufssituation des Lehrers erhellen.

Fähigkeit und Fertigkeit

-

zum Bibliographieren, Auswerten von Quellen - einschließlich von Statistiken und Karten - und Sekundärliteratur sowie zur Ermittlung und Analyse von empirischen Daten,

-

zur Lektüre sozialwissenschaftlicher Darstellungen in mindestens einer modernen Fremdsprache,

-

zur inhaltlichen und formal angemessenen Darstellung fachspezifischer Sachverhalte,

-

zur sachgerechten Begriffs-, Hypothesen- und Modellbildung,

-

fachspezifische Probleme der Politischen und Sozialwissenschaften selbständig anzugehen, ihre Untersuchung methodisch zu planen und zu realisieren,

-

zu interdisziplinärer Arbeit sowie sinnvoller Anwendung von Methoden und Ergebnissen der sozialwissenschaftlichen Teildisziplinen,

-

unterschiedliche Theorien vorurteilsfrei, methodenkritisch und kritisch bezüglich ihrer Konsequenzen zu überprüfen,

-

wissenschaftliche Theorien und Methoden bezüglich der sie leitenden Erkenntnisinteressen, der gesellschaftlichen Relevanz und wissenschaftlichen Fruchtbarkeit kritisch zu würdigen,

-

Erkenntnisse der Theorie auf die Praxis zu beziehen und in der Praxis gewonnene Erfahrungen theoretisch zu reflektieren,

-

aus der Erkenntnis der fachspezifischen Probleme und Sachverhalte unter besonderer Berücksichtigung der sozialisationsbedingten und institutionellen Voraussetzungen der politischen Bildung angemessene Konsequenzen für den Sozialkunde-Unterricht zu ziehen,

-

aus der Erkenntnis der Interessenlage und der Verständnisebene der Schüler einerseits, der politisch-gesellschaftlichen Relevanz fachspezifischer Sachverhalte sowie des Bildungsauftrags der Schule andererseits Unterrichtsprozesse zu planen, ansatzweise zu realisieren und zu evaluieren.

Kenntnisse und gründliche Kenntnisse

Es werden Kenntnisse in allen Prüfungsbereichen verlangt (Pflichtbereich).

Es werden gründliche Kenntnisse des Prüfungsbereichs Politisches System der Bundesrepublik Deutschland verlangt (Pflichtbereich).

Über den Pflichtbereich hinaus werden gründliche Kenntnisse in zwei der Prüfungsbereiche Politische Theorie, Analyse und Vergleich unterschiedlicher politischer Systeme oder Internationale Beziehungen und Außenpolitik verlangt (Wahlpflichtbereich).

D. - Wahlgebiete

D.
Wahlgebiete

Wahlgebiete sind zeitliche, regionale und systematische Präzisierungen von Prüfungsbereichen.

Bei der Meldung zur Prüfung gibt der Prüfungskandidat vier deutlich voneinander unterschiedene Wahlgebiete aus vier verschiedenen Prüfungsbereichen an. Der Prüfungsbereich Politisches System der Bundesrepublik Deutschland ist obligatorisch und der Prüfungsleistung Aufsichtsarbeit zugeordnet, im Übrigen legt der Prüfungskandidat fest, welches Wahlgebiet welcher Prüfungsleistung zugeordnet wird.

E. - Prüfungsleistungen

E.
Prüfungsleistungen

a)

Hausarbeit

Für die Hausarbeit ist ein fünftes Wahlgebiet aus einem weiteren Prüfungsbereich anzugeben, dem das Thema entnommen wird.

b)

Aufsichtsarbeit

Es ist eine vierstündige Aufsichtsarbeit zu fertigen. Die Aufgaben enthalten eine präzise Arbeitsanweisung. Sie gehen von empirischem Material (z. B. Statistiken, Quellen, Karten) oder Problemen der Theorie aus. Mindestens eine der gestellten Aufgaben muss von empirischem Material ausgehen.

c)

Freier Vortrag

Es ist ein freier Vortrag zu halten.

Zwei Themen werden dem Prüfungskandidaten 7 Tage vor dem Prüfungstermin zur wahlweisen Bearbeitung vom Prüfungsamt mitgeteilt.

Der Vortrag dauert etwa 30 Minuten. Der Vortrag ist frei zu halten. Als Unterlage ist eine Grobgliederung in Stichworten im Umfang einer maschinenbeschrifteten DIN-A4-Seite zulässig. Bei Benutzung einer Grobgliederung ist diese vierfach vorzulegen. Das vom Prüfungskandidaten benutzte Exemplar muss mit den anderen identisch sein.

d)

Mündliche Prüfung

Die mündliche Prüfung dauert etwa 60 Minuten, wovon etwa ein Drittel einem Colloquium zum Vortrag vorbehalten ist.

In der restlichen Zeit sind die vom Prüfungskandidaten dafür benannten Wahlgebiete zu berücksichtigen und das zugehörige politikwissenschaftliche Grundwissen in angemessenem Umfang zur Geltung zu bringen.

Die vom Prüfungskandidaten zur Hausarbeit und Aufsichtsarbeit benannten Wahlgebiete sind nicht mehr Gegenstand der mündlichen Prüfung.


43. - Prüfungsanforderungen für das Fach Spanisch mit einem Studienanteil von etwa 60 ...

43.
Prüfungsanforderungen für das Fach Spanisch mit einem Studienanteil von etwa 60 Semesterwochenstunden

A. - Prüfungsbereiche

A.
Prüfungsbereiche

a)

Sprachwissenschaft,

b)

Literaturwissenschaft.

Die Prüfungsbereiche beziehen sich auf Hispanistik und Lateinamerikanistik.

Die spanische Landeskunde wird im Prüfungsbereich Sprachwissenschaft oder im Prüfungsbereich Literaturwissenschaft geprüft.

B. - Zulassungsvoraussetzungen

B.
Zulassungsvoraussetzungen

Nachweis eines ordnungsgemäßen Fachstudiums im Umfang von etwa 60 Semesterwochenstunden.

Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einer Lehrveranstaltung in Landeskunde im Hauptstudium.

Je ein Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem sprachwissenschaftlichen und einem literaturwissenschaftlichen Hauptseminar.

C. - Prüfungsinhalte

C.
Prüfungsinhalte

Fähigkeit, sich mündlich und schriftlich angemessen in der Fremdsprache zu äußern. Das setzt die sichere Beherrschung der spanischen Sprache voraus.

Überblick über die Entwicklung der spanischen Sprache in Spanien und Lateinamerika.

Kenntnis von Prinzipien, Methoden und Modellen der wissenschaftlichen Sprachbeschreibung in den Bereichen Phonetik, Phonologie, Morphologie, Semantik, Lexikologie und Syntax.

Fähigkeit, sprachwissenschaftliche Methoden auf einen spanischen Text anzuwenden und sprachliche Phänomene sprachwissenschaftlich zu erklären.

Kenntnis der spanischen Literatur mindestens seit dem Siglo de Oro sowie Überblick über die Entwicklung der Literatur in Lateinamerika auf Grund eigener Lektüre exemplarisch ausgewählter Primärliteratur; dazu gehören auch Werke der jüngsten Zeit.

Kenntnis literaturwissenschaftlicher Methoden und Theorien; Fähigkeit, einen spanischen Text mit Hilfe literaturwissenschaftlicher Methoden zu analysieren und zu interpretieren.

Überblick über wichtige Gegebenheiten der Landeskunde, insbesondere der Geschichte einschließlich der Kultur- und Geistesgeschichte, der Geographie und der politisch-gesellschaftlichen Gegebenheiten Spaniens und Lateinamerikas.

Fähigkeit, landeskundliche Aufgabenstellungen adäquat zu bearbeiten.

Gründliche Kenntnisse in je zwei Wahlgebieten der beiden Prüfungsbereiche.

D. - Wahlgebiete

D.
Wahlgebiete

Wahlgebiete sind zum Beispiel: Epochen; poetologische, historische, thematische Sachzusammenhänge; Teildisziplinen. Die Wahlgebiete müssen die historische und systematische Breite eines Prüfungsbereichs angemessen berücksichtigen. Ein Wahlgebiet kann ein Sachzusammenhang aus der spanischen Landeskunde sein, sofern nicht für die Hausarbeit ein landeskundliches Wahlgebiet benannt wird.

III. - Prüfungsanforderungen für Lernbereiche der Grundschulpädagogik mit einem Studienanteil von ...

III.
Prüfungsanforderungen für Lernbereiche der Grundschulpädagogik mit einem Studienanteil von 54 Semesterwochenstunden

E. - Prüfungsleistungen

E.
Prüfungsleistungen

a)

Aufsichtsarbeiten

Es sind zwei vierstündige Aufsichtsarbeiten zu fertigen:

1.

eine fachwissenschaftliche Aufsichtsarbeit:

Entsprechend dem vom Prüfungskandidaten hierfür benannten Prüfungsbereich wird ein spanischsprachiger Text unter einer sprachwissenschaftlichen oder literaturwissenschaftlichen - gegebenenfalls landeskundlichen - Aufgabenstellung in deutscher Sprache bearbeitet.

Die Texte werden den vom Prüfungskandidaten benannten Wahlgebieten entnommen; sie sind der zentrale Gegenstand oder der Ausgangspunkt der Aufgabenstellung.

2.

eine sprachpraktische Aufsichtsarbeit:

Die Aufsichtsarbeit besteht aus einer deutsch-spanischen Übersetzung, die nicht fachsprachlich gebunden ist, und aus der Bearbeitung eines fachwissenschaftlich nicht gebundenen spanischsprachigen Textes oder einer entsprechenden Themenstellung in der Form einer zusammenhängenden Darstellung in spanischer Sprache.

Für die Übersetzung wird dem Prüfungskandidaten ein Text nach Vorschlag eines in § 15 Abs. 1 genannten Mitglieds der Prüfungskommission zur Bearbeitung vorgelegt.

Als Hilfsmittel für diese Aufsichtsarbeit wird ein einsprachiges Wörterbuch zur Verfügung gestellt.

c)

Mündliche Prüfung

Die mündliche Prüfung umfasst die Prüfungsbereiche gemäß Buchstabe A und berücksichtigt die vom Prüfungskandidaten benannten Wahlgebiete. Hispanistik und Lateinamerikanistik müssen in jedem Fall Gegenstand der mündlichen Prüfung sein.

Die Prüfung findet in jedem Prüfungsbereich etwa zur Hälfte in spanischer Sprache statt.

Die Prüfungsleistungen müssen eine für alle Unterrichtszwecke ausreichende Beherrschung im mündlichen und schriftlichen Gebrauch der Fremdsprache erweisen. Mangelhafte Sprachbeherrschung schließt eine Bewertung des Prüfungsteils mit "ausreichend" aus.


44. - Prüfungsanforderungen für das Fach Spanisch mit einem Studienanteil von etwa 80 ...

44.
Prüfungsanforderungen für das Fach Spanisch mit einem Studienanteil von etwa 80 Semesterwochenstunden

A. - Prüfungsbereiche

A.
Prüfungsbereiche

a)

Sprachwissenschaft,

b)

Literaturwissenschaft.

Die Prüfungsbereiche beziehen sich auf Hispanistik und Lateinamerikanistik.

Die spanische Landeskunde wird im Prüfungsbereich Sprachwissenschaft oder im Prüfungsbereich Literaturwissenschaft geprüft.

B. - Zulassungsvoraussetzungen

B.
Zulassungsvoraussetzungen

Nachweis eines ordnungsgemäßen Fachstudiums im Umfang von etwa 80 Semesterwochenstunden.

Nachweis über den Erwerb des Latinums oder von Sprachkenntnissen einer anderen romanischen Sprache im Umfang von Mindest-Anforderungen für das Abitur in diesem Fach als 2. Fremdsprache oder Nachweis einer entsprechenden Prüfung.

Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einer Lehrveranstaltung in Landeskunde im Hauptstudium.

Drei Leistungsnachweise über die erfolgreiche Teilnahme an fachwissenschaftlichen Haupt- oder Oberseminaren, davon mindestens je einem sprachwissenschaftlichen und literaturwissenschaftlichen Seminar; der dritte Leistungsnachweis kann der Landeskunde entnommen sein.

C. - Prüfungsinhalte

C.
Prüfungsinhalte

Fähigkeit, sich mündlich und schriftlich angemessen in der Fremdsprache zu äußern. Das setzt die sichere Beherrschung der spanischen Sprache voraus.

Kenntnis über die Entwicklung der spanischen Sprache in Spanien und Lateinamerika.

Kenntnis der Variations- und Normproblematik im modernen Spanisch.

Kenntnis von Prinzipien, Methoden und Modellen der wissenschaftlichen Sprachbeschreibung in den Bereichen Phonetik, Phonologie, Morphologie, Semantik, Lexikologie und Syntax.

Fähigkeit, sprachwissenschaftliche Methoden auf einen spanischen Text kritisch anzuwenden und sprachliche Phänomene sprachwissenschaftlich zu erklären.

Überblick über die geschichtliche Entwicklung der spanischen Literatur seit ihren Anfängen. Kenntnis der spanischen Literatur mindestens seit dem Siglo de Oro sowie Überblick über die Entwicklung der Literaturen in Lateinamerika auf Grund eigener Lektüre exemplarisch ausgewählter Primärliteratur; dazu gehören auch Werke der jüngsten Zeit.

Kenntnis von Beispielen für die Beziehungen zwischen den Literaturen mehrerer spanischsprachiger Länder.

Kenntnis literaturwissenschaftlicher Methoden und Theorien; Fähigkeit, einen spanischen Text mit Hilfe literaturwissenschaftlicher Methoden zu analysieren und zu interpretieren.

Kenntnis wichtiger Gegebenheiten der Landeskunde, insbesondere der Geschichte einschließlich der Kultur- und Geistesgeschichte, der Geographie und der politisch-gesellschaftlichen Gegebenheiten Spaniens und Lateinamerikas.

Kenntnis von Beispielen für die Integration verschiedener Kulturen in Lateinamerika.

Fähigkeit, landeskundliche Aufgabenstellungen adäquat zu bearbeiten.

Gründliche Kenntnisse in je zwei Wahlgebieten der beiden Prüfungsbereiche.

D. - Wahlgebiete

D.
Wahlgebiete

Wahlgebiete sind zum Beispiel: Epochen; poetologische, historische, thematische Sachzusammenhänge; Teildisziplinen. Die Wahlgebiete müssen die historische und systematische Breite eines Prüfungsbereichs angemessen berücksichtigen. Ein Wahlgebiet kann ein Sachzusammenhang aus der spanischen Landeskunde sein, sofern nicht für die Hausarbeit ein landeskundliches Wahlgebiet benannt wird.

E. - Prüfungsleistungen

E.
Prüfungsleistungen

a)

Hausarbeit

Das Thema wird dem Wahlgebiet entnommen, das der Prüfungskandidat zusätzlich für die Hausarbeit benannt hat.

b)

Aufsichtsarbeiten

Es sind zwei vierstündige Aufsichtsarbeiten zu fertigen:

1.

eine fachwissenschaftliche Aufsichtsarbeit:

Entsprechend dem vom Prüfungskandidaten hierfür benannten Prüfungsbereich wird ein spanischsprachiger Text unter einer sprachwissenschaftlichen oder literaturwissenschaftlichen - gegebenenfalls landeskundlichen - Aufgabenstellung in deutscher Sprache bearbeitet.

Die Texte werden den vom Prüfungskandidaten benannten Wahlgebieten entnommen; sie sind der zentrale Gegenstand oder der Ausgangspunkt der Aufgabenstellung.

Für die fachwissenschaftliche Aufsichtsarbeit kann nicht derselbe Prüfungsbereich wie für die Hausarbeit gewählt werden.

2.

eine sprachpraktische Aufsichtsarbeit:

Die Aufsichtsarbeit besteht aus einer deutsch-spanischen Übersetzung, die nicht fachsprachlich gebunden ist, und aus der Bearbeitung eines fachwissenschaftlich nicht gebundenen spanischsprachigen Textes oder einer entsprechenden Themenstellung in der Form einer zusammenhängenden Darstellung in spanischer Sprache.

Für die Übersetzung wird dem Prüfungskandidaten ein Text nach Vorschlag eines in § 15 Abs. 1 genannten Mitglieds der Prüfungskommission zur Bearbeitung vorgelegt.

Als Hilfsmittel für diese Aufsichtsarbeit wird ein einsprachiges Wörterbuch zur Verfügung gestellt.

c)

Mündliche Prüfung

Die mündliche Prüfung umfasst die Prüfungsbereiche gemäß Buchstabe A und berücksichtigt die vom Prüfungskandidaten benannten Wahlgebiete. Hispanistik und Lateinamerikanistik müssen in jedem Fall Gegenstand der mündlichen Prüfung sein.

Die Prüfung findet in jedem Prüfungsbereich etwa zur Hälfte in spanischer Sprache statt.

Die Prüfungsleistungen müssen eine für alle Unterrichtszwecke ausreichende Beherrschung im mündlichen und schriftlichen Gebrauch der Fremdsprache erweisen. Mangelhafte Sprachbeherrschung schließt eine Bewertung des Prüfungsteils mit "ausreichend" aus.


45. - Prüfungsanforderungen für das Fach Sport mit einem Studienanteil von etwa 60 ...

45.
Prüfungsanforderungen für das Fach Sport mit einem Studienanteil von etwa 60 Semesterwochenstunden

A. - Prüfungsbereiche

A.
Prüfungsbereiche

a)

Sportmedizin und

b)

Bewegungslehre,

Trainingslehre,

Sportpädagogik,

Sportpsychologie,

Sportsoziologie

oder

Sportgeschichte.


B. - Zulassungsvoraussetzungen

B.
Zulassungsvoraussetzungen

Nachweis eines ordnungsgemäßen Fachstudiums im Umfang von etwa 60 Semesterwochenstunden.

Drei Leistungsnachweise über die erfolgreiche Teilnahme an fachwissenschaftlichen Hauptseminaren, davon einer aus der Sportmedizin und wahlweise je einer aus der Bewegungslehre, der Trainingslehre, der Sportgeschichte, der Sportpädagogik, der Sportpsychologie und der Sportsoziologie.

Eine Bescheinigung über jeweils mindestens ausreichende fachpraktische Leistungen in den sieben Sportarten des Pflichtbereichs: Geräteturnen, Gymnastik, Leichtathletik, Schwimmen einschließlich Wasserspringen, drei Sportspiele aus Handball, Fußball, Basketball, Volleyball sowie einer Sportart aus dem Pflicht- oder Wahlpflichtbereich als Schwerpunktfach. Die Bescheinigung enthält die Bewertung der eigenen praktischen Leistungsfähigkeit, der eigenen Handlungskompetenz, der Beherrschung der sportartenspezifischen Theorie im Verhältnis von 3 : 2 : 3 und muss eine Note gemäß § 20 Abs. 2 enthalten. Die Bewertungsmaßstäbe richten sich nach dem in Buchstabe F genannten Verfahren.

A. - Prüfungsbereiche

A.
Prüfungsbereiche

Prüfungsbereiche sind folgende Lernbereiche:

a)

Deutsch,

b)

Mathematik,

c)

musisch-ästhetische Erziehung und

d)

Sachunterricht;

davon sind zwei Lernbereiche gemäß § 36 zu wählen.

C. - Prüfungsinhalte

C.
Prüfungsinhalte

Überblick über die Struktur der Sportwissenschaft und ihre Problemkreise.

Kenntnisse über grundlegende Arbeitsmethoden, Hilfsmittel und aktuelle Entwicklungstendenzen bzw. Forschungsergebnisse der Sportwissenschaft.

Gründliche Kenntnisse in den Wahlgebieten, insbesondere Vertrautheit mit der entsprechenden fachwissenschaftlichen Literatur, speziellen Fragestellungen und Verfahren.

Fähigkeit, allgemeine und gründliche Kenntnisse auf Gegenstände der Sportwissenschaft anzuwenden bzw. fachspezifische Probleme und Fragestellungen zu erfassen und darzustellen, sportrelevante Hypothesen zu bilden und zu überprüfen.

Fähigkeit zur selbständigen Darstellung und Bewertung wissenschaftlicher Ansätze, Methoden und neuer Forschungsergebnisse.

D. - Wahlgebiete

D.
Wahlgebiete

Wahlgebiete sind systematische Präzisierungen von Prüfungsbereichen. Sie sollen nach Art und Umfang miteinander vergleichbar sein.

Zu den Prüfungsbereichen gemäß Buchstabe A kann für die Aufsichtsarbeit ein Wahlgebiet benannt werden. Ist eine fachwissenschaftliche Hausarbeit angefertigt worden, muss die Aufsichtsarbeit in einem Prüfungsbereich geschrieben werden, dem das Thema der Hausarbeit nicht entnommen worden ist. Für die mündliche Prüfung können zwei Wahlgebiete aus der Sportmedizin und zwei Wahlgebiete aus mindestens einem weiteren Prüfungsbereich der Sportwissenschaft benannt werden.

E. - Prüfungsleistungen

E.
Prüfungsleistungen

a)

Hausarbeit

Sofern die Hausarbeit im Fach Sport geschrieben wird, ist das Thema dem vom Prüfungskandidaten dafür benannten Prüfungsbereich zu entnehmen.

b)

Aufsichtsarbeit

Es ist eine vierstündige Aufsichtsarbeit zu fertigen. Die Aufgaben werden dem gemäß Buchstabe D vom Prüfungskandidaten dafür benannten Wahlgebiet entnommen.

c)

Mündliche Prüfung

Die mündliche Prüfung umfasst die Prüfungsbereiche gemäß Buchstabe A und berücksichtigt die vom Prüfungskandidaten dafür benannten Wahlgebiete.


F. - Anforderungen und Bewertungsmaßstäbe für die eigene praktische Leistungsfähigkeit

F.
Anforderungen und Bewertungsmaßstäbe für die eigene
praktische Leistungsfähigkeit

Die Aufgaben, Prüfungsanforderungen und Bewertungsmaßstäbe für die praktische Leistungsfähigkeit werden durch Ausführungsvorschriften zur Studienordnung im Einvernehmen mit dem Prüfungsamt geregelt.

G. - Gewichtung der Prüfungsleistungen

G.
Gewichtung der Prüfungsleistungen

Bei der Ermittlung der Note für diesen Prüfungsteil sind die Bewertungen der Prüfungsleistungen und der benotete Leistungsnachweis über die fachpraktischen Leistungen (in den Sportarten des Pflichtbereichs) wie folgt zu gewichten:

1 (Aufsichtsarbeit) : 2 (mündliche Prüfung) : 1 (fachpraktische Leistungen).

46. - Prüfungsanforderungen für das Fach Sport mit einem Studienanteil von etwa 80 ...

46.
Prüfungsanforderungen für das Fach Sport mit einem Studienanteil von etwa 80 Semesterwochenstunden

A. - Prüfungsbereiche

A.
Prüfungsbereiche

a)

Sportmedizin und

b)

Bewegungslehre,

Trainingslehre,

Sportpädagogik,

Sportpsychologie,

Sportsoziologie

oder

Sportgeschichte.


B. - Zulassungsvoraussetzungen

B.
Zulassungsvoraussetzungen

Nachweis eines ordnungsgemäßen Fachstudiums im Umfang von etwa 80 Semesterwochenstunden.

Vier Leistungsnachweise über die erfolgreiche Teilnahme an fachwissenschaftlichen Hauptseminaren, davon einer aus der Sportmedizin und wahlweise je einer aus der Bewegungslehre, der Trainingslehre, der Sportgeschichte, der Sportpädagogik, der Sportpsychologie und der Sportsoziologie.

Eine Bescheinigung über jeweils mindestens ausreichende fachpraktische Leistungen in den sieben Sportarten des Pflichtbereichs: Geräteturnen, Gymnastik, Leichtathletik, Schwimmen einschließlich Wasserspringen, drei Sportspiele aus Handball, Fußball, Basketball, Volleyball sowie einer Sportart aus dem Pflicht- oder Wahlpflichtbereich als Schwerpunktfach. Die Bescheinigung enthält die Bewertung der eigenen praktischen Leistungsfähigkeit, der eigenen Handlungskompetenz, der Beherrschung der sportartenspezifischen Theorie im Verhältnis von 3 : 2 : 3 und muss eine Note gemäß § 20 Abs. 2 enthalten. Die Bewertungsmaßstäbe richten sich nach dem in Buchstabe F genannten Verfahren.

Je einen Leistungsnachweis über den erfolgreichen Abschluss von drei Sportarten/Sportformen des Wahlpflichtbereichs, die aus verschiedenen Gruppen der nachfolgend aufgeführten Gruppen gewählt werden müssen:

Gruppe 1:

Fitness- und Gesundheitssport
(z. B. Schulsonderturnen, Korrektive Gymnastik, Therapeutisches Reiten, Ausdauersport, Training motorischer Grundeigenschaften, Pausensport),

Gruppe 2:

Wintersportarten
(z. B. Skilauf/alpin, Skilanglauf, Eislauf),

Gruppe 3:

Tanz und ästhetische Körpererziehung
(z. B. Gebundener Tanz, Freier Tanz, Jazzgymnastik, Darstellendes Spiel),

Gruppe 4:

Sportspiele
(z. B. Fußball, Hockey, Wasserball, Rugby, Eishockey, Badminton, Squash, Tennis, Tischtennis, Faustball),

Gruppe 5:

Wassersportarten
(z. B. Tauchen, Rudern, Segeln, Kanu/Kajak, Windsurfing),

Gruppe 6:

Kampfsportarten
(z. B. Boxen, Ringen, Judo, Karate, Fechten),

Gruppe 7:

Abenteuer- und Erlebnissportarten
(z. B. Bergwandern, Orientierungslauf, Klettern, Reiten, Voltigieren).

C. - Prüfungsinhalte

C.
Prüfungsinhalte

Überblick über die Struktur der Sportwissenschaft und ihre Problemkreise.

Kenntnisse über grundlegende Arbeitsmethoden, Hilfsmittel und aktuelle Entwicklungstendenzen bzw. Forschungsergebnisse der Sportwissenschaft.

Gründliche Kenntnisse in den Wahlgebieten, insbesondere Vertrautheit mit der entsprechenden fachwissenschaftlichen Literatur, speziellen Fragestellungen und Verfahren.

Fähigkeit, allgemeine und gründliche Kenntnisse auf Gegenstände der Sportwissenschaft anzuwenden bzw. fachspezifische Probleme und Fragestellungen zu erfassen und darzustellen, sportrelevante Hypothesen zu bilden und zu überprüfen.

Fähigkeit zur selbständigen Darstellung und Bewertung wissenschaftlicher Ansätze, Methoden und neuer Forschungsergebnisse.

D. - Wahlgebiete

D.
Wahlgebiete

Wahlgebiete sind systematische Präzisierungen von Prüfungsbereichen. Sie sollen nach Art und Umfang miteinander vergleichbar sein.

Zu den Prüfungsbereichen gemäß Buchstabe A kann für die Aufsichtsarbeiten jeweils ein Wahlgebiet benannt werden, davon eines aus der Sportmedizin. Für die mündliche Prüfung können zwei Wahlgebiete aus der Sportmedizin und zwei Wahlgebiete aus mindestens einem weiteren Prüfungsbereich der Sportwissenschaft benannt werden.

B. - Zulassungsvoraussetzungen

B.
Zulassungsvoraussetzungen

Nachweis eines ordnungsgemäßen Studiums im Umfang von 54 Semesterwochenstunden in zwei Lernbereichen im Verhältnis 1 : 1.

Leistungsnachweise über die erfolgreiche Teilnahme an einem Hauptseminar je gewähltem Lernbereich.

Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einer von zwei nachzuweisenden Lehrveranstaltungen zum Schriftspracherwerb.

E. - Prüfungsleistungen

E.
Prüfungsleistungen

a)

Hausarbeit

Das Thema der Hausarbeit wird dem Prüfungsbereich entnommen, den der Prüfungskandidat dafür benannt hat.

b)

Aufsichtsarbeit

Es ist je eine vierstündige Aufsichtsarbeit im Prüfungsbereich Sportmedizin und in einem weiteren Prüfungsbereich der Sportwissenschaft anzufertigen. Die Aufgaben werden den vom Prüfungskandidaten dafür benannten Wahlgebieten entnommen.

c)

Mündliche Prüfung

Die mündliche Prüfung umfasst die beiden Prüfungsbereiche gemäß Buchstabe A und berücksichtigt die vom Prüfungskandidaten dafür benannten Wahlgebiete.


F. - Anforderungen und Bewertungsmaßstäbe für die eigene praktische Leistungsfähigkeit

F.
Anforderungen und Bewertungsmaßstäbe für die eigene
praktische Leistungsfähigkeit

Die Aufgaben, Prüfungsanforderungen und Bewertungsmaßstäbe für die praktische Leistungsfähigkeit werden durch Ausführungsvorschriften zur Studienordnung im Einvernehmen mit dem Prüfungsamt geregelt.

G. - Gewichtung der Prüfungsleistungen

G.
Gewichtung der Prüfungsleistungen

Bei der Ermittlung der Note für diesen Prüfungsteil sind die Bewertungen der Prüfungsleistungen und der benotete Leistungsnachweis über die fachpraktischen Leistungen (in den Sportarten des Pflichtbereichs) wie folgt zu gewichten:

3 (Aufsichtsarbeiten) : 3 (mündliche Prüfung) : 2 (fachpraktische Leistungen).

47. - Prüfungsanforderungen für das Fach Technik/Arbeitslehre mit einem Studienanteil von etwa 60 ...

47.
Prüfungsanforderungen für das Fach Technik/Arbeitslehre mit einem Studienanteil von etwa 60 Semesterwochenstunden

A. - Zulassungsvoraussetzungen

A.
Zulassungsvoraussetzungen

Nachweis eines ordnungsgemäßen Fachstudiums im Umfang von etwa 60 Semesterwochenstunden.

Bescheinigung über die Teilnahme an einem Betriebspraktikum von vier Wochen Dauer zur Analyse von Arbeitsplätzen und zur Gewinnung elementarer Erfahrungen der Arbeitswelt.

Bescheinigung über die Teilnahme an einem Praktikum von zwei Wochen Dauer zur Analyse ausgewählter Arbeitsplätze unter besonderer Berücksichtigung arbeitswissenschaftlicher und berufsorientierender Fragestellungen.

Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Sicherheitskurs.

Zwei Leistungsnachweise über die erfolgreiche Teilnahme an Hauptseminaren in den Lehrgebieten:

1.

Struktur und Funktion ausgewählter technischer Systeme;

2.

arbeitswissenschaftliche und betriebssoziologische Aspekte ausgewählter soziotechnischer Systeme, insbesondere von Arbeitssystemen;

eine der beiden Bescheinigungen muss im ersten Lehrgebiet erworben sein.

Bescheinigung über mindestens ausreichende fachpraktische Leistungen, die durch ein Projekt erbracht werden, in dem der Anwendungsbezug zum Schulfach Arbeitslehre und zu den Fähigkeiten und Fertigkeiten gemäß Buchstabe B gegeben sein soll. Diese Bescheinigung muss eine Note gemäß § 20 Abs. 2 enthalten.

B. - Prüfungsinhalte

B.
Prüfungsinhalte

Überblick über die Entwicklung der Technik in der Gesellschaft sowie über technische, wirtschaftliche, ökologische und soziale Zusammenhänge in der Arbeitswelt.

Kenntnis naturwissenschaftlicher, mathematischer und technik-wissenschaftlicher Grundlagen zur Formulierung elementarer Aussagen über die Be- und Verarbeitung von Stoffen, die Umwandlung von Energie und die Informationsverarbeitung.

Kenntnis ausgewählter Methoden zur Betrachtung von technischen Systemen und Arbeitssystemen.

Kenntnis der Auswirkung der fortschreitenden Mechanisierung und Automatisierung auf die industrielle Entwicklung.

Kenntnis der Entwicklung der Arbeitswissenschaft als human-, sozial- und ingenieurwissenschaftlicher Disziplin.

Kenntnis der Anweisungen zur Arbeitssicherheit sowie der Unfallverhütung bei Tätigkeiten in Schulwerkstätten und Experimentalräumen.

Kenntnis der wirtschaftlichen und politischen Rahmenbedingungen beruflicher Arbeit.

Kenntnis über die Umweltverträglichkeit von Produkten.

Gründliche Kenntnisse in mindestens zwei der unter Buchstabe C genannten Wahlgebiete unter Berücksichtigung sozialtechnischer Fragestellungen.

Fähigkeit und Fertigkeit im Planen, Konzipieren und Herstellen einfacher technischer Objekte.

Fähigkeit und Fertigkeit zur Auswahl und Anwendung geeigneter Methoden der Analyse und Darstellung von technischen Systemen.

Fähigkeit und Fertigkeit zur Nutzung informations- und kommunikationstechnischer Systeme.

C. - Wahlgebiete

C.
Wahlgebiete

Wahlgebiete sind:

1.

Grundlagen der Theorie technischer Systeme;

2.

Struktur und Funktion ausgewählter technischer Sachsysteme der Stoffbe- und -verarbeitung;

3.

Struktur und Funktion ausgewählter technischer Sachsysteme der Energieumwandlung;

4.

Struktur und Funktion ausgewählter technischer Sachsysteme der Informationsverarbeitung;

5.

Soziotechnische Systeme, insbesondere Arbeitssysteme unter arbeitswissenschaftlichen, wirtschaftswissenschaftlichen, tarifpolitischen und betriebssoziologischen Fragestellungen.

Es kann gegebenenfalls ein in Art und Umfang vergleichbares Wahlgebiet benannt werden.

D. - Prüfungsleistungen

D.
Prüfungsleistungen

a)

Hausarbeit

Sofern die Hausarbeit im Fach Technik/Arbeitslehre geschrieben wird, ist das Thema dem vom Prüfungskandidaten dafür benannten Wahlgebiet zu entnehmen.

b)

Aufsichtsarbeit

Es ist eine vierstündige Aufsichtsarbeit zu fertigen. Die Aufgaben sind dem dafür vom Prüfungskandidaten benannten Wahlgebiet zu entnehmen, dabei kann das Wahlgebiet der Nummer 1 nicht benannt werden. Die Aufgaben sollen dem Prüfungskandidaten den Nachweis der in den Prüfungsanforderungen genannten Kenntnisse und Fähigkeiten ermöglichen. Bei werkstattgebundener Aufsichtsarbeit beträgt die Arbeitszeit fünf Stunden.

c)

Mündliche Prüfung

Der Prüfungskandidat benennt zwei der unter Buchstabe C genannten Wahlgebiete. Falls eines der Wahlgebiete bereits in der Hausarbeit oder Aufsichtsarbeit behandelt wurde, muss die Thematik der mündlichen Prüfung von den schriftlichen Prüfungsleistungen klar abgegrenzt sein; die benannten Wahlgebiete werden berücksichtigt.


E. - Ermittlung der Prüfungsleistungen

E.
Ermittlung der Prüfungsleistungen

Bei der Ermittlung der Note für diesen Prüfungsteil sind die Bewertungen der Prüfungsleistungen und der benotete Leistungsnachweis über die fachpraktischen Leistungen (in den Sportarten des Pflichtbereichs) wie folgt zu gewichten:

1 (Aufsichtsarbeit) : 2 (mündliche Prüfung) : 1 (fachpraktische Leistungen).

48. - Prüfungsanforderungen für das Fach Bautechnik/Bauingenieurtechnik mit einem Studienanteil von ...

48.
Prüfungsanforderungen für das Fach Bautechnik/Bauingenieurtechnik mit einem Studienanteil von etwa 80 Semesterwochenstunden

C. - Prüfungsinhalte

C.
Prüfungsinhalte

a)

Lernbereich Deutsch

Überblick über Aufgaben, Inhalte, Ziele und Arbeitsweisen des Lernbereichs Deutsch.

Kenntnisse in den Bereichen:

1.

Lernvoraussetzungen und -prozesse beim Grundschulkind und didaktische Folgerungen für den Lernbereich Deutsch und für Deutsch als Zweitsprache.

2.

Curriculare und konzeptionelle Aspekte des Lernbereichs Deutsch.

3.

Didaktische Aufbereitung von Inhalten aus dem Lernbereich Deutsch.

Gründliche Kenntnisse in den Bereichen:

Mündlicher Sprachgebrauch; Sprachbetrachtung; Schriftspracherwerb; Texte verfassen; Rechtschreiben; Lesen; Literatur.

b)

Lernbereich Mathematik

Überblick über Aufgaben, Inhalte, Ziele und Arbeitsweisen des Lernbereichs Mathematik.

Kenntnisse in den Bereichen:

1.

Lernvoraussetzungen und -prozesse beim Grundschulkind und didaktische Folgerungen für den Lernbereich Mathematik.

2.

Curriculare und konzeptionelle Aspekte des Lernbereichs Mathematik.

3.

Didaktische Aufbereitung von Inhalten aus dem Lernbereich Mathematik.

Gründliche Kenntnisse in den Bereichen:

Zahlbegriffsentwicklung; Entwicklung räumlicher Vorstellungen und geometrischer Begriffe zur Orientierung und Darstellung; Modellierungsprozesse für Problemsituationen; Lernschwierigkeiten und Aufgabenanalysen.

c)

Lernbereich musisch-ästhetische Erziehung

Überblick über Aufgaben, Inhalte, Ziele und Arbeitsweisen des Lernbereichs musisch-ästhetische Erziehung.

Kenntnisse in den Bereichen:

1.

Lernvoraussetzungen und -prozesse beim Grundschulkind und didaktische Folgerungen für den Lernbereich musisch-ästhetische Erziehung.

2.

Curriculare und konzeptionelle Aspekte des Lernbereichs musisch-ästhetische Erziehung.

3.

