Verordnung über die Ergänzungsprüfung zum Erwerb des Latinums, Graecums und Hebraicums (PrüfVO-Latinum/Graecum/Hebraicum) Vom 5. Februar 1986 *
- Ausfertigungsdatum:
- 05.02.1986
- Fundstelle:
- GVBl. 1986, 398, 552
Auf Grund des § 27 Abs. 5 und des § 33 Abs. 3 des Schulgesetzes für Berlin in der Fassung vom 20. August 1980 (GVBl. S. 2103), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. April 1984 (GVBl. S. 542), wird verordnet:
Zweck und Teile der Prüfung
§ 1 Zweck und Teile der Prüfung (1) In der Prüfung ist festzustellen, ob der Kandidat die für das Latinum, Graecum oder Hebraicum erforderlichen Kenntnisse in Latein, Altgriechisch oder Hebräisch besitzt. (2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Abschnitt.
Zulassung zur Prüfung und Antragstellung
§ 10 Zulassung zur Prüfung und Antragstellung (1) Die Prüfung findet entweder im Zusammenhang mit der Abiturprüfung oder, wenn der Kandidat bereits die allgemeine Hochschulreife besitzt, bei dem für das Schulwesen zuständigen Mitglied des Senats statt. (2) Zur Prüfung im Zusammenhang mit der Abiturprüfung ist zuzulassen, wer 1. zur Abiturprüfung zugelassen ist, 2. bei der Prüfung zum Erwerb des Latinums oder Graecums in Latein oder Altgriechisch am Unterricht der Einführungsphase und an mindestens vier unterschiedlichen Grundkursen einschließlich des Grundkurses des Abschlußhalbjahres teilgenommen hat oder bei der Prüfung zum Erwerb des Hebraicums die Voraussetzungen des Absatzes 3 Nr. 2 erfüllt. (3) Zur Prüfung bei dem für das Schulwesen zuständigen Mitglied des Senats ist zuzulassen, wer 1. eine Hochschulzugangsberechtigung besitzt und 2. sich auf die Prüfung in Orientierung an den in § 3 genannten Anforderungen angemessen vorbereitet hat. Abweichend von Satz 1 wird nicht zur Prüfung zugelassen, wer die angestrebte Qualifikation bereits nachgewiesen oder wer eine entsprechende Prüfung endgültig nicht bestanden hat. Für Bewerber, die diese Prüfung oder eine entsprechende Prüfung bereits einmal nicht bestanden haben, gilt die Prüfung als Wiederholungsprüfung im Sinne des § 19 Abs. 2 . (4) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung im Zusammenhang mit der Abiturprüfung ist bis zu einem vom Schulleiter festzusetzenden Termin im vierten Kurshalbjahr einzureichen. Nach diesem Termin eingegangene Anträge bleiben unberücksichtigt. Im Antrag ist die Art der Vorbereitung, soweit sie über die Teilnahme am Unterricht hinausgeht, gegebenenfalls unter Angabe der Autoren, mit denen sich der Bewerber besonders beschäftigt hat, anzugeben. (5) Die Prüfung bei dem für das Schulwesen zuständigen Mitglied des Senats wird zweimal jährlich durchgeführt. Spätestens bis zum 1. März oder 1. September eines Jahres (Ausschlußfrist) ist von den Bewerbern die Zulassung zu der jeweils folgenden Prüfung bei dem für das Schulwesen zuständigen Mitglied des Senats schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind beizufügen 1. ein tabellarischer Lebenslauf, aus dem insbesondere hervorgeht, an welchen Einrichtungen und gegebenenfalls in welchen Klassenstufen der Bewerber in der zu prüfenden Sprache unterrichtet worden und mit welchem Erfolg dies geschehen ist, 2. der Nachweis einer Hochschulzugangsberechtigung, 3. ein eingehender Bericht über die Vorbereitung auf die Ergänzungsprüfung, aus dem insbesondere hervorgeht, welche Texte der Bewerber gelesen hat, 4. eine Erklärung über bereits unternommene Prüfungsversuche zum Nachweis entsprechender Kenntnisse in der zu prüfenden Sprache. (6) Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuß. Die Entscheidung ist dem Bewerber spätestens zwei Wochen vor dem Beginn der schriftlichen Prüfung unter Angabe des Termins der schriftlichen Prüfung und des Prüfungsortes mitzuteilen.