Didaktische Aufbereitung von Inhalten aus dem Lernbereich musisch-ästhetische Erziehung.

Gründliche Kenntnisse in den Bereichen:

Körpererfahrung - Lernen mit allen Sinnen, sinnliche Wahrnehmung und Bewegung; elementare ästhetische Erfahrungen; Betrachtung und Verständnis von (bildnerischen, musikalischen, literarischen) Kunstwerken und Förderung künstlerischer Produktivität; Spiel, Fest, Tanz und Theater; ästhetische Naturerfahrung; Ästhetik der Dinge und Materialien des Alltags.

d)

Lernbereich Sachunterricht

Überblick über Aufgaben, Inhalte, Ziele und Arbeitsweisen des Sachunterrichts.

Kenntnisse in den Bereichen:

1.

Lernvoraussetzungen und -prozesse beim Grundschulkind und didaktische Folgerungen für den Lernbereich Sachunterricht.

2.

Curriculare und konzeptionelle Aspekte des Lernbereichs Sachunterricht.

3.

Didaktische Aufbereitung von Inhalten aus dem Lernbereich Sachunterricht.

Gründliche Kenntnisse in den Bereichen:

Kind und Gesellschaft; Kind und Natur/Umwelt und Technik; Kind und räumliche und zeitliche Orientierung.


A. - Prüfungsbereiche

A.
Prüfungsbereiche

a)

Pflichtbereich

Baukonstruktion.

b)

Wahlpflichtbereich

1.

Konstruktiver Ingenieurbau/Stahlbau,

2.

Konstruktiver Ingenieurbau/Stahlbetonbau,

3.

Allgemeiner Ingenieurbau/Ingenieurholzbau,

4.

Grundbau und Bodenmechanik,

5.

Baubetrieb und Baumaschinen,

6.

Siedlungswasserwirtschaft,

7.

Verkehrswesen.

Der Pflichtbereich ist erster Prüfungsbereich. Der zweite Prüfungsbereich ist einer der Wahlpflichtbereiche.

B. - Zulassungsvoraussetzungen

B.
Zulassungsvoraussetzungen

Nachweis eines ordnungsgemäßen Fachstudiums im Umfang von etwa 80 Semesterwochenstunden.

Drei Leistungsnachweise über die erfolgreiche Teilnahme an fachwissenschaftlichen Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums, davon einer aus dem Pflichtbereich, einer aus dem als Prüfungsbereich gewählten Wahlpflichtbereich und einer aus einem fachwissenschaftlichen Projekt.

C. - Prüfungsinhalte

C.
Prüfungsinhalte

Kenntnisse im Berufsfeld Bautechnik über die historische Entwicklung der Berufe und Entstehung neuer Berufe, über technische Entwicklungen in der Facharbeit sowie über Qualifizierungsmöglichkeiten und unterschiedliche Arbeitsorganisation im Produktions- und Dienstleistungsbereich.

a)

Pflichtbereich

Prüfungsbereich Baukonstruktion

Überblick über Mauerwerks- und Holzbaukonstruktionen. Bemessung von Bauteilen im Holz- und Mauerwerksbau. Aussteifung.

Kenntnisse über Mauerwerksbau: Decken- und Wandkonstruktionen, Treppen, Gründungen, mehrgeschossige Bauwerke; über Holzbau: Holzschutz, Verbindungen, Steildächer und Pfettenkonstruktionen, Fachwerke, Hallenkonstruktionen.

Gründliche Kenntnisse über Steildächer und Pfettenkonstruktionen.

b)

Wahlpflichtbereich

1.

Prüfungsbereich Konstruktiver Ingenieurbau/Stahlbau

Überblick über Anwendungsbereiche und Konstruktionsmerkmale des Stahlbaus.

Kenntnisse der Elemente von Stahlkonstruktionen, der wesentlichen Grundlagen der Statik und Festigkeitslehre sowie der Werkstoffkunde und der Fertigung im Bereich des Stahlbaus.

Gründliche Kenntnisse der Wirkungsweise der Verbindungsmittel, ihrer Berechnung und Anwendung.

Die gründlichen Kenntnisse sind nachzuweisen an wählbaren Beispielen aus dem Stahlhoch- und Stahlbrückenbau.

2.

Prüfungsbereich Konstruktiver Ingenieurbau/Stahlbetonbau

Überblick über Anwendungsbereiche und Konstruktionsmerkmale des Stahlbetonhochbaus.

Kenntnisse der wesentlichen Fertigungstechniken im Bereich des Stahlbetonbaus.

Gründliche Kenntnisse der Bemessung von Stahlbetonquerschnitten auf Beanspruchung durch Längskräfte, Biegemomente, Biegung mit Längskraft, Schub infolge von Querkräften und Torsion sowie auf Beanspruchung durch kombinierte Wirkung der genannten Kräfte.

Die gründlichen Kenntnisse sind nachzuweisen an wählbaren Beispielen aus dem Stahlbetonhochbau.

3.

Prüfungsbereich Allgemeiner Ingenieurbau/Ingenieurholzbau

Überblick über die Technologie von Holz und Holzwerkstoffen.

Kenntnisse der Theorie II. Ordnung im Holzbau, Sicherheitstheorien im Holzbau.

Gründliche Kenntnisse der Ingenieur-Holzverbindungen, Verbundkonstruktionen, gekrümmten Träger sowie der Knick- und Kippaussteifung.

Die gründlichen Kenntnisse sind nachzuweisen an wählbaren Beispielen aus dem Ingenieurholzbau.

4.

Prüfungsbereich Grundbau und Bodenmechanik

Überblick über die Grundgesetze der Bodenmechanik und über Konstruktionsprinzipien von Grundbauwerken.

Kenntnisse über die klassischen und modernen Erddrucktheorien und über die Theorie der Standsicherheit von Grundbauwerken sowie über ebene Grundwasserströmung und deren Anwendung bei Gründungsaufgaben, insbesondere auch Wasserhaltung.

Gründliche Kenntnisse in Entwurf, Konstruktion und Berechnung von Flach- und Tiefgründungen sowie Standsicherheitsnachweise von Stützbauwerken.

Die gründlichen Kenntnisse sind nachzuweisen an wählbaren Beispielen aus dem Grundbau und der Bodenmechanik.

5.

Prüfungsbereich Baubetrieb und Baumaschinen

Überblick über die Grundlagen der Wirtschaftswissenschaften, der Industriebetriebslehre und der Produktionstheorie (Fertigungsverfahren).

Kenntnisse der Grundlagen des Einsatzes von Baumaschinen und der Gerätewirtschaft, der Kosten und Leistungsrechnung einschließlich der Kalkulation, des Verdingungswesens und Bauvertragsrechts sowie der Sicherheitsfragen.

Gründliche Kenntnisse in der Organisation des Baustellenbetriebs, der Bauablaufplanung sowie der Arbeitsvorbereitung.

Die gründlichen Kenntnisse sind nachzuweisen an wählbaren Beispielen aus dem Bereich Baubetrieb und Baumaschinen.

6.

Prüfungsbereich Siedlungswasserwirtschaft

Überblick über die Grundlagen des Siedlungswasserbaus und der Siedlungswasserwirtschaft.

Kenntnisse der wasserwirtschaftlichen Rahmenplanung und der Bauleitplanung, des Wasserbedarfs, der Wasservorkommen und -erschließung, der Wassergewinnung, der Wasserschutzgebiete, des Abwasseranfalls und der Abwasserableitung.

Gründliche Kenntnisse der Brunnenberechnung und des Brunnenbaus, der Wasseraufbereitung, der Förderung, der Speicherung und der Verteilung von Trinkwasser, der Bemessung von Pumpenanlagen, der Kanalisation, der Regenwasserbehandlung, der Kanalnetzüberwachung, der Abwasserreinigung und der Schlammbehandlung.

Die gründlichen Kenntnisse sind nachzuweisen an wählbaren Beispielen aus dem Bereich Siedlungswasserwirtschaft.

7.

Prüfungsbereich Verkehrswesen

Überblick über die Grundlagen des Verkehrswesens - bestehend aus den Gebieten Straßenwesen, konstruktiver Straßenbau und Eisenbahnwesen.

Kenntnisse der Netzplanung, der Geschwindigkeitsbegriffe, des Kraftschlusses und des Anhalteweges, der Beanspruchung und Funktion des Straßenkörpers, der Planung des Baus und Betriebs von Bahnen, von Umwelt- und Energieaspekten, der Grundlagen der Betriebs- und Sicherungstechnik.

Gründliche Kenntnisse in der Linienführung im Höhen- und Lageplan, der Querschnittsgestaltung, des Knotenpunktentwurfs im Erdbau, über Frostprobleme, in der Standardisierung von Fahrbahnbefestigungen, der Entwässerung von Straßen, über Trassierungselemente und Grundlagen des Eisenbahnbaus.

Die gründlichen Kenntnisse sind nachzuweisen an wählbaren Beispielen aus dem Bereich Verkehrswesen.


D. - Prüfungsleistungen

D.
Prüfungsleistungen

a)

Hausarbeit

Das Thema der Hausarbeit wird dem Prüfungsbereich entnommen, den der Prüfungskandidat dafür benannt hat.

b)

Aufsichtsarbeiten

In den beiden gewählten Prüfungsbereichen ist je eine vierstündige Aufsichtsarbeit zu fertigen. Hierbei soll der Prüfungskandidat für jede Aufsichtsarbeit einen Katalog von Fragen oder Aufgaben gestellt bekommen, von denen er 75 % auswählt und bearbeitet, oder jeweils zwei Themen, von denen ein Thema zu bearbeiten ist.

c)

Mündliche Prüfung

Die mündliche Prüfung erstreckt sich etwa zu gleichen Teilen auf die beiden gewählten Prüfungsbereiche. Je ein Wahlgebiet aus den unter Buchstabe C, Gründliche Kenntnisse, aufgeführten Sachverhalten ist angemessen zu berücksichtigen.


49. - Prüfungsanforderungen für das Fach Bautechnik/Technische Gebäudeausrüstung (Haustechnik) mit ...

49.
Prüfungsanforderungen für das Fach Bautechnik/Technische Gebäudeausrüstung (Haustechnik) mit einem Studienanteil von etwa 80 Semesterwochenstunden

A. - Prüfungsbereiche

A.
Prüfungsbereiche

a)

Heiz- und Raumlufttechnik,

b)

Sanitärinstallationen.


B. - Zulassungsvoraussetzungen

B.
Zulassungsvoraussetzungen

Nachweis eines ordnungsgemäßen Fachstudiums im Umfang von etwa 80 Semesterwochenstunden.

Drei Leistungsnachweise über die erfolgreiche Teilnahme an fachwissenschaftlichen Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums, davon einer aus jedem Prüfungsbereich, einer aus einem fachwissenschaftlichen Projekt.

C. - Prüfungsinhalte

C.
Prüfungsinhalte

Kenntnisse im Berufsfeld Bautechnik über die historische Entwicklung der Berufe und Entstehung neuer Berufe, über technische Entwicklungen in der Facharbeit sowie über Qualifizierungsmöglichkeiten und unterschiedliche Arbeitsorganisation im Produktions- und Dienstleistungsbereich.

a)

Prüfungsbereich Heiz- und Raumlufttechnik

Überblick über die möglichen Systeme und Bauteile der Heiz- und Raumlufttechnik und ihre Anwendungsbereiche.

Kenntnisse über in der Heiz- und Raumlufttechnik notwendige Grundlagen der Wärme- und Stoffübertragung, der Strömungslehre, Thermodynamik, Akustik sowie der Regeltechnik; Kenntnis der grundlegenden Berechnungsverfahren zur Wärmebedarfsberechnung, Kühllastberechnung sowie Rohr- und Kanalnetzberechnung; Kenntnisse über Geräuschentstehung und Geräuschbekämpfung (Schallschutzmaßnahmen) bei Anlagen der Heiz- und Raumlufttechnik.

Gründliche Kenntnisse in einem der folgenden oder in einem vergleichbaren Wahlgebiet:

1.

Außenklima,

2.

Raumklima,

3.

Anlagensysteme der Heiz- und Raumlufttechnik,

4.

Rechnen mit feuchter Luft,

5.

Lastberechnungen.

b)

Prüfungsbereich Sanitärinstallationen

Überblick über bestehende Abhängigkeiten zwischen Gebäudeplanung und installationstechnischer Ausstattung.

Kenntnisse fachspezifischer Vorschriften, Normen und Richtlinien sowie der Anwendungsbereiche, Funktionselemente und Auswahlkriterien der Sanitärinstallationen.

Gründliche Kenntnisse in einem der folgenden oder in einem vergleichbaren Wahlgebiet:

1.

Grundlagen der Rohrnetzberechnungen,

2.

Anlagen der Wasserversorgung und Entwässerung,

3.

Anlagen der Gasversorgung und Warmwasserversorgung,

4.

Geräuschentstehung und Geräuschbekämpfung (Schallschutzmaßnahmen) bei sanitärtechnischen Anlagen.

Fähigkeit zur Durchführung eines installationstechnischen Projektes - Detailplanung, Kostenermittlung.


D. - Prüfungsleistungen

D.
Prüfungsleistungen

a)

Hausarbeit

Das Thema der Hausarbeit wird dem Prüfungsbereich entnommen, den der Prüfungskandidat dafür benannt hat.

b)

Aufsichtsarbeiten

In den beiden gewählten Prüfungsbereichen ist eine vierstündige Aufsichtsarbeit zu fertigen. Hierbei soll der Prüfungskandidat für jede Aufsichtsarbeit einen Katalog von Fragen oder Aufgaben gestellt bekommen, von denen er 75 % auswählt und bearbeitet, oder jeweils zwei Themen, von denen ein Thema zu bearbeiten ist.

c)

Mündliche Prüfung

Die mündliche Prüfung erstreckt sich etwa zu gleichen Teilen auf die beiden gewählten Prüfungsbereiche. Die Wahlgebiete sind angemessen zu berücksichtigen.


50. - Prüfungsanforderungen für das Fach Bautechnik/Vermessungstechnik mit einem Studienanteil von ...

50.
Prüfungsanforderungen für das Fach Bautechnik/Vermessungstechnik mit einem Studienanteil von etwa 80 Semesterwochenstunden

D. - Wahlgebiete

D.
Wahlgebiete

Wahlgebiete sind die bei den Lernbereichen unter Buchstabe C jeweils genannten Bereiche.

A. - Prüfungsbereiche

A.
Prüfungsbereiche

a)

Photogrammetrie einschließlich Kartographie,

b)

Ingenieurvermessung und Ausgleichungsrechnung.


B. - Zulassungsvoraussetzungen

B.
Zulassungsvoraussetzungen

Nachweis eines ordnungsgemäßen Fachstudiums im Umfang von etwa 80 Semesterwochenstunden.

Drei Leistungsnachweise über die erfolgreiche Teilnahme an fachwissenschaftlichen Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums, davon einer aus jedem Prüfungsbereich, einer aus einem fachwissenschaftlichen Projekt.

C. - Prüfungsinhalte

C.
Prüfungsinhalte

Kenntnisse im Berufsfeld Bautechnik über die historische Entwicklung der Berufe und Entstehung neuer Berufe, über technische Entwicklungen in der Facharbeit sowie über Qualifizierungsmöglichkeiten und unterschiedliche Arbeitsorganisation im Produktions- und Dienstleistungsbereich.

a)

Prüfungsbereich Photogrammmetrie einschließlich Kartographie

Überblick über die Anwendungsgebiete der Photogrammmetrie sowie die Verfahren und Anwendungsbereiche der Kartographie.

Kenntnisse über die Grundlagen der Photogrammmetrie, die Aufnahmeverfahren, die Verfahren und Geräte der Ein- und Zweibildmessung und das Prinzip der Triangulation sowie Grundlagen der Geländedarstellung und Generalisierung.

Gründliche Kenntnisse über Verfahren der graphischen Entzerrung, der Aufnahme und Auswertung terrestrischer Aufnahmen und Genauigkeitsabschätzungen, Stereophotogrammmetrie, raumbezogene Informationssysteme.

b)

Prüfungsbereich Ingenieurvermessung und Ausgleichungsrechnung, gegliedert in die folgenden Teilbereiche:

1.

Ingenieurvermessung

Überblick über die Aufgaben und Methoden der Ingenieurvermessung in typischen Beispielen.

Kenntnisse über die Funktionsweise und Bestandteile geodätischer Instrumente.

Gründliche Kenntnisse über Instrumente und Messverfahren zur Entfernungsmessung mit elektromagnetischen Wellen, Erfassung und Berücksichtigung atmosphärischer Einflüsse, Präzisionsverfahren der Längen- und Höhenmessung, Festpunktfeld, Soldner- und Gauß-Krüger-System, Deformationsmessungen, Trassierungsberechnungen, digitale Geländemodelle.

2.

Ausgleichungsrechnung

Überblick über die statistischen Grundlagen der Ausgleichungsrechnung.

Kenntnisse über die Lage- und Streuungsparameter für unabhängige und korrelierte Zufallsveränderliche sowie über Schätzkriterien.

Gründliche Kenntnisse über Ausgleichung nach vermittelnden und bedingten Beobachtungen in Matrizenschreibweise sowie über statistische Tests, Genauigkeit, Zuverlässigkeit.


D. - Prüfungsleistungen

D.
Prüfungsleistungen

a)

Hausarbeit

Das Thema der Hausarbeit wird dem Prüfungsbereich entnommen, den der Prüfungskandidat dafür benannt hat.

b)

Aufsichtsarbeiten

In den beiden gewählten Prüfungsbereichen ist eine vierstündige Aufsichtsarbeit zu fertigen. Hierbei soll der Prüfungskandidat für jede Aufsichtsarbeit einen Katalog von Fragen oder Aufgaben gestellt bekommen, von denen er 75 % auswählt und bearbeitet, oder jeweils zwei Themen, von denen ein Thema zu bearbeiten ist.

c)

Mündliche Prüfung

Die mündliche Prüfung erstreckt sich etwa zu gleichen Teilen auf die beiden gewählten Prüfungsbereiche. Je ein Wahlgebiet pro Prüfungsbereich aus den unter Buchstabe C, Gründliche Kenntnisse, aufgeführten Sachverhalten ist angemessen zu berücksichtigen.


51. - Prüfungsanforderungen für das Fach Betriebliches Rechnungswesen mit einem Studienanteil von ...

51.
Prüfungsanforderungen für das Fach Betriebliches Rechnungswesen mit einem Studienanteil von etwa 60 Semesterwochenstunden

A. - Prüfungsbereiche

A.
Prüfungsbereiche

a)

Internes Rechnungswesen,

b)

Externes Rechnungswesen und Wirtschaftsprüfung.


B. - Zulassungsvoraussetzungen

B.
Zulassungsvoraussetzungen

Nachweis eines ordnungsgemäßen Fachstudiums im Umfang von etwa 60 Semesterwochenstunden.

Ein Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme im Hauptseminar Wirtschaftsprüfung.

Ein Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme am Internen Rechnungswesen oder an einer der nachstehend genannten Besonderen Betriebswirtschaftslehren:

1.

Betriebswirtschaftliche Steuerlehre,

2.

Empirische Wirtschaftsstatistik,

3.

Finanz- und Bankwirtschaft,

4.

Unternehmenstheorie und -politik,

5.

Versicherungsbetriebslehre,

6.

Wirtschaftsinformatik.

Wird eine dieser Besonderen Betriebswirtschaftslehren im Rahmen der beruflichen Fachrichtung Wirtschaftswissenschaft berücksichtigt, so ist sie für das Fach Betriebliches Rechnungswesen nicht wählbar.

C. - Prüfungsinhalte

C.
Prüfungsinhalte

a)

Prüfungsbereich Internes Rechnungswesen

Überblick über Controlling-Konzepte und -Anwendungen.

Kenntnis in kostenorientierten Planungs- und Kontrollrechnungen.

Gründliche Kenntnis der Grundprobleme der Betriebsbuchhaltung sowie der Kalkulation als Vollkostenrechnung, Deckungsbeitragsrechnung und Plankostenrechnung.

b)

Prüfungsbereich Externes Rechnungswesen und Wirtschaftsprüfung

Überblick über die Allgemeine Prüfungslehre.

Kenntnis in der Erstellung des Konzernabschlusses und der Prüfung verbundener Unternehmen.

Gründliche Kenntnis in der Finanzbuchhaltung einschließlich der Grundlagen des Rechnungswesens, von Jahresabschluss und Jahresabschlussprüfung in Verbindung mit Rechtsvorschriften, Bilanztheorie und Bilanzpolitik, Theorie und Praxis der Jahresabschlussprüfung sowie von der Unternehmensbewertung.


D. - Prüfungsleistungen

D.
Prüfungsleistungen

a)

Aufsichtsarbeit

Es ist eine vierstündige Aufsichtsarbeit in Wirtschaftsprüfung und Internem Rechnungswesen zu schreiben. Der Prüfungskandidat gibt vorher an, ob er schwergewichtig Aufgabenstellungen zum Bereich Wirtschaftsprüfung oder zum Bereich Internes Rechnungswesen bearbeiten will. Der Prüfungskandidat erhält entweder einen Katalog von Fragen oder Aufgaben gestellt, von denen er 75 % auswählt und bearbeitet, oder zwei Themen oder Aufgabenkomplexe, von denen eine Alternative zu bearbeiten ist.

b)

Mündliche Prüfung

Die mündliche Prüfung erstreckt sich etwa zu gleichen Teilen auf die beiden gewählten Prüfungsbereiche. Je ein Wahlgebiet aus den unter Buchstabe C, Gründliche Kenntnisse, aufgeführten Sachverhalten ist angemessen zu berücksichtigen.


52. - Prüfungsanforderungen für das Fach Elektrotechnik mit einem Studienanteil von etwa 80 ...

52.
Prüfungsanforderungen für das Fach Elektrotechnik mit einem Studienanteil von etwa 80 Semesterwochenstunden

E. - Prüfungsleistungen

E.
Prüfungsleistungen

a)

Hausarbeit

Sofern die Hausarbeit in Lernbereichen der Grundschulpädagogik geschrieben wird, ist das Thema dem vom Prüfungskandidaten dafür benannten Lernbereich zu entnehmen.

b)

Aufsichtsarbeit

Es ist eine vierstündige Aufsichtsarbeit zu fertigen. Die Aufgaben sind dem dafür vom Prüfungskandidaten benannten Lernbereich zu entnehmen.

c)

Mündliche Prüfung

Der Prüfungskandidat benennt je zwei der unter Buchstabe C, Gründliche Kenntnisse, genannten Bereiche als Wahlgebiete für die Lernbereiche. Falls eines der Wahlgebiete bereits in der Hausarbeit oder der Aufsichtsarbeit behandelt wurde, muss die Thematik der mündlichen Prüfung von den schriftlichen Prüfungsleistungen klar abgegrenzt sein; die benannten Wahlgebiete werden berücksichtigt.


A. - Prüfungsbereiche

A.
Prüfungsbereiche

a)

Elektrische Antriebe,

b)

Starkstromanlagen,

c)

Leistungselektronik,

d)

Messtechnik,

e)

Regelungstechnik,

f)

Telekommunikationstechnik,

g)

Hochfrequenztechnik,

h)

Informationstechnik,

i)

Elektronik,

j)

Halbleitertechnik.

Aus den zehn Prüfungsbereichen sind zwei zu wählen. Ist Informatik zweites Prüfungsfach, kann Informationstechnik als Prüfungsbereich nicht gewählt werden.

B. - Zulassungsvoraussetzungen

B.
Zulassungsvoraussetzungen

Nachweis eines ordnungsgemäßen Fachstudiums im Umfang von etwa 80 Semesterwochenstunden.

Drei Leistungsnachweise über die erfolgreiche Teilnahme an fachwissenschaftlichen Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums, davon einer aus jedem der gewählten Prüfungsbereiche, einer aus einem fachwissenschaftlichen Projekt.

C. - Prüfungsinhalte

C.
Prüfungsinhalte

Kenntnisse im Berufsfeld Elektrotechnik über die historische Entwicklung in der Facharbeit sowie über Qualifizierungsmöglichkeiten und unterschiedliche Arbeitsorganisation im Produktions- und Dienstleistungsbereich.

a)

Prüfungsbereich Elektrische Antriebe

Überblick über Aufbau, Wirkungsweise und Betriebsverhalten der Asynchron-, Synchron- und Gleichstrommaschinen sowie Transformatoren.

Kenntnisse der Grundbegriffe des magnetischen Feldes, des Aufbaus und des Betriebsverhaltens elektrischer Maschinen sowie der Grundbegriffe der elektrischen Antriebstechnik.

Gründliche Kenntnisse in einem aus folgenden oder vergleichbaren Wahlgebieten:

1.

Ersatzschaltbilder der Asynchronmaschine, Konstruktion und Auswertung der Ortskurven für Schleifringläufer sowie Hochstab- und Doppelkäfigläufer,

2.

Zeigerdiagramm und stationäre Betriebskennlinien der Vollpol- und Schenkelpol-Synchronmaschinen,

3.

Betriebsverhalten der Gleichstrommaschine, Ankerrückwirkung, Wicklungsarten und Kommutierung.

b)

Prüfungsbereich Starkstromanlagen

Überblick über die Grundprobleme und den Stand der Technik auf den drei Hauptgebieten der elektrischen Energieversorgung: Erzeugung, Übertragung und Verteilung elektrischer Energie.

Kenntnisse der Grundlagen auf dem Gebiet der Erzeugung, Übertragung und Verteilung elektrischer Energie.

Gründliche Kenntnisse in einem aus folgenden oder vergleichbaren Wahlgebieten:

1.

Aufbau der Leitungsnetze und Grundlagen der Netzberechnung,

2.

Kurz- und Erdschlüsse in Drehstromnetzen,

3.

Schutztechnik und Abschaltung von Fehlerstellen in den Energieversorgungsanlagen,

4.

der elektrische Verbundbetrieb.

c)

Prüfungsbereich Leistungselektronik

Überblick über die elektrischen und thermischen Eigenschaften von Halbleiterventilen, über die Grundprinzipien von Stromrichterschaltungen, über die Berechnung elektrischer Netzwerke, die Ventile enthalten, über den Kommutierungsvorgang in Ventilschaltungen, über die Anwendungsgebiete leistungselektronischer Geräte.

Kenntnisse des Betriebsverhaltens netz-, last- und selbstgeführter Stromrichter, der in der Leistungselektronik verwendeten Steuerungsverfahren.

Gründliche Kenntnisse in einem aus folgenden oder vergleichbaren Wahlgebieten:

1.

Rückwirkungen von netzgeführten Stromrichtern auf das speisende Netz,

2.

Anwendung von Stromrichtern bei elektromotorischen Antrieben,

3.

Aufbau und Wirkungsweise von Steuergeräten.

d)

Prüfungsbereich Messtechnik

Überblick über die analogen und digitalen Verfahren zur Messung elektrischer Größen, über die Berechnung von Fehlern, über die Anwendungsgebiete elektrischer und elektronischer Messgeräte.

Kenntnisse der Grundprinzipien anzeigender und registrierender Messgeräte, des Aufbaus und der Wirkungsweise von Oszilloskopen, Kompensations- und Brückenschaltungen sowie von Digitalvoltmetern und elektronischen Zählern, des Übergangsverhaltens von Messgeräten und Messumformern.

Gründliche Kenntnisse in einem aus folgenden oder vergleichbaren Wahlgebieten:

1.

Aufbau und Wirkungsweise von anzeigenden und registrierenden Messgeräten,

2.

Aufbau und Wirkungsweise von Messumformern,

3.

Prinzipien der Analog-Digital-Umsetzung von Messwerten,

4.

Anwendung von elektronischen Zählern in der Messtechnik.

e)

Prüfungsbereich Regelungstechnik

Überblick über die Grundprobleme der Regelungstechnik.

Kenntnisse über analytische Modellbildung in der Elektrotechnik, Eigenschaften und Entwurf von linearen Regelkreisen.

Gründliche Kenntnisse in einem aus folgenden oder vergleichbaren Wahlgebieten:

1.

Grundlagen der linearen Systeme,

2.

Analyse von linearen Regelkreisen,

3.

Synthese von linearen Regelkreisen.

f)

Prüfungsbereich Telekommunikationstechnik

Überblick über Wesen und Form der Nachricht, Probleme und Lösungen der Übertragung, Verarbeitung und Vermittlung von Nachrichten.

Kenntnisse über Beschreibung von Nachrichtensignalen und Übertragungssystemen, Modulationsverfahren, Nachrichtennetze, Datenübertragung.

Gründliche Kenntnisse in einem aus folgenden oder vergleichbaren Wahlgebieten:

1.

Systemtheorie,

2.

Digitale Übertragung und Kanalcodierung,

3.

Analoge Übertragung und Nachrichtenkanäle,

4.

Lokale Netze - Architekturen und Protokolle,

5.

Hochgeschwindigkeitsnetze - Architekturen und Protokolle,

6.

Telefonnetze/Mobilfunk/ISDN.

g)

Prüfungsbereich Hochfrequenztechnik

Überblick über die Frequenzbereiche und Anwendungsgebiete der Hochfrequenztechnik und über die internationalen Regelungen des Funkverkehrs.

Kenntnisse der Wellenausbreitung längs Leitungen und im Raum, der Wellenleiter und Antennen.

Gründliche Kenntnisse in einem aus folgenden oder vergleichbaren Wahlgebieten:

1.

Hochfrequenzbauelemente,

2.

Lineare Hochfrequenzschaltungen und Rauschen,

3.

Nichtlineare Schaltungen und Modulation,

4.

Fernsehtechnik.

h)

Prüfungsbereich Informationstechnik

Überblick über die Grundprobleme und Anwendungsgebiete der Informationstechnik.

Kenntnisse der Organisation und der Programmierung von elektronischen Rechnern, insbesondere von Mikroprozessorsystemen.

Gründliche Kenntnisse in einem aus folgenden oder vergleichbaren Wahlgebieten:

1.

Prozessororganisation:

Elementare Prozessorstrukturen, Prozessorentwurf und Mikroprogrammierung, Adressierungsarten, RISCs, CISCs,

2.

Ein-/Ausgabeorganisation:

Systementwurf mit Mikroprozessorbausteinen, Unterbrechungssystem, Ein-/Ausgabeschnittstellen und -techniken,

3.

Bus- und Speicherorganisation:

Bussysteme und Speicherzugriffe, Caches und Speicherverwaltungseinheiten.

i)

Prüfungsbereich Elektronik

Überblick über analoge und digitale Halbleiter-Schaltungstechnik.

Kenntnisse der Eigenschaften und Anwendung von Halbleiter-Bauelementen und integrierten Schaltkreisen.

Gründliche Kenntnisse in einem aus folgenden oder vergleichbaren Wahlgebieten:

1.

Dioden und Transistoren:

Netzwerkverhalten, Schaltungstechnik, Grundlagen des Schaltungsentwurfs,

2.

Operationsverstärker:

Schaltungstechnik, Betriebseigenschaften, Stabilitätskriterien, Anwendungen in linearen Schaltungen und aktiven Filtern,

3.

Digitale Schaltungstechnik:

Schaltnetze und Schaltwerke, Speicher, Betriebseigenschaften integrierter Digitalschaltungen,

4.

Logik-Familien:

Schaltungstechnik, Betriebseigenschaften, Störverhalten, Möglichkeiten und Grenzen der Anwendung,

5.

Signalverarbeitung:

Digital-Analog-Wandler, Analog-Digital-Wandler, Störeinflüsse, Rauschen.

j)

Prüfungsbereich Halbleitertechnik

Überblick über die physikalische Wirkungsweise der Halbleiterbauelemente.

Kenntnisse der Stromleitung in Metallen und Halbleitern, der Grundbegriffe der Halbleiterphysik, der technologischen Standardmethoden zur Herstellung von Halbleiterbauelementen.

Gründliche Kenntnisse in einem aus folgenden oder vergleichbaren Wahlgebieten:

1.

Bändermodell des Halbleiters,

2.

pn-Übergang, Gleichrichterwirkung und dynamisches Verhalten,

3.

spezielle Dioden,

4.

Transistor, Feldeffekt-Transistor,

5.

Herstellungsverfahren für Halbleiterbauelemente.


D. - Prüfungsleistungen

D.
Prüfungsleistungen

a)

Hausarbeit

Das Thema der Hausarbeit wird dem Prüfungsbereich entnommen, den der Prüfungskandidat dafür benannt hat.

b)

Aufsichtsarbeiten

In den beiden gewählten Prüfungsbereichen ist je eine vierstündige Aufsichtsarbeit zu fertigen. Hierbei soll der Prüfungskandidat für jede Aufsichtsarbeit einen Katalog von Fragen oder Aufgaben gestellt bekommen, von denen er 75 % auswählt und bearbeitet, oder jeweils zwei Themen, von denen ein Thema zu bearbeiten ist.

c)

Mündliche Prüfung

Die mündliche Prüfung erstreckt sich etwa zu gleichen Teilen auf die beiden gewählten Prüfungsbereiche. Die Wahlgebiete sind angemessen zu berücksichtigen.


53. - Prüfungsanforderungen für das Fach Ernährung/Lebensmittelwissenschaft mit einem Studienanteil ...

53.
Prüfungsanforderungen für das Fach Ernährung/Lebensmittelwissenschaft mit einem Studienanteil von etwa 80 Semesterwochenstunden

A. - Prüfungsbereiche

A.
Prüfungsbereiche

a)

Getreidetechnologie,

b)

Technologie tierischer Lebensmittel,

c)

Getränketechnologie.

Von den drei Prüfungsbereichen sind zwei zu wählen.


B. - Zulassungsvoraussetzungen

B.
Zulassungsvoraussetzungen

Nachweis eines ordnungsgemäßen Fachstudiums im Umfang von etwa 80 Semesterwochenstunden.

Drei Leistungsnachweise über die erfolgreiche Teilnahme an fachwissenschaftlichen Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums, davon einer aus jedem der gewählten Prüfungsbereiche, einer aus einem fachwissenschaftlichen Projekt.

C. - Prüfungsinhalte

C.
Prüfungsinhalte

Kenntnisse im Berufsfeld Ernährung und Hauswirtschaft über die historische Entwicklung der Berufe und Entstehung neuer Berufe, über technische Entwicklungen in der Facharbeit sowie über Qualifizierungsmöglichkeiten und unterschiedliche Arbeitsorganisation im Produktions- und Dienstleistungsbereich.

a)

Prüfungsbereich Getreidetechnologie

Überblick über Verfahren zur Herstellung von Lebensmitteln aus dem genannten Prüfungsbereich einschließlich einzusetzender Apparate und Maschinen.

Kenntnisse der Lebensmittelrohstoffe, lebensmittelrechtlichen Bestimmungen und Lebensmittelaufsicht, Hygienemaßnahmen bei der Gewinnung, Herstellung und Abgabe von Lebensmitteln einschließlich Fragen der Lebensmittelsicherheit, Lebensmittelanalytik und Qualitätskontrolle.

Gründliche Kenntnisse der Herstellung von Mahlprodukten einschließlich Nährmitteln, von Backtechniken, Fermentation von Teigen. Qualitative Beurteilung der Mahl- und Zwischenprodukte auf Getreidebasis, der Zusatzstoffe und Backprodukte. Haltbarmachung von Zwischenprodukten und Backwaren.

b)

Prüfungsbereich Technologie tierischer Lebensmittel

Überblick über Verfahren zur Herstellung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs einschließlich einzusetzender Apparate und Maschinen.

Kenntnisse über Lebensmittelrohstoffe tierischen Ursprungs, lebensmittelrechtliche Bestimmungen und Lebensmittelaufsicht, Hygienemaßnahmen bei der Gewinnung, Herstellung und Abgabe von Lebensmitteln, einschließlich Fragen der Lebensmittelsicherheit, Lebensmittelanalytik und Qualitätskontrolle.

Gründliche Kenntnisse der Bedeutung von Fleisch und anderen Lebensmitteln tierischer Herkunft als Verursacher von Zoonosen und Lebensmittelvergiftungen; der Schlachttierkunde, Schlachthygiene und -gesetzgebung; des Aufbaus und der Bestandteile von tierischem Gewebe sowie von biochemischen und möglichen mikrobiologischen Veränderungen; der Grundlagen der Haltbarmachung von Lebensmitteln dieser Art, der Verarbeitungshygiene einschließlich entsprechender Vorschriften, Qualitätskriterien, Beurteilungsnormen und Leitsätze, Untersuchungen auf substantielle und hygienische Qualität.

c)

Prüfungsbereich Getränketechnologie

Überblick über Verfahren zur Herstellung von Lebensmitteln einschließlich einzusetzender Apparate und Maschinen.

Kenntnisse über Lebensmittelrohstoffe, lebensmittelrechtliche Bestimmungen und Lebensmittelaufsicht, Hygienemaßnahmen bei der Gewinnung, Herstellung und Abgabe von Lebensmitteln, einschließlich Fragen der Lebensmittelsicherheit, Lebensmittelanalytik und Qualitätskontrolle.

Gründliche Kenntnisse der pflanzlichen Rohstoffe für die Herstellung von alkoholfreien, alkoholhaltigen und Hausgetränken und der Bedeutung mikrobiologischer, biochemischer sowie chemischer Reaktionen auf deren Qualität; der Grundlagen zur Haltbarmachung von Getränken, über Mindesthaltbarkeit sowie über Warenkunde, der Bedeutung von Zubereitungs- und Garverfahren auf dem Gebiet der Gastronomie.


D. - Prüfungsleistungen

D.
Prüfungsleistungen

a)

Hausarbeit

Das Thema der Hausarbeit wird dem Prüfungsbereich entnommen, den der Prüfungskandidat dafür benannt hat.

b)

Aufsichtsarbeiten

In den beiden gewählten Prüfungsbereichen ist eine vierstündige Aufsichtsarbeit zu fertigen. Hierbei soll der Prüfungskandidat für jede Aufsichtsarbeit einen Katalog von Fragen oder Aufgaben gestellt bekommen, von denen er 75 % auswählt und bearbeitet, oder jeweils zwei Themen, von denen ein Thema zu bearbeiten ist.

c)

Mündliche Prüfung

Die mündliche Prüfung erstreckt sich etwa zu gleichen Teilen auf die beiden gewählten Prüfungsbereiche. Je ein Wahlgebiet aus den unter Buchstabe C, Gründliche Kenntnisse, aufgeführten Sachverhalten ist angemessen zu berücksichtigen.


54. - Prüfungsanforderungen für das Fach Gestaltungstechnik (Farbtechnik und Raumgestaltung) mit ...

54.
Prüfungsanforderungen für das Fach Gestaltungstechnik (Farbtechnik und Raumgestaltung) mit einem Studienanteil von etwa 80 Semesterwochenstunden

F. - Gewichtung der Prüfungsleistungen

F.
Gewichtung der Prüfungsleistungen

Bei der Ermittlung der Note für diesen Prüfungsteil sind die Bewertungen der Prüfungsleistungen wie folgt zu gewichten:

1 (Aufsichtsarbeit)

:

2 (mündliche Prüfung).

A. - Prüfungsbereiche

A.
Prüfungsbereiche

a)

Farb- und Arbeitstechniken,

b)

Innenraumplanung und -gestaltung.


B. - Zulassungsvoraussetzungen

B.
Zulassungsvoraussetzungen

Nachweis eines ordnungsgemäßen Fachstudiums im Umfang von etwa 80 Semesterwochenstunden.

Drei Leistungsnachweise über die erfolgreiche Teilnahme an fachwissenschaftlichen Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums, davon einer aus jedem Prüfungsbereich, einer aus einem fachwissenschaftlichen Projekt.

C. - Prüfungsinhalte

C.
Prüfungsinhalte

Kenntnisse im Berufsfeld Farbtechnik und Raumgestaltung über die historische Entwicklung der Berufe und Entstehung neuer Berufe, über technische Entwicklungen in der Facharbeit sowie über Qualifizierungsmöglichkeiten und unterschiedliche Arbeitsorganisation im Produktions- und Dienstleistungsbereich.

a)

Prüfungsbereich Farb- und Arbeitstechniken

Überblick über die Grundlagen im anwendungsbezogenen Bereich der Farben.

Kenntnisse der Farbenlehre, der Farb- und Arbeitstechniken und der Werkstoffe, Werkzeuge, Geräte und Maschinen einschließlich des Unfallschutzes.

Gründliche Kenntnisse in einem der folgenden oder vergleichbaren Wahlgebiete:

1.

Spezielle Farb- und Arbeitstechniken,

2.

Oberflächentechnik,

3.

Werbegestaltung,

4.

Textilgestaltung,

5.

Druck- und Fototechniken.

b)

Prüfungsbereich Innenraumplanung und -gestaltung

Überblick über die Grundlagen der Innenraumplanung und -gestaltung.

Kenntnisse über die Gestaltung von Räumen.

Gründliche Kenntnisse in einem der folgenden oder vergleichbaren Wahlgebiete:

1.

Komponenten der Innenraumplanung und -gestaltung,

2.

Kommunikationsdesign,

3.

Baugeschichte.


D. - Prüfungsleistungen

D.
Prüfungsleistungen

a)

Hausarbeit

Das Thema der Hausarbeit wird dem Prüfungsbereich entnommen, den der Prüfungskandidat dafür benannt hat.

b)

Aufsichtsarbeiten

In den beiden gewählten Prüfungsbereichen ist eine vierstündige Aufsichtsarbeit zu fertigen. Hierbei soll der Prüfungskandidat für jede Aufsichtsarbeit einen Katalog von Fragen oder Aufgaben gestellt bekommen, von denen er 75 % auswählt und bearbeitet, oder jeweils zwei Themen, von denen ein Thema zu bearbeiten ist.

c)

Mündliche Prüfung

Die mündliche Prüfung erstreckt sich etwa zu gleichen Teilen auf die beiden gewählten Prüfungsbereiche. Die Wahlgebiete sind angemessen zu berücksichtigen.


55. - Prüfungsanforderungen für das Fach Land- und Gartenbauwissenschaft/Gartenbau mit einem ...

55.
Prüfungsanforderungen für das Fach Land- und Gartenbauwissenschaft/Gartenbau mit einem Studienanteil von etwa 80 Semesterwochenstunden

A. - Prüfungsbereiche

A.
Prüfungsbereiche

a)

Kombinationsmöglichkeit 1

1.

Gemüsebau und

2.

Obstbau oder

Zierpflanzenbau oder

Landwirtschaftlicher Pflanzenbau

oder

b)

Kombinationsmöglichkeit 2

1.

Obstbau und

2.

Gemüsebau oder

Landwirtschaftlicher Pflanzenbau

oder

c)

Kombinationsmöglichkeit 3

1.

Zierpflanzenbau und

2.

Gemüsebau oder

Obstbau.


B. - Zulassungsvoraussetzungen

B.
Zulassungsvoraussetzungen

Nachweis eines ordnungsgemäßen Fachstudiums im Umfang von etwa 80 Semesterwochenstunden.

Drei Leistungsnachweise über die erfolgreiche Teilnahme an fachwissenschaftlichen Lehrveranstaltungen im Hauptstudium der gewählten Prüfungsbereiche, davon mindestens einer in jedem Prüfungsbereich.

C. - Prüfungsinhalte

C.
Prüfungsinhalte

a)

Prüfungsbereich Gemüsebau oder

Obstbau oder

Zierpflanzenbau

In spezifischer Ausprägung auf eine der drei Produktionsrichtungen:

Überblick über die biologischen Eigenheiten gartenbaulich genutzter Pflanzen und die Verfahrensweisen der Produktion unter den Bedingungen des Freilandes und des geschützten Anbaus; Produktionsziele; natürliche, technische, arbeitswirtschaftliche und ökonomische Voraussetzungen der Produktion.

Überblick über die gartenbauwissenschaftlichen Forschungsmethoden.

Kenntnis der produktionsrelevanten Bereiche von Bodenkunde, Pflanzenernährung, Pflanzenschutz, Gartenbautechnik.

Kenntnis des Marktes gartenbaulicher Erzeugnisse und seiner Rückwirkungen auf die Produktion.

Kenntnisse des Versuchswesens und der Methoden zur Beurteilung von Pflanzenbeständen.

Gründliche Kenntnisse zu den Hauptproduktionsformen in Bezug auf: Entwicklungsrhythmus und Ertragsbildungsprozess; kulturtechnische Einrichtungen, Maßnahmen und Hilfsmittel der Beeinflussung und Sicherung des Ertrages; Saatgut- und Sortenwesen; Produktionsabläufe in Abhängigkeit von Standort, Jahreszeit und Witterungsverlauf; Bestimmungsgründe der Produktqualität; Lagerung, Vermarktung und Verwendung der Produkte.

Gründliche Kenntnisse der physiologischen und ökologischen Grundlagen gartenbaulicher Ertragsbildung.

Fähigkeit zur Analyse komplexer Problemstellungen der jeweiligen gartenbaulichen Produktionsrichtung.

Fähigkeit zur Beurteilung von Produktformen, -verfahren und -abläufen unter Anwendung biologischer, ökologischer, technischer, arbeitswirtschaftlicher - in Gemüsebau und Obstbau auch ernährungswirtschaftlicher -, ökonomischer und rechtlicher Kriterien.

b)

Prüfungsbereich Landwirtschaftlicher Pflanzenbau

Überblick über die Verfahrensweisen der landwirtschaftlichen Produktion; Produktionsziele der Pflanzenproduktion; natürliche, technische, arbeitswirtschaftliche und ökonomische Voraussetzungen der landwirtschaftlichen Produktion; Grundprinzipien des Versuchswesens.

Kenntnis der produktionsrelevanten Bereiche von Bodenkunde, Pflanzenernährung, Pflanzenschutz, Landtechnik.

Kenntnis der den Absatz beeinflussenden Faktoren.

Gründliche Kenntnisse zu den Hauptformen des landwirtschaftlichen Pflanzenbaues in Bezug auf: Biologie und Ertragsbildung; Zusammenwirken der Wachstumsfaktoren und die Produktivität des Standortes; kulturtechnische und Bewirtschaftungsmaßnahmen als Hilfsmittel der Beeinflussung und Sicherung des Ertrages; Saatgut- und Sortenwesen; Produktionsabläufe und Verfahren in Abhängigkeit von Standort und Witterungsverlauf; Bestimmungsgründe der Produktqualität; Lagerung, Vermarktung und Verwendung der Produkte.

Fähigkeit zur Beurteilung von Produktionsformen, -verfahren und -abläufen unter Anwendung biologischer, ökologischer, technischer, arbeitswirtschaftlicher, ökonomischer und rechtlicher Kriterien.


D. - Prüfungsleistungen

D.
Prüfungsleistungen

a)

Hausarbeit

Das Thema der Hausarbeit wird dem Prüfungsbereich entnommen, den der Prüfungskandidat dafür benannt hat.

b)

Aufsichtsarbeiten

In den beiden gewählten Prüfungsbereichen ist eine vierstündige Aufsichtsarbeit zu fertigen. Der Prüfungskandidat erhält für jede Aufsichtsarbeit entweder einen Katalog von Fragen oder Aufgaben gestellt, von denen er 75 % auswählt und bearbeitet, oder zwei Themen, von denen eines zu bearbeiten ist.

c)

Mündliche Prüfung

Die mündliche Prüfung erstreckt sich etwa zu gleichen Teilen auf die beiden gewählten Prüfungsbereiche. Je ein Wahlgebiet aus den unter Buchstabe C, Gründliche Kenntnisse, aufgeführten Sachverhalten ist angemessen zu berücksichtigen.


56. - Prüfungsanforderungen für das Fach Land- und Gartenbauwissenschaft/Landschaftsgestaltung mit ...

56.
Prüfungsanforderungen für das Fach Land- und Gartenbauwissenschaft/Landschaftsgestaltung mit einem Studienanteil von etwa 80 Semesterwochenstunden

3. - Prüfungsanforderungen für Fachdidaktik

3.
Prüfungsanforderungen für Fachdidaktik

A. - Prüfungsbereiche

A.
Prüfungsbereiche

a)

Landschaftsbau

und

b)

Ingenieurbiologie

oder

c)

Objektplanung.


B. - Zulassungsvoraussetzungen

B.
Zulassungsvoraussetzungen

Nachweis eines ordnungsgemäßen Fachstudiums im Umfang von etwa 80 Semesterwochenstunden.

Drei Leistungsnachweise über die erfolgreiche Teilnahme an fachwissenschaftlichen Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums, und zwar je ein Leistungsnachweis aus dem Prüfungsbereich a, dem Prüfungsbereich b oder c sowie aus einem fachwissenschaftlichen Projekt.

C. - Prüfungsinhalte

C.
Prüfungsinhalte

Kenntnisse im Berufsfeld Agrarwirtschaft über die historische und zukünftige Entwicklung des Berufs Landschaftsgärtner/-gärtnerin sowie über technische Entwicklungen, Qualifizierungsmaßnahmen und Arbeitsorganisation im Dienstleistungsbereich des Garten- und Landschaftsbaus.

a)

Prüfungsbereich Landschaftsbau

Überblick über Aufgaben des Landschaftsgärtners und wichtige Maßnahmenbereiche des Landschaftsbaus.

Kenntnisse in den technischen Verfahren des Landschaftsbaus; Flächen- und Höhenmessung; Betriebslehre für den Garten- und Landschaftsbau.

Gründliche Kenntnisse in den landschaftsbaulichen Ausführungsbereichen des Erd- und Grünflächenbaus; der Errichtung von Kleinbauwerken; Materialkunde für den Garten- und Landschaftsbau.

Fähigkeit zur selbständigen Beurteilung der Zweckmäßigkeit landschaftsbaulicher Maßnahmen unter Berücksichtigung ökologischer, ökonomischer und rechtlicher Gesichtspunkte.

b)

Prüfungsbereich Ingenieurbiologie

Überblick über ingenieurbiologische Baumaßnahmen sowie über ökologisch zweckmäßigen Einsatz von lebenden Pflanzen als Baustoff (Gehölze, Gräser und Kräuter), von toten Baumaterialien (Holz, Natur- und Kunststein sowie Kunststoffe) und von deren Kombination.

Kenntnisse im biotechnisch richtigen Einsatz von standortgemäßen Pflanzenarbeiten (insbesondere Pionierpflanzenarten) im Bereich des Küstenschutzes (Küstendünen, Watt und Seedeiche), der Hangsicherung an Verkehrsanlagen und der Wildbach- und Lawinenschutzmaßnahmen.

Gründliche Kenntnisse über ingenieurbiologische Bauweisen zur Hang- und Ufersicherung, zur Wasserregulierung sowie zur Anlage von Schutzpflanzungen (Windschutz, Lärmschutz, Blendschutz und Staubschutz) einschließlich der Vorarbeiten und der Pflegemaßnahmen.

Fähigkeit zur selbständigen Beurteilung der biotechnischen und ökologischen Auswirkungen von ingenieurbiologischen Baumaßnahmen auf den Naturhaushalt.

c)

Prüfungsbereich Objektplanung

Überblick über Aufgabenbereiche und Realisierungsweisen der landschaftsarchitektonischen Objektplanung.

Kenntnisse über die funktionalen und formalen Grundlagen der Objektplanung (Nutzungsanforderungen, Richtwerte und Gestaltungsmittel).

Gründliche Kenntnisse der Arbeitsweisen und Qualitätskriterien des Objektentwurfs.

Fähigkeit zur Beurteilung der planerischen und ökologischen Aspekte in der Landschaftsentwicklung.


D. - Prüfungsleistungen

D.
Prüfungsleistungen

a)

Hausarbeit

Das Thema der Hausarbeit wird dem Prüfungsbereich entnommen, den der Prüfungskandidat dafür benannt hat.

b)

Aufsichtsarbeiten

In den beiden gewählten Prüfungsbereichen ist je eine vierstündige Aufsichtsarbeit zu fertigen. Hierbei soll der Prüfungskandidat für jede Aufsichtsarbeit einen Katalog von Fragen oder Aufgaben gestellt bekommen, von denen er 75 % auswählt und bearbeitet, oder jeweils zwei Themen, von denen ein Thema zu bearbeiten ist.

c)

Mündliche Prüfung

Die mündliche Prüfung erstreckt sich etwa zu gleichen Teilen auf die beiden gewählten Prüfungsbereiche. Je ein Wahlgebiet aus den unter Buchstabe C, Gründliche Kenntnisse, aufgeführten Sachverhalten ist angemessen zu berücksichtigen.


57. - Prüfungsanforderungen für das Fach Land- und Gartenbauwissenschaft/-Landwirtschaft mit einem ...

57.
Prüfungsanforderungen für das Fach Land- und Gartenbauwissenschaft/-Landwirtschaft mit einem Studienanteil von etwa 80 Semesterwochenstunden

A. - Prüfungsbereiche

A.
Prüfungsbereiche

a)

Landwirtschaftlicher Pflanzenbau,

b)

Tierproduktion,

c)

Gemüsebau,

d)

Obstbau.

Von den vier Prüfungsbereichen sind zwei zu wählen.

B. - Zulassungsvoraussetzungen

B.
Zulassungsvoraussetzungen

Nachweis eines ordnungsgemäßen Fachstudiums im Umfang von etwa 80 Semesterwochenstunden.

Drei Leistungsnachweise über die erfolgreiche Teilnahme an fachwissenschaftlichen Lehrveranstaltungen im Hauptstudium der gewählten Prüfungsbereiche, davon mindestens einer in jedem Prüfungsbereich.

C. - Prüfungsinhalte

C.
Prüfungsinhalte

a)

Prüfungsbereich Landwirtschaftlicher Pflanzenbau

Überblick über die Verfahrensweisen der landwirtschaftlichen Produktion; Produktionsziele der Pflanzenproduktion, natürlichen, technischen, arbeitswirtschaftlichen und ökonomischen Voraussetzungen der landwirtschaftlichen Produktion, Grundprinzipien des Versuchswesens.

Überblick über die Beziehungen zwischen Pflanzenproduktion und Tierhaltung im landwirtschaftlichen Betrieb.

Kenntnis der produktionsrelevanten Bereiche von Bodenkunde, Pflanzenernährung, Pflanzenschutz, Landtechnik.

Kenntnis der den Absatz beeinflussenden Faktoren.

Gründliche Kenntnisse zu den Hauptformen des landwirtschaftlichen Pflanzenbaus in Bezug auf: Biologie und Ertragsbildung; Zusammenwirken der Wachstumsfaktoren und die Produktivität des Standortes; kulturtechnische und Bewirtschaftungsmaßnahmen als Hilfsmittel der Beeinflussung und Sicherung des Ertrages; Saatgut- und Sortenwesen; Produktionsabläufe und Verfahren in Abhängigkeit von Standort und Witterungsverlauf; Bestimmungsgründe der Produktqualität; Lagerung, Vermarktung und Verwendung der Produkte.

Gründliche Kenntnisse der Gesetzmäßigkeiten und der Physiologie der Ertragsbildung.

Fähigkeit zur Beurteilung von Produktionsformen, -verfahren und -abläufen unter Anwendung biologischer, ökologischer, technischer, arbeitswirtschaftlicher ökonomischer und rechtlicher Kriterien.

Fähigkeit zur Analyse komplexer Problemstellungen der landwirtschaftlichen Produktion.

b)

Prüfungsbereich Tierproduktion

Überblick über die Verfahrensweisen der landwirtschaftlichen Produktion, natürlichen, technischen, arbeitswirtschaftlichen und ökonomischen Voraussetzungen der landwirtschaftlichen Produktion.

Überblick über die Produktionsziele der Tierproduktion sowie über die Beziehungen zwischen Tier- und Pflanzenproduktion im landwirtschaftlichen Betrieb.

Kenntnis der Stellung der Tierhaltungssysteme und der Organisationsformen der Tierhaltung sowie ökologischer Aspekte der Tierproduktion.

Gründliche Kenntnis der Haustiergenetik und Allgemeinen Tierzüchtung, der Tierzuchtorganisation und des Tierzuchtrechtes, der Tierhygiene und Tiergesundheit, Kenntnis der Anatomie und Physiologie sowie der Fortpflanzung und Reproduktion der Haustiere.

Gründliche Kenntnis der Grundlagen der Tierernährung, Futtermittelkunde und bedarfsgerechter Fütterung.

Gründliche Kenntnis der Rinderzucht und -haltung einschließlich Milchgewinnung; der Schweinezucht und -haltung sowie der Lagerung, Vermarktung und Verwendung der Produkte.

Fähigkeit zur Beurteilung von Produktionsformen, -verfahren und -abläufen unter Anwendung biologischer, ökonomischer und rechtlicher Kriterien.

c)

Prüfungsbereich Gemüsebau

und

d)

Prüfungsbereich Obstbau

In spezifischer Ausprägung auf eine der beiden Produktionsrichtungen Gemüse- oder Obstbau:

Überblick über die biologischen Eigenheiten gartenbaulich genutzter Pflanzen und die Verfahrensweisen der Produktion unter den Bedingungen des Freilandes und des geschützten Anbaus; Produktionsziele, natürlichen, technischen, arbeitswirtschaftlichen und ökonomischen Voraussetzungen der Produktion.

Kenntnis der produktionsrelevanten Bereiche von Bodenkunde, Pflanzenernährung, Pflanzenschutz, Gartenbautechnik.

Kenntnis des Marktes gartenbaulicher Erzeugnisse und seiner Rückwirkungen auf die Produktion.

Gründliche Kenntnisse zu den Hauptproduktionsformen in Bezug auf: Entwicklungsrhythmus und Ertragsbildungsprozess; kulturtechnische Einrichtungen, Maßnahmen und Hilfsmittel der Beeinflussung und Sicherung des Ertrages; Saatgut- und Sortenwesen; Produktionsabläufe in Abhängigkeit von Standort, Jahreszeit und Witterungsverlauf; Bestimmungsgründe der Produktionsqualität; Lagerung, Vermarktung und Verwendung der Produkte.

Fähigkeit zur Beurteilung von Produktionsformen, -verfahren und -abläufen unter Anwendung biologischer, ökologischer, technischer, arbeitswirtschaftlicher - in Gemüsebau und Obstbau auch ernährungswirtschaftlicher -, ökonomischer und rechtlicher Kriterien.


D. - Prüfungsleistungen

D.
Prüfungsleistungen

a)

Hausarbeit

Das Thema der Hausarbeit wird dem Prüfungsbereich entnommen, den der Prüfungskandidat dafür benannt hat.

b)

Aufsichtsarbeiten

In den beiden gewählten Prüfungsbereichen ist eine vierstündige Aufsichtsarbeit zu fertigen. Der Prüfungskandidat erhält für jede Aufsichtsarbeit entweder einen Katalog von Fragen oder Aufgaben gestellt, von denen er 75 % auswählt und bearbeitet, oder zwei Themen, von denen eines zu bearbeiten ist.

c)

Mündliche Prüfung

Die mündliche Prüfung erstreckt sich etwa zu gleichen Teilen auf die beiden gewählten Prüfungsbereiche. Je ein Wahlgebiet aus den unter Buchstabe C, Gründliche Kenntnisse, aufgeführten Sachverhalten ist angemessen zu berücksichtigen.


58. - Prüfungsanforderungen für das Fach Metalltechnik mit einem Studienanteil von etwa 80 ...

58.
Prüfungsanforderungen für das Fach Metalltechnik mit einem Studienanteil von etwa 80 Semesterwochenstunden

A. - Zulassungsvoraussetzungen

A.
Zulassungsvoraussetzungen

Nachweis eines ordnungsgemäßen Fachstudiums je nach Lehramt im Umfang von 6 bis 12 Semesterwochenstunden.

Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem Hauptseminar in der Didaktik des gewählten Faches oder

Leistungsnachweise über die erfolgreiche Teilnahme an je einem Hauptseminar in der Didaktik der gewählten Fächer beziehungsweise der Didaktik des Faches und der gewählten Fachrichtung.

A. - Prüfungsbereiche

A.
Prüfungsbereiche

a)

Kraftfahrzeuge,

b)

Feinwerk- und Mikrotechnik,

c)

Fertigungstechnik einschließlich Werkzeugmaschinen,

d)

Verbrennungskraftmaschinen,

e)

Mess- und Regelungstechnik,

f)

Werkstofftechnologie.

Aus den sechs Prüfungsbereichen sind zwei zu wählen.


B. - Zulassungsvoraussetzungen

B.
Zulassungsvoraussetzungen

Nachweis eines ordnungsgemäßen Fachstudiums im Umfang von etwa 80 Semesterwochenstunden.

Drei Leistungsnachweise über die erfolgreiche Teilnahme an fachwissenschaftlichen Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums, davon einer aus jedem der gewählten Prüfungsbereiche, einer aus einem fachwissenschaftlichen Projekt.

C. - Prüfungsinhalte

C.
Prüfungsinhalte

Kenntnisse im Berufsfeld Metalltechnik, über die historische Entwicklung der Berufe und die Entstehung neuer Berufe, über technische Entwicklungen in der Facharbeit sowie Qualifizierungsmöglichkeiten und unterschiedliche Arbeitsorganisation im Produktions- und Dienstleistungsbereich.

a)

Prüfungsbereich Kraftfahrzeuge

Überblick über Definitionen, Einteilung, geschichtliche Entwicklung von Kraftfahrzeugen.

Kenntnisse der Konstruktionsmerkmale und der Funktionsweisen der Bauteile und Baugruppen moderner Kraftfahrzeuge einschließlich ihrer Aufbauten mit allen Ausrüstungen; Kenntnis der wichtigsten Probleme des modernen Kraftfahrzeugbaues: Leistungsbedarf, Wirtschaftlichkeit, Verkehrssicherheit, Umweltbeeinflussung; Kenntnis der Test- und Diagnoseverfahren am Kraftfahrzeug.

Gründliche Kenntnisse in einem aus folgenden oder vergleichbaren Wahlgebieten:

1.

Fahrzeugantriebe,

2.

Fahrmechanik einschließlich Fahrkomfort und Regelprobleme beim Lenken von Kraftfahrzeugen,

3.

elektrische Ausrüstung von Kraftfahrzeugen.

b)

Prüfungsbereich Feinwerk- und Mikrotechnik

Überblick über die Bauelemente, Funktionseinheiten, Geräte der Feinwerk- und Mikrotechnik.

Kenntnisse im Konstruieren und Entwickeln von Feingeräten sowie Mikrosystemen.

Gründliche Kenntnisse in einem aus folgenden oder vergleichbaren Wahlgebieten:

1.

Elemente und höhere Funktionseinheiten der Feinwerk- und Mikrotechnik,

2.

Führungen, Getriebe, Kupplungen,

3.

Sensoren und Aktoren der Mikrotechnik,

4.

Methodisches Entwickeln eines Feingerätes nach Wahl unter Berücksichtigung der Funktions-, Werkstoff-, Fertigungs-, Form-, Norm- und Kostengerechtigkeit,

5.

Werkstoffkennwerte und Konstruktionsregeln für Funktionselemente der Mikromechanik, Mikrooptik, Mikrosystemtechnik,

6.

Heuristik und Entwicklungssystematik.

c)

Prüfungsbereich Fertigungstechnik einschließlich Werkzeugmaschinen

Überblick über die einzelnen Fertigungsverfahren und deren Anwendungsbereiche; über die wesentlichen umformenden und spanenden Werkzeugmaschinen und deren Anwendungsbereiche.

Kenntnisse der wesentlichen Fertigungsverfahren in den Bereichen Urformen, Umformen, Trennen, Fügen, Beschichten, Stoffeigenschaft ändern; Kenntnis der besonderen Konstruktionsmerkmale der einzelnen Werkzeugmaschinen für das Umformen und Trennen; Kenntnis der Grundlagen der Automatisierungstechnik, insbesondere der Mess- und Regelungstechnik.

Gründliche Kenntnisse in einem aus folgenden oder vergleichbaren Wahlgebieten:

1.

Der technologische und funktionelle Ablauf der Fertigungsverfahren sowie der wichtigsten Einflussgrößen auf Mengeleistung, Arbeitsgenauigkeit und Fertigungskosten.

2.

Die erforderlichen Werkzeuge, deren Schneidengeometrie und die Zerspanungsvorgänge bei spanenden Fertigungsverfahren.

3.

Die Gestaltung der Bauelemente spanender Werkzeugmaschinen (Antrieb, Getriebe, Spindellagerung, Führungen, Gestelle, Steuerungen).

d)

Prüfungsbereich Verbrennungskraftmaschinen

Überblick über die geschichtliche Entwicklung und die Anwendung der Verbrennungskraftmaschinen zur Lösung technischer Aufgaben und ihre Bedeutung für Maschinen- und Fahrzeugbau.

Kenntnisse der wichtigsten Bauarten von Verbrennungskraftmaschinen mit innerer und äußerer Verbrennung und ihrer wichtigsten thermodynamischen Grundlagen.

Gründliche Kenntnisse in einem aus folgenden oder vergleichbaren Wahlgebieten:

1.

Dieselmotor,

2.

Ottomotor,

3.

Gasturbine.

Fähigkeit zu beurteilen, welche Art Verbrennungskraftmaschinen für einen gegebenen Antriebszweck und einen zu verwendenden Kraftstoff in Frage kommen kann.

e)

Prüfungsbereich Mess- und Regelungstechnik

Überblick über Aufgaben, Grundlagen, Grundbegriffe, Methoden und Hilfsmittel der Mess- und Regelungstechnik.

Kenntnisse der geläufigsten Messmethoden für einige wichtige physikalische Größen sowie des Aufbaus, der Wirkungsweise und des dynamischen Verhaltens von Regelkreisen.

Gründliche Kenntnisse in einem aus folgenden oder vergleichbaren Wahlgebieten:

1.

Methoden und Instrumente für die Messung einer bestimmten physikalischen Größe, z. B. der Temperatur, des Drucks, der Länge oder der Zeit,

2.

Messgrößenumformer; pneumatische und hydraulische sowie elektrische Regler; unstetige Regler, Stellglieder, Stabilität und Regelgüte.

f)

Prüfungsbereich Werkstofftechnologie

Überblick über die Rohstoffe, die Gewinnung und die Eigenschaften der in der Fertigungstechnik zu bearbeitenden Werkstoffe.

Kenntnisse der physikalisch-technischen Grundlagen der Werkstoffkunde; Kenntnis der Metallgewinnungsverfahren; Kenntnis der Eigenschaften, der Verfahren zur Änderung der Eigenschaften und der Verwendung der technisch wichtigen Legierungen des Eisens (Stahl und Eisen-Gusswerkstoffe), der Nichteisenmetalle und ihrer Legierungen und der Kunststoffe; Kenntnis der Werkstoffprüfung und der Werkstoff-Normung; Kenntnis der Methodik und der Kriterien der Werkstoffauswahl; Kenntnisse über Korrosion und Verschleiß.

Gründliche Kenntnisse in einem aus folgenden oder vergleichbaren Wahlgebieten:

1.

Erstarrungs- und Umwandlungsvorgänge in abkühlenden Eisen-Kohlenstoff-Legierungen (Eisen-Kohlenstoff-Diagramm),

2.

Gefüge- und Eigenschaftsänderungen der Stähle und der Eisen-Gusswerkstoffe durch Legierungselemente und/oder Wärmebehandlung.


D. - Prüfungsleistungen

D.
Prüfungsleistungen

a)

Hausarbeit

Das Thema der Hausarbeit wird dem Prüfungsbereich entnommen, den der Prüfungskandidat dafür benannt hat.

b)

Aufsichtsarbeiten

In den beiden gewählten Prüfungsbereichen ist je eine vierstündige Aufsichtsarbeit zu fertigen. Hierbei soll der Prüfungskandidat für jede Aufsichtsarbeit einen Katalog von Fragen oder Aufgaben gestellt bekommen, von denen er 75 % auswählt und bearbeitet, oder jeweils zwei Themen, von denen ein Thema zu bearbeiten ist.

c)

Mündliche Prüfung

Die mündliche Prüfung erstreckt sich etwa zu gleichen Teilen auf die beiden gewählten Prüfungsbereiche. Die Wahlgebiete sind angemessen zu berücksichtigen.


59. - Prüfungsanforderungen für das Fach Recht mit einem Studienanteil von etwa 60 ...

59.
Prüfungsanforderungen für das Fach Recht mit einem Studienanteil von etwa 60 Semesterwochenstunden

A. - Prüfungsbereiche

A.
Prüfungsbereiche

a)

Bürgerliches Recht und Grundzüge des Handelsrechts,

b)

Gesellschaftsrecht,

c)

Arbeitsrecht,

d)

Öffentliches Recht.


B. - Zulassungsvoraussetzungen

B.
Zulassungsvoraussetzungen

Nachweis eines ordnungsgemäßen Fachstudiums im Umfang von etwa 60 Semesterwochenstunden.

Zwei Leistungsnachweise über die erfolgreiche Teilnahme an Übungen, die nicht für Anfänger bestimmt sind. Die Übungen müssen aus verschiedenen Prüfungsbereichen nach Buchstabe A stammen. Dabei muss eine Übung dem Prüfungsbereich Öffentliches Recht zuzuordnen sein.

C. - Prüfungsinhalte

C.
Prüfungsinhalte

a)

Prüfungsbereich Bürgerliches Recht und Grundzüge des Handelsrechts

Überblick über die Stellung des Bürgerlichen Rechts im Rechtssystem sowie die Vertragstypen des Bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts.

Kenntnisse in den folgenden Gebieten:

Allgemeiner Teil des BGB, insbesondere Rechtsgeschäftslehre; Schuldrecht, Allgemeiner Teil, insbesondere das Recht der Leistungsstörungen; Schuldrecht, Besonderer Teil, insbesondere folgende Vertragstypen und Schuldverhältnisse: Kauf, Miete, Leasing, Pacht, Dienst- und Werkvertrag, Auftrag und Geschäftsführung ohne Auftrag, ungerechtfertigte Bereicherung; Schadensersatzrecht; Sachenrecht, insbesondere derivativer und originärer Eigentumserwerb; Recht der Kreditsicherungen; Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, der Haustürgeschäfte und des Verbraucherkredits; Handelsrecht, insbesondere Kaufmannseigenschaft, Handelsregister, Prokura und Handlungsvollmachten, Handelsgeschäfte einschließlich Handelskauf.

b)

Prüfungsbereich Gesellschaftsrecht

Überblick über Formen der Gesellschaften und das Recht der verbundenen Unternehmen (Konzernrecht).

Kenntnis des Rechts folgender Gesellschaften:

Personengesellschaften, Gesellschaft mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaft.

c)

Prüfungsbereich Arbeitsrecht

Überblick über die Stellung des Arbeitsrechts im Rechtssystem sowie arbeitsrechtlich relevante Teile des Sozialrechts.

Kenntnisse in folgenden Gebieten:

Rechtsquellen des Arbeitsrechts, Recht des Arbeitsverhältnisses, Kündigungsschutzrecht, Mitbestimmungsrecht, Berufsausbildungsrecht, Betriebsverfassungsrecht und das arbeitsgerichtliche Verfahren.

d)

Prüfungsbereich Öffentliches Recht

Überblick über Rechtsmaterien des Öffentlichen Rechts, Abgrenzung zwischen privatem und öffentlichem Recht, Staats- und Verfassungsrecht, Grundstrukturen des Wirtschaftsverwaltungsrechts, Rechtsmaterien des Europarechts.

Kenntnisse in den folgenden Gebieten:

Funktionen der Grundrechte, Allgemeines Verwaltungsrecht einschließlich des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts sowie der Grundstrukturen der Ordnungs- und Leistungsverwaltung.


D. - Prüfungsleistungen

D.
Prüfungsleistungen

a)

Aufsichtsarbeit

Es ist eine vierstündige Aufsichtsarbeit zu fertigen. Gegenstand der Aufsichtsarbeit sind die Prüfungsbereiche nach Buchstabe A. Die Aufgabe besteht in der Lösung eines juristischen Falles. Zusatzfragen sind zulässig.

Als Hilfsmittel sind die Texte der einschlägigen Gesetze und Verordnungen zugelassen.

b)

Freier Vortrag

Es ist ein freier Vortrag zu halten.

Zwei der unter Buchstabe C, Kleinbuchstaben a bis d genannten Sach- und Problemzusammenhänge werden dem Kandidaten 7 Tage vor dem Prüfungstermin zur wahlweisen Bearbeitung vom Prüfungsamt mitgeteilt.

Freier Vortrag und Aussprache darüber sollen etwa 30 Minuten umfassen. Der Vortrag ist frei zu halten. Als Unterlage ist eine stichwortartige Grobgliederung im Umfang einer maschinenbeschrifteten DIN-A4-Seite zulässig. Bei Benutzung einer Grobgliederung ist diese vierfach vorzulegen. Das vom Kandidaten benutzte Exemplar muss mit den anderen identisch sein.

Als Hilfsmittel sind die Texte der einschlägigen Gesetze und Verordnungen zugelassen.

c)

Mündliche Prüfung

Die mündliche Prüfung gliedert sich in zwei Teile:

Etwa 15 Minuten entfallen auf ein vom Prüfungskandidaten benanntes Wahlgebiet, das den unter Buchstabe C, Kenntnisse, aufgeführten Sachverhalten zu entnehmen ist. In dem Wahlgebiet sind gründliche Kenntnisse nachzuweisen.

Etwa 30 Minuten entfallen auf die Prüfungsbereiche nach Buchstabe A im Umfang der als Überblick und Kenntnisse bezeichneten Leistungsanforderungen. Dabei sind insbesondere die Prüfungsbereiche zu prüfen, in denen der Prüfungskandidat nicht die Aufsichtsarbeit geschrieben und aus denen er nicht das Wahlgebiet entnommen hat. Soweit es wegen des Sachzusammenhanges erforderlich ist, darf auch auf die übrigen Prüfungsbereiche eingegangen werden.

Als Hilfsmittel sind die Texte der einschlägigen Gesetze und Verordnungen zugelassen.


60. - Prüfungsanforderungen für das Fach Wirtschaftswissenschaft mit einem Studienanteil von etwa ...

60.
Prüfungsanforderungen für das Fach Wirtschaftswissenschaft mit einem Studienanteil von etwa 80 Semesterwochenstunden

B. - Prüfungsinhalte

B.
Prüfungsinhalte

A. - Prüfungsbereiche

A.
Prüfungsbereiche

a)

Volkswirtschaftslehre,

b)

Betriebswirtschaftslehre.

Der Prüfungskandidat benennt einen dieser Prüfungsbereiche als Schwerpunktbereich.


B. - Zulassungsvoraussetzungen

B.
Zulassungsvoraussetzungen

Nachweis eines ordnungsgemäßen Fachstudiums im Umfang von etwa 80 Semesterwochenstunden.

Drei Leistungsnachweise über die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Hauptstudium, davon mindestens einer in jedem Prüfungsbereich.

C. - Prüfungsinhalte

C.
Prüfungsinhalte

a)

Schwerpunktbereich Volkswirtschaftslehre mit ergänzendem Prüfungsbereich Betriebswirtschaftslehre

1.

Volkswirtschaftslehre

Überblick über die Grundprobleme, Methoden sowie Ergebnisse der Volkswirtschaftslehre.

Kenntnis insbesondere der Grundelemente des Wirtschaftssystems der Bundesrepublik Deutschland, Vertrautheit mit den Grundproblemen der ökonomischen Theoriebildung, der mikroökonomischen und makroökonomischen Theorie sowie der Wirtschaftspolitik.