Prüfungsaufgaben für die schriftliche Prüfung
§ 11 Prüfungsaufgaben für die schriftliche Prüfung (1) Die schriftliche Prüfung besteht in der Übersetzung eines Originaltextes in der zu prüfenden Sprache von in Latein etwa 180 Wörtern, in Altgriechisch etwa 195 Wörtern und in Hebräisch etwa zehn bis zwölf Versen in die deutsche Sprache. Als Hilfsmittel steht ein zweisprachiges Wörterbuch zur Verfügung; seltene Wörter werden erklärt; der Text wird, soweit erforderlich, sachlich erläutert. (2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses reicht dem für das Schulwesen zuständigen Mitglied des Senats spätestens vier Wochen vor dem Beginn der schriftlichen Prüfung zwei Aufgabenvorschläge in doppelter Ausfertigung zur Auswahl und Genehmigung ein. Die Aufgabenvorschläge sind in der Regel von einem vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmten Mitglied zu erstellen; sie sind vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf Vollständigkeit und formale Richtigkeit zu prüfen. Den Prüfungsaufgaben sind erläuternde Bemerkungen, die den Kandidaten zusammen mit der Aufgabe mitgeteilt werden sollen, im Wortlaut hinzuzufügen sowie Quellen, Hilfsmittel und Prüfungstag anzugeben. (3) Das für das Schulwesen zuständige Mitglied des Senats kann die Aufgabenvorschläge abändern oder durch neue ersetzen oder neue Aufgabenvorschläge anfordern. Es wählt je Fach einen Vorschlag aus. (4) Die Aufgaben dürfen den Kandidaten erst bei Beginn der jeweiligen Arbeit bekannt werden. Jede vorzeitige Andeutung der Themen oder Aufgaben ist untersagt und führt zur Ungültigkeit dieses Prüfungsteils.
Dauer und Durchführung der schriftlichen Prüfung
§ 12 Dauer und Durchführung der schriftlichen Prüfung (1) Die Dauer der schriftlichen Prüfung beträgt in Latein und Altgriechisch 180 Minuten, in Hebräisch 240 Minuten. (2) In der bei dem für das Schulwesen zuständigen Mitglied des Senats durchzuführenden Prüfung haben sich die Kandidaten vor Beginn der Prüfung auszuweisen. (3) Die schriftliche Prüfung findet unter Aufsicht statt. Es dürfen nur besonders gekennzeichnetes Papier sowie die bei den Aufgaben angegebenen Hilfsmittel benutzt werden. Hilfen für einzelne Kandidaten sind nicht zulässig. (4) Die Kandidaten sind rechtzeitig auf die Bestimmungen über die Durchführung der schriftlichen Prüfung und über Unregelmäßigkeiten (Abschnitt V) hinzuweisen. (5) Die schriftlichen Arbeiten sind spätestens mit Ablauf der zugelassenen Arbeitszeit zusammen mit allen Entwürfen und Aufzeichnungen sowie sämtlichen zur Verfügung gestellten Unterlagen abzugeben.
Beurteilung der schriftlichen Arbeiten
§ 13 Beurteilung der schriftlichen Arbeiten (1) Jede Arbeit einschließlich der Entwürfe wird von dem Mitglied des Prüfungsausschusses, das die Aufgabe gestellt hat, oder bei dessen Verhinderung von dem anderen Mitglied des Prüfungsausschusses durchgesehen und beurteilt. (2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses beauftragt in der Regel das weitere Mitglied des Prüfungsausschusses mit der Beurteilung der Arbeit, wenn er dies zur Wahrung einheitlicher Bewertungsmaßstäbe für erforderlich hält oder wenn die Beurteilung eine nicht mindestens ausreichende Note ergeben hat. Weichen die beiden Bewertungen voneinander ab, so entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Anhörung der beiden Lehrer über die endgültige Note.