Gründliche Kenntnis der Grundprobleme eines der nachstehend genannten oder vergleichbaren Wahlgebiete aus den Teilbereichen

(a)

Volkswirtschaftstheorie
(makro- oder mikroökonomische Theorie),

(b)

Volkswirtschaftspolitik
(Wettbewerbspolitik, Strukturpolitik, Geldpolitik, Wachstumspolitik oder Sozialpolitik),

(c)

Finanzwissenschaft
(Finanztheorie oder Finanzpolitik).

2.

Ergänzender Prüfungsbereich Betriebswirtschaftslehre

Überblick über die Grundprobleme, Methoden sowie Ergebnisse der Betriebswirtschaftslehre.

Kenntnis insbesondere der Probleme der Betriebe und ihrer sozio-ökonomischen Grundlage, Vertrautheit mit den Grundproblemen der Produktion und Organisation, des Absatzes und der Beschaffung sowie der Finanzierung und Investition. Vertrautheit mit funktionsübergreifenden Problemen des Betriebes.

b)

Schwerpunktbereich Betriebswirtschaftslehre mit ergänzendem Prüfungsbereich Volkswirtschaftslehre

1.

Betriebswirtschaftslehre

Überblick über Grundprobleme, Methoden sowie Ergebnisse der Betriebswirtschaftslehre.

Kenntnis insbesondere der Grundprobleme der Betriebe und ihrer sozio-ökonomischen Grundlage, Vertrautheit mit den Grundproblemen der Produktion und Organisation, des Absatzes und der Beschaffung sowie der Finanzierung und Investition. Vertrautheit mit funktionsübergreifenden Problemen des Betriebes.

Gründliche Kenntnis der Grundprobleme eines der nachstehend genannten oder vergleichbaren Wahlgebiete:

(a)

Betriebswirtschaftliche Steuerlehre,

(b)

Externes und Internes Rechnungswesen,

(c)

Finanz- und Bankwirtschaft,

(d)

Marketing,

(e)

Produktionswirtschaft,

(f)

Unternehmensführung,

(g)

Unternehmenstheorie und -politik,

(h)

Versicherungsbetriebslehre,

(i)

Wirtschaftsinformatik.

2.

Ergänzender Prüfungsbereich Volkswirtschaftslehre

Überblick über die Grundprobleme, Methoden sowie Ergebnisse der Volkswirtschaftslehre.

Kenntnis insbesondere der Grundelemente des Wirtschaftssystems der Bundesrepublik Deutschland, Vertrautheit mit den Grundproblemen der ökonomischen Theoriebildung, der mikroökonomischen und makroökonomischen Theorie sowie der Wirtschaftspolitik.

Unabhängig von der Wahl des Schwerpunktbereiches sind Kenntnisse der Grundlagen des Rechts für Wirtschaftswissenschaftler für alle obligatorisch.

Die Wahlgebiete Betriebswirtschaftliche Steuerlehre sowie Externes und Internes Rechnungswesen sind ausgeschlossen in Verbindung mit dem zweiten Prüfungsfach Betriebliches Rechnungswesen. Wird Sozialkunde als zweites Prüfungsfach gewählt, so ist dort der Prüfungsbereich Wirtschaft nicht wählbar.

D. Prüfungsleistungen 1. LPO

D. Prüfungsleistungen

a)

Hausarbeit

Das Thema der Hausarbeit wird dem Prüfungsbereich entnommen, den der Prüfungskandidat dafür benannt hat.

b)

Aufsichtsarbeit

Es sind zwei vierstündige Aufsichtsarbeiten zu fertigen. Die erste Aufsichtsarbeit erstreckt sich auf Inhalte im gewählten Schwerpunktbereich, die zweite umfasst Inhalte des ergänzenden Prüfungsbereichs.

c)

Mündliche Prüfung

Die mündliche Prüfung erstreckt sich etwa zu gleichen Teilen auf die beiden gewählten Prüfungsbereiche. Das vom Kandidaten für jeden Prüfungsbereich benannte Wahlgebiet ist angemessen zu berücksichtigen.


I. - Prüfungsinhalte für sämtliche Fächer mit Ausnahme von Bildender Kunst und Musik

I.
Prüfungsinhalte für sämtliche Fächer
mit Ausnahme von Bildender Kunst und Musik

Überblick über die Geschichte des gewählten Schulfaches, die Stellung dieses Schulfaches im Lehrangebot der Schule, die Beziehung zwischen der Didaktik des gewählten Faches und der/den entsprechenden Fachwissenschaft(en) wie der Erziehungswissenschaft.

Einblick in die schulischen und außerschulischen Bedingungen des Unterrichts im gewählten Fach.

Kenntnis verschiedener fachdidaktischer Positionen und Konzeptionen.

Kenntnis der Didaktik des Deutschen als Zweitsprache, sofern Deutsch als Fach gewählt wird.

Kenntnis von Sicherheitsbestimmungen, soweit sie im gewählten Fach relevant sind.

Gründliche Kenntnis in den Wahlgebieten.

Fähigkeit zur Planung und Analyse von Unterricht im gewählten Fach.

II. - Prüfungsinhalte im Fach/Großfach Bildende Kunst

II.
Prüfungsinhalte im Fach/Großfach Bildende Kunst

Überblick über Funktion, Stellung und Geschichte der Kunstpädagogik und der Curriculumdiskussion sowie über die Rahmenpläne für Unterricht und Erziehung in der Berliner Schule.

Kenntnis der schulischen und außerschulischen Bedingungen der Kunstpädagogik und verschiedener kunstdidaktischer Positionen und Konzeptionen.

Kenntnisse über Problemstellungen und Ergebnisse der Grundlagenforschung für die Kunstpädagogik.

Kenntnisse über die Entwicklung ästhetischen Verhaltens bei Kindern und Jugendlichen in Bezug auf zwei Schulstufen.

Fähigkeit, Zielsetzungen, die Auswahl von Unterrichtsinhalten, -methoden und -medien begründen zu können.

Fähigkeit, Schülerarbeiten kriterienbezogen diskutieren zu können.

Fähigkeit, eigene praktisch-ästhetische Erfahrungen auf schulrelevante Vorgänge zu beziehen.

III. - Prüfungsinhalte im Fach Musik

III.
Prüfungsinhalte im Fach Musik

Überblick über Funktion, Stellung und Geschichte des Musikunterrichts.

Kenntnis der schulischen und außerschulischen Bedingungen des Musikunterrichts und verschiedener musikdidaktischer Positionen und Konzeptionen.

Gründliche Kenntnis zweier vom Prüfungskandidaten gewählter verschiedenartiger Problemkreise oder Sachzusammenhänge der Musikdidaktik (Wahlgebiete) unter Beachtung des Verhältnisses von musikpädagogischer Theorie und Unterrichtspraxis.

C. - Wahlgebiete

C.
Wahlgebiete

Für die Hausarbeit, die Aufsichtsarbeit und die mündliche Prüfung können folgende oder in Art und Umfang vergleichbare Wahlgebiete benannt werden:

1.

Curriculare Konzeptionen,

2.

Ziele, Inhalte und Lehrpläne,

3.

Psychologische und soziologische Bedingungen von Lehren und Lernen,

4.

Unterrichtsverfahren und Unterrichtsmedien,

5.

Unterrichtsplanungs- und Analysemodelle,

6.

Diagnose von Lernprozessen und Beurteilungsproblematik,

7.

Differenzierung und Förderung.


D. - Prüfungsleistungen

D.
Prüfungsleistungen

a)

Hausarbeit

Sofern die Hausarbeit in Fachdidaktik geschrieben wird, ist das Thema dem dafür vom Prüfungskandidaten benannten Wahlgebiet zu entnehmen. Für Prüfungskandidaten, die ihre Hausarbeit im ersten Fach fertigen müssen und sie in der Fachdidaktik auf der Grundlage der Fachwissenschaft schreiben wollen, gelten die in den Prüfungsanforderungen des jeweiligen Faches enthaltenen Regelungen.

b)

Mündliche Prüfung

Die mündliche Prüfung dauert etwa 30 Minuten; die dafür vom Prüfungskandidaten benannten Wahlgebiete sowie der für das jeweilige Lehramt vorgeschriebene Umfang des Fachdidaktikstudiums sind zu berücksichtigen.


4. - Prüfungsanforderungen für das Fach Bildende Kunst mit einem Studienanteil von etwa 60 ...

4.
Prüfungsanforderungen für das Fach Bildende Kunst mit einem Studienanteil von etwa 60 Semesterwochenstunden

A. - Prüfungsbereiche

A.
Prüfungsbereiche

a)

Atelierpraxis

Die Atelierpraxis umfasst die Sachbereiche

1.

Zeichnen/Malen,

2.

Plastisches Gestalten,

3.

Druckgrafik/Drucken.

b)

Werkstattpraxis

Die Werkstattpraxis umfasst die Sachbereiche

1.

Werkstoff und Werkstatt,

2.

Spiel und Bühne,

3.

Textilgestaltung,

4.

Computer und digitale Ästhetik.

c)

Fachwissenschaft Pflichtbereich

Der Pflichtbereich der Fachwissenschaft umfasst Kunstgeschichte/Kunstwissenschaft/Ästhetik.

d)

Fachwissenschaft Wahlpflichtbereiche

Wahlpflichtbereiche der Fachwissenschaft sind

1.

Architektur/Urbanistik,

2.

Design,

3.

Visuelle Medien/Massenmedien.


B. - Zulassungsvoraussetzungen

B.
Zulassungsvoraussetzungen

Nachweis eines ordnungsgemäßen künstlerisch-wissenschaftlichen Studiums im Umfang von etwa 60 Semesterwochenstunden.

Nachweis der Teilnahme an Lehrveranstaltungen aus Sachbereichen der Atelierpraxis im Umfang von insgesamt mindestens 20 Semesterwochenstunden.

Nachweis eines einem Hauptseminarschein entsprechenden qualifizierten Leistungsnachweises aus einem Sachbereich der Atelierpraxis.

Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens 4 Semesterwochenstunden in einem Sachbereich der Werkstattpraxis.

Ein Leistungsnachweis der eine Note gemäß § 20 Abs. 2 und mindestens die Note "ausreichend" enthält über fachpraktische Leistungen nach Maßgabe der Inhalte gemäß Buchstabe C aus den drei Sachbereichen der Atelierpraxis oder aus zwei Sachbereichen der Atelierpraxis und aus einem Sachbereich der Werkstattpraxis oder aus zwei Sachbereichen der Atelierpraxis und fachpraktischen Leistungen gemäß fachpraktischen Anteilen eines Wahlpflichtbereichs der Fachwissenschaft gemäß Buchstabe C, Kleinbuchstabe d oder aus einem Sachbereich der Atelierpraxis, aus einem Sachbereich der Werkstattpraxis und aus fachpraktischen Leistungen gemäß fachpraktischen Anteilen eines Wahlbereichs der Fachwissenschaft gemäß Buchstabe C, Kleinbuchstabe d.

Je ein Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem Hauptseminar im Pflichtbereich und in einem Wahlpflichtbereich der Fachwissenschaft.

C. - Prüfungsinhalte

C.
Prüfungsinhalte

a)

Atelierpraxis

1.

Sachbereich Zeichnen/Malen

Kenntnisse über die Wirkungsweise zeichnerischer, malerischer oder anderer ästhetischer Mittel zum Zusammenhang eigener künstlerischer Konzeptionen und über die kritische Auseinandersetzung mit den Traditionen von Farb- und Gestaltungslehre.

Fähigkeiten in der selbständigen freien Realisierung von bildnerischen Prozessen im weitesten Sinne und der zweckorientierten Darstellung von Themen und Sachverhalten unterschiedlicher Art sowie die Fähigkeit, diese Arbeitsprozesse zu reflektieren und zu vermitteln.

Fertigkeiten in ausgewählten Techniken des Zeichnens und Malens sowie wahlweise oder kombiniert in weiteren bildnerischen Mitteln wie z. B. Collage, Montage, Objekt, Aktion, Video, Performance und Kenntnisse ihrer historischen Entwicklung.

2.

Sachbereich Plastisches Gestalten

Kenntnisse über die Wirkungsweise plastisch-gestalterischer Mittel im Zusammenhang einer Auseinandersetzung mit Gestaltungslehren.

Fertigkeiten zur Realisierung selbstgewählter Aufgaben sowie zur Auswahl und Begründung entsprechender Materialien und Techniken.

Fertigkeiten in der Anwendung der gebräuchlichen Techniken (insbesondere aufbauende und abtragende Verfahren, Gießen, Materialverbindungen, Oberflächenbehandlung) und Kenntnisse ihrer historischen Entwicklung.

3.

Sachbereich Druckgrafik/Drucken

Überblick über die gebräuchlichen Druckverfahren und gewerblichen Drucktechniken, ihre Aufgabengebiete und Realisationsmöglichkeiten, insbesondere Plakat-, Zeitungs-, Buchgestaltung, Illustration, Layout, Werbemittel.

Kenntnisse über die historische Entwicklung des Druckens als ästhetisches und technisches Mittel.

Kenntnisse ausgewählter manueller Drucktechniken wie Hochdruck, Tiefdruck, Flachdruck, Durchdruck/Siebdruck, Reprotechnik.

Fähigkeiten und Fertigkeiten in der freien Realisierung und zweckorientierten Darstellung von Themen und Sachverhalten unterschiedlicher Art sowie die Fähigkeit, diese Arbeitsprozesse zu reflektieren.

b)

Werkstattpraxis

1.

Sachbereich Werkstoff und Werkstatt

Kenntnisse der wesentlichen Eigenschaften der Werkstoffe Holz, Metall, Kunststoff, Papier, Keramik u. a. und deren gestalterische Verarbeitungsmöglichkeiten.

Kenntnisse von Aufbau und Organisation der Werkstätten sowie Handhabung, Pflege und Wartung der Einrichtungen.

Kenntnis der Unfallverhütungsbestimmungen.

Fähigkeiten und Fertigkeiten zur freien und zweckgebundenen Auseinandersetzung mit ausgewählten Werkstoffen.

Fähigkeiten und Fertigkeiten zur praktischen Anwendung der geläufigen Verfahrenstechniken wie Trennen, Verbinden, Verformen u. ä.

Fähigkeiten und Fertigkeiten in der Handhabung und dem praktischen Einsatz der entsprechenden Werkzeuge, Maschinen und Hilfsmittel.

Fähigkeit, die Arbeitsprozesse und ihre Ergebnisse zu reflektieren und darzustellen.

2.

Sachbereich Spiel und Bühne

Kenntnisse in der Herstellung bühnenwirksamer Objekte (Figuren, Masken, Bühnenbild, Requisiten u. ä.) im Zusammenhang mit einem Spielvorhaben.

Fähigkeit, Spielprozesse zu entwickeln, zu reflektieren und zu realisieren.

Fähigkeit, Medien kreativ und angemessen einzusetzen.

Fertigkeiten auf dem Gebiet der Bühnentechnik wie Bildführung, Figurenführung, Bühnenbau, Beleuchtungstechnik, Tonbandtechnik u. ä.

3.

Sachbereich Textilgestaltung

Überblick auf den Gebieten Textilkunde (einschließlich Kostümkunde) und Textilkunst.

Kenntnisse über ausgewählte Fadentechniken (Weben, Knoten, Schlingen u. ä.), Textilveredelung (Faser- und Stoffbehandlung durch Färben, Bedrucken u. a.), Elementarformen des Schneiderns (Schnittgewinnung; Gebrauch von Nähmaschinen).

Fähigkeit zur Untersuchung textiler Materialien und Techniken unter den Aspekten Textur, Form und Farbe.

Fähigkeit und Fertigkeiten zur Herstellung von Gebrauchsgut unter Berücksichtigung des Gebrauchswertes, der angemessenen Auswahl von Material und Arbeitsverfahren sowie der Gestaltung.

Fähigkeit, diese Arbeitsprozesse zu reflektieren und zu vermitteln.

4.

Sachbereich Computer und digitale Ästhetik

Kenntnisse über Funktion und Funktionsweisen digitaler Technologien.

Gründliche Kenntnisse über Entwicklungsstand, Verwendungsmöglichkeiten und Bedeutung von Hard- und Software im ästhetischen Bereich.

Fähigkeit zur digitalen künstlerischen Gestaltung, u. a. im zwei- und dreidimensionalen sowie im virtuellen Bereich.

Fähigkeit, innovative Möglichkeiten der Computertechnologie zu nutzen und experimentell zu erweitern.

Fähigkeit, die Arbeitsprozesse und ihre Ergebnisse zu reflektieren.

c)

Fachwissenschaft Pflichtbereich Kunstgeschichte/Kunstwissenschaft/Ästhetik

Überblick über die Geschichte der europäischen Kunst einschließlich ihrer wichtigsten außereuropäischen Kultureinflüsse und Zusammenhänge.

Kenntnis des Ursprungs der Funktion, Geschichte (Epochen) und Geltung der Gattungen (Architektur, Skulptur, Plastik, Malerei, Grafik) und deren stilistischer und motivgeschichtlicher Differenzierungen.

Gründliche Kenntnis ausgewählter Analyse- und Interpretationsmethoden der Kunstgeschichte und Kunstwissenschaft unter Berücksichtigung von Aspekten ihrer bezugswissenschaftlichen Disziplinen wie Wahrnehmungspsychologie/Gestalttheorie, Informationsästhetik, Kunstsoziologie, Psychologie der Kunst, Kunstphilosophie oder Kommunikationstheorie.

Fähigkeit, Phänomene der Kunst im historischen und gesellschaftlichen Kontext zu betrachten.

Fähigkeit, ausgewählte Analyse- und Interpretationsmethoden an konkreten Gegenständen im Hinblick auf Wahrnehmungserweiterung und kritische Einsichten in Funktionszusammenhänge von Kunst und Kunstgeschichte anzuwenden.

Fertigkeiten im Umgang mit visualisierenden Verfahren wie Skizzieren, Kopieren oder das Herstellen von Auszügen bei der Analyse und Interpretation ästhetischer Gegenstände zur Klärung der Beziehungen zwischen Bildgegenständen, Formensprachen, einzelnen Darstellungsmitteln (z. B. Licht, Räumlichkeit, Bewegungsvorgängen) oder motivischen und stilistischen Spezifika.

d)

Fachwissenschaft/Wahlpflichtbereiche

1.

Architektur/Urbanistik

Überblick über Architektur, Stadtentwicklung, Stadtplanung, Wohn- und Siedlungsformen in ihrem historischen und gesellschaftlichen Zusammenhang.

Kenntnis grundlegender Elemente und Probleme der Architektur.

Fähigkeit, vorgegebene ausgewählte Beispiele zu analysieren und zu interpretieren unter Berücksichtigung ihrer ästhetischen und historisch-gesellschaftlichen Bedingungen.

Fertigkeiten in der Darstellung von Architektur (z. B. Risse, Ansichten, Perspektiven, Modelle).

2.

Design

Überblick über historische, ökonomische, politische und soziale Grundlagen von Warenform und ästhetisch gestalteter Umwelt, z. B. Mode, Werbung, Produktgestaltung, Styling, Kitsch, Illusionsindustrie.

Kenntnis moderner Werkstoffe und auf sie bezogener Verfahren in ihren besonderen Anwendungsbereichen.

Kenntnis der besonderen Bedeutung bestimmter Objektbereiche (z. B. Sitzmöbel, Leuchten, Kleidung) in Gegenwart und Vergangenheit unter Berücksichtigung ihrer funktionalen, ästhetischen, sozialen, technischen und ökonomischen Dimensionen.

Fähigkeit, an einem Beispiel den Zusammenhang von sozialer Lebenssituation, geltender Geschmacksnorm und dinglicher Umwelt zu analysieren und zu interpretieren.

Fähigkeit und Fertigkeiten zur Planung, Darstellung (z. B. Skizzen, Modellbau) und Herstellung eines Designobjekts.

3.

Visuelle Medien/Massenmedien

Dieser Wahlpflichtbereich umfasst die Sachbereiche

Film/Video/Dias/Ton,

Fotografie,

Grafik - Design,

von denen ein Sachbereich auszuwählen ist.

3.1

Film/Video/Dias/Ton

Überblick über die Entwicklung medialer Vermittlungsformen und Wahrnehmungsweisen sowie über medientheoretische und fachwissenschaftliche Ansätze.

Kenntnis wichtiger gerätetechnischer Voraussetzungen (Eigenschaften und Besonderheiten von Hard- und Software sowie deren Kombinierbarkeit).

Fähigkeiten in Bezug auf die organisatorische Planung und Durchführung eigener Vorhaben sowie Fähigkeit zur Teamarbeit. Einsicht in die Probleme der Aufnahmeleitung und Regie.

Fertigkeiten im praktischen Umgang mit visuellen Medien (Videotechnik, Film, Ton, Diashow), der Aufnahmetechnik, der Schnitttechnik, der Vorführung, der Koordination von Bild und Ton.

3.2

Fotografie

Überblick über die Geschichte der Fotografie unter Berücksichtigung des Zusammenhangs von Kunst-, Sozial- und Technikgeschichte.

Gründliche Kenntnisse in einem der folgenden Bereiche: Dokumentarfotografie, wissenschaftliche Fotografie, Verhältnis Malerei - Grafik - Fotografie, Werbefotografie, Alltagsfotografie, massenmedialer Gebrauch der Fotografie, Fotomontage, Fotokunst.

Fähigkeit, Fotografie informativ, dokumentarisch, appellativ, bildmäßig und experimentell zu verwenden.

Fertigkeiten in den grundlegenden fotografischen Verfahrenstechniken in Verbindung mit Kenntnissen über die technische, physikalisch-chemischen Grundlagen der fotografischen Verfahren sowie die reprografischen Verarbeitungsmöglichkeiten von fotografischen Vorlagen für den Druck.

3.3

Grafik - Design

Überblick über die historische Entwicklung von Schrift/Layout/Plakat und des Schreibens unter dem ästhetischen und gesellschaftlichen Aspekt der Kommunikationsmedien.

Gründliche Kenntnis ausgewählter Arten und Weisen des Gebrauchs von Schrift/Layout/Plakat und deren jeweiliger Kommunikationsfunktion.

Fähigkeit, eine freie oder zweckorientierte Konzeption von Schrift oder Schrift und Bild als Layout/Plakat/Illustration zu entwerfen und zu interpretieren.

Fähigkeit, Schrifttypen auszuwählen, zu setzen oder zu montieren.

Fähigkeit und Fertigkeit, Schriften zu schreiben.


D. - Wahlgebiete

D.
Wahlgebiete

Die Wahlgebiete, die für die einzelnen Prüfungsleistungen benannt werden können, müssen ein repräsentatives Teilgebiet des jeweiligen Prüfungsbereichs umfassen. Hierzu zählen z. B.: Techniken, Modelle, Projekte, Konzepte, Epochen, Kulturzentren, Stile, Theorien, Forschungsstätten und -zweige sowie das Werk einzelner Künstler oder herausragende Leistungen einzelner Wissenschaftler.

Der Prüfungskandidat gibt für die mündliche Prüfung je zwei Wahlgebiete im Pflichtbereich und im Wahlpflichtbereich der Fachwissenschaft an. Für die Aufsichtsarbeit und gegebenenfalls für die Hausarbeit gibt er je ein weiteres Wahlgebiet an. Die Wahlgebiete dürfen sich nicht überschneiden.

In den Wahlgebieten werden gründliche Kenntnisse gefordert.

E. - Prüfungsleistungen

E.
Prüfungsleistungen

a)

Hausarbeit

Sofern die Hausarbeit im Fach Bildende Kunst geschrieben wird, kann sie im Pflichtbereich oder in dem vom Prüfungskandidaten benannten Wahlpflichtbereich der Fachwissenschaft geschrieben werden. Das Thema wird dem vom Prüfungskandidaten hierfür benannten Wahlgebiet entnommen.

b)

Aufsichtsarbeit

Für die Aufsichtsarbeit stehen dem Prüfungskandidaten vier Stunden zur Verfügung. Bezieht die Themenstellung fachpraktische Anteile ein, stehen fünf Stunden zur Verfügung.

Wird die Hausarbeit im Pflichtbereich der Fachwissenschaft geschrieben, dann muss die Aufsichtsarbeit in dem vom Prüfungskandidaten benannten Wahlpflichtbereich der Fachwissenschaft gefertigt werden. Wird die Hausarbeit im Wahlpflichtbereich der Fachwissenschaft geschrieben, dann muss die Aufsichtsarbeit im Pflichtbereich der Fachwissenschaft gefertigt werden.

Wird die Hausarbeit nicht im Fach Bildende Kunst geschrieben, kann die Aufsichtsarbeit nach Wahl des Prüfungskandidaten im Pflichtbereich oder im Wahlpflichtbereich der Fachwissenschaft gefertigt werden.

Das vom Prüfungskandidaten für die Aufsichtsarbeit benannte Wahlgebiet aus dem gewählten Prüfungsbereich wird bei der Aufgabenstellung berücksichtigt. Einer der Themenvorschläge kann fachpraktische Anteile einbeziehen.

Gibt der Prüfungskandidat für die Aufsichtsarbeit einen Wahlpflichtbereich der Fachwissenschaft an, so wird dieser Wahlpflichtbereich auch Gegenstand der mündlichen Prüfung.

c)

Mündliche Prüfung

Die mündliche Prüfung umfasst den Pflichtbereich und den vom Prüfungskandidaten benannten Wahlpflichtbereich der Fachwissenschaft. Die vom Prüfungskandidaten benannten Wahlgebiete werden berücksichtigt. Die Prüfungskommission kann entsprechende Hilfsmittel (z. B. Anschauungsmaterial) zulassen.


F. - Gewichtung der Prüfungsleistungen

F.
Gewichtung der Prüfungsleistungen

Bei der Ermittlung der Note für diesen Prüfungsteil sind die Bewertungen der Prüfungsleistungen und der benotete fachpraktische Leistungsnachweis wie folgt zu gewichten:

1 (Fachwissenschaft Pflichtbereich) : 1 (Fachwissenschaft Wahlpflichtbereich) : 1 (Aufsichtsarbeit) : 1 (fachpraktischer Leistungsnachweis).

5. - Prüfungsanforderungen für das Fach Bildende Kunst mit einem Studienanteil von etwa 100 ...

5.
Prüfungsanforderungen für das Fach Bildende Kunst mit einem Studienanteil von etwa 100 Semesterwochenstunden

A. - Prüfungsbereiche

A.
Prüfungsbereiche

a)

Atelierpraxis

Die Atelierpraxis umfasst die Sachbereiche

1.

Zeichnen/Malen,

2.

Plastisches Gestalten,

3.

Druckgrafik/Drucken.

b)

Werkstattpraxis

Die Werkstattpraxis umfasst die Sachbereiche

1.

Werkstoff und Werkstatt,

2.

Spiel und Bühne,

3.

Textilgestaltung,

4.

Computer und digitale Ästhetik.

c)

Fachwissenschaft Pflichtbereich

Der Pflichtbereich der Fachwissenschaft umfasst Kunstgeschichte/Kunstwissenschaft/Ästhetik.

d)

Fachwissenschaft Wahlpflichtbereich

Wahlpflichtbereiche der Fachwissenschaft sind

1.

Architektur/Urbanistik,

2.

Design,

3.

Visuelle Medien/Massenmedien.


B. - Zulassungsvoraussetzungen

B.
Zulassungsvoraussetzungen

Nachweis eines ordnungsgemäßen künstlerisch-wissenschaftlichen Studiums im Umfang von etwa 100 Semesterwochenstunden.

Nachweis der Teilnahme an Lehrveranstaltungen aus allen drei Sachbereichen der Atelierpraxis im Umfang von insgesamt mindestens 48 Semesterwochenstunden.

Nachweis zweier einem Hauptseminarschein entsprechender qualifizierter Leistungsnachweise aus Sachbereichen der Atelierpraxis. Einem dieser Leistungsnachweise können auch fachpraktische Leistungen gemäß fachpraktischen Anteilen eines Wahlpflichtbereichs der Fachwissenschaft gemäß Buchstabe C, Kleinbuchstabe d zugrunde liegen.

Bescheinigung über die Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens 12 Semesterwochenstunden in einem Sachbereich oder in zwei Sachbereichen der Werkstattpraxis.

Nachweis eines einem Hauptseminarschein entsprechenden qualifizierten Leistungsnachweises aus einem Sachbereich der Werkstattpraxis.

Ein Leistungsnachweis, der eine Note gemäß § 20 Abs. 2 und mindestens die Note "ausreichend" enthält, über fachpraktische Leistungen nach Maßgabe der Inhalte gemäß Buchstabe C aus den drei Sachbereichen der Atelierpraxis oder aus mindestens zwei Sachbereichen der Atelierpraxis und aus einem Sachbereich der Werkstattpraxis oder aus mindestens zwei Sachbereichen der Atelierpraxis und aus fachpraktischen Leistungen gemäß fachpraktischen Anteilen eines Wahlpflichtbereichs der Fachwissenschaft gemäß Buchstabe C, Kleinbuchstabe d oder aus einem Sachbereich der Atelierpraxis, aus einem Sachbereich der Werkstattpraxis und aus fachpraktischen Leistungen gemäß fachpraktischen Anteilen eines Wahlpflichtbereichs der Fachwissenschaft gemäß Buchstabe C, Kleinbuchstabe d.

Je ein Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem Hauptseminar im Pflichtbereich und in einem Wahlpflichtbereich der Fachwissenschaft.

C. - Prüfungsinhalte

C.
Prüfungsinhalte

a)

Atelierpraxis

1.

Sachbereich Zeichnen/Malen

Gründliche Kenntnisse über die Wirkungsweise zeichnerischer, malerischer oder anderer ästhetischer Mittel im Zusammenhang eigener künstlerischer Konzeptionen und über die kritische Auseinandersetzung mit den Traditionen von Farb- und Gestaltungslehren.

Fähigkeit in der selbständigen freien Realisierung von bildnerischen Prozessen im weitesten Sinne und der zweckorientierten Darstellung von Themen und Sachverhalten unterschiedlicher Art sowie die Fähigkeit, diese Arbeitsprozesse zu reflektieren und zu vermitteln.

Fertigkeiten in ausgewählten Techniken des Zeichnens und Malens sowie wahlweise oder kombiniert in weiteren bildnerischen Mitteln wie z. B. Collage, Montage, Objekt, Aktion, Video, Performance und Kenntnisse ihrer historischen Entwicklung.

2.

Sachbereich Plastisches Gestalten

Gründliche Kenntnisse über die Wirkungsweise plastisch-gestalterischer Mittel im Zusammenhang einer Auseinandersetzung mit Gestaltungslehren.

Fähigkeiten zur Realisierung selbstgewählter Aufgaben sowie zur Auswahl und Begründung entsprechender Materialien und Techniken.

Fertigkeiten in der Anwendung der gebräuchlichen Techniken (insbesondere aufbauende und abtragende Verfahren, Gießen, Materialverbindungen, Oberflächenbehandlung) und Kenntnisse ihrer historischen Entwicklung.

3.

Sachbereich Druckgrafik/Drucken

Überblick über die gebräuchlichen Druckverfahren und gewerblichen Drucktechniken, ihre Aufgabengebiete und Realisationsmöglichkeiten, insbesondere Plakat-, Zeitungs-, Buchgestaltung, Illustration, Layout, Werbemittel.

Kenntnisse über die historische Entwicklung des Druckens als ästhetisches und technisches Mittel.

Gründliche Kenntnisse ausgewählter manueller Drucktechniken wie Hochdruck, Tiefdruck, Flachdruck, Durchdruck/Siebdruck, Reprotechnik.

Fähigkeiten und Fertigkeiten in der freien Realisierung und zweckorientierten Darstellung von Themen und Sachverhalten unterschiedlicher Art sowie die Fähigkeit, diese Arbeitsprozesse zu reflektieren.

b)

Werkstattpraxis

1.

Sachbereich Werkstoff und Werkstatt

Kenntnisse der wesentlichen Eigenschaften der Werkstoffe Holz, Metall, Kunststoff, Papier, Keramik u. a. und deren gestalterische Verarbeitungsmöglichkeiten.

Kenntnisse von Aufbau und Organisation der Werkstätten sowie Handhabung, Pflege und Wartung der Einrichtungen.

Kenntnis der Unfallverhütungsbestimmungen.

Gründliche Kenntnisse von Verarbeitungsweisen und Gestaltungsmöglichkeiten in einem ausgewählten Materialbereich.

Fähigkeiten und Fertigkeiten zur freien und zweckgebundenen Auseinandersetzung mit diesen Werkstoffen.

Fähigkeiten und Fertigkeiten zur praktischen Anwendung der geläufigen Verfahrenstechniken wie Trennen, Verbinden, Verformen u. a.

Fähigkeit, die Arbeitsprozesse und ihre Ergebnisse zu reflektieren und darzustellen.

Fähigkeiten und Fertigkeiten in der Handhabung und dem praktischen Einsatz der entsprechenden Werkzeuge, Maschinen und Hilfsmittel.

2.

Sachbereich Spiel und Bühne

Kenntnisse und Fähigkeiten in der Herstellung bühnenwirksamer Objekte (Figuren, Masken, Bühnenbild, Requisiten u. ä.) im Zusammenhang mit einem Spielvorhaben.

Fähigkeit, Spielprozesse zu entwickeln, zu reflektieren und zu realisieren.

Fähigkeit, Medien kreativ und angemessen einzusetzen.

Fertigkeiten auf dem Gebiet der Bühnentechnik wie Bildführung, Figurenführung, Bühnenbau, Beleuchtungstechnik, Tonbandtechnik u. ä.

3.

Sachbereich Textilgestaltung

Überblick auf den Gebieten Textilkunde (einschließlich Kostümkunde) und Textilkunst.

Kenntnisse über Fadentechniken (Weben, Knoten, Schlingen u. ä.), Textilveredelung (Faser- und Stoffbehandlung durch Färben, Bedrucken u. a.), Elementarformen des Schneiderns (Schnittgewinnung; Gebrauch von Nähmaschinen).

Gründliche Kenntnisse von Verarbeitungsweisen und Gestaltungsmöglichkeiten in einem ausgewählten Materialbereich.

Fähigkeit zur Untersuchung textiler Materialien und Techniken unter den Aspekten Textur, Form und Farbe.

Fähigkeit und Fertigkeiten zur Herstellung von Gebrauchsgut unter Berücksichtigung des Gebrauchswertes, der angemessenen Auswahl von Material und Arbeitsverfahren sowie der Gestaltung.

Fähigkeit, diese Arbeitsprozesse zu reflektieren und zu vermitteln.

4.

Sachbereich Computer und digitale Ästhetik

Kenntnisse über Funktion und Funktionsweisen digitaler Technologien.

Gründliche Kenntnisse über Entwicklungsstand, Verwendungsmöglichkeiten und Bedeutung von Hard- und Software im ästhetischen Bereich.

Fähigkeit zur digitalen künstlerischen Gestaltung, u. a. im zwei- und dreidimensionalen sowie im virtuellen Bereich.

Fähigkeit, innovative Möglichkeiten der Computertechnologie zu nutzen und experimentell zu erweitern.

Fähigkeit, die Arbeitsprozesse und ihre Ergebnisse zu reflektieren.

c)

Fachwissenschaft Pflichtbereich Kunstgeschichte/Kunstwissenschaft/Ästhetik

Überblick über die Geschichte der europäischen Kunst einschließlich ihrer wichtigsten außereuropäischen Kultureinflüsse und Zusammenhänge.

Kenntnis des Ursprungs der Funktion, Geschichte (Epochen) und Geltung der Gattungen (Architektur, Skulptur, Plastik, Malerei, Grafik) und deren stilistischer und motivgeschichtlicher Differenzierungen.

Gründliche Kenntnis einer Epoche der europäischen Kunst.

Gründliche Kenntnis ausgewählter Analyse- und Interpretationsmethoden der Kunstgeschichte und Kunstwissenschaft unter Berücksichtigung von Aspekten ihrer bezugswissenschaftlichen Disziplinen wie Wahrnehmungspsychologie/Gestalttheorie, Informationsästhetik, Kunstsoziologie, Psychologie der Kunst, Kunstphilosophie oder Kommunikationstheorie.

Fähigkeit, Phänomene der Kunst im historischen und gesellschaftlichen Kontext zu betrachten.

Fähigkeit, ausgewählte Analyse- und Interpretationsmethoden an konkreten Gegenständen im Hinblick auf Wahrnehmungserweiterung und kritische Einsichten in Funktionszusammenhänge von Kunst und Kunstgeschichte anzuwenden.

Fertigkeiten im Umgang mit visualisierenden Verfahren wie Skizzieren, Kopieren oder das Herstellen von Auszügen bei der Analyse und Interpretation ästhetischer Gegenstände zur Klärung der Beziehungen zwischen Bildgegenständen, Formensprachen, einzelnen Darstellungsmitteln (z. B. Licht, Räumlichkeit, Bewegungsvorgängen) oder motivischen und stilistischen Spezifika.

d)

Fachwissenschaft/Wahlpflichtbereiche

1.

Architektur/Urbanistik

Überblick über Architektur, Stadtentwicklung, Stadtplanung, Wohn und Siedlungsformen in ihrem historischen und gesellschaftlichen Zusammenhang.

Gründliche Kenntnis grundlegender Elemente und Probleme der Architektur.

Fähigkeit, vorgegebene ausgewählte Beispiele zu analysieren und zu interpretieren unter Berücksichtigung ihrer ästhetischen und historisch-gesellschaftlichen Bedingungen.

Fertigkeiten in der Darstellung von Architektur (z. B. Risse, Ansichten, Perspektiven, Modelle).

2.

Design

Überblick über historische, ökonomische, politische und soziale Grundlagen von Warenform und ästhetisch gestalteter Umwelt, z. B. Mode, Werbung, Produktgestaltung, Styling, Kitsch, Illusionsindustrie.

Kenntnis der besonderen Bedeutung bestimmter Objektbereiche (z. B. Sitzmöbel, Leuchten, Kleidung) in Gegenwart und Vergangenheit unter Berücksichtigung ihrer funktionalen, ästhetischen, sozialen, technischen und ökonomischen Dimensionen.

Gründliche Kenntnis moderner Werkstoffe und auf sie bezogener Verfahren in ihren besonderen Anwendungsbereichen.

Fähigkeit, an einem Beispiel den Zusammenhang von sozialer Lebenssituation, geltender Geschmacksnorm und dinglicher Umwelt zu analysieren und zu interpretieren.

Fähigkeit und Fertigkeiten zur Planung, Darstellung (z. B. Skizzen, Modellbau) und Herstellung eines Designobjekts.

3.

Visuelle Medien/Massenmedien

Dieser Wahlpflichtbereich umfasst die Sachbereiche

Film/Video/Dias/Ton,

Fotografie,

Grafik - Design,

von denen ein Sachbereich auszuwählen ist.

3.1

Film/Video/Dias/Ton

Überblick über die Entwicklung medialer Vermittlungsformen und Wahrnehmungsweisen sowie über medientheoretische und fachwissenschaftliche Ansätze.

Kenntnis wichtiger gerätetechnischer Voraussetzungen (Eigenschaften und Besonderheiten von Hard- und Software sowie deren Kombinierbarkeit).

Fähigkeiten in Bezug auf die organisatorische Planung und Durchführung eigener Vorhaben sowie Fähigkeit zur Teamarbeit. Einsicht in die Probleme der Aufnahmeleitung und Regie.

Fertigkeiten im praktischen Umgang mit visuellen Medien (Videotechnik, Film, Ton, Diashow), der Aufnahmetechnik, der Schnitttechnik, der Vorführung, der Koordination von Bild und Ton.

3.2

Fotografie

Überblick über die Geschichte der Fotografie unter Berücksichtigung des Zusammenhangs von Kunst-, Sozial- und Technikgeschichte.

Gründliche Kenntnisse in einem der folgenden Bereiche: Dokumentarfotografie, wissenschaftliche Fotografie, Verhältnis Malerei - Grafik - Fotografie, Werbefotografie, Alltagsfotografie, massenmedialer Gebrauch der Fotografie, Fotomontage, Fotokunst.

Fähigkeit, Fotografie informativ, dokumentarisch, appellativ, bildmäßig und experimentell zu verwenden.

Fertigkeiten in den grundlegenden fotografischen Verfahrenstechniken in Verbindung mit Kenntnissen über die technische, physikalisch-chemischen Grundlagen der fotografischen Verfahren sowie die reprografischen Verarbeitungsmöglichkeiten von fotografischen Vorlagen für den Druck.

3.3

Grafik - Design

Überblick über die historische Entwicklung von Schrift/Layout/Plakat und des Schreibens unter dem ästhetischen und gesellschaftlichen Aspekt der Kommunikationsmedien.

Gründliche Kenntnis ausgewählter Arten und Weisen des Gebrauchs von Schrift/Layout/Plakat und deren jeweiliger Kommunikationsfunktion.

Fähigkeit, eine freie oder zweckorientierte Konzeption von Schrift oder Schrift und Bild als Layout/Plakat/Illustration zu entwerfen und zu interpretieren.

Fähigkeit, Schrifttypen auszuwählen, zu setzen oder zu montieren.

Fähigkeit und Fertigkeit, Schriften zu schreiben.


D. - Wahlgebiete

D.
Wahlgebiete

Die Wahlgebiete, die für die einzelnen Prüfungsleistungen benannt werden können, müssen ein repräsentatives Teilgebiet des jeweiligen Prüfungsbereichs umfassen. Hierzu zählen z. B.: Techniken, Modelle, Projekte, Konzepte, Epochen, Kulturzentren, Stile, Theorien, Forschungsstätten und -zweige sowie das Werk einzelner Künstler oder herausragende Leistungen einzelner Wissenschaftler.

Der Prüfungskandidat gibt für die Hausarbeit und für die Aufsichtsarbeit je ein Wahlgebiet an. Für die mündliche Prüfung gibt er je zwei Wahlgebiete im Pflichtbereich und im Wahlpflichtbereich der Fachwissenschaft an. In den Wahlgebieten werden gründliche Kenntnisse gefordert. Die Wahlgebiete dürfen sich nicht überschneiden.

E. - Prüfungsleistungen

E.
Prüfungsleistungen

a)

Hausarbeit

Die wissenschaftliche Hausarbeit kann im Pflichtbereich oder im Wahlpflichtbereich der Fachwissenschaft geschrieben werden.

Das Thema wird dem vom Kandidaten benannten Wahlgebiet entnommen.

b)

Aufsichtsarbeit

Die Aufsichtsarbeit wird in der Fachwissenschaft geschrieben. Für die Aufsichtsarbeit stehen dem Kandidaten vier Stunden zur Verfügung. Bezieht die Themenstellung fachpraktische Anteile ein, stehen fünf Stunden zur Verfügung.

Wird die Hausarbeit im Pflichtbereich der Fachwissenschaft geschrieben, dann muss die Aufsichtsarbeit in dem vom Prüfungskandidaten benannten Wahlpflichtbereich der Fachwissenschaft gefertigt werden. Wird die Hausarbeit im Wahlpflichtbereich der Fachwissenschaft geschrieben, dann muss die Aufsichtsarbeit im Pflichtbereich der Fachwissenschaft gefertigt werden.

Wird eine wissenschaftliche Hausarbeit in der Fachdidaktik auf der Grundlage der Fachwissenschaft gefertigt, kann die Aufsichtsarbeit im Pflichtbereich oder im Wahlpflichtbereich der Fachwissenschaft geschrieben werden.

Das vom Prüfungskandidaten für die Aufsichtsarbeit benannte Wahlgebiet wird bei der Aufgabenstellung berücksichtigt. Wird die Aufsichtsarbeit in einem Wahlpflichtbereich geschrieben, kann einer der Themenvorschläge fachpraktische Anteile einbeziehen.

c)

Mündliche Prüfung

Es finden folgende mündliche Prüfungen statt:

1.

eine mündliche Prüfung im Pflichtbereich der Fachwissenschaft von 60 Minuten Dauer

2.

eine mündliche Prüfung in dem vom Prüfungskandidaten benannten Wahlpflichtbereich von 30 Minuten Dauer.

In den mündlichen Prüfungen werden die vom Prüfungskandidaten benannten Wahlgebiete berücksichtigt.

Die Prüfungskommissionen können entsprechende Hilfsmittel (zum Beispiel Anschauungsmaterial) zulassen.


F. - Gewichtung der Prüfungsleistungen

F.
Gewichtung der Prüfungsleistungen

Bei der Ermittlung der Note im Prüfungsfach Bildende Kunst sind die Bewertungen der Prüfungsteile gemäß § 53 Absatz 1 Nr. 3 und 4 wie folgt zu gewichten:

a)

wenn die Aufsichtsarbeit im Pflichtbereich der Fachwissenschaft gefertigt wird

4 (Fachwissenschaft Pflichtbereich) : 1 (Fachwissenschaft Wahlpflichtbereich) : 2 (fachpraktischer Leistungsnachweis).

b)

wenn die Aufsichtsarbeit im Wahlpflichtbereich der Fachwissenschaft gefertigt wird

2 (Fachwissenschaft Pflichtbereich) : 3 (Fachwissenschaft Wahlpflichtbereich) : 2 (fachpraktischer Leistungsnachweis).


6. - Prüfungsanforderungen für das Großfach Bildende Kunst mit einem Studienanteil von etwa 140 ...

6.
Prüfungsanforderungen für das Großfach Bildende Kunst mit einem Studienanteil von etwa 140 Semesterwochenstunden

A. - Prüfungsbereiche

A.
Prüfungsbereiche

a)

Atelierpraxis

Die Atelierpraxis umfasst die Sachbereiche

1.

Zeichnen/Malen,

2.

Plastisches Gestalten,

3.

Druckgrafik/Drucken.

b)

Werkstattpraxis

Die Werkstattpraxis umfasst die Sachbereiche

1.

Werkstoff und Werkstatt,

2.

Spiel und Bühne,

3.

Textilgestaltung,

4.

Computer und digitale Ästhetik.

c)

Fachwissenschaft Pflichtbereich

Der Pflichtbereich der Fachwissenschaft umfasst Kunstgeschichte/Kunstwissenschaft/Ästhetik.

d)

Fachwissenschaft Wahlpflichtbereich

Wahlpflichtbereiche der Fachwissenschaft sind

1.

Architektur/Urbanistik,

2.

Design,

3.

Visuelle Medien/Massenmedien.


B. - Zulassungsvoraussetzungen

B.
Zulassungsvoraussetzungen

Nachweis eines ordnungsgemäßen künstlerisch-wissenschaftlichen Studiums im Umfang von etwa 140 Semesterwochenstunden.

Nachweis der Teilnahme an Lehrveranstaltungen aus allen drei Sachbereichen der Atelierpraxis im Umfang von insgesamt mindestens 54 Semesterwochenstunden, davon

Nachweis je eines einem Hauptseminarschein entsprechenden qualifizierten Leistungsnachweises aus jedem der drei Sachbereiche der Atelierpraxis.

Bescheinigung über die Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens sechzehn Semesterwochenstunden in zwei Sachbereichen der Werkstattpraxis, davon

Nachweis eines einem Hauptseminarschein entsprechenden qualifizierten Leistungsnachweises aus einem Sachbereich der Werkstattpraxis.

Ein Leistungsnachweis, der eine Note gemäß § 20 Abs. 2 und mindestens die Note "ausreichend" enthält, über fachpraktische Leistungen nach Maßgabe der Inhalte gemäß Buchstabe C aus den drei Sachbereichen der Atelierpraxis oder aus mindestens zwei Sachbereichen der Atelierpraxis und aus einem Sachbereich der Werkstattpraxis oder aus mindestens zwei Sachbereichen der Atelierpraxis und aus fachpraktischen Leistungen gemäß fachpraktischen Anteilen eines Wahlpflichtbereichs der Fachwissenschaft gemäß Buchstabe C, Kleinbuchstabe d oder aus einem Sachbereich der Atelierpraxis, aus einem Sachbereich der Werkstattpraxis und aus fachpraktischen Leistungen gemäß fachpraktischen Anteilen eines Wahlpflichtbereichs der Fachwissenschaft gemäß Buchstabe C, Kleinbuchstabe d.

In der Fachwissenschaft Nachweis der Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Pflichtbereich im Umfang von mindestens 26 Semesterwochenstunden und in zwei Wahlpflichtbereichen im Umfang von je mindestens sechzehn Semesterwochenstunden.

Leistungsnachweise über die erfolgreiche Teilnahme an zwei Hauptseminaren im Pflichtbereich der Fachwissenschaft, davon mindestens einer aus der Kunstgeschichte; je ein Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem Hauptseminar in zwei Wahlpflichtbereichen der Fachwissenschaft.

C. - Prüfungsinhalte

C.
Prüfungsinhalte

a)

Atelierpraxis

1.

Sachbereich Zeichnen/Malen

Gründliche Kenntnisse über die Wirkungsweise zeichnerischer, malerischer oder anderer ästhetischer Mittel im Zusammenhang eigener künstlerischer Konzeptionen und über die kritische Auseinandersetzung mit den Traditionen von Farb- und Gestaltungslehren.

Fähigkeit in der selbständigen freien Realisierung von bildnerischen Prozessen im weitesten Sinne und der zweckorientierten Darstellung von Themen und Sachverhalten unterschiedlicher Art sowie die Fähigkeit, diese Arbeitsprozesse zu reflektieren und zu vermitteln.

Fertigkeiten in ausgewählten Techniken des Zeichnens und Malens sowie wahlweise oder kombiniert in weiteren bildnerischen Mitteln wie z. B. Collage, Montage, Objekt, Aktion, Video, Performance und Kenntnisse ihrer historischen Entwicklung.

2.

Sachbereich Plastisches Gestalten

Gründliche Kenntnisse über die Wirkungsweise plastisch-gestalterischer Mittel im Zusammenhang einer Auseinandersetzung mit Gestaltungslehren.

Fähigkeiten zur Realisierung selbstgewählter Aufgaben sowie zur Auswahl und Begründung entsprechender Materialien und Techniken.

Fertigkeiten in der Anwendung der gebräuchlichen Techniken (insbesondere aufbauende und abtragende Verfahren, Gießen, Materialverbindungen, Oberflächenbehandlung) und Kenntnisse ihrer historischen Entwicklung.

3.

Sachbereich Druckgrafik/Drucken

Überblick über die gebräuchlichen Druckverfahren und gewerblichen Drucktechniken, ihre Aufgabengebiete und Realisationsmöglichkeiten, insbesondere Plakat-, Zeitungs-, Buchgestaltung, Illustration, Layout, Werbemittel.

Kenntnisse über die historische Entwicklung des Druckens als ästhetisches und technisches Mittel.

Gründliche Kenntnisse ausgewählter manueller Drucktechniken wie Hochdruck, Tiefdruck, Flachdruck, Durchdruck/Siebdruck, Reprotechnik.

Fähigkeiten und Fertigkeiten in der freien Realisierung und zweckorientierten Darstellung von Themen und Sachverhalten unterschiedlicher Art sowie die Fähigkeit, diese Arbeitsprozesse zu reflektieren.

b)

Werkstattpraxis

1.

Sachbereich Werkstoff und Werkstatt

Kenntnisse der wesentlichen Eigenschaften der Werkstoffe Holz, Metall, Kunststoff, Papier, Keramik u. a. und deren gestalterische Verarbeitungsmöglichkeiten.

Kenntnisse von Aufbau und Organisation der Werkstätten sowie Handhabung, Pflege und Wartung der Einrichtungen.

Kenntnis der Unfallverhütungsbestimmungen.

Gründliche Kenntnisse von Verarbeitungsweisen und Gestaltungsmöglichkeiten in einem ausgewählten Materialbereich.

Fähigkeiten und Fertigkeiten zur freien und zweckgebundenen Auseinandersetzung mit diesen Werkstoffen.

Fähigkeiten und Fertigkeiten zur praktischen Anwendung der geläufigen Verfahrenstechniken wie Trennen, Verbinden, Verformen u. a.

Fähigkeit, die Arbeitsprozesse und ihre Ergebnisse zu reflektieren und darzustellen.

Fähigkeiten und Fertigkeiten in der Handhabung und dem praktischen Einsatz der entsprechenden Werkzeuge, Maschinen und Hilfsmittel.

2.

Sachbereich Spiel und Bühne

Kenntnisse und Fähigkeiten in der Herstellung bühnenwirksamer Objekte (Figuren, Masken, Bühnenbild, Requisiten u. ä.) im Zusammenhang mit einem Spielvorhaben.

Fähigkeit, Spielprozesse zu entwickeln, zu reflektieren und zu realisieren.

Fähigkeit, Medien kreativ und angemessen einzusetzen.

Fertigkeiten auf dem Gebiet der Bühnentechnik wie Bildführung, Figurenführung, Bühnenbau, Beleuchtungstechnik, Tonbandtechnik u. ä.

3.

Sachbereich Textilgestaltung

Überblick auf den Gebieten Textilkunde (einschließlich Kostümkunde) und Textilkunst.

Kenntnisse über Fadentechniken (Weben, Knoten, Schlingen u. ä.), Textilveredelung (Faser- und Stoffbehandlung durch Färben, Bedrucken u. a.), Elementarformen des Schneiderns (Schnittgewinnung; Gebrauch von Nähmaschinen).

Gründliche Kenntnisse von Verarbeitungsweisen und Gestaltungsmöglichkeiten in einem ausgewählten Materialbereich.

Fähigkeit zur Untersuchung textiler Materialien und Techniken unter den Aspekten Textur, Form und Farbe.

Fähigkeit und Fertigkeiten zur Herstellung von Gebrauchsgut unter Berücksichtigung des Gebrauchswertes, der angemessenen Auswahl von Material und Arbeitsverfahren sowie der Gestaltung.

Fähigkeit, diese Arbeitsprozesse zu reflektieren und zu vermitteln.

4.

Sachbereich Computer und digitale Ästhetik

Kenntnisse über Funktion und Funktionsweisen digitaler Technologien.

Gründliche Kenntnisse über Entwicklungsstand, Verwendungsmöglichkeiten und Bedeutung von Hard- und Software im ästhetischen Bereich.

Fähigkeit zur digitalen künstlerischen Gestaltung, u. a. im zwei- und dreidimensionalen sowie im virtuellen Bereich.

Fähigkeit, innovative Möglichkeiten der Computertechnologie zu nutzen und experimentell zu erweitern.

Fähigkeit, die Arbeitsprozesse und ihre Ergebnisse zu reflektieren.

c)

Fachwissenschaft Pflichtbereich Kunstgeschichte/Kunstwissenschaft/Ästhetik

Überblick über die Geschichte der europäischen Kunst einschließlich ihrer wichtigsten außereuropäischen Kultureinflüsse und Zusammenhänge.

Kenntnis des Ursprungs der Funktion, Geschichte (Epochen) und Geltung der Gattungen (Architektur, Skulptur, Plastik, Malerei, Grafik) und deren stilistischer und motivgeschichtlicher Differenzierungen.

Gründliche Kenntnis einer Epoche der europäischen Kunst.

Gründliche Kenntnis ausgewählter Analyse- und Interpretationsmethoden der Kunstgeschichte und Kunstwissenschaft unter Berücksichtigung von Aspekten ihrer bezugswissenschaftlichen Disziplinen wie Wahrnehmungspsychologie/Gestalttheorie, Informationsästhetik, Kunstsoziologie, Psychologie der Kunst, Kunstphilosophie oder Kommunikationstheorie.

Fähigkeit, Phänomene der Kunst im historischen und gesellschaftlichen Kontext zu betrachten.

Fähigkeit, ausgewählte Analyse- und Interpretationsmethoden an konkreten Gegenständen im Hinblick auf Wahrnehmungserweiterung und kritische Einsichten in Funktionszusammenhänge von Kunst und Kunstgeschichte anzuwenden.

Fertigkeiten im Umgang mit visualisierenden Verfahren wie Skizzieren, Kopieren oder das Herstellen von Auszügen bei der Analyse und Interpretation ästhetischer Gegenstände zur Klärung der Beziehungen zwischen Bildgegenständen, Formensprachen, einzelnen Darstellungsmitteln (z. B. Licht, Räumlichkeit, Bewegungsvorgängen) oder motivischen und stilistischen Spezifika.

d)

Fachwissenschaft/Wahlpflichtbereiche

1.

Architektur/Urbanistik

Überblick über Architektur, Stadtentwicklung, Stadtplanung, Wohn- und Siedlungsformen in ihrem historischen und gesellschaftlichen Zusammenhang.

Gründliche Kenntnis grundlegender Elemente und Probleme der Architektur.

Fähigkeit, vorgegebene ausgewählte Beispiele zu analysieren und zu interpretieren unter Berücksichtigung ihrer ästhetischen und historisch-gesellschaftlichen Bedingungen.

Fertigkeiten in der Darstellung von Architektur (z. B. Risse, Ansichten, Perspektiven, Modelle).

2.

Design

Überblick über historische, ökonomische, politische und soziale Grundlagen von Warenform und ästhetisch gestalteter Umwelt, z. B. Mode, Werbung, Produktgestaltung, Styling, Kitsch, Illusionsindustrie.

Kenntnis der besonderen Bedeutung bestimmter Objektbereiche (z. B. Sitzmöbel, Leuchten, Kleidung) in Gegenwart und Vergangenheit unter Berücksichtigung ihrer funktionalen, ästhetischen, sozialen, technischen und ökonomischen Dimensionen.

Gründliche Kenntnis moderner Werkstoffe und auf sie bezogener Verfahren in ihren besonderen Anwendungsbereichen.

Fähigkeit, an einem Beispiel den Zusammenhang von sozialer Lebenssituation, geltender Geschmacksnorm und dinglicher Umwelt zu analysieren und zu interpretieren.

Fähigkeit und Fertigkeiten zur Planung, Darstellung (z. B. Skizzen, Modellbau) und Herstellung eines Designobjekts.

3.

Visuelle Medien/Massenmedien

Dieser Wahlpflichtbereich umfasst die Sachbereiche

Film/Video/Dias/Ton,

Fotografie,

Grafik - Design,

von denen ein Sachbereich auszuwählen ist.

3.1

Film/Video/Dias/Ton

Überblick über die Entwicklung medialer Vermittlungsformen und Wahrnehmungsweisen sowie über medientheoretische und fachwissenschaftliche Ansätze.

Kenntnis wichtiger gerätetechnischer Voraussetzungen (Eigenschaften und Besonderheiten von Hard- und Software sowie deren Kombinierbarkeit).

Fähigkeiten in Bezug auf die organisatorische Planung und Durchführung eigener Vorhaben sowie Fähigkeit zur Teamarbeit. Einsicht in die Probleme der Aufnahmeleitung und Regie.

Fertigkeiten im praktischen Umgang mit visuellen Medien (Videotechnik, Film, Ton, Diashow), der Aufnahmetechnik, der Schnitttechnik, der Vorführung, der Koordination von Bild und Ton.

3.2

Fotografie

Überblick über die Geschichte der Fotografie unter Berücksichtigung des Zusammenhangs von Kunst-, Sozial- und Technikgeschichte.

Gründliche Kenntnisse in einem der folgenden Bereiche: Dokumentarfotografie, wissenschaftliche Fotografie, Verhältnis Malerei - Grafik - Fotografie, Werbefotografie, Alltagsfotografie, massenmedialer Gebrauch der Fotografie, Fotomontage, Fotokunst.

Fähigkeit, Fotografie informativ, dokumentarisch, appellativ, bildmäßig und experimentell zu verwenden.

Fertigkeiten in den grundlegenden fotografischen Verfahrenstechniken in Verbindung mit Kenntnissen über die technische, physikalisch-chemischen Grundlagen der fotografischen Verfahren sowie die reprografischen Verarbeitungsmöglichkeiten von fotografischen Vorlagen für den Druck.

3.3

Grafik - Design

Überblick über die historische Entwicklung von Schrift/Layout/Plakat und des Schreibens unter dem ästhetischen und gesellschaftlichen Aspekt der Kommunikationsmedien.

Gründliche Kenntnis ausgewählter Arten und Weisen des Gebrauchs von Schrift/Layout/Plakat und deren jeweiliger Kommunikationsfunktion.

Fähigkeit, eine freie oder zweckorientierte Konzeption von Schrift oder Schrift und Bild als Layout/Plakat/Illustration zu entwerfen und zu interpretieren.

Fähigkeit, Schrifttypen auszuwählen, zu setzen oder zu montieren.

Fähigkeit und Fertigkeit, Schriften zu schreiben.


D. - Wahlgebiete

D.
Wahlgebiete

Die Wahlgebiete, die für die einzelnen Prüfungsleistungen benannt werden können, müssen ein repräsentatives Teilgebiet des jeweiligen Prüfungsbereichs umfassen. Hierzu zählen z. B.: Techniken, Modelle, Projekte, Konzepte, Epochen, Kulturzentren, Stile, Theorien, Forschungsstätten und -zweige sowie das Werk einzelner Künstler oder herausragende Leistungen einzelner Wissenschaftler.

Der Prüfungskandidat gibt für die Hausarbeit, für die künstlerische Abschlussarbeit und für die Aufsichtsarbeiten je ein Wahlgebiet an. Für die mündliche Prüfung gibt er je zwei weitere Wahlgebiete im Pflichtbereich und in den Wahlpflichtbereichen der Fachwissenschaft an. In den Wahlgebieten werden gründliche Kenntnisse gefordert. Die Wahlgebiete dürfen sich nicht überschneiden.

E. - Prüfungsleistungen

E.
Prüfungsleistungen

a)

Hausarbeit

Die Hausarbeit wird als wissenschaftliche Hausarbeit gefertigt.

Die wissenschaftliche Hausarbeit kann im Pflichtbereich oder im Wahlpflichtbereich der Fachwissenschaft geschrieben werden.

Das Thema wird dem vom Kandidaten benannten Wahlgebiet entnommen.

Die wissenschaftliche Hausarbeit oder die im Pflichtbereich der Fachwissenschaft geforderte Aufsichtsarbeit ist in Form einer Werkanalyse und -interpretation zu fertigen.

b)

Künstlerische Abschlussarbeit

Die künstlerische Abschlussarbeit wird entweder in der Atelierpraxis oder in der Werkstattpraxis oder dem praxisbezogenen Sachbereich eines Wahlpflichtbereiches gefertigt. Das Thema für die künstlerische Abschlussarbeit wird dem Wahlgebiet entnommen, das der Kandidat aus dem gewählten Sachbereich der Atelierpraxis gemäß Buchstabe A, Kleinbuchstabe a oder dem Sachbereich der Werkstattpraxis gemäß Buchstabe A, Kleinbuchstabe b oder dem praxisbezogenen Sachbereich eines Wahlpflichtbereiches gemäß Buchstabe A, Kleinbuchstabe d benannt hat.

Bestandteil der künstlerischen Abschlussarbeit ist ein kurz gefasster Arbeitsbericht, in dem - entsprechend den Erfordernissen der jeweiligen Themenstellung - z. B.

-

Auskunft gegeben wird über Idee, Planung, theoretische, technische und künstlerische Vorbereitung und Verwirklichung des künstlerischen Vorhabens,

-

die künstlerischen Problemstellungen beurteilt und interpretiert werden,

-

die künstlerischen Entscheidungen begründet werden,

-

das Thema mit Bezug auf die Kunstgeschichte/Kunstwissenschaft/Ästhetik reflektiert wird.

c)

Aufsichtsarbeiten

Es ist je eine Aufsichtsarbeit im Pflichtbereich und in einem der Wahlpflichtbereiche der Fachwissenschaft zu schreiben.

Im Pflichtbereich oder in einem der Wahlpflichtbereiche der Fachwissenschaft ist die Aufsichtsarbeit in Form einer Werkanalyse und -interpretation zu fertigen, soweit dies nicht Gegenstand der wissenschaftlichen Hausarbeit ist.

Für die Aufsichtsarbeiten stehen dem Kandidaten jeweils vier Stunden zur Verfügung. Bezieht die Themenstellung fachpraktische Anteile ein, stehen fünf Stunden zur Verfügung.

Die vom Prüfungskandidaten für die Aufsichtsarbeiten benannten Wahlgebiete werden bei der Aufgabenstellung berücksichtigt. Für die Aufsichtsarbeit im Wahlpflichtbereich kann einer der Themenvorschläge fachpraktische Anteile einbeziehen.

d)

Mündliche Prüfungen

Es finden folgende mündliche Prüfungen statt:

1.

eine mündliche Prüfung im Pflichtbereich der Fachwissenschaft von etwa 60 Minuten Dauer,

2.

je eine mündliche Prüfung in den vom Prüfungskandidaten benannten Wahlpflichtbereichen von etwa 30 Minuten Dauer,

3.

eine mündliche Prüfung in Form eines Colloquiums zur künstlerischen Abschlussarbeit von etwa 30 Minuten Dauer. In dieser Prüfung werden vom Prüfungskandidaten die praktischen Ergebnisse der künstlerischen Abschlussarbeit vor der Prüfungskommission präsentiert und in Bezug auf Gesichtspunkte der Konzeption und Realisation reflektiert.

Das Prüfungsgespräch kann hierbei vom Arbeitsbericht ausgehen. In das Prüfungsgespräch sind Fragestellungen zu Prüfungsinhalten des Sachbereichs der Atelierpraxis, dem das Thema der künstlerischen Abschlussarbeit entnommen ist, einzubeziehen.

Für die Feststellung der Note für diesen Prüfungsteil sind die praktischen Resultate der künstlerischen Abschlussarbeit vierfach, der Arbeitsbericht einfach und die Gesamtleistung des Colloquiums ebenfalls einfach zu gewichten.

In den mündlichen Prüfungen werden die vom Prüfungskandidaten benannten Wahlgebiete berücksichtigt.

Die Prüfungskommissionen können Hilfsmittel (zum Beispiel Anschauungsmaterial) zulassen.


F. - Gewichtung der Prüfungsleistungen

F.
Gewichtung der Prüfungsleistungen

Bei der Ermittlung der Note im Prüfungsfach Bildende Kunst (Großfach) sind die Bewertungen der Prüfungsteile gemäß § 57 Absatz 1 Nr. 3 bis 5 wie folgt zu gewichten:

3 (Fachwissenschaft Pflichtbereich) : 2 (Fachwissenschaft Wahlpflichtbereich mit Aufsichtsarbeit) : 1 (Fachwissenschaft Wahlpflichtbereich ohne Aufsichtsarbeit) : 2 (fachpraktischer Leistungsnachweis) : 3 (künstlerische Abschlussarbeit mit schriftlichem Arbeitsbericht und Colloquium).

7. - Prüfungsanforderungen für das Fach Biologie mit einem Studienanteil von etwa 60 ...

7.
Prüfungsanforderungen für das Fach Biologie mit einem Studienanteil von etwa 60 Semesterwochenstunden

A. - Prüfungsbereiche

A.
Prüfungsbereiche

a)

Botanik,

b)

Zoologie (einschließlich Humanbiologie).


B. - Zulassungsvoraussetzungen

B.
Zulassungsvoraussetzungen

Nachweis eines ordnungsgemäßen Fachstudiums im Umfang von etwa 60 Semesterwochenstunden.

Nachweis über die erfolgreiche Mitarbeit in 3 Fortgeschrittenen-Praktika des Hauptstudiums aus mindestens 3 der nachfolgenden Bereiche:

-

Physiologie, Biochemie, Molekularbiologie,

-

Genetik, Mikrobiologie,

-

Humanbiologie, Ethologie.


C. - Prüfungsinhalte

C.
Prüfungsinhalte

Überblick über die Geschichte und Arbeitsgebiete der Biologie.

Fertigkeiten im Mikroskopieren, Präparieren, Experimentieren, in der Durchführung von Exkursionen, im Bestimmen und in der Haltung von Tieren und Pflanzen.

Kenntnisse der Grundlagen der Morphologie, Anatomie, Ontogenie, Cytologie, Histologie, Mikrobiologie, Physiologie, Ethologie, Genetik und Allgemeinen Biologie, Paläobiologie, Biogeographie, Angewandten Biologie, Ökologie, der Phylogenie und Systematik mit einem Überblick über das System der Organismen, Kenntnis der Biologie wichtiger und häufiger Tier- und Pflanzengruppen und der Biologie des Menschen.

Fähigkeit, die Voraussetzungen, Methoden und Grenzen biologischer Erkenntnisse zu erfassen, biologische Erkenntnisse einzuordnen, Erkenntnisse und Gesetzmäßigkeiten der Biologie mit den Nachbarwissenschaften zu verknüpfen, biologische Experimente zu planen, auszuwerten, statistisch zu beurteilen und die Ergebnisse fachspezifisch darstellen zu können.

Gründliche Kenntnis fachwissenschaftlicher Inhalte aus je zwei Wahlgebieten der Botanik und Zoologie (einschließlich Humanbiologie) gemäß Buchstabe D.

D. - Wahlgebiete

D.
Wahlgebiete

Der Prüfungskandidat kann bei der Meldung zur Prüfung aus dem Wahlgebietskatalog der Botanik und Zoologie (einschließlich Humanbiologie) je zwei Wahlgebiete benennen. Dabei ist je ein Wahlgebiet der Gruppe I (Botanik oder Zoologie) und II (Botanik oder Zoologie) zu entnehmen, während die beiden übrigen aus Gruppe III zu wählen sind.

Wahlgebietskatalog

a)

Botanik:

I.

Wahlgebiete:

1.

Morphologie,

2.

Biologie der Pflanzenzelle,

3.

Ausgewählte Pflanzengruppen.

II.

Wahlgebiete:

1.

Physiologie des Stoff- und Energiewechsels,

2.

Wachstums- und Entwicklungsphysiologie,

3.

Reiz- und Bewegungsphysiologie.

III.

Wahlgebiete:

1.

Genetik,

2.

Fortpflanzung und Vermehrung,

3.

Phylogenie und allgemeine Systematik,

4.

Mikrobiologie,

5.

Ökologie,

6.

Pflanzengeographie und Paläobotanik,

7.

Angewandte Botanik,

8.

Geschichte der Biologie und Wissenschaftstheorie.

b)

Zoologie:

I.

Wahlgebiete:

1.

Morphologie,

2.

Biologie der Tierzelle,

3.

Ausgewählte Tiergruppen,

4.

Biologie des Menschen.

II.

Wahlgebiete:

1.

Physiologie des Stoff- und Energiewechsels,

2.

Entwicklungsphysiologie,

3.

Sinnes-, Nerven-, Bewegungs- und Verhaltensphysiologie.

III.

Wahlgebiete:

1.

Genetik,

2.

Ethologie,

3.

Phylogenie und allgemeine Systematik,

4.

Ökologie,

5.

Tiergeographie und Paläozoologie,

6.

Angewandte Zoologie,

7.

Geschichte der Biologie und Wissenschaftstheorie.


E. - Prüfungsleistungen

E.
Prüfungsleistungen

a)

Hausarbeit

Sofern die Hausarbeit im Fach Biologie geschrieben wird, ist das Thema dem vom Prüfungskandidaten dafür benannten Prüfungsbereich zu entnehmen.

b)

Aufsichtsarbeit

Es ist eine vierstündige Aufsichtsarbeit zu fertigen. Der Prüfungskandidat benennt dafür einen Prüfungsbereich. Die Aufgaben werden den vom Prüfungskandidaten benannten Wahlgebieten entnommen.

c)

Mündliche Prüfung

Die mündliche Prüfung umfasst die Prüfungsbereiche gemäß Buchstabe A und berücksichtigt die vom Prüfungskandidaten benannten Wahlgebiete.


8. - Prüfungsanforderungen für das Fach Biologie mit einem Studienanteil von etwa 80 ...

8.
Prüfungsanforderungen für das Fach Biologie mit einem Studienanteil von etwa 80 Semesterwochenstunden

A. - Prüfungsbereiche

A.
Prüfungsbereiche

a)

Botanik,

b)

Zoologie (einschließlich Humanbiologie).


B. - Zulassungsvoraussetzungen

B.
Zulassungsvoraussetzungen

Nachweis eines ordnungsgemäßen Fachstudiums im Umfang von etwa 80 Semesterwochenstunden.

Teilnahme an einer Lehrveranstaltung zur Wissenschaftstheorie.

Leistungsnachweis über selbständiges wissenschaftliches Arbeiten in der Biologie.

Nachweis über die erfolgreiche Mitarbeit in 6 Fortgeschrittenen-Praktika des Hauptstudiums aus mindestens 6 der nachfolgenden Bereiche:

-

Morphologie, Cytologie,

-

Physiologie, Biochemie, Molekularbiologie,

-

Genetik, Mikrobiologie,

-

Humanbiologie, Ethologie,

-

Evolution, Phylogenie und Systematik,

-

Ökologie, Interdisziplinäres.


C. - Prüfungsinhalte

C.
Prüfungsinhalte

Überblick über die Geschichte und Arbeitsgebiete der Biologie.

Fertigkeiten im Mikroskopieren, Präparieren, Experimentieren, in der Durchführung von Exkursionen, im Bestimmen und in der Haltung von Tieren und Pflanzen.

Kenntnisse der Grundlagen der Morphologie, Anatomie, Ontogenie, Cytologie, Histologie, Mikrobiologie, Physiologie, Ethologie, Genetik und Allgemeinen Biologie, Paläobiologie, Biogeographie, Angewandten Biologie, Ökologie, der Phylogenie und Systematik mit einem Überblick über das System der Organismen, Kenntnis der Biologie wichtiger und häufiger Tier- und Pflanzengruppen, der Biologie des Menschen und der Geschichte der Biologie.

Kenntnis besonderer Probleme in den Bereichen: Evolution/Phylogenie, Systematik, Ökologie, Mikrobiologie, Wissenschaftstheorie und in interdisziplinären Fragestellungen.

Fähigkeit, die Voraussetzungen, Methoden und Grenzen biologischer Erkenntnisse zu erfassen, biologische Erkenntnisse einzuordnen, Erkenntnisse und Gesetzmäßigkeiten der Biologie mit den Nachbarwissenschaften zu verknüpfen, biologische Experimente zu planen, auszuwerten, statistisch zu beurteilen und die Ergebnisse fachspezifisch darstellen zu können.

Gründliche Kenntnis in dem Prüfungsbereich, dem das Thema der Hausarbeit entnommen ist, und fachwissenschaftlicher Inhalte aus je zwei Wahlgebieten der Botanik und Zoologie (einschließlich Humanbiologie) gemäß Buchstabe D.

Nachweis der Fähigkeit zu selbständigem wissenschaftlichem Arbeiten in einem Gebiet der Biologie.

D. - Wahlgebiete

D.
Wahlgebiete

Der Kandidat kann bei der Meldung zur Prüfung aus dem Wahlgebietskatalog der Botanik und Zoologie (einschließlich Humanbiologie) je zwei Wahlgebiete benennen. Dabei ist je ein Wahlgebiet der Gruppe I (Botanik oder Zoologie) und II (Botanik oder Zoologie) zu entnehmen, während die beiden übrigen aus Gruppe III zu wählen sind.

Wahlgebietskatalog

a)

Botanik:

I.

Wahlgebiete:

1.

Morphologie,

2.

Biologie der Pflanzenzelle,

3.

Ausgewählte Pflanzengruppen.

II.