Ausschluß von der mündlichen Prüfung
§ 14 Ausschluß von der mündlichen Prüfung (1) Ein Kandidat ist von der mündlichen Prüfung auszuschließen, wenn die Note der schriftlichen Prüfungsarbeit "ungenügend" lautet. Die Prüfung gilt dann als nicht bestanden. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses stellt das Nichtbestehen der Prüfung fest. (2) Das Ergebnis der schriftlichen Prüfungsarbeit, der Ausschluß von der mündlichen Prüfung oder Ort und Zeit der mündlichen Prüfung sowie die Fächer der mündlichen Prüfung und die Prüfungstermine sind den Kandidaten der Prüfung im Zusammenhang mit der Abiturprüfung zusammen mit den entsprechenden Angaben für die Abiturprüfung, den Kandidaten der bei dem für das Schulwesen zuständigen Mitglied des Senats durchgeführten Prüfung rechtzeitig schriftlich mitzuteilen.
Durchführung der mündlichen Prüfung
§ 15 Durchführung der mündlichen Prüfung (1) Die mündliche Prüfung findet vor dem Prüfungsausschuß statt. Die Kandidaten werden einzeln geprüft. Die Kandidaten der bei dem für das Schulwesen zuständigen Mitglied des Senats durchgeführten Prüfung haben sich vor Beginn der mündlichen Prüfung auszuweisen. (2) In der mündlichen Prüfung soll sich der Prüfungsausschuß ein Bild von dem Leistungsstand des Kandidaten machen. Der Kandidat soll nicht länger als 20 Minuten geprüft werden. Den Kandidaten ist eine Vorbereitungszeit von 30 Minuten unter Aufsicht zu gewähren. (3) Vor Beginn der mündlichen Prüfung wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den übrigen Mitgliedern festgelegt, welcher Prüfer die mündliche Prüfung durchführt (Fachprüfer) und welcher Prüfer Protokoll führt. Der Vorsitzende ist berechtigt, in die Prüfung einzugreifen und seinerseits Aufgaben oder Fragen zu stellen. Das weitere Mitglied ist berechtigt, Zusatzfragen in angemessenem Umfang zu stellen. (4) Grundlage der mündlichen Prüfung ist ein Text, der den Kandidaten zu Beginn der Vorbereitungszeit vorzulegen ist. Der Text soll in Latein einen Umfang von etwa 50 Wörtern, in Altgriechisch von etwa 60 Wörtern, in Hebräisch von etwa fünf Versen haben. Eine Einführung in den Kontext kann gegeben werden. In der Prüfung ist der Text vom Kandidaten vorzulesen. Formen werden nur dann bestimmt, wenn dies zum Verständnis des Textes notwendig ist. Der Kandidat hat den Text in die deutsche Sprache zu übersetzen. An die Übersetzung schließt sich ein Prüfungsgespräch an, das der Sicherung des sprachlichen Verständnisses und dem Nachweis der in § 3 geforderten Kenntnisse dient. Der Kandidat kann ein zweisprachiges Wörterbuch benutzen.
Beurteilung der mündlichen Leistungen
§ 16 Beurteilung der mündlichen Leistungen Für die Leistung in der mündlichen Prüfung schlägt der Fachprüfer eine Note vor; der Prüfungsausschuß setzt die Note fest.
Prüfungsergebnis
§ 17 Prüfungsergebnis (1) Nach Abschluß der mündlichen Prüfung stellt der Prüfungsausschuß das Prüfungsergebnis fest, das "bestanden" oder "nicht bestanden" lautet. (2) Die Prüfung ist nur bestanden, wenn in beiden Prüfungsabschnitten die Note mindestens "ausreichend" lautet oder wenn ein Notenausgleich vorhanden ist. Die Note "mangelhaft" kann ausgeglichen werden durch mindestens die Note "befriedigend" in dem anderen Prüfungsabschnitt. (3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann bei Beschlüssen des Prüfungsausschusses, die nach seiner Auffassung gegen Prüfungsrecht verstoßen, das für das Schulwesen zuständige Mitglied des Senats unter Vorlage sämtlicher Prüfungsunterlagen um Überprüfung bitten. Der Kandidat ist hierüber zu unterrichten; das Prüfungsergebnis ist ihm erst nach Vorliegen der Entscheidung des für das Schulwesen zuständigen Mitglieds des Senats mitzuteilen. (4) Nach Abschluß der Beratungen werden den Kandidaten die Ergebnisse der mündlichen Prüfung und das Gesamtergebnis der Prüfung mitgeteilt.