Wahlgebiete:

1.

Physiologie des Stoff- und Energiewechsels,

2.

Wachstums- und Entwicklungsphysiologie,

3.

Reiz- und Bewegungsphysiologie.

III.

Wahlgebiete:

1.

Genetik,

2.

Fortpflanzung und Vermehrung,

3.

Phylogenie und allgemeine Systematik,

4.

Mikrobiologie,

5.

Ökologie,

6.

Pflanzengeographie und Paläobotanik,

7.

Angewandte Botanik,

8.

Geschichte der Biologie und Wissenschaftstheorie.

b)

Zoologie:

I.

Wahlgebiete:

1.

Morphologie,

2.

Biologie der Tierzelle,

3.

Ausgewählte Tiergruppen,

4.

Biologie des Menschen.

II.

Wahlgebiete:

1.

Physiologie des Stoff- und Energiewechsels,

2.

Entwicklungsphysiologie,

3.

Sinnes-, Nerven-, Bewegungs- und Verhaltensphysiologie.

III.

Wahlgebiete:

1.

Genetik,

2.

Ethologie,

3.

Phylogenie und allgemeine Systematik,

4.

Ökologie,

5.

Tiergeographie und Paläozoologie,

6.

Angewandte Zoologie,

7.

Geschichte der Biologie und Wissenschaftstheorie.


E. - Prüfungsleistungen

E.
Prüfungsleistungen

a)

Hausarbeit

Das Thema der Hausarbeit wird dem Prüfungsbereich entnommen, den der Prüfungskandidat dafür benannt hat.

b)

Aufsichtsarbeiten

Es sind zwei vierstündige Aufsichtsarbeiten zu fertigen, und zwar je eine Aufsichtsarbeit aus den beiden Prüfungsbereichen gemäß Buchstabe A. Die Aufgaben werden den dafür vom Prüfungskandidaten benannten Wahlgebieten entnommen.

c)

Mündliche Prüfung

Die mündliche Prüfung umfasst die Prüfungsbereiche gemäß Buchstabe A und berücksichtigt die vom Prüfungskandidaten benannten Wahlgebiete.


9. - Prüfungsanforderungen für das Fach Chemie mit einem Studienanteil von etwa 60 ...

9.
Prüfungsanforderungen für das Fach Chemie mit einem Studienanteil von etwa 60 Semesterwochenstunden

A. - Prüfungsbereiche

A.
Prüfungsbereiche

a)

Anorganische einschließlich Physikalische Chemie,

b)

Organische Chemie.


B. - Zulassungsvoraussetzungen

B.
Zulassungsvoraussetzungen

Nachweis eines ordnungsgemäßen Fachstudiums im Umfang von etwa 60 Semesterwochenstunden.

Leistungsnachweis über die erfolgreiche Mitarbeit in einem Seminar: Allgemeine und technische Anwendungsgebiete der Chemie.

Nachweis der Teilnahme an einer Wahlveranstaltung Anorganische Chemie für Fortgeschrittene (Gesamtumfang 4 Semesterwochenstunden).

Nachweis der Teilnahme an einer Wahlveranstaltung Organische Chemie für Fortgeschrittene (Gesamtumfang 4 Semesterwochenstunden).

C. - Prüfungsinhalte

C.
Prüfungsinhalte

Überblick über die geschichtliche Entwicklung der Chemie, insbesondere über die Fortschritte der wissenschaftlichen und technischen Chemie seit dem 18. Jahrhundert.

Kenntnis der Grundlagen und Methoden der Anorganischen, Organischen und Physikalischen Chemie, der Chemie der Lebensprozesse sowie der allgemeinen und technischen Anwendungsgebiete und der geltenden Vorschriften zur Unfallverhütung.

Fähigkeit, Voraussetzungen, Methoden und Grenzen chemischer Erkenntnisse zu erfassen, chemische Erkenntnisse einzuordnen, Erkenntnisse und Gesetzmäßigkeiten der Chemie mit den Nachbarwissenschaften zu verknüpfen, chemische Experimente zu planen, auszuwerten, statistisch zu beurteilen und die Ergebnisse fachspezifisch darstellen zu können.

Gründliche Kenntnis fachwissenschaftlicher Inhalte aus je einem Wahlgebiet der Anorganischen einschließlich der Physikalischen Chemie und der Organischen Chemie gemäß Buchstabe D.

D. - Wahlgebiete

D.
Wahlgebiete

Der Prüfungskandidat kann bei der Meldung zur Prüfung aus dem Wahlgebietskatalog I bis IV je ein Wahlgebiet benennen.

Wahlgebietskatalog

a)

Anorganische und Physikalische Chemie:

I.

Wahlgebiete

1.

Atombau und Periodensystem, die elektromagnetische Strahlung, Chemische Bindung und Stoffklassen, Stöchiometrie.

2.

Chemisches Gleichgewicht und Energetik chemischer Reaktionen, Reaktionskinetik, Säure-Base-Reaktionen, Radioaktivität.

3.

Ionengleichgewichte, Ionenaustausch, Ionenleitfähigkeit, Konduktometrie, Redox-Reaktionen, Elektrochemische Spannungsreihe, Potentiometrie.

4.

Gravimetrie, Maßanalyse, Gasanalyse, Bestimmung von molaren Massen, Chromatographie.

II.

Wahlgebiete:

1.

Edelgase, Wasserstoff, Halogene, Chalkogene.

2.

Kohlenstoff, Silicium, Stickstoff, Phosphor.

3.

Alkalimetalle, Erdalkalimetalle und Aluminium, Zinn und Blei, Antimon und Wismut.

4.

Eisengruppe (Eisen, Cobalt, Nickel), Kupfergruppe (Kupfer, Silber, Gold), Zinkgruppe (Zink, Cadmium, Quecksilber), Chrom, Mangan.

b)

Organische Chemie:

III.

Wahlgebiete:

1.

Alkane, Alkohole und Ether, Aromatische Nitroverbindungen, Aliphatische Diazoverbindungen.

2.

Alkene, Carbonsäuren, Azoverbindungen, Metallorganische Verbindungen.

3.

Alkine, Amine, Phenole und Chinone, Triphenylmethanfarbstoffe.

4.

Benzol und kondensierte Aromaten, Aldehyde und Ketone, Halogenkohlenwasserstoffe, Substitutionsprodukte aliphatischer Carbonsäuren.

IV.

Wahlgebiete:

1.

Aminosäuren und Eiweiß, Steroide, Polykondensate, Kautschuk und synthetische Elastomere.

2.

Fette, Wachse, Lipoide, Polysaccharide, Polyaddukte, Polymerisate.

3.

Mono- und Oligosaccharide, Seifen und Detergentien, Pyrrol und andere Fünfring-Heterocyclen.

4.

Polyene, Terpene, Vitamine, Pyridin und andere Sechsring-Heterocyclen.


E. - Prüfungsleistungen

E.
Prüfungsleistungen

a)

Hausarbeit

Sofern die Hausarbeit im Fach Chemie geschrieben wird, ist das Thema dem vom Prüfungskandidaten dafür benannten Prüfungsbereich zu entnehmen.

b)

Aufsichtsarbeit

Es ist eine vierstündige Aufsichtsarbeit zu fertigen. Der Prüfungskandidat benennt dafür einen Prüfungsbereich. Die Aufgaben werden den vom Prüfungskandidaten benannten Wahlgebieten entnommen.

c)

Mündliche Prüfung

Die mündliche Prüfung umfasst die Prüfungsbereiche gemäß Buchstabe A und berücksichtigt die vom Prüfungskandidaten benannten Wahlgebiete.


10. - Prüfungsanforderungen für das Fach Chemie mit einem Studienanteil von etwa 80 ...

10.
Prüfungsanforderungen für das Fach Chemie mit einem Studienanteil von etwa 80 Semesterwochenstunden

A. - Prüfungsbereiche

A.
Prüfungsbereiche

a)

Anorganische einschließlich Physikalische Chemie,

b)

Organische Chemie.


B. - Zulassungsvoraussetzungen

B.
Zulassungsvoraussetzungen

Nachweis eines ordnungsgemäßen Fachstudiums im Umfang von etwa 80 Semesterwochenstunden.

Leistungsnachweis über die erfolgreiche Mitarbeit in einem Seminar: Allgemeine und technische Anwendungsgebiete der Chemie.

Nachweis der Teilnahme an einer Wahlveranstaltung Anorganische Chemie für Fortgeschrittene (Gesamtumfang 4 Semesterwochenstunden).

Nachweis der Teilnahme an einer Wahlveranstaltung Organische Chemie für Fortgeschrittene (Gesamtumfang 4 Semesterwochenstunden).

Nachweis über die erfolgreiche Mitarbeit in folgenden Fortgeschrittenen-Veranstaltungen des Hauptstudiums:

-

Physikalische Chemie (Vorlesung und Übung)

-

Biochemie (Vorlesung und Übung)

-

Moderne Methoden der Strukturaufklärung (Vorlesung, Übung oder Praktikum).

Nachweis der erfolgreichen Mitarbeit in einem Fortgeschrittenen-Praktikum in einem Gebiet der Anorganischen / Analytischen und / oder Organischen / Makromolekularen Chemie.

Leistungsnachweis über selbständiges wissenschaftliches Arbeiten in einem Gebiet der Anorganischen / Analytischen und / oder Organischen / Makromolekularen Chemie.

C. - Prüfungsinhalte

C.
Prüfungsinhalte

Überblick über die geschichtliche Entwicklung der Chemie, insbesondere über die Fortschritte der wissenschaftlichen und technischen Chemie seit dem 18. Jahrhundert.

Kenntnis der Grundlagen und Methoden der Anorganischen, Organischen und Physikalischen Chemie, der Grundlagen der theoretischen Chemie, der Methoden moderner Strukturaufklärung, der Chemie der Lebensprozesse sowie der allgemeinen und technischen Anwendungsgebiete und der geltenden Vorschriften zur Unfallverhütung.

Fähigkeit, Voraussetzungen, Methoden und Grenzen chemischer Erkenntnisse zu erfassen, chemische Erkenntnisse einzuordnen, Erkenntnisse und Gesetzmäßigkeiten der Chemie mit den Nachbarwissenschaften zu verknüpfen, chemische Experimente zu planen, auszuwerten, statistisch zu beurteilen und die Ergebnisse fachspezifisch darstellen zu können.

Gründliche Kenntnis in dem Prüfungsbereich, dem das Thema der Hausarbeit entnommen ist und fachwissenschaftlicher Inhalte aus je zwei Wahlgebieten der Anorganischen einschließlich der Physikalischen Chemie und der Organischen Chemie gemäß Buchstabe D.

Nachweis der Fähigkeit zu selbständigem wissenschaftlichem Arbeiten in einem Gebiet der Chemie.

D. - Wahlgebiete

D.
Wahlgebiete

Der Prüfungskandidat kann bei der Meldung zur Prüfung aus dem Wahlgebietskatalog I bis IV je ein Wahlgebiet benennen.

Wahlgebietskatalog

a)

Anorganische und Physikalische Chemie:

I.

Wahlgebiete:

1.

Atombau und Periodensystem, die elektromagnetische Strahlung, Chemische Bindung und Stoffklassen, Stöchiometrie, Kristallchemie und Röntgenbeugungsanalyse, Komplexchemie und Modelle der koordinativen Bindung.

2.

Chemisches Gleichgewicht und Energetik chemischer Reaktionen, Reaktionskinetik, Säure-Base-Reaktionen, Radioaktivität, Phasengleichgewichte, Katalyse.

3.

Ionengleichgewichte, Ionenaustausch, Ionenleitfähigkeit, Konduktometrie, Redox-Reaktionen, Elektrochemische Spannungsreihe, Potentiometrie, Hauptsätze der Thermodynamik, Thermochemie.

4.

Gravimetrie, Maßanalyse, Gasanalyse, Bestimmung von molaren Massen, Chromatographie, Polarographie, Emissions- und Atomabsorptionsspektrometrie, Massenspektrometrie.

II.

Wahlgebiete:

1.

Edelgase, Wasserstoff, Halogene, Chalkogene, Hydride, Oxide.

2.

Kohlenstoff, Silicium, Stickstoff, Phosphor, Bor, Arsen.

3.

Alkalimetalle, Erdalkalimetalle und Aluminium, Zinn und Blei, Antimon und Wismut, Lanthanoide, Actinoide.

4.

Eisengruppe (Eisen, Cobalt, Nickel), Kupfergruppe (Kupfer, Silber, Gold), Zinkgruppe (Zink, Cadmium, Quecksilber), Chrom, Mangan, Intermetallische Phasen, Carbonyle.

b)

Organische Chemie:

III.

Wahlgebiete:

1.

Alkane, Alkohole und Ether, Aromatische Nitroverbindungen, Aliphatische Diazoverbindungen, Valenzisomerie.

2.

Alkene, Carbonsäuren, Azoverbindungen, Metallorganische Verbindungen, Cycloadditionsreaktionen, Nichtbenzoide Aromaten.

3.

Alkine, Amine, Phenole und Chinone, Triphenylmethanfarbstoffe, Organische freie Radikale, Organische Schwefelverbindungen.

4.

Benzol und kondensierte Aromaten, Aldehyde und Ketone, Halogenkohlenwasserstoffe, Substitutionsprodukte aliphatischer Carbonsäuren, Carbene, Nitrene, NMR-Spektroskopie.

IV.

Wahlgebiete:

1.

Aminosäuren und Eiweiß, Steroide, Polykondensate, Kautschuk und synthetische Elastomere, Biochemie der Aminosäuren, Chromane und Anthocyane.

2.

Fette, Wachse, Lipoide, Polysaccharide, Polyaddukte, Polymerisate, Biochemie der Fette und Fettsäuren, Pyrimidine, Purine, Pterine.

3.

Mono- und Oligosaccharide, Enzymatischer Auf- und Abbau der Kohlenhydrate, Seifen und Detergentien, Pyrrol und andere Fünfring-Heterocyclen, Porphinfarbstoffe, Carotinoide.

4.

Polyene, Terpene, Vitamine, Pyridin und andere Sechsring-Heterocyclen, Alkaloide des Chinolin- und Isochinolin-Typs, Polymethinfarbstoffe.


E. - Prüfungsleistungen

E.
Prüfungsleistungen

a)

Hausarbeit

Das Thema der Hausarbeit wird dem Prüfungsbereich entnommen, den der Prüfungskandidat dafür benannt hat.

b)

Aufsichtsarbeiten

Es sind zwei vierstündige Aufsichtsarbeiten zu fertigen, und zwar je eine Aufsichtsarbeit aus den beiden Prüfungsbereichen gemäß Buchstabe A. Die Aufgaben werden den dafür vom Prüfungskandidaten benannten Wahlgebieten entnommen.

c)

Mündliche Prüfung

Die mündliche Prüfung umfasst die Prüfungsbereiche gemäß Buchstabe A und berücksichtigt die vom Prüfungskandidaten benannten Wahlgebiete.


11. - Prüfungsanforderungen für das Fach Deutsch mit einem Studienanteil von etwa 60 ...

11.
Prüfungsanforderungen für das Fach Deutsch mit einem Studienanteil von etwa 60 Semesterwochenstunden

A. - Prüfungsbereiche

A.
Prüfungsbereiche

a)

Neuere deutsche Literatur (vom 16. Jahrhundert an) und wahlweise

b)

Ältere deutsche Literatur und Sprache (bis ins 16. Jahrhundert) oder

c)

Sprachwissenschaft.


B. - Zulassungsvoraussetzungen

B.
Zulassungsvoraussetzungen

Nachweis eines ordnungsgemäßen Fachstudiums im Umfang von etwa 60 Semesterwochenstunden in den drei Prüfungsbereichen.

Je ein Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem Hauptseminar in jedem der beiden Prüfungsbereiche gemäß Buchstabe A.

C. - Prüfungsinhalte

C.
Prüfungsinhalte

a)

Allgemeine Prüfungsinhalte

Fähigkeit, die deutsche Sprache in Wort und Schrift sicher anzuwenden.

Fähigkeit, sich schriftlich und mündlich sachangemessen und verständlich auszudrücken, atem-, stimmtechnisch und artikulatorisch sicher zu sprechen und Texte sinnentsprechend vorzutragen.

Gründliche Kenntnisse in je zwei Wahlgebieten der beiden Prüfungsbereiche gemäß Buchstabe A.

b)

Prüfungsinhalte im Prüfungsbereich Neuere deutsche Literatur

Einblick in die spezifischen Eigenschaften literarischer Texte sowie in die Vorgänge und Funktionen literarischer Kommunikation in übergreifenden historischen und kulturellen Zusammenhängen.

Kenntnis wichtiger Verfahren zur Beschreibung und Erschließung von Literatur sowie wichtiger Konzeptionen von Literaturgeschichte.

Fähigkeit zur kritischen Auseinandersetzung mit diesen methodischen Ansätzen und den zugrundeliegenden literaturtheoretischen und wissenschaftstheoretischen Voraussetzungen.

Kenntnis exemplarischer Texte der Literaturtheorie und Ästhetik.

Fähigkeit zu methodisch fundierter Analyse und Interpretation von Texten unter Berücksichtigung ihrer Entstehungs- und Wirkungsbedingungen.

Kenntnis im Bereich der literarischen Formen (z. B. Gattungen, Stile) auch in Zusammenhang mit anderen kulturellen Werken.

Überblick über die Geschichte der Neueren deutschen Literatur vom 16. Jahrhundert an auf der Grundlage der Lektüre von Primärtexten.

Kenntnisse der Literatur eines Zeitabschnittes der Neueren deutschen Literatur vom 16. Jahrhundert an auf der Grundlage umfassender Lektüre von Primärtexten und ihrer Interpretation.

Kenntnis von Entwicklungen in der deutschsprachigen Literatur nach 1945, auch unter Berücksichtigung der Medien auf der Grundlage der Lektüre von Primärtexten.

c)

Prüfungsinhalte im Prüfungsbereich Ältere deutsche Literatur und Sprache

Einblick in die spezifischen Eigenschaften literarischer Texte sowie in die Vorgänge und Funktionen literarischer Kommunikation in übergreifenden historischen und kulturellen Zusammenhängen.

Kenntnis wichtiger Verfahren zur Beschreibung und Erschließung von Literatur sowie wichtiger Konzeptionen von Literaturgeschichte.

Fähigkeit zur kritischen Auseinandersetzung mit diesen methodischen Ansätzen und den zugrundeliegenden literaturtheoretischen und wissenschaftstheoretischen Voraussetzungen.

Fähigkeit zu methodisch fundierter Analyse und Interpretation von Texten unter Berücksichtigung ihrer Entstehungs- und Wirkungsbedingungen.

Kenntnis im Bereich der literarischen Formen (z. B. Gattungen, Stile).

Überblick über die Geschichte der Älteren deutschen Literatur bis ins 16. Jahrhundert auf der Grundlage der Lektüre von Primärtexten.

Kenntnis der Literatur eines Zeitabschnittes der Älteren deutschen Literatur bis ins 16. Jahrhundert auf der Grundlage der Lektüre von Primärtexten und ihrer Interpretation.

Kenntnis des Mittelhochdeutschen.

Fähigkeit, einen Mittelhochdeutschen Text (aus der Zeit bis 1350) zu übersetzen.

Überblick über die Geschichte der deutschen Sprache unter besonderer Berücksichtigung des Bedeutungswandels.

d)

Prüfungsinhalte im Prüfungsbereich Sprachwissenschaft

Einblick in die Struktur und die Veränderlichkeit von Sprache, die Funktionen und die physischen, psychischen, sozialen und philosophischen Dimensionen von Sprache und Sprechen.

Einblick in die Prozesse des Erstspracherwerbs.

Kenntnis im Bereich des Deutschen als Zweitsprache und als Fremdsprache.

Kenntnis wichtiger Verfahren der Sprachbeschreibung und ihrer sprachtheoretischen und wissenschaftstheoretischen Prämissen.

Fähigkeit zur kritischen Auseinandersetzung mit verschiedenen methodischen Ansätzen.

Fähigkeit, sprachwissenschaftliche Theorien und Methoden auf die deutsche Sprache anzuwenden.

Gründliche Kenntnisse im Bereich der Grammatik (Morphologie, Syntax, Semantik, Lexikologie) des neueren Deutsch.

Überblick über die wesentlichen Varianten des Deutschen und ihre gesellschaftliche Geltung.

Überblick über die Geschichte der deutschen Sprache unter Einschluss historisch-gesellschaftlicher Bedingungen des Sprachwandels.

Überblick über Struktur und Geschichte des deutschen Schreibsystems.

Kenntnis wichtiger Verfahren zur Beschreibung kommunikativen Handelns und seiner Resultate.

Fähigkeit, gesprochene und geschriebene Äußerungen und Texte grammatisch zu beschreiben und in Hinblick auf ihre Produktion und ihre Funktion zu untersuchen.


D. - Wahlgebiete

D.
Wahlgebiete

Die Wahlgebiete dürfen sich nicht überschneiden.

Die Wahlgebiete sind im Umfang so zu wählen, dass sie zu der historischen und systematischen Breite der Prüfungsbereiche in einem angemessenen Verhältnis stehen.

Im Prüfungsbereich Neuere deutsche Literatur ist eines der Wahlgebiete aus dem 20. Jahrhundert zu benennen.

Die Vielfalt der literarischen Gattungen und Formen ist zu berücksichtigen.

E. - Prüfungsleistungen

E.
Prüfungsleistungen

a)

Hausarbeit

Sofern die Hausarbeit im Fach Deutsch geschrieben wird, wird das Thema dem Wahlgebiet entnommen, das der Prüfungskandidat zusätzlich aus einem der beiden Prüfungsbereiche gemäß Buchstabe A benannt hat.

b)

Aufsichtsarbeiten

Es ist in jedem der beiden Prüfungsbereiche gemäß Buchstabe A eine vierstündige Aufsichtsarbeit zu fertigen:

1.

in Neuerer deutscher Literatur

eine Textinterpretation oder eine literaturwissenschaftliche Abhandlung;

2.

in Älterer deutscher Literatur und Sprache

eine Interpretation eines Mittelhochdeutschen Textes oder eine Abhandlung über ein Thema aus der Zeit bis 1350 sowie eine kommentierte Übersetzung einer Passage des zu interpretierenden Textes oder eines in der Abhandlung zu berücksichtigenden Textes; für diese Aufgaben wird dem Prüfungskandidaten ein Text nach Vorschlag eines in § 15 Abs. 1 genannten Mitglieds der Prüfungskommission vorgelegt.

3.

in Sprachwissenschaft

eine linguistische Abhandlung sowie sprachwissenschaftliche Fragen zu vorgegebenem primärem Sprachmaterial; für diese Aufgabe wird dem Prüfungskandidaten ein Text nach Vorschlag eines in § 15 Abs. 1 genannten Mitglieds der Prüfungskommission vorgelegt.

c)

Mündliche Prüfung

Die mündliche Prüfung umfasst die beiden Prüfungsbereiche gemäß Buchstabe A und berücksichtigt die vom Prüfungskandidaten benannten Wahlgebiete. Der Bereich des Deutschen als Zweitsprache ist ein Teil der mündlichen Prüfung in Sprachwissenschaft.


12. - Prüfungsanforderungen für das Fach Deutsch mit einem Studienanteil von etwa 80 ...

12.
Prüfungsanforderungen für das Fach Deutsch mit einem Studienanteil von etwa 80 Semesterwochenstunden

A. - Prüfungsbereiche

A.
Prüfungsbereiche

a)

Neuere deutsche Literatur (vom 16. Jahrhundert an) und wahlweise

b)

Ältere deutsche Literatur und Sprache (bis ins 16. Jahrhundert) oder

c)

Sprachwissenschaft.


B. - Zulassungsvoraussetzungen

B.
Zulassungsvoraussetzungen

Nachweis eines ordnungsgemäßen Fachstudiums im Umfang von etwa 80 Semesterwochenstunden in den drei Prüfungsbereichen.

Je ein Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem Hauptseminar aus den drei Prüfungsbereichen des Faches.

C. - Prüfungsinhalte

C.
Prüfungsinhalte

a)

Allgemeine Prüfungsinhalte

Fähigkeit, die deutsche Sprache in Wort und Schrift sicher anzuwenden.

Fähigkeit, sich schriftlich und mündlich sachangemessen und verständlich auszudrücken, atem-, stimmtechnisch und artikulatorisch sicher zu sprechen und Texte sinnentsprechend vorzutragen.

Gründliche Kenntnisse in je zwei Wahlgebieten der beiden Prüfungsbereiche gemäß Buchstabe A.

b)

Prüfungsinhalte im Prüfungsbereich Neuere deutsche Literatur

Einblick in die spezifischen Eigenschaften literarischer Texte sowie in die Vorgänge und Funktionen literarischer Kommunikation in übergreifenden historischen und kulturellen Zusammenhängen.

Kenntnis wichtiger Verfahren zur Beschreibung und Erschließung von Literatur sowie wichtiger Konzeptionen von Literaturgeschichte.

Fähigkeit zur kritischen Auseinandersetzung mit diesen methodischen Ansätzen und den zugrundeliegenden literaturtheoretischen und wissenschaftstheoretischen Voraussetzungen.

Kenntnis exemplarischer Texte der Literaturtheorie und Ästhetik.

Fähigkeit zu methodisch fundierter Analyse und Interpretation von Texten unter Berücksichtigung ihrer Entstehungs- und Wirkungsbedingungen.

Kenntnis im Bereich der literarischen Formen (z. B. Gattungen, Stile) auch in Zusammenhang mit anderen kulturellen Werken.

Überblick über die Geschichte der Neueren deutschen Literatur vom 16. Jahrhundert an auf der Grundlage der Lektüre von Primärtexten.

Kenntnis der Literatur zweier Zeitabschnitte der Neueren deutschen Literatur vom 16. Jahrhundert an auf der Grundlage umfassender Lektüre von Primärtexten und ihrer Interpretation.

Kenntnis von Entwicklungen in der deutschsprachigen Literatur nach 1945, auch unter Berücksichtigung der Medien auf der Grundlage der Lektüre von Primärtexten.

c)

Prüfungsinhalte im Prüfungsbereich Ältere deutsche Literatur und Sprache

Einblick in die spezifischen Eigenschaften literarischer Texte sowie in die Vorgänge und Funktionen literarischer Kommunikation in übergreifenden historischen und kulturellen Zusammenhängen.

Kenntnis wichtiger Verfahren zur Beschreibung und Erschließung von Literatur sowie wichtiger Konzeptionen von Literaturgeschichte.

Fähigkeit zur kritischen Auseinandersetzung mit diesen methodischen Ansätzen und den zugrundeliegenden literaturtheoretischen und wissenschaftstheoretischen Voraussetzungen.

Fähigkeit zu methodisch fundierter Analyse und Interpretation von Texten unter Berücksichtigung ihrer Entstehungs- und Wirkungsbedingungen.

Kenntnis im Bereich der literarischen Formen (z. B. Gattungen, Stile).

Überblick über die Geschichte der Älteren deutschen Literatur bis ins 16. Jahrhundert auf der Grundlage der Lektüre von Primärtexten.

Kenntnis der Literatur eines Zeitabschnittes der Älteren deutschen Literatur bis ins 16. Jahrhundert auf der Grundlage der Lektüre von Primärtexten und ihrer Interpretation.

Kenntnis des Althochdeutschen und des Mittelhochdeutschen.

Fähigkeit, einen alt- oder Mittelhochdeutschen Text (aus der Zeit bis 1350) zu übersetzen.

Überblick über die Geschichte der deutschen Sprache unter besonderer Berücksichtigung des Bedeutungswandels.

d)

Prüfungsinhalte im Prüfungsbereich Sprachwissenschaft

Einblick in die Struktur und die Veränderlichkeit von Sprache, die Funktionen und die physischen, psychischen, sozialen und philosophischen Dimensionen von Sprache und Sprechen.

Einblick in die Prozesse des Erstspracherwerbs.

Kenntnis im Bereich des Deutschen als Zweitsprache und als Fremdsprache.

Kenntnis wichtiger Verfahren der Sprachbeschreibung und ihrer sprachtheoretischen und wissenschaftstheoretischen Prämissen.

Fähigkeit zur kritischen Auseinandersetzung mit verschiedenen methodischen Ansätzen.

Fähigkeit, sprachwissenschaftliche Theorien und Methoden auf die deutsche Sprache anzuwenden.

Gründliche Kenntnisse im Bereich der Grammatik (Morphologie, Syntax, Semantik, Lexikologie) des neueren Deutsch.

Kenntnisse im Bereich einer sprachwissenschaftlichen Teildisziplin (z. B. Textlinguistik, Psycholinguistik, Soziolinguistik, Lexikographie, Sprachgeschichte, Sprachphilosophie).

Überblick über die wesentlichen Varianten des Deutschen und ihre gesellschaftliche Geltung.

Überblick über die Geschichte der deutschen Sprache unter Einschluss historisch-gesellschaftlicher Bedingungen des Sprachwandels.

Überblick über Struktur und Geschichte des deutschen Schreibsystems.

Kenntnis wichtiger Verfahren zur Beschreibung kommunikativen Handelns und seiner Resultate.

Fähigkeit, gesprochene und geschriebene Äußerungen und Texte grammatisch zu beschreiben und in Hinblick auf ihre Produktion und ihre Funktion zu untersuchen.


D. - Wahlgebiete

D.
Wahlgebiete

Die Wahlgebiete dürfen sich nicht überschneiden.

Die Wahlgebiete sind im Umfang so zu wählen, dass sie zu der historischen und systematischen Breite der Prüfungsbereiche in einem angemessenen Verhältnis stehen.

Im Prüfungsbereich Neuere deutsche Literatur ist eines der Wahlgebiete aus dem 20. Jahrhundert zu benennen.

Die Vielfalt der literarischen Gattungen und Formen ist zu berücksichtigen.

E. - Prüfungsleistungen

E.
Prüfungsleistungen

a)

Hausarbeit

Das Thema der Hausarbeit wird dem Wahlgebiet entnommen, das der Prüfungskandidat zusätzlich aus einem der beiden Prüfungsbereiche gemäß Buchstabe A benannt hat.

b)

Aufsichtsarbeiten

Es ist in jedem der beiden Prüfungsbereiche gemäß Buchstabe A eine vierstündige Aufsichtsarbeit zu fertigen:

1.

in Neuerer deutscher Literatur

eine Textinterpretation oder eine literaturwissenschaftliche Abhandlung;

2.

in Älterer deutscher Literatur und Sprache

eine Interpretation eines Mittelhochdeutschen oder althochdeutschen Textes oder eine Abhandlung über ein Thema aus der Zeit bis 1350 sowie eine kommentierte Übersetzung einer Passage des zu interpretierenden Textes oder eines in der Abhandlung zu berücksichtigenden Textes; für diese Aufgaben wird dem Prüfungskandidaten ein Text nach Vorschlag eines in § 15 Abs. 1 genannten Mitglieds der Prüfungskommission vorgelegt.

3.

in Sprachwissenschaft

eine linguistische Abhandlung sowie sprachwissenschaftliche Fragen zu vorgegebenem primärem Sprachmaterial; für diese Aufgabe wird dem Prüfungskandidaten ein Text nach Vorschlag eines in § 15 Abs. 1 genannten Mitglieds der Prüfungskommission vorgelegt.

c)

Mündliche Prüfung

Die mündliche Prüfung umfasst die beiden Prüfungsbereiche gemäß Buchstabe A und berücksichtigt die vom Prüfungskandidaten benannten Wahlgebiete. Der Bereich des Deutschen als Zweitsprache ist ein Teil der mündlichen Prüfung in Sprachwissenschaft.


13. - Prüfungsanforderungen für das Fach Englisch mit einem Studienanteil von etwa 60 ...

13.
Prüfungsanforderungen für das Fach Englisch mit einem Studienanteil von etwa 60 Semesterwochenstunden

Anlage 2

Anlage 2 a Prüfungsamt für Lehramtsprüfungen Berlin Zeugnis Frau/Herr __________________________________________________________________________ geboren am ______________________ in _______________________________________________ hat vor dem Prüfungsamt für Lehramtsprüfungen Berlin die Erste Staatsprüfung für das Amt des Lehrers mit der Gesamtnote ____________________________________ bestanden. Sie/Er hat damit die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für das Amt des Lehrers erworben. Die Leistungen wurden bewertet in der wissenschaftlichen Hausarbeit mit ______________(_____) der Erziehungswissenschaft und Fachdidaktik ________________________ (Fach) mit ______________(_____) der Grundschulpädagogik mit den Lernbereichen ____________________ und _______________________________________________ mit ______________(_____) dem Fach _______________________________________________ mit ______________(_____) Die wissenschaftliche Hausarbeit galt dem Thema ____________________________________ ____________________________________________________________________________________ Ergänzende Angaben: Die Prüfung wurde nach der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter vom 1. Dezember 1999 (GVBl. 2000 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt. Berlin, den (Siegel) (Unterschrift)

Anlage 2

Anlage 2 b Prüfungsamt für Lehramtsprüfungen Berlin Zeugnis Frau/Herr __________________________________________________________________________ geboren am ______________________ in _______________________________________________ hat vor dem Prüfungsamt für Lehramtsprüfungen Berlin die Erste Staatsprüfung für das Amt des Lehrers - mit einem wissenschaftlichen Fach und zwei Lernbereichen der Grundschulpädagogik - mit der Gesamtnote ____________________________________ bestanden. Sie/Er hat damit die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für das Amt des Lehrers erworben. Die Leistungen wurden bewertet in der wissenschaftlichen Hausarbeit mit ______________(_____) der Erziehungswissenschaft und Fachdidaktik ________________________ (Fach) mit ______________(_____) den beiden Lernbereichen der Grundschulpädagogik ____________________ und _______________________________________________ mit ______________(_____) dem Fach _______________________________________________ mit ______________(_____) Die wissenschaftliche Hausarbeit galt dem Thema ____________________________________ ____________________________________________________________________________________ Ergänzende Angaben: Die Prüfung wurde nach der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter vom 1. Dezember 1999 (GVBl. 2000 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt. Berlin, den (Siegel) (Unterschrift)

Anlage 2

Anlage 2 c Prüfungsamt für Lehramtsprüfungen Berlin Zeugnis Frau/Herr __________________________________________________________________________ geboren am ______________________ in _______________________________________________ hat vor dem Prüfungsamt für Lehramtsprüfungen Berlin die Erste Staatsprüfung für das Amt des Lehrers - mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern - mit der Gesamtnote ____________________________________ bestanden. Sie/Er hat damit die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für das Amt des Lehrers - mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern - erworben. Die Leistungen wurden bewertet in der wissenschaftlichen Hausarbeit mit ______________(_____) der Erziehungswissenschaft und Fachdidaktik ________________________ (Fach) mit ______________(_____) dem Fach _______________________________________________ mit ______________(_____) dem Fach _______________________________________________ mit ______________(_____) Die wissenschaftliche Hausarbeit galt dem Thema ____________________________________ ____________________________________________________________________________________ Ergänzende Angaben: Die Prüfung wurde nach der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter vom 1. Dezember 1999 (GVBl. 2000 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt. Berlin, den (Siegel) (Unterschrift)

Anlage 2

Anlage 2 d Prüfungsamt für Lehramtsprüfungen Berlin Zeugnis Frau/Herr __________________________________________________________________________ geboren am ______________________ in _______________________________________________ hat vor dem Prüfungsamt für Lehramtsprüfungen Berlin die Erste Staatsprüfung für das Amt des Lehrers an Sonderschulen / für Sonderpädagogik mit der Gesamtnote ____________________________________ bestanden. Sie/Er hat damit die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für das Amt des Lehrers an Sonderschulen / für Sonderpädagogik erworben. Die Leistungen wurden bewertet in der wissenschaftlichen Hausarbeit mit ______________(_____) der Erziehungswissenschaft und ______________________________________ (Sonderpädagogische Grundwissenschaft oder Fachdidaktik - Fach -) mit ______________(_____) den sonderpädagogischen Fachrichtungen ____________________ und _______________________________________________ mit ______________(_____) dem Fach _______________________________________________ mit ______________(_____) Die wissenschaftliche Hausarbeit galt dem Thema ____________________________________ ____________________________________________________________________________________ Ergänzende Angaben: Die Prüfung wurde nach der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter vom 1. Dezember 1999 (GVBl. 2000 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt. Berlin, den (Siegel) (Unterschrift)

Anlage 2

Anlage 2 e Prüfungsamt für Lehramtsprüfungen Berlin Zeugnis Frau/Herr __________________________________________________________________________ geboren am ______________________ in _______________________________________________ hat vor dem Prüfungsamt für Lehramtsprüfungen Berlin die Erste Staatsprüfung für das Amt des Studienrats mit der Gesamtnote ____________________________________ bestanden. Sie/Er hat damit die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für das Amt des Studienrats erworben. Die Leistungen wurden bewertet in der wissenschaftlichen Hausarbeit mit ______________(_____) der Erziehungswissenschaft und Fachdidaktik ________________________ (Fach) mit ______________(_____) dem ersten Prüfungsfach _______________________________________ mit ______________(_____) dem zweiten Prüfungsfach ______________________________________ mit ______________(_____) Die wissenschaftliche Hausarbeit galt dem Thema ____________________________________ ____________________________________________________________________________________ Ergänzende Angaben: Die Prüfung wurde nach der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter vom vom 1. Dezember 1999 (GVBl. 2000 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt. Berlin, den (Siegel) (Unterschrift)

Anlage 2

Anlage 2 f Prüfungsamt für Lehramtsprüfungen Berlin Zeugnis Frau/Herr __________________________________________________________________________ geboren am ______________________ in _______________________________________________ hat vor dem Prüfungsamt für Lehramtsprüfungen Berlin die Erste Staatsprüfung für das Amt des Studienrats mit dem Fach Musik mit der Gesamtnote ____________________________________ bestanden. Sie/Er hat damit die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für das Amt des Studienrats erworben. Die Leistungen wurden bewertet in der wissenschaftlichen Hausarbeit mit ______________(_____) der Erziehungswissenschaft und Fachdidaktik Musik mit ______________(_____) dem ersten Prüfungsfach Musik mit ______________(_____) (Hauptinstrument _______________________________________________) dem zweiten Prüfungsfach _________________________________________ mit ______________(_____) Die wissenschaftliche Hausarbeit galt dem Thema ____________________________________ ____________________________________________________________________________________ Ergänzende Angaben: Die Prüfung wurde nach der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter vom 1. Dezember 1999 (GVBl. 2000 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt. Berlin, den (Siegel) (Unterschrift)

Anlage 2

Anlage 2 g Prüfungsamt für Lehramtsprüfungen Berlin Zeugnis Frau/Herr __________________________________________________________________________ geboren am ______________________ in _______________________________________________ hat vor dem Prüfungsamt für Lehramtsprüfungen Berlin die Erste Staatsprüfung für das Amt des Studienrats mit dem Fach Bildende Kunst mit der Gesamtnote ____________________________________ bestanden. Sie/Er hat damit die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für das Amt des Studienrats erworben. Die Leistungen wurden bewertet in der wissenschaftlichen Hausarbeit mit ______________(_____) der Erziehungswissenschaft und Fachdidaktik Bildende Kunst mit ______________(_____) dem ersten Prüfungsfach Bildende Kunst ______________________________ mit ______________(_____) dem zweiten Prüfungsfach ________________________________________ mit ______________(_____) Die wissenschaftliche Hausarbeit galt dem Thema ____________________________________ ____________________________________________________________________________________ Ergänzende Angaben: Die Prüfung wurde nach der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter vom 1. Dezember 1999 (GVBl. 2000 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt. Berlin, den (Siegel) (Unterschrift)

Anlage 2

Anlage 2 h Prüfungsamt für Lehramtsprüfungen Berlin Zeugnis Frau/Herr __________________________________________________________________________ geboren am ______________________ in _______________________________________________ hat vor dem Prüfungsamt für Lehramtsprüfungen Berlin die Erste Staatsprüfung für das Amt des Studienrats mit dem Großfach Bildende Kunst mit der Gesamtnote ____________________________________ bestanden. Sie/Er hat damit die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für das Amt des Studienrats erworben. Die Leistungen wurden bewertet in der wissenschaftlichen Hausarbeit mit ______________(_____) der Erziehungswissenschaft und Fachdidaktik Großfach Bildende Kunst mit ______________(_____) dem Prüfungsfach Großfach Bildende Kunst mit ______________(_____) Die wissenschaftliche Hausarbeit galt dem Thema ____________________________________ ____________________________________________________________________________________ Ergänzende Angaben: Die Prüfung wurde nach der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter vom 1. Dezember 1999 (GVBl. 2000 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt. Berlin, den (Siegel) (Unterschrift)

Anlage 2

Anlage 2 i Prüfungsamt für Lehramtsprüfungen Berlin Zeugnis Frau/Herr __________________________________________________________________________ geboren am ______________________ in _______________________________________________ hat vor dem Prüfungsamt für Lehramtsprüfungen Berlin die Erste Staatsprüfung für das Amt des Studienrats mit einer beruflichen Fachrichtung mit der Gesamtnote ____________________________________ bestanden. Sie/Er hat damit die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für das Amt des Studienrats erworben. Die Leistungen wurden bewertet in der wissenschaftlichen Hausarbeit mit ______________(_____) der Erziehungswissenschaft und Fachdidaktik _______________________ (Fach) mit ______________(_____) der beruflichen Fachrichtung ________________________________________ als erstem Prüfungsfach mit ______________(_____) dem zweiten Prüfungsfach/ den sonderpädagogischen Fachrichtungen _________________________ und _______________________________________________ mit ______________(_____) Die wissenschaftliche Hausarbeit galt dem Thema ____________________________________ ____________________________________________________________________________________ Ergänzende Angaben: Die Prüfung wurde nach der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter vom 1. Dezember 1999 (GVBl. 2000 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt. Berlin, den (Siegel) (Unterschrift)

BERUFLICHE FACHRICHTUNGEN 1. LPO

BERUFLICHE FACHRICHTUNGEN

§ 2

Prüfungsamt

§ 2 Prüfungsamt (1) Die Prüfung wird vor dem Prüfungsamt für Lehramtsprüfungen Berlin (Prüfungsamt) abgelegt. (2) Das Prüfungsamt trifft seine Entscheidungen durch seinen Leiter oder einen Vertreter. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.

§ 3

Prüfungskommissionen

§ 3 Prüfungskommissionen (1) Das Prüfungsamt stellt die Prüfungskommissionen nach Maßgabe des § 10 a des Lehrerbildungsgesetzes zusammen. Für jeden Prüfungsteil wird eine Prüfungskommission gebildet. Für den Prüfungsteil der wissenschaftlichen Hausarbeit ist die Prüfungskommission des Prüfungsteils zuständig, dessen Bereich das Thema der Hausarbeit entnommen ist. Wird die Hausarbeit in der Fachdidaktik auf der Grundlage der Fachwissenschaft geschrieben, so wird eine Prüfungskommission gebildet, der das Mitglied gemäß § 10 a Abs. 2 Nr. 2 des Lehrerbildungsgesetzes angehört, das das Thema der Hausarbeit vorgeschlagen hat. (2) Die Prüfungskommissionen entscheiden nach ausführlicher Beratung über die Prüfungsleistungen; Ziel ist dabei eine einvernehmliche Leistungsbewertung. Jedes Mitglied der Prüfungskommission ist verpflichtet, ein Notenvotum über die Prüfungsleistung abzugeben.

§ 40

Sonderpädagogische Fachrichtungen, Prüfungsfächer

§ 40 Sonderpädagogische Fachrichtungen, Prüfungsfächer (1) Es sind zwei sonderpädagogische Fachrichtungen und ein Prüfungsfach zu wählen. (2) Als sonderpädagogische Fachrichtungen können Blinden-, Gebärdensprach-, Gehörlosen-, Geistigbehinderten-, Körperbehinderten-, Lernbehinderten-, Schwerhörigen-, Sehbehinderten-, Sprachbehinderten- und Verhaltensgestörtenpädagogik gewählt werden. Blindenpädagogik in Verbindung mit Gebärdensprachpädagogik oder Sehbehindertenpädagogik sowie Gehörlosenpädagogik in Verbindung mit Schwerhörigenpädagogik darf nicht gewählt werden. (3) Als Prüfungsfach kann eines der folgenden Fächer gewählt werden: Bildende Kunst, Biologie, Chemie, Deutsch, Englisch, Erdkunde, Geschichte, Haushalt/Arbeitslehre, Mathematik, Musik, Physik, Sozialkunde, Sport oder Technik/Arbeitslehre. (4) Das Prüfungsfach Chemie darf in Verbindung mit der Kombination der sonderpädagogischen Fachrichtungen Geistigbehindertenpädagogik und Lernbehindertenpädagogik nicht gewählt werden.

§ 53

Prüfungsteile

§ 53 Prüfungsteile (1) Die Erste Staatsprüfung hat folgende Prüfungsteile: 1. eine wissenschaftliche Hausarbeit, 2. eine mündliche Prüfung in Erziehungswissenschaft und in der Fachdidaktik des Faches Bildende Kunst, 3. eine Aufsichtsarbeit und eine mündliche Prüfung im Pflichtbereich oder im Wahlpflichtbereich der Fachwissenschaft nach Maßgabe der Prüfungsanforderungen, 4. eine oder zwei Aufsichtsarbeiten oder eine Aufsichtsarbeit und ein freier Vortrag nach Maßgabe der Prüfungsanforderungen und eine mündliche Prüfung in dem zweiten Prüfungsfach. (2) Das Thema der wissenschaftlichen Hausarbeit ist dem ersten Prüfungsfach zu entnehmen, nach Wahl des Prüfungskandidaten aus einem Wahlgebiet der Fachwissenschaft oder aus der Fachdidaktik auf der Grundlage der Fachwissenschaft.

§ 58

Künstlerische Abschlussarbeit, Arbeitsbericht, Colloquium

§ 58 Künstlerische Abschlussarbeit, Arbeitsbericht, Colloquium (1) Das Thema der künstlerischen Abschlussarbeit ist dem Wahlgebiet eines Sachbereiches der Atelierpraxis zu entnehmen. (2) Die Bearbeitung des Themas hat binnen zwei Monaten zu erfolgen. Die Meldung zur künstlerischen Abschlussarbeit ist nicht vor dem Ende des sechsten Semesters zulässig; im Übrigen findet § 13 entsprechende Anwendung. (3) Der schriftliche Arbeitsbericht soll kurz gefasst sein; entsprechend der Themenstellung der künstlerischen Abschlussarbeit soll er Ausführungen zu dem künstlerischen Objekt enthalten. Diese Ausführungen sollen sich zum Beispiel beziehen auf: 1. Erläuterung der Idee, Planung, theoretische, technische und künstlerische Vorbereitung und Verwirklichung des künstlerischen Vorhabens, 2. Beurteilung und Interpretation der künstlerischen Problemstellungen, 3. Begründung der künstlerischen Entscheidungen, 4. Reflexion des Themas in Bezug auf die Kunstgeschichte, die Kunstwissenschaft und die Ästhetik. (4) Der Arbeitsbericht ist in drei Exemplaren mit drei Fotografien (oder einer Fotografie und zwei Fotokopien) des künstlerischen Objekts vorzulegen. (5) Ein Exemplar des Arbeitsberichts bleibt bei den Prüfungsakten. Die beiden anderen Exemplare und das künstlerische Objekt erhält der Prüfungskandidat nach Abschluss des Prüfungsverfahrens des Prüfungsteils zurück. Eine Fotografie bleibt bei den Prüfungsakten. Im Übrigen findet § 14 Abs. 2 bis 4 entsprechende Anwendung. (6) In dem Colloquium werden vom Prüfungskandidaten die praktischen Ergebnisse der künstlerischen Hausarbeit präsentiert und in Bezug auf Gesichtspunkte der Konzeption und der Realisation reflektiert. Das Prüfungsgespräch kann hierbei von dem Arbeitsbericht ausgehen. Fragestellungen zu Prüfungsinhalten des Sachbereichs der Atelierpraxis, dem das Thema der künstlerischen Abschlussarbeit entnommen ist, sind in das Prüfungsgespräch einzubeziehen.

§ 61

Prüfungsfächer

§ 61 Prüfungsfächer (1) Als erstes Prüfungsfach kann eine der folgenden beruflichen Fachrichtungen gewählt werden: 1. Bautechnik/Bauingenieurtechnik, 2. Bautechnik/Technische Gebäudeausrüstung (Haustechnik), 3. Bautechnik/Vermessungstechnik, 4. Elektrotechnik, 5. Gestaltungstechnik (Farbtechnik und Raumgestaltung), 6. Metalltechnik, 7. Ernährung/Lebensmittelwissenschaft, 8. Land- und Gartenbauwissenschaft/Gartenbau, 9. Land- und Gartenbauwissenschaft/Landschaftsgestaltung, 10. Land- und Gartenbauwissenschaft/Landwirtschaft, 11. Wirtschaftswissenschaft. (2) Wird als erstes Prüfungsfach eine der in Absatz 1 Nr. 1 bis 6 genannten beruflichen Fachrichtungen gewählt, ist als zweites Prüfungsfach eines der folgenden Fächer oder sind zwei der folgenden sonderpädagogischen Fachrichtungen zu wählen: Chemie, Deutsch, Englisch, Informatik, Mathematik, Physik, Sozialkunde, Sport, Blindenpädagogik, Gebärdensprachpädagogik, Gehörlosenpädagogik, Schwerhörigenpädagogik, Sehbehindertenpädagogik, Sprachbehindertenpädagogik, Verhaltensgestörtenpädagogik. Schwerhörigenpädagogik in Verbindung mit Gehörlosenpädagogik sowie Blindenpädagogik in Verbindung mit Sehbehindertenpädagogik oder Gebärdensprachpädagogik kann nicht gewählt werden. (3) Wird als erstes Prüfungsfach eine der in Absatz 1 Nr. 7 bis 10 genannten beruflichen Fachrichtungen gewählt, ist als zweites Prüfungsfach eines der in Absatz 2 genannten Fächer oder Biologie oder sind zwei der in Absatz 2 genannten sonderpädagogischen Fachrichtungen zu wählen. Schwerhörigenpädagogik in Verbindung mit Gehörlosenpädagogik sowie Sehbehindertenpädagogik in Verbindung mit Blindenpädagogik kann nicht gewählt werden. (4) Wird als erstes Prüfungsfach Wirtschaftswissenschaft (Absatz 1 Nr. 11) gewählt, ist als zweites Prüfungsfach eines der folgenden Fächer oder sind zwei der folgenden sonderpädagogischen Fachrichtungen zu wählen: Betriebliches Rechnungswesen, Biologie, Chemie, Deutsch, Englisch, Erdkunde, Französisch, Geschichte, Informatik, Mathematik, Physik, Recht, Sozialkunde, Spanisch, Sport, Blindenpädagogik, Gehörlosenpädagogik, Körperbehindertenpädagogik, Schwerhörigenpädagogik, Sehbehindertenpädagogik, Sprachbehindertenpädagogik. Schwerhörigenpädagogik in Verbindung mit Gehörlosenpädagogik sowie Sehbehindertenpädagogik in Verbindung mit Blindenpädagogik kann nicht gewählt werden.

§ 65

(aufgehoben)

§ 65 (aufgehoben)

Eingangsformel 1.

Auf Grund des § 7 Abs. 3 Nr. 1 , des § 7 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 und des § 18 des Lehrerbildungsgesetzes in der Fassung vom 13. Februar 1985 (GVBl. S. 434, 948), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 10. Juni 1999 (GVBl. S. 204), wird verordnet:

ERSTER TEIL - Gemeinsame Vorschriften

ERSTER TEIL
Gemeinsame Vorschriften

Kapitel VIII - Erste Staatsprüfung für das Amt des Studienrats mit dem Großfach Bildende Kunst

Kapitel VIII
Erste Staatsprüfung für das Amt des Studienrats
mit dem Großfach Bildende Kunst

Kapitel IX - Erste Staatsprüfung für das Amt des Studienrats mit einer beruflichen Fachrichtung

Kapitel IX
Erste Staatsprüfung für das Amt des Studienrats
mit einer beruflichen Fachrichtung

DRITTER TEIL - Übergangs- und Schlussvorschriften

DRITTER TEIL
Übergangs- und Schlussvorschriften

ZWEITER TEIL - Besondere Vorschriften für die Prüfungen für die einzelnen Lehrämter

ZWEITER TEIL
Besondere Vorschriften für die Prüfungen
für die einzelnen Lehrämter

Kapitel I - Erste Staatsprüfung für das Amt des Lehrers

Kapitel I
Erste Staatsprüfung für das Amt des Lehrers

Kapitel II - Erste Staatsprüfung für das Amt des Lehrers - mit einem wissenschaftlichen Fach und ...

Kapitel II
Erste Staatsprüfung für das Amt des Lehrers
- mit einem wissenschaftlichen Fach und zwei Lernbereichen
der Grundschulpädagogik -

Kapitel III - Erste Staatsprüfung für das Amt des Lehrers - mit fachwissenschaftlicher Ausbildung ...

Kapitel III
Erste Staatsprüfung für das Amt des Lehrers
- mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern -

Kapitel IV - Erste Staatsprüfung für das Amt des Lehrers an Sonderschulen / für Sonderpädagogik

Kapitel IV
Erste Staatsprüfung für das Amt des Lehrers
an Sonderschulen / für Sonderpädagogik

Kapitel V - Erste Staatsprüfung für das Amt des Studienrats

Kapitel V
Erste Staatsprüfung für das Amt des Studienrats

Kapitel VI - Erste Staatsprüfung für das Amt des Studienrats mit dem Fach Musik

Kapitel VI
Erste Staatsprüfung für das Amt des Studienrats
mit dem Fach Musik

Kapitel VII - Erste Staatsprüfung für das Amt des Studienrats mit dem Fach Bildende Kunst

Kapitel VII
Erste Staatsprüfung für das Amt des Studienrats
mit dem Fach Bildende Kunst

Inhaltsverzeichnis 1. LPO

Inhaltsübersicht

Erster Teil

§§ 1 bis 23

Gemeinsame Vorschriften

Zweiter Teil

Besondere Vorschriften für die Prüfungen für die einzelnen Lehrämter

Kapitel I

§§ 24 bis 28

Erste Staatsprüfung für das Amt des Lehrers

Kapitel II

§§ 29 bis 33

Erste Staatsprüfung für das Amt des Lehrers - mit einem wissenschaftlichen Fach und zwei Lernbereichen der Grundschulpädagogik -

Kapitel III

§§ 34 bis 38

Erste Staatsprüfung für das Amt des Lehrers - mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern -

Kapitel IV

§§ 39 bis 42

Erste Staatsprüfung für das Amt des Lehrers an Sonderschulen / für Sonderpädagogik

Kapitel V

§§ 43 bis 46

Erste Staatsprüfung für das Amt des Studienrats

Kapitel VI

§§ 47 bis 50

Erste Staatsprüfung für das Amt des Studienrats mit dem Fach Musik

Kapitel VII

§§ 51 bis 54

Erste Staatsprüfung für das Amt des Studienrats mit dem Fach Bildende Kunst

Kapitel VIII

§§ 55 bis 59

Erste Staatsprüfung für das Amt des Studienrats mit dem Großfach Bildende Kunst

Kapitel IX

§§ 60 bis 63

Erste Staatsprüfung für das Amt des Studienrats mit einer beruflichen Fachrichtung

Dritter Teil

§§ 64 bis 66

Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 1

Zweck der Prüfung und Prüfungsanforderungen

§ 1 Zweck der Prüfung und Prüfungsanforderungen (1) In der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt soll festgestellt werden, ob der Prüfungskandidat nach dem Ergebnis seines Studiums die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für das Amt des Lehrers, des Lehrers - mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern -, des Lehrers an Sonderschulen / für Sonderpädagogik oder des Studienrats erworben hat ( § 9 Abs. 2 LBiG ). (2) Die Prüfungsanforderungen sind in der Anlage 1 zu dieser Verordnung geregelt.

§ 10

Anrechnung von Prüfungen

§ 10 Anrechnung von Prüfungen (1) Auf Antrag des Prüfungskandidaten ist eine im Rahmen einer Prüfung für ein Lehramt vor einem deutschen staatlichen Prüfungsamt mit Erfolg abgelegte Prüfung oder Teilprüfung als Prüfung in einem oder mehreren Prüfungsteilen anzurechnen, wenn die Prüfung nach Prüfungsanforderungen abgelegt wurde, die denen dieser Verordnung im wesentlichen entsprechen. Über die Anrechnung entscheidet das Prüfungsamt, wobei Teilprüfungen nur innerhalb einer Frist von drei Jahren berücksichtigt werden können. (2) Eine vom Prüfungskandidaten vor einem Prüfungsausschuss einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft gemäß der von dem für das Schulwesen zuständigen Mitglied des Senats bestätigten Ordnung der Prüfung der Religionsgemeinschaft in evangelischer, katholischer oder jüdischer Religionslehre oder in humanistischer Lebenskunde erfolgreich abgelegte Prüfung zur Erlangung der Befähigung, Religionsunterricht im Sinne des § 23 des Schulgesetzes für Berlin in der Fassung vom 20. August 1980 (GVBl. S. 2103) zu erteilen, wird als Prüfung in einem Prüfungsfach mit einem Studienanteil von etwa sechzig Semesterwochenstunden im Rahmen der Prüfung für das Amt des Lehrers - mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern - und für das Amt des Studienrats angerechnet.

§ 11

Besonderheiten im Verhältnis der Bundesländer Berlin und Brandenburg

§ 11 Besonderheiten im Verhältnis der Bundesländer Berlin und Brandenburg Auf der Grundlage der Vereinbarung zwischen der Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur und der Senatsverwaltung für Schule, Jugend und Sport des Landes Berlin sowie dem Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur und dem Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg vom 2. September 1999 kann das Prüfungsamt 1. abweichend von den §§ 5 bis 7 den Prüfungsteil gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 3 als gesonderte Prüfung abnehmen und hierüber eine schriftliche Mitteilung aushändigen, 2. den im Land Brandenburg vor dem dortigen staatlichen Prüfungsamt abgelegten Prüfungsteil Erziehungswissenschaften und eine andere Sozialwissenschaft als gleichwertig zu dem im Land Berlin abzulegenden Prüfungsteil Erziehungswissenschaft und Fachdidaktik anrechnen, 3. den im Land Brandenburg vor dem dortigen staatlichen Prüfungsamt abgelegten Prüfungsteil Grundschulpädagogik als gleichwertig zu dem im Land Berlin abzulegenden Prüfungsteil des entsprechenden Lehramtes anrechnen.

§ 12

Durchführung der Prüfungen

§ 12 Durchführung der Prüfungen (1) Die Prüfung oder Teilprüfung beginnt mit der Zulassung. Meldefristen und Prüfungszeiträume werden vom Prüfungsamt festgelegt. Die konkreten Prüfungstermine bestimmt das Prüfungsamt im Benehmen mit der jeweiligen Prüfungskommission. (2) In die Niederschrift über den Prüfungshergang sind aufzunehmen: 1. Die Bewertung der wissenschaftlichen Hausarbeit, 2. die Bewertung der Aufsichtsarbeiten und des freien Vortrages, 3. die Aufgaben und Bewertungen der praktischen und der mündlichen Prüfungen, 4. das abschließende Ergebnis in den Prüfungsteilen, 5. das Gesamtergebnis, 6. die tragenden Erwägungen der Bewertungen und, im Falle abweichender Notenvoten, deren Begründung. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der jeweiligen Prüfungskommission zu unterzeichnen. (3) Innerhalb der Prüfung dürfen Themenstellungen, die im Sachverhalt bereits erbrachten Prüfungsleistungen gleichen, nicht Gegenstand einer weiteren Prüfungsleistung sein. Jede Prüfungsleistung muss erkennen lassen, dass der Prüfungskandidat wissenschaftlich oder, bei einer künstlerischen Prüfungsleistung, künstlerisch arbeiten kann, zu selbständigem Urteil und zu angemessener Darstellung fähig ist. Ist dem Prüfungskandidaten der Inhalt einer Prüfungsaufgabe vorzeitig bekannt geworden, ist ihm eine neue Prüfungsaufgabe zu stellen. (4) Prüfungskandidaten, die auf Grund von körperlichen Beeinträchtigungen oder Behinderungen Prüfungsleistungen nicht in der vorgesehenen Form erbringen können, wird es ermöglicht, eine gleichwertige Prüfungsleistung in anderer Form zu erbringen.

§ 13

Vergabe des Themas der wissenschaftlichen Hausarbeit

§ 13 Vergabe des Themas der wissenschaftlichen Hausarbeit (1) Die Hausarbeit ist vor der Meldung zur Prüfung ( § 6 ) oder, sofern das Thema der Hausarbeit dem Bereich der Teilprüfung entnommen wird, vor der Meldung nach § 7 Abs. 1 zu fertigen. Der Prüfungskandidat muss sich innerhalb von zwei Jahren nach Abgabe seiner Hausarbeit zur zugehörigen Prüfung melden. Wird die Frist versäumt, ist ein neues Thema für die Hausarbeit zu beantragen. (2) Der Prüfungskandidat beantragt bei dem Prüfungsamt, ihm das Thema der Hausarbeit zu stellen. Der Antrag ist nicht vor dem Ende des fünften Studiensemesters zulässig. (3) Der Prüfungskandidat kann für das Thema der Hausarbeit nach Maßgabe der Prüfungsanforderungen Angaben machen. Er kann einen gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 3 des Lehrerbildungsgesetzes prüfungsberechtigten Hochschullehrer benennen, der dem Prüfungsamt das Thema der Hausarbeit vorschlagen soll. Mit der Benennung hat der Prüfungskandidat für diesen Prüfungsteil gleichzeitig sein Recht nach § 10 a Abs. 3 Satz 1 des Lehrerbildungsgesetzes ausgeübt, es sei denn, dass die Hausarbeit in der Fachdidaktik auf der Grundlage der Fachwissenschaft geschrieben wird. (4) Das Thema der Hausarbeit wird vom Prüfungsamt gestellt, das einen Vorschlag von dem nach Absatz 3 Satz 2 genannten Hochschullehrer oder, falls ein Hochschullehrer nicht benannt worden ist, von einem prüfungsberechtigten Hochschullehrer einholt. Der Hochschullehrer soll das Thema in Abstimmung mit dem Prüfungskandidaten vorschlagen. Das Thema kann aus einer im Studium erbrachten Studienleistung hervorgehen. Bei der Themenstellung soll nach Möglichkeit der Bezug zu Unterricht, Erziehung und Schule beachtet werden. (5) Die Bearbeitung des Themas hat binnen drei Monaten, bei experimentellen Themenstellungen binnen vier Monaten zu erfolgen. Die Frist läuft vom Tage der Ausgabe der Hausarbeit an. Sie wird durch Abgabe der Hausarbeit bei dem Prüfungsamt oder einer Poststelle gewahrt. Liegt ein wichtiger Grund vor, kann das Prüfungsamt eine Fristverlängerung bis zu vier Wochen gewähren. Im Krankheitsfall kann die Vorlage eines vertrauensärztlichen Zeugnisses verlangt werden. Über die fristgerechte Abgabe der Hausarbeit erhält der Prüfungskandidat eine Bescheinigung des Prüfungsamtes. § 14 Abs. 2 Satz 6 und 7 bleibt unberührt. (6) Der Prüfungskandidat kann die Stellung eines neuen Themas für die Hausarbeit verlangen, wenn er die Frist zur Abgabe der Hausarbeit versäumt hat. Versäumt er die Abgabefristen für zwei Hausarbeiten schuldhaft, gilt die Prüfung als nicht bestanden.

§ 14

Die wissenschaftliche Hausarbeit

§ 14 Die wissenschaftliche Hausarbeit (1) In der Hausarbeit soll der Prüfungskandidat zeigen, dass er ein Thema mit den Methoden und Hilfsmitteln seines Faches oder des Gebietes, aus dem das Thema der Hausarbeit entnommen wird, sachgerecht bearbeiten kann. Das schließt ein, dass der Prüfungskandidat, soweit die jeweilige Themenstellung dies erfordert, seine Auffassungen anhand von Fakten und gegebenenfalls einer Textanalyse begründet, sich mit anderen Auffassungen auseinandersetzt, Thesen und Hypothesen als solche kennzeichnet und sie, soweit sie für das Arbeitsziel erheblich sind, begründet und überprüft; seine Prämissen darlegt, indem er Fragestellung, Zielsetzung, Methoden und Untersuchungsinstrumente in Bezug auf den Untersuchungsgegenstand diskutiert und bei Verwendung mehrdeutiger Begriffe darstellt, welche Bestimmung er diesen Begriffen zugrunde legt, insbesondere wenn diese Begriffe für das Arbeitsziel erheblich sind; seinen Untersuchungsweg beschreibt und seine Untersuchungsergebnisse durch Dokumentation der zugrunde liegenden Daten überprüfbar macht. (2) Die in deutscher Sprache vorzulegende Hausarbeit ist maschinenschriftlich und gebunden in drei Exemplaren einzureichen; die Hausarbeit soll nicht mehr als 80 Seiten umfassen. Von der maschinenschriftlichen Ausfertigung kann bei besonderen fachspezifischen Darstellungsformen, insbesondere bei mathematisch-naturwissenschaftlichen Formeln, abgewichen werden. Die Hausarbeit ist mit Seitenzahlen, einem Inhaltsverzeichnis und einem Verzeichnis der benutzten Quellen und Hilfsmittel zu versehen. Stellen der Hausarbeit, die fremden Werken wörtlich oder sinngemäß entnommen sind, müssen unter Angabe der Quellen gekennzeichnet sein. Andere als schriftliche Anlagen sind in der Regel nicht Bestandteile der Hausarbeit. Hausarbeiten, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, oder Hausarbeiten, bei denen äußerliche Mängel das Lesen erheblich behindern, werden vom Prüfungsamt zurückgewiesen. Die Frist zur Abgabe der Hausarbeit ( § 13 Abs. 5 ) gilt als schuldhaft versäumt. (3) Am Schluss der Hausarbeit hat der Prüfungskandidat durch eigenhändige Unterschrift zu versichern, dass er sie selbständig verfasst sowie keine anderen Quellen und Hilfsmittel als die angegebenen benutzt hat. Diese Versicherung ist auch für Zeichnungen, Kartenskizzen, bildliche Darstellungen, Statistiken, musikalische Notenbeispiele und Übersetzungen abzugeben. (4) Auf Antrag des Prüfungskandidaten kann eine von einem deutschen staatlichen Prüfungsamt oder eine im Rahmen einer erfolgreich abgeschlossenen Hochschulabschlussprüfung mit mindestens "ausreichend" bewertete und in deutscher Sprache abgefasste oder selbständig übersetzte Prüfungsarbeit als Hausarbeit angenommen werden, wenn sie ihrem Gegenstand und ihrem Umfang nach als wissenschaftliche Hausarbeit für das entsprechende Lehramt geeignet ist. Die Entscheidung über Annahme und Bewertung trifft die Prüfungskommission auf Grund eines Gutachtens eines vom Prüfungsamt zu bestimmenden Mitgliedes der Prüfungskommission. (5) Das Original der Hausarbeit bleibt bei den Prüfungsakten. Die Hausarbeit insgesamt darf nicht vor Abschluss des zugehörigen Prüfungsteils veröffentlicht werden.

§ 15

Aufsichtsarbeiten, freier Vortrag

§ 15 Aufsichtsarbeiten, freier Vortrag (1) Ein Mitglied der Prüfungskommission gemäß § 10 a Abs. 2 Nr. 2 des Lehrerbildungsgesetzes kann dem Prüfungsamt, soweit die Prüfungsanforderungen nichts anderes bestimmen, drei Aufgaben für jede Aufsichtsarbeit und den freien Vortrag vorschlagen, von denen das Prüfungsamt dem Prüfungskandidaten jeweils zwei Aufgaben zur Wahl stellt. (2) Die Vorschläge nach Absatz 1 sollen binnen einer Frist von zwei Wochen nach Aufforderung durch das Prüfungsamt vorgelegt werden. Liegen sie binnen einer weiteren Frist von zwei Wochen nicht vor, werden die Aufgaben vom Prüfungsamt gestellt.

§ 16

Gutachten über die schriftlichen Prüfungsleistungen

§ 16 Gutachten über die schriftlichen Prüfungsleistungen Das Prüfungsamt beauftragt ein Mitglied der zuständigen Prüfungskommission mit der Beurteilung der einzelnen Prüfungsleistung. Hiermit soll das Mitglied der Prüfungskommission beauftragt werden, das das Thema für die Prüfungsleistung vorgeschlagen hat. Das beauftragte Mitglied korrigiert die Prüfungsleistung und verfasst ein schriftliches Gutachten, das Vorzüge und Mängel der Arbeit nennt und mit dem Notenvotum gemäß § 20 Abs. 2 abschließt. Das Gutachten über eine Hausarbeit soll binnen sechs Wochen, das Gutachten über eine Aufsichtsarbeit binnen drei Wochen vorgelegt werden. Liegt das Gutachten nicht binnen einer weiteren Frist von zwei Wochen vor, soll das Prüfungsamt ein anderes Mitglied der Prüfungskommission mit der Erstellung des Gutachtens beauftragen. Über eine Nachfrist entscheidet das Prüfungsamt.

§ 17

Mündliche Prüfungen

§ 17 Mündliche Prüfungen (1) In den mündlichen Prüfungen sollen die für Unterricht und Erziehung bedeutsamen Gegenstände und ihre wissenschaftliche Problematik angemessenes Gewicht haben. Der Prüfungskandidat soll nachweisen können, dass er über das erforderliche Grundwissen verfügt, Forschungsprobleme kennt, unterschiedliche wissenschaftstheoretische Auffassungen selbständig zu beurteilen weiß und facheigene Methoden sicher anzuwenden versteht. Dem Prüfungskandidaten ist Gelegenheit zu geben, sich zu den von ihm benannten Wahlgebieten zusammenhängend zu äußern, jedoch dürfen die Wahlgebiete nicht ausschließlich Gegenstand des Prüfungsgesprächs sein. (2) Die mündlichen Prüfungen dauern jeweils etwa sechzig Minuten, soweit die Prüfungsanforderungen nichts anderes bestimmen. (3) Lehramtsstudenten und andere mit der Lehramtsausbildung oder dem Prüfungswesen befasste Personen dürfen, soweit es die räumlichen Verhältnisse gestatten und weder der Prüfungskandidat noch ein Mitglied der Prüfungskommission Einspruch erhebt, bei den mündlichen Prüfungen zuhören.

§ 18

Unterbrechung, Rücktritt, Säumnis, Ordnungswidriges Verhalten

§ 18 Unterbrechung, Rücktritt, Säumnis, Ordnungswidriges Verhalten (1) Auf Antrag des Prüfungskandidaten ist das Prüfungsverfahren durch Entscheidung des Prüfungsamtes aus wichtigem Grund mit der Wirkung zu unterbrechen, dass während der Unterbrechung Prüfungsaufgaben nicht gestellt werden. Bereits erbrachte Prüfungsleistungen bleiben bestehen. Im Krankheitsfall kann die Vorlage eines vertrauensärztlichen Gutachtens verlangt werden. (2) Das Prüfungsamt kann einem Prüfungskandidaten, der durch einen wichtigen Grund gehindert ist, die Prüfung in absehbarer Zeit zu beenden, auf Antrag den Rücktritt von der Prüfung gestatten. Ein Rücktritt ist nur vor Erbringen einer Prüfungsleistung möglich. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. (3) Wird ein Prüfungstermin vom Prüfungskandidaten schuldhaft versäumt, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Liegt kein Verschulden vor, setzt das Prüfungsamt einen neuen Prüfungstermin fest. (4) Vor Beginn der Prüfung sind die Prüfungskandidaten darüber zu belehren, dass nur die Benutzung der vom Prüfungsamt zugelassenen Hilfsmittel erlaubt ist und die Prüfungsleistungen selbständig zu erbringen sind, und auf die Folgen eines ordnungswidrigen Verhaltens nach Absatz 5 hinzuweisen. (5) Über die Folgen eines ordnungswidrigen Verhaltens, namentlich eines Täuschungsversuchs, entscheidet das Prüfungsamt. Es kann je nach Schwere des ordnungswidrigen Verhaltens die Wiederholung einer Prüfungsleistung oder mehrerer Prüfungsleistungen anordnen oder die Prüfung oder den Prüfungsteil für nicht bestanden erklären. Auch nachdem die Prüfung abgelegt ist, kann sie für nicht bestanden erklärt werden, wenn der Prüfungskandidat getäuscht hat. Die Entscheidung ist nur bis zum ordnungsgemäßen Bestehen der Zweiten Staatsprüfung, längstens jedoch innerhalb einer Frist von fünf Jahren seit dem Abschluss der Prüfung zulässig.

§ 19

Freiversuch

§ 19 Freiversuch (1) Eine nicht bestandene Prüfung gilt als nicht unternommen, wenn die Meldung zur Prüfung ( § 6 ) vier Monate vor dem Ende des letzten Semesters der Regelstudienzeit ( § 4 ) erfolgt und sämtliche Prüfungsleistungen innerhalb eines halben Jahres nach der Zulassung erbracht werden. (2) War der Prüfungskandidat nachweislich wegen schwerer Krankheit oder aus einem anderen schwerwiegenden Grund längerfristig am Studium gehindert, so verlängert sich die Meldefrist um sechs Monate. Das gleiche gilt, wenn bei einem Lehramtsstudium im Ausland mindestens ein für die Lehramtsprüfung anrechenbarer Leistungsnachweis erworben wurde oder der Prüfungskandidat mindestens ein Jahr als gewähltes Mitglied in auf Gesetz beruhenden Gremien der Hochschule tätig war. (3) Der Prüfungskandidat hat im Antrag auf Zulassung anzugeben, ob er von der Möglichkeit des Freiversuchs Gebrauch macht. Er kann jederzeit von der Prüfung zurücktreten. Von der Möglichkeit des Freiversuchs kann nur einmal Gebrauch gemacht werden. (4) Prüfungskandidaten, die die Prüfung vor dem Prüfungsamt nach Absatz 1 mit der Note "ausreichend" oder "befriedigend" bestanden haben, können diese zur Notenverbesserung innerhalb eines halben Jahres nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses einmal wiederholen. Es gilt als Verzicht auf die Wiederholungsprüfung, wenn der Prüfungskandidat ohne genügende Entschuldigung eine schriftliche Prüfungsleistung ( §§ 13 bis 15 ) nicht oder nicht rechtzeitig erbringt oder an der mündlichen Prüfung ( § 17 ) nicht teilnimmt. Erzielt der Prüfungskandidat in der Wiederholungsprüfung ein besseres Ergebnis als in der Erstprüfung, ist diese Note für das Zeugnis maßgebend. Erzielt er in der Wiederholungsprüfung das gleiche oder ein schlechteres Ergebnis oder besteht er sie nicht, so ist die in der Erstprüfung erzielte Note für das Zeugnis maßgebend. (5) Anstelle einer vollständigen Wiederholungsprüfung nach Absatz 4 kann der Prüfungskandidat eine Wiederholungsprüfung in einzelnen Prüfungsteilen, ausgenommen die wissenschaftliche Hausarbeit, ablegen. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Erzielt der Prüfungskandidat in den von ihm gewählten Prüfungsteilen ein besseres Ergebnis als in der Erstprüfung, so sind diese Noten für das Zeugnis maßgebend. Erzielt er in einem Prüfungsteil das gleiche oder ein schlechteres Ergebnis, so ist die in der Erstprüfung für diesen Prüfungsteil erzielte Note maßgebend.