Zeugnis
§ 18 Zeugnis (1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis über die nachgewiesenen Kenntnisse. Die in den Prüfungsabschnitten erreichten Noten werden in das Zeugnis nicht aufgenommen. (2) Bescheinigungen über nicht bestandene Prüfungen sind vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auszustellen.
Wiederholung der Prüfung
§ 19 Wiederholung der Prüfung (1) Eine bestandene Prüfung darf nicht wiederholt werden. Dies gilt auch dann, wenn bei einer Ergänzungsprüfung im Zusammenhang mit der Abiturprüfung zwar die Ergänzungsprüfung, nicht aber die Abiturprüfung bestanden wurde; in diesem Fall wird zunächst nur eine vorläufige Bescheinigung über die bestandene Prüfung ausgestellt, das Zeugnis über die bestandene Ergänzungsprüfung jedoch erst zusammen mit dem Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife nach bestandener Abiturprüfung ausgehändigt. (2) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie frühestens im Rahmen der nächsten Prüfung wiederholen; dies gilt auch für eine nur bei Vorliegen besonderer Umstände mit Zustimmung des für das Schulwesen zuständigen Mitglieds des Senats zulässige zweite Wiederholung. Wer die Prüfung wiederholt, hat alle Prüfungsleistungen erneut zu erbringen.
Prüfungsnoten
§ 2 Prüfungsnoten Prüfungsnoten sind die Noten der schriftlichen und der mündlichen Prüfung.
Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen
§ 20 Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen (1) Die Prüfungsteilnehmer können auf schriftlichen Antrag innerhalb eines Jahres nach Abschluß ihrer Prüfung Einsicht in die von ihnen angefertigten Prüfungsarbeiten und in die Niederschriften über ihre mündlichen Prüfungen nehmen. Die Einsicht darf nur dem Prüfungsteilnehmer selbst oder einem mit schriftlicher Vollmacht versehenen Vertreter gewährt werden. Nimmt der Prüfungsteilnehmer selbst Einsicht, so kann er sich von einer Person begleiten lassen; dieser ist dann ebenfalls Einsicht zu gewähren. (2) Bei der Einsichtnahme sind die Prüfungsarbeiten vollständig einschließlich aller Gutachten und Beurteilungen vorzulegen. (3) Die Einsichtnahme erfolgt unter Aufsicht. Die Einsichtnehmenden haben sich vorher auszuweisen. Die Einsichtnahme umfaßt das Recht, Auszüge anzufertigen. Dem Verlangen nach Anfertigung von Fotokopien braucht nicht stattgegeben zu werden.
Nichtteilnahme an Prüfungen
§ 21 Nichtteilnahme an Prüfungen (1) Nimmt ein Kandidat aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht an der Prüfung teil, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Einzelne Prüfungsleistungen, die der Kandidat aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht erbringt, werden mit "ungenügend" bewertet. (2) Kann der Kandidat aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen an der gesamten Prüfung oder an einem Teil der Prüfung nicht teilnehmen, so hat er dies unverzüglich nachzuweisen; bei Prüfungsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen ist spätestens am dritten Tage nach dem ersten Fehltag ein ärztliches Attest vorzulegen. (3) Der Prüfungsausschuß entscheidet, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen. Ist die Nichtteilnahme vom Kandidaten nicht zu vertreten, wird der fehlende Prüfungsteil zu einem vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Zeitpunkt nachgeholt; kann die gesamte Prüfung nicht innerhalb von 18 Monaten abgeschlossen werden, so gilt sie als nicht erfolgt. Als Prüfungsaufgabe der schriftlichen Prüfung kann der nicht gewählte Aufgabenvorschlag genommen werden; ist dies nicht möglich, so wird eine neue Aufgabe gestellt.
Täuschungen und andere Unregelmäßigkeiten
§ 22 Täuschungen und andere Unregelmäßigkeiten (1) Der Prüfungsausschuß kann eine Prüfungsleistung, bei der ein Kandidat 1. getäuscht oder zu täuschen versucht, 2. andere als zugelassene Hilfsmittel in den Prüfungsraum mitgebracht oder 3. sonst erhebliche Ordnungsverstöße begangen hat, je nach