§ 20

Bewertung der Prüfungsleistungen, Abbruch der Prüfung

§ 20 Bewertung der Prüfungsleistungen, Abbruch der Prüfung (1) Jede Prüfungskommission bewertet die einzelnen Prüfungsleistungen ihres Prüfungsteils. (2) Bei der Bewertung der Prüfungsleistung können folgende Notenvoten abgegeben werden: sehr gut (1,0) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; gut (2,0) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; befriedigend (3,0) = eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht; ausreichend (4,0) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht; mangelhaft (5,0) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; ungenügend (6,0) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. Es können folgende Zwischennoten erteilt werden: 1,3; 1,7; 2,3; 2,7; 3,3; 3,7. Prüfungsleistungen mit erheblichen sprachlichen Mängeln sind mit einer schlechteren Note als "ausreichend (4,0)" zu bewerten. (3) Jede Note wird unbeschadet des § 3 Abs. 2 Satz 1, zweiter Halbsatz , aus dem bis auf zwei Dezimalstellen ohne Rundung errechneten arithmetischen Mittel der abgegebenen Notenvoten der Mitglieder der Prüfungskommission errechnet. Das abschließende Ergebnis eines Prüfungsteils ist aus den Noten der einzelnen Prüfungsleistungen bzw. einschließlich der Note der fachpraktischen Leistung zu bilden. Besteht ein Prüfungsfach aus mehreren Prüfungsteilen, gilt dies entsprechend. Bei der Errechnung des arithmetischen Mittels zählen mündliche Prüfungsleistungen jeweils zweifach, schriftliche Prüfungsleistungen und der mündliche Vortrag jeweils einfach, soweit die Prüfungsanforderungen nach dieser Verordnung nichts anderes bestimmen. (4) Das abschließende Ergebnis über einen Prüfungsteil lautet nicht bestanden, wenn a) eine Prüfungsleistung mit schlechter als 5,0 oder b) zwei Prüfungsleistungen mit schlechter als 4,0 bewertet worden sind oder c) eine Prüfungsleistung mit schlechter als 4,0 bewertet worden ist und dieser Prüfungsteil nicht mehr erfolgreich beendet werden kann. Steht dieses Ergebnis bereits vor Durchführung der mündlichen Prüfung fest, ist die Prüfung abzubrechen. (5) Das jeweilige abschließende Ergebnis des Prüfungsteils und die tragenden Gründe der Bewertungsentscheidung sind dem Prüfungskandidaten unmittelbar mitzuteilen.

§ 21

Gesamtergebnis der Prüfung

§ 21 Gesamtergebnis der Prüfung (1) Das Gesamtergebnis der Prüfung wird vom Prüfungsamt festgestellt. (2) Die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt ist bestanden, wenn jeder Prüfungsteil mindestens das abschließende Ergebnis "4,0" ausweist. (3) Das Gesamtergebnis der Prüfung ist aus den abschließenden Ergebnissen der Prüfungsteile zu bilden. Bei der Errechnung des sich daraus ergebenden, auf zwei Dezimalstellen ohne Rundung errechneten arithmetischen Mittels sind die Vorschriften des zweiten Teils dieser Verordnung über ihre jeweilige Gewichtung zu beachten. Das arithmetische Mittel entspricht den folgenden Gesamtnoten: 1,0 bis 1,49 = "sehr gut bestanden" 1,5 bis 2,49 = "gut bestanden" 2,5 bis 3,49 = "befriedigend bestanden" 3,5 bis 4,0 = "bestanden". (4) Der Prüfungskandidat hat das Recht, innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Ergebnisses einer Teilprüfung sowie des Gesamtergebnisses der Prüfung die Prüfungsakte beim Prüfungsamt einzusehen.

§ 22

Zeugnis, Bescheinigung, Bescheid

§ 22 Zeugnis, Bescheinigung, Bescheid (1) Hat der Prüfungskandidat die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt bestanden, erhält er hierüber ein Zeugnis nach der Anlage 2 Buchstabe a bis i zu dieser Verordnung. Das Zeugnis enthält die Gesamtnote der Prüfung gemäß § 21 Abs. 3 Satz 3 sowie die abschließenden Ergebnisse der einzelnen Prüfungsteile. Ist Musik Prüfungsfach, enthält das Zeugnis als ergänzende Angabe die Bezeichnung des Hauptinstruments. (2) Im Fall einer Anrechnung gemäß § 10 werden die der Entscheidung zugrunde liegenden Bescheinigungen und Zeugnisse in dem Zeugnis nach Absatz 1 genannt. (3) Hat der Prüfungskandidat die Prüfung nicht bestanden, so erhält er darüber einen schriftlichen Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist. Auf Antrag erhält er eine Bescheinigung über die bestandenen Prüfungsteile. Die Bescheinigung muss die Prüfung bezeichnen und vermerken, dass sie nicht bestanden ist.

§ 23

Wiederholungsprüfung

§ 23 Wiederholungsprüfung (1) Die Prüfung kann bei Nichtbestehen einmal wiederholt werden. Die Meldung zur Wiederholungsprüfung kann nur innerhalb zweier Jahre nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses erfolgen. Kann die Frist aus wichtigem Grund nicht eingehalten werden, gilt § 18 Abs. 2 und 3 entsprechend. (2) Das Prüfungsamt rechnet Prüfungsteile aus der vorangegangenen Prüfung mit einem abschließenden Ergebnis von mindestens "4,0" an. Ist die Prüfung wegen Täuschung oder Täuschungsversuch für "nicht bestanden" erklärt worden, so ist sie vollständig zu wiederholen.

§ 24

Besondere Zulassungsvoraussetzung

§ 24 Besondere Zulassungsvoraussetzung Besondere Zulassungsvoraussetzung ist der Nachweis eines Studiums nach Maßgabe der Prüfungsanforderungen von 1. zwanzig Semesterwochenstunden in Erziehungswissenschaft und der anderen Sozialwissenschaft, 2. sechsunddreißig Semesterwochenstunden in Grundschulpädagogik mit zwei Lernbereichen und zehn Semesterwochenstunden in der Fachdidaktik des Prüfungsfaches sowie 3. vierundfünfzig Semesterwochenstunden in dem Prüfungsfach.

§ 25

Prüfungsfächer

§ 25 Prüfungsfächer Als Prüfungsfach kann eines der folgenden Fächer gewählt werden: Bildende Kunst, Biologie, Deutsch, Englisch, Erdkunde, Geschichte, Mathematik, Musik, Sozialkunde und Sport.

§ 26

Lernbereiche

§ 26 Lernbereiche (1) Als Lernbereiche können gewählt werden: Deutsch, Mathematik, musisch-ästhetische Erziehung und Sachunterricht. (2) Als erster Lernbereich muss Deutsch gewählt werden, wenn als Prüfungsfach ein anderes Fach als Deutsch gewählt wird. Als erster Lernbereich muss Mathematik gewählt werden, wenn als Prüfungsfach das Fach Deutsch gewählt wird. (3) Es dürfen nicht gewählt werden: Die Prüfungsfächer Bildende Kunst und Musik in Verbindung mit dem Lernbereich musisch-ästhetische Erziehung, das Prüfungsfach Deutsch in Verbindung mit dem Lernbereich Deutsch und das Prüfungsfach Mathematik in Verbindung mit dem Lernbereich Mathematik.

§ 27

Prüfungsteile

§ 27 Prüfungsteile (1) Die Erste Staatsprüfung hat folgende Prüfungsteile: 1. eine wissenschaftliche Hausarbeit, 2. eine mündliche Prüfung in Erziehungswissenschaft und in der Fachdidaktik des Prüfungsfaches, 3. eine Aufsichtsarbeit und eine mündliche Prüfung in Grundschulpädagogik mit zwei Lernbereichen, 4. eine oder zwei Aufsichtsarbeiten oder eine Aufsichtsarbeit und ein freier Vortrag nach Maßgabe der Prüfungsanforderungen sowie eine mündliche Prüfung im Prüfungsfach. (2) Das Thema der wissenschaftlichen Hausarbeit ist nach Wahl des Prüfungskandidaten einem Inhaltsbereich der Prüfungsteile nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 zu entnehmen. (3) Ist Musik Prüfungsfach, treten an die Stelle des Prüfungsteils nach Absatz 1 Nr. 4 folgende Prüfungsteile: 1. eine praktische Prüfung im Hauptinstrument, 2. eine Aufsichtsarbeit nach Maßgabe der Prüfungsanforderungen sowie eine mündliche Prüfung in Musikwissenschaft und Musiktheorie.

§ 28

Gewichtung der Prüfungsteile

§ 28 Gewichtung der Prüfungsteile Die abschließenden Ergebnisse der Prüfungsteile und, falls das Prüfungsfach Musik ist, dieses Prüfungsfaches, sind bei der Feststellung des Gesamtergebnisses der Prüfung wie folgt zu gewichten: 2 (Hausarbeit) : 2 (Erziehungswissenschaft und Fachdidaktik des Prüfungsfaches) : 2 (Grundschulpädagogik mit zwei Lernbereichen) : 3 (Prüfungsfach).

§ 29

Besondere Zulassungsvoraussetzung

§ 29 Besondere Zulassungsvoraussetzung Besondere Zulassungsvoraussetzung ist der Nachweis eines Studiums nach Maßgabe der Prüfungsanforderungen von 1. zwanzig Semesterwochenstunden in Erziehungswissenschaft und der anderen Sozialwissenschaft, 2. zweiundzwanzig Semesterwochenstunden in Grundschulpädagogik mit einem Lernbereich, der dem Prüfungsfach entspricht, sowie zehn Semesterwochenstunden in der Fachdidaktik dieses Prüfungsfaches, 3. vierundfünfzig Semesterwochenstunden im Prüfungsfach, 4. je siebenundzwanzig Semesterwochenstunden in den in § 31 geregelten Lernbereichen.

§ 30

Prüfungsfach

§ 30 Prüfungsfach Als Prüfungsfach kann eines der folgenden Fächer gewählt werden: Bildende Kunst, Biologie, Deutsch, Englisch, Erdkunde, Geschichte, Mathematik, Musik, Sozialkunde und Sport.

§ 31

Lernbereiche

§ 31 Lernbereiche (1) Als Lernbereiche nach § 29 Nr. 4 sind wählbar: Deutsch, Mathematik, musisch-ästhetische Erziehung und Sachunterricht. (2) Die Lernbereiche Deutsch und Mathematik müssen gewählt werden, falls Deutsch oder Mathematik nicht als Prüfungsfach gewählt wird.

§ 32

Prüfungsteile

§ 32 Prüfungsteile (1) Die Erste Staatsprüfung hat folgende Prüfungsteile: 1. eine wissenschaftliche Hausarbeit, 2. eine mündliche Prüfung in Erziehungswissenschaft und in der Fachdidaktik des Prüfungsfaches, 3. eine oder zwei Aufsichtsarbeiten oder eine Aufsichtsarbeit und ein freier Vortrag nach Maßgabe der Prüfungsanforderungen sowie eine mündliche Prüfung in dem einen Prüfungsfach, 4. eine Aufsichtsarbeit nach Maßgabe der Prüfungsanforderungen nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der beiden Lernbereiche sowie eine mündliche Prüfung in Grundschulpädagogik. (2) Das Thema der wissenschaftlichen Hausarbeit ist nach Wahl des Prüfungskandidaten einem Inhaltsbereich der Prüfungsteile nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 zu entnehmen. (3) Ist Musik Prüfungsfach, treten an die Stelle des in Absatz 1 Nr. 3 genannten Prüfungsteils folgende Prüfungsteile: 1. eine praktische Prüfung im Hauptinstrument, 2. eine Aufsichtsarbeit nach Maßgabe der Prüfungsanforderungen sowie eine mündliche Prüfung in Musikwissenschaft und Musiktheorie.

§ 33

Gewichtung der Prüfungsteile

§ 33 Gewichtung der Prüfungsteile Die abschließenden Ergebnisse der Prüfungsteile und, falls das Prüfungsfach Musik ist, dieses Prüfungsfaches, sind bei der Feststellung des Gesamtergebnisses wie folgt zu gewichten: 2 (Hausarbeit) : 2 (Erziehungswissenschaft und Fachdidaktik des Prüfungsfaches) : 3 (Prüfungsfach) : 3 (Lernbereiche der Grundschulpädagogik).

§ 34

Besondere Zulassungsvoraussetzung

§ 34 Besondere Zulassungsvoraussetzung Besondere Zulassungsvoraussetzung ist der Nachweis 1. eines Studiums nach Maßgabe der Prüfungsanforderungen von a) zwanzig Semesterwochenstunden in Erziehungswissenschaft und der anderen Sozialwissenschaft, b) zwölf Semesterwochenstunden in Grundschulpädagogik mit einem Lernbereich sowie je zehn Semesterwochenstunden in der Fachdidaktik beider Prüfungsfächer, c) je vierundfünfzig Semesterwochenstunden in den Prüfungsfächern, 2. von Praktika nach Maßgabe der Prüfungsanforderungen, sofern ein Prüfungsfach Haushalt/Arbeitslehre oder Technik/Arbeitslehre ist.

§ 35

Prüfungsfächer

§ 35 Prüfungsfächer (1) Als Prüfungsfächer sind zwei der folgenden Fächer zu wählen: Bildende Kunst, Biologie, Chemie, Deutsch, Englisch, Erdkunde, Französisch, Geschichte, Haushalt/Arbeitslehre, Informatik, Latein, Mathematik, Musik, Physik, Russisch, Sozialkunde, Sport und Technik/Arbeitslehre. (2) Als Prüfungsfächer können nicht gewählt werden: Bildende Kunst in Verbindung mit Musik; Latein in Verbindung mit Russisch; Französisch in Verbindung mit Russisch; Haushalt/Arbeitslehre in Verbindung mit Technik/Arbeitslehre.

§ 36

Lernbereiche

§ 36 Lernbereiche (1) Als Lernbereich nach § 34 Nr. 1 Buchstabe b ist wählbar: Deutsch, Mathematik, musisch-ästhetische Erziehung und Sachunterricht. (2) Der Lernbereich Deutsch oder Mathematik muss gewählt werden, falls Deutsch oder Mathematik nicht als Prüfungsfach gewählt wird.

§ 37

Prüfungsteile

§ 37 Prüfungsteile (1) Die Erste Staatsprüfung hat folgende Prüfungsteile: 1. eine wissenschaftliche Hausarbeit, 2. eine mündliche Prüfung in Erziehungswissenschaft und in der Fachdidaktik eines der Prüfungsfächer, 3. eine oder zwei Aufsichtsarbeiten oder eine Aufsichtsarbeit und ein freier Vortrag nach Maßgabe der Prüfungsanforderungen sowie eine mündliche Prüfung in dem einen Prüfungsfach, 4. eine oder zwei Aufsichtsarbeiten nach Maßgabe der Prüfungsanforderungen sowie eine mündliche Prüfung in dem anderen Prüfungsfach. (2) Das Thema der wissenschaftlichen Hausarbeit ist nach Wahl des Prüfungskandidaten einem Inhaltsbereich der Prüfungsteile nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 zu entnehmen. (3) Ist Musik Prüfungsfach, treten an die Stelle eines der beiden in Absatz 1 Nr. 3 oder 4 genannten Prüfungsteile folgende Prüfungsteile: 1. eine praktische Prüfung im Hauptinstrument, 2. eine Aufsichtsarbeit nach Maßgabe der Prüfungsanforderungen sowie eine mündliche Prüfung in Musikwissenschaft und Musiktheorie.

§ 38

Gewichtung der Prüfungsteile

§ 38 Gewichtung der Prüfungsteile Die abschließenden Ergebnisse der Prüfungsteile und, falls das Prüfungsfach Musik ist, dieses Prüfungsfaches, sind bei der Feststellung des Gesamtergebnisses wie folgt zu gewichten: 2 (Hausarbeit) : 2 (Erziehungswissenschaft und Fachdidaktik eines der Prüfungsfächer) : 3 (Prüfungsfach) : 3 (Prüfungsfach).

§ 39

Besondere Zulassungsvoraussetzung

§ 39 Besondere Zulassungsvoraussetzung Besondere Zulassungsvoraussetzung ist der Nachweis 1. eines Studiums nach Maßgabe der Prüfungsanforderungen von a) zwanzig Semesterwochenstunden in Erziehungswissenschaft und der anderen Sozialwissenschaft, b) sechzehn Semesterwochenstunden in sonderpädagogischer Grundwissenschaft und zehn Semesterwochenstunden in der Fachdidaktik des Prüfungsfaches, c) insgesamt sechzig Semesterwochenstunden in zwei sonderpädagogischen Fachrichtungen, d) vierundfünfzig Semesterwochenstunden in dem Prüfungsfach, 2. von Praktika nach Maßgabe der Prüfungsanforderungen, sofern ein Prüfungsfach Haushalt/Arbeitslehre oder Technik/Arbeitslehre ist.

§ 4

Regelstudienzeiten und Meldefristen

§ 4 Regelstudienzeiten und Meldefristen (1) Die Regelstudienzeit beträgt für den Studiengang a) für das Amt des Lehrers sieben Semester, b) für das Amt des Lehrers - mit einem wissenschaftlichen Fach und zwei Lernbereichen der Grundschulpädagogik -, für das Amt des Lehrers - mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern -, für das Amt des Lehrers an Sonderschulen/für Sonderpädagogik, für das Amt des Studienrats, für das Amt des Studienrats mit dem Großfach Bildende Kunst und für das Amt des Studienrats mit einer beruflichen Fachrichtung neun Semester, c) für das Amt des Studienrats in der Ausbildung mit einem künstlerischen und einem wissenschaftlichen Fach zehn Semester. (2) Die Frist für die Meldung zu der Prüfung endet mit dem Ende des Semesters, das dem letzten Semester der Regelstudienzeit vorausgeht. Der Prüfungsanspruch wird durch die Überschreitung der Meldefrist nicht berührt.

§ 41

Prüfungsteile

§ 41 Prüfungsteile (1) Die Erste Staatsprüfung hat folgende Prüfungsteile: 1. eine wissenschaftliche Hausarbeit, 2. eine mündliche Prüfung in Erziehungswissenschaft sowie in der sonderpädagogischen Grundwissenschaft oder in der Fachdidaktik des Prüfungsfaches, 3. eine Aufsichtsarbeit in einer der sonderpädagogischen Fachrichtungen nach Maßgabe der Prüfungsanforderungen und eine mündliche Prüfung in den sonderpädagogischen Fachrichtungen, 4. eine oder zwei Aufsichtsarbeiten oder eine Aufsichtsarbeit und ein freier Vortrag nach Maßgabe der Prüfungsanforderungen und eine mündliche Prüfung in dem Prüfungsfach. (2) Das Thema der wissenschaftlichen Hausarbeit ist nach Wahl des Prüfungskandidaten einem Inhaltsbereich der Prüfungsteile nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 zu entnehmen; es muss einen sonderpädagogischen Bezug ausweisen. (3) Ist Musik Prüfungsfach, treten an die Stelle des in Absatz 1 Nr. 4 genannten Prüfungsteils die folgenden Prüfungsteile: 1. eine praktische Prüfung im Hauptinstrument, 2. eine Aufsichtsarbeit nach Maßgabe der Prüfungsanforderungen sowie eine mündliche Prüfung in Musikwissenschaft und Musiktheorie.

§ 42

Gewichtung der Prüfungsteile

§ 42 Gewichtung der Prüfungsteile Die abschließenden Ergebnisse der Prüfungsteile und, falls das Prüfungsfach Musik ist, dieses Prüfungsfaches, sind bei der Feststellung des Gesamtergebnisses wie folgt zu gewichten: 2 (Hausarbeit) : 2 (Erziehungswissenschaft und sonderpädagogische Grundwissenschaft oder Fachdidaktik des Prüfungsfaches) : 3 (sonderpädagogische Fachrichtungen) : 3 (Prüfungsfach).

§ 43

Besondere Zulassungsvoraussetzung

§ 43 Besondere Zulassungsvoraussetzung Besondere Zulassungsvoraussetzung ist der Nachweis eines Studiums von 1. zwanzig Semesterwochenstunden in Erziehungswissenschaft und der anderen Sozialwissenschaft, 2. achtzig Semesterwochenstunden in dem ersten Prüfungsfach, davon acht Semesterwochenstunden in der Fachdidaktik, 3. sechzig Semesterwochenstunden in dem zweiten Prüfungsfach, davon sechs Semesterwochenstunden in der Fachdidaktik.

§ 44

Prüfungsfächer

§ 44 Prüfungsfächer (1) Als erstes und zweites Prüfungsfach können folgende Fächer gewählt werden: Biologie, Chemie, Deutsch, Englisch, Erdkunde, Französisch, Geschichte, Griechisch, Informatik, Latein, Mathematik, Physik, Russisch, Sozialkunde, Spanisch und Sport. (2) Als zweites Prüfungsfach kann Italienisch oder Philosophie gewählt werden. (3) Es darf nicht gewählt werden: Italienisch in Verbindung mit Russisch oder Spanisch.

§ 45

Prüfungsteile

§ 45 Prüfungsteile (1) Die Erste Staatsprüfung hat folgende Prüfungsteile: 1. eine wissenschaftliche Hausarbeit, 2. eine mündliche Prüfung in Erziehungswissenschaft und in der Fachdidaktik eines der Prüfungsfächer, 3. zwei Aufsichtsarbeiten oder eine Aufsichtsarbeit und ein freier Vortrag nach Maßgabe der Prüfungsanforderungen und eine mündliche Prüfung im ersten Prüfungsfach, 4. eine oder zwei Aufsichtsarbeiten oder eine Aufsichtsarbeit und ein freier Vortrag nach Maßgabe der Prüfungsanforderungen und eine mündliche Prüfung im zweiten Prüfungsfach. (2) Das Thema der wissenschaftlichen Hausarbeit ist dem ersten Prüfungsfach zu entnehmen, nach Wahl des Prüfungskandidaten aus der Fachwissenschaft oder der Fachdidaktik auf der Grundlage der Fachwissenschaft.

§ 46

Gewichtung der Prüfungsteile

§ 46 Gewichtung der Prüfungsteile Die abschließenden Ergebnisse der Prüfungsteile sind bei der Feststellung des Gesamtergebnisses wie folgt zu gewichten: 2 (Hausarbeit) : 2 (Erziehungswissenschaft und Fachdidaktik eines der Prüfungsfächer) : 4 (erstes Prüfungsfach) : 3 (zweites Prüfungsfach).

§ 47

Besondere Zulassungsvoraussetzung

§ 47 Besondere Zulassungsvoraussetzung Besondere Zulassungsvoraussetzung ist der Nachweis eines Studiums von 1. zwanzig Semesterwochenstunden in Erziehungswissenschaft und in der anderen Sozialwissenschaft, 2. einhundert Semesterwochenstunden in dem ersten Prüfungsfach Musik, davon mindestens zehn Semesterwochenstunden in der Fachdidaktik des Faches Musik und sieben Semesterwochenstunden in dem Hauptinstrument, 3. sechzig Semesterwochenstunden in dem zweiten Prüfungsfach, davon sechs Semesterwochenstunden in der Fachdidaktik.

§ 48

Prüfungsfächer

§ 48 Prüfungsfächer (1) Das erste Prüfungsfach ist das Fach Musik. (2) Als zweites Prüfungsfach kann gewählt werden: Biologie, Chemie, Deutsch, Englisch, Erdkunde, Französisch, Geschichte, Griechisch, Informatik, Italienisch, Latein, Mathematik, Philosophie, Physik, Russisch, Sozialkunde, Spanisch und Sport.

§ 49

Prüfungsteile

§ 49 Prüfungsteile (1) Die Erste Staatsprüfung hat folgende Prüfungsteile: 1. eine wissenschaftliche Hausarbeit, 2. eine mündliche Prüfung in Erziehungswissenschaft und in der Fachdidaktik des Faches Musik, 3. eine praktische Prüfung im Hauptinstrument, 4. eine Aufsichtsarbeit und eine mündliche Prüfung nach Maßgabe der Prüfungsanforderungen in Musikwissenschaft und Musiktheorie, 5. eine oder zwei Aufsichtsarbeiten oder eine Aufsichtsarbeit und ein freier Vortrag nach Maßgabe der Prüfungsanforderungen und eine mündliche Prüfung in dem zweiten Prüfungsfach. Das erste Prüfungsfach Musik umfasst die Prüfungsteile der Nummern 3 und 4. (2) Das Thema der wissenschaftlichen Hausarbeit ist dem ersten Prüfungsfach zu entnehmen, nach Wahl des Prüfungskandidaten aus der Fachwissenschaft oder der Fachdidaktik auf der Grundlage der Fachwissenschaft.

§ 5

Prüfung

§ 5 Prüfung (1) Die Prüfung besteht aus mehreren Teilen, die grundsätzlich in einer Gesamtprüfung durchgeführt werden. (2) Abweichend von Absatz 1 können die Prüfungen in den Fächern Bildende Kunst und Musik sowie in Erziehungswissenschaft mit der jeweils gewählten Kombination (Fachdidaktik oder sonderpädagogische Grundwissenschaft) als Teilprüfungen durchgeführt werden.

§ 50

Gewichtung der Prüfungsteile

§ 50 Gewichtung der Prüfungsteile Die abschließenden Ergebnisse des Prüfungsfaches Musik und der übrigen Prüfungsteile sind bei der Feststellung des Gesamtergebnisses wie folgt zu gewichten: 2 (Hausarbeit) : 2 (Erziehungswissenschaft und Fachdidaktik des Faches Musik) : 5 (erstes Prüfungsfach) : 3 (zweites Prüfungsfach).

§ 51

Besondere Zulassungsvoraussetzung

§ 51 Besondere Zulassungsvoraussetzung Besondere Zulassungsvoraussetzung ist der Nachweis eines Studiums von 1. zwanzig Semesterwochenstunden in Erziehungswissenschaft und in der anderen Sozialwissenschaft, 2. einhundert Semesterwochenstunden in dem Fach Bildende Kunst, davon mindestens zehn Semesterwochenstunden in der Fachdidaktik des Faches Bildende Kunst, 3. sechzig Semesterwochenstunden in dem zweiten Prüfungsfach, davon mindestens sechs Semesterwochenstunden in der Fachdidaktik.

§ 52

Prüfungsfächer

§ 52 Prüfungsfächer (1) Das erste Prüfungsfach ist Bildende Kunst. (2) Als zweites Prüfungsfach kann gewählt werden: Biologie, Chemie, Deutsch, Englisch, Erdkunde, Französisch, Geschichte, Griechisch, Informatik, Italienisch, Latein, Mathematik, Philosophie, Physik, Russisch, Sozialkunde, Spanisch und Sport.

§ 54

Gewichtung der Prüfungsteile

§ 54 Gewichtung der Prüfungsteile Die abschließenden Ergebnisse des Prüfungsfaches Bildende Kunst und der übrigen Prüfungsteile sind bei der Feststellung des Gesamtergebnisses wie folgt zu gewichten: 2 (Hausarbeit) : 2 (Erziehungswissenschaft und Fachdidaktik des Faches Bildende Kunst) : 5 (erstes Prüfungsfach) : 3 (zweites Prüfungsfach).

§ 55

Besondere Zulassungsvoraussetzung

§ 55 Besondere Zulassungsvoraussetzung Besondere Zulassungsvoraussetzung ist der Nachweis eines Studiums von 1. zwanzig Semesterwochenstunden in Erziehungswissenschaft und der anderen Sozialwissenschaft, 2. einhundertvierzig Semesterwochenstunden in dem Großfach Bildende Kunst, davon mindestens zwölf Semesterwochenstunden in der Fachdidaktik.

§ 56

Prüfungsfach

§ 56 Prüfungsfach Prüfungsfach ist das Großfach Bildende Kunst.

§ 57

Prüfungsteile

§ 57 Prüfungsteile (1) Die Erste Staatsprüfung hat folgende Prüfungsteile: 1. eine wissenschaftliche Hausarbeit, 2. eine mündliche Prüfung in Erziehungswissenschaft und in der Fachdidaktik des Großfaches Bildende Kunst, 3. eine künstlerische Abschlussarbeit mit einem schriftlichen Arbeitsbericht und einem Colloquium, 4. eine Aufsichtsarbeit und eine mündliche Prüfung im Pflichtbereich der Fachwissenschaft des Großfaches Bildende Kunst nach Maßgabe der Prüfungsanforderungen, 5. eine Aufsichtsarbeit und eine mündliche Prüfung in einem der Wahlpflichtbereiche des Großfaches Bildende Kunst nach Maßgabe der Prüfungsanforderungen und eine mündliche Prüfung in einem zweiten Wahlpflichtbereich. Das Prüfungsfach Großfach Bildende Kunst umfasst die Prüfungsteile der Nummern 3 bis 5. (2) Das Thema der wissenschaftlichen Hausarbeit ist einem Wahlgebiet aus der Fachwissenschaft oder nach Wahl des Prüfungskandidaten aus der Fachdidaktik auf der Grundlage der Fachwissenschaft des Großfaches Bildende Kunst zu entnehmen. (3) Die wissenschaftliche Hausarbeit oder eine der in der Fachwissenschaft geforderten Aufsichtsarbeiten ist in Form einer Werkanalyse und -interpretation zu fertigen.

§ 59

Gewichtung der Prüfungsteile

§ 59 Gewichtung der Prüfungsteile Die abschließenden Ergebnisse des Prüfungsfaches Großfach Bildende Kunst und der übrigen Prüfungsteile sind bei der Feststellung des Gesamtergebnisses wie folgt zu gewichten: 2 (Hausarbeit) : 2 (Erziehungswissenschaft und Fachdidaktik des Großfaches Bildende Kunst) : 8 (Großfach Bildende Kunst).

§ 6

Meldung zur Gesamtprüfung

§ 6 Meldung zur Gesamtprüfung (1) Die Meldung zur Prüfung enthält den Antrag auf Zulassung zur Prüfung. Ihr sind folgende Unterlagen beizufügen: 1. Angabe des angestrebten Lehramtes und der gewählten Prüfungsfächer, Lernbereiche und sonderpädagogischen Fachrichtungen, 2. Erklärung des Prüfungskandidaten, ob und mit welchem Erfolg er sich bereits früher einer Lehramtsprüfung oder einem Teil einer solchen Prüfung unterzogen hat, 3. Lichtbild in Passbildgröße, 4. Lebenslauf mit näheren Angaben zur Person und zum Ausbildungsgang, 5. Nachweise über das Bestehen der vorgesehenen Zwischenprüfungen für alle Prüfungsfächer der Ersten Staatsprüfung, 6. Belege über das Hauptstudium einschließlich entsprechender Leistungsnachweise über die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen und sonstigen Bescheinigungen, die nach den besonderen Zulassungsvoraussetzungen ( §§ 24 , 29 , 34 , 39 , 43 , 47 , 51 , 55 , 60 ) und den Prüfungsanforderungen verlangt werden, 7. ein nach Studiengebieten gegliedertes Verzeichnis der belegten Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums, 8. Bescheinigungen über drei erfolgreich abgeleistete Schulpraktika, 9. je eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einer Lehrveranstaltung zum Unterricht mit Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache und zum gemeinsamen Unterricht von behinderten und nichtbehinderten Schülern, 10. Bescheinigung über die fristgemäße Ablieferung der wissenschaftlichen Hausarbeit, 11. Angabe der Wahlgebiete und Angaben zu den Wahlmöglichkeiten nach Maßgabe der Vorschriften des zweiten Teils und der Prüfungsanforderungen, 12. Benennung der Prüfer für die Kommissionen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 , sofern der Prüfungskandidat von seinem Recht nach § 10 a Abs. 3 Satz 1 des Lehrerbildungsgesetzes Gebrauch macht. (2) Der Prüfungskandidat soll mindestens das letzte Semester vor der Meldung zur Prüfung an einer wissenschaftlichen oder künstlerisch-wissenschaftlichen Hochschule des Landes Berlin studiert haben.

§ 60

Besondere Zulassungsvoraussetzung

§ 60 Besondere Zulassungsvoraussetzung Besondere Zulassungsvoraussetzung ist der Nachweis 1. eines Studiums von a) zwanzig Semesterwochenstunden in Erziehungswissenschaft und der anderen Sozialwissenschaft, b) achtzig Semesterwochenstunden in dem ersten Prüfungsfach, davon acht Semesterwochenstunden in der Fachdidaktik, c) sechzig Semesterwochenstunden in dem zweiten Prüfungsfach, davon, falls das zweite Prüfungsfach nicht aus sonderpädagogischen Fachrichtungen besteht, sechs Semesterwochenstunden in der Fachdidaktik, 2. eines mindestens einjährigen Betriebspraktikums in der gewählten beruflichen Fachrichtung.

§ 62

Prüfungsteile

§ 62 Prüfungsteile (1) Die Erste Staatsprüfung hat folgende Prüfungsteile: 1. eine wissenschaftliche Hausarbeit, 2. eine mündliche Prüfung in Erziehungswissenschaft und in der Fachdidaktik eines der Prüfungsfächer, 3. zwei Aufsichtsarbeiten und eine mündliche Prüfung im ersten Prüfungsfach, 4. eine oder zwei Aufsichtsarbeiten oder eine Aufsichtsarbeit und ein freier Vortrag nach Maßgabe der Prüfungsanforderungen und eine mündliche Prüfung im zweiten Prüfungsfach. (2) Das Thema der wissenschaftlichen Hausarbeit ist dem ersten Prüfungsfach zu entnehmen, nach Wahl des Prüfungskandidaten aus der Fachwissenschaft oder der Fachdidaktik auf der Grundlage der Fachwissenschaft.

§ 63

Gewichtung der Prüfungsteile

§ 63 Gewichtung der Prüfungsteile Die abschließenden Ergebnisse der Prüfungsteile sind bei der Feststellung des Gesamtergebnisses wie folgt zu gewichten: 2 (Hausarbeit) : 2 (Erziehungswissenschaft und Fachdidaktik eines der Prüfungsfächer) : 4 (erstes Prüfungsfach) : 3 (zweites Prüfungsfach).

§ 64

Sprachliche Bezeichnung

§ 64 Sprachliche Bezeichnung Alle Amts-, Funktions- und Personenbezeichnungen, die in dieser Verordnung in der männlichen Sprachform gebraucht werden, gelten auch in der entsprechenden weiblichen Sprachform.

§ 66

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 66 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Zugleich tritt die Verordnung über die Ersten (Wissenschaftlichen und Künstlerisch-Wissenschaftlichen) Staatsprüfungen für die Lehrämter (1. Lehrerprüfungsordnung - 1. LehrerPO 1982 -) vom 18. August 1982 (GVBl. S. 1650), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 26. Oktober 1995 (GVBl. S. 699), außer Kraft. Berlin, den 1. Dezember 1999 Senatsverwaltung für Schule, Jugend und Sport Ingrid Stahmer

§ 7

Gesonderte Meldung zur Teilprüfung

§ 7 Gesonderte Meldung zur Teilprüfung (1) Die Meldung zur Teilprüfung ist in den Fächern Bildende Kunst und Musik oder in Erziehungswissenschaft mit der jeweils gewählten Kombination frühestens nach dem Ende des fünften Studiensemesters zulässig. (2) Der Meldung zu der Teilprüfung sind nur die in § 6 genannten Unterlagen für diese Teilprüfung beizufügen. (3) Im Falle des § 5 Abs. 2 muss die Meldung zur abschließenden Prüfung innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Ergebnisses der ersten Teilprüfung erfolgen, sonst gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden. Kann die Frist aus wichtigem Grund nicht eingehalten werden, wird der Lauf der Frist gehemmt, solange der wichtige Grund fortbesteht. Ob ein wichtiger Grund besteht, entscheidet das Prüfungsamt. § 13 Abs. 5 Satz 5 gilt entsprechend.

§ 8

Leistungsnachweise

§ 8 Leistungsnachweise Die Leistungsnachweise ( § 6 Abs. 1 Nr. 6 ) müssen Angaben über den zeitlichen Umfang und den Titel der Lehrveranstaltung sowie über die Art und das Thema der individuellen Studienleistungen enthalten, die die erfolgreiche Teilnahme begründen. Bei Gruppenarbeiten muss der individuelle Beitrag gegenüber den Beiträgen anderer deutlich abgegrenzt sein.

§ 9

Zulassung zur Prüfung

§ 9 Zulassung zur Prüfung (1) Über den Antrag auf Zulassung zur Prüfung oder zu einer Teilprüfung entscheidet das Prüfungsamt. (2) Zur Prüfung wird zugelassen, wer die für die Meldung erforderlichen Unterlagen ( §§ 6 , 7 ) vorlegt und nach Maßgabe der besonderen Zulassungsvoraussetzungen ( §§ 24 , 29 , 34 , 39 , 43 , 47 , 51 , 55 , 60 ) an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule studiert hat. Einzelne Studienleistungen sind auf Antrag des Prüfungskandidaten anzurechnen, wenn sie nach Inhalt und Umfang mit den nach dieser Prüfungsordnung zu erbringenden Studienleistungen vergleichbar sind. (3) Zugelassen wird nur, wer die für die Ausübung des Lehramtes erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse besitzt. (4) Über die Zulassung oder Nichtzulassung erhält der Prüfungskandidat schriftlichen Bescheid. Die Nichtzulassung ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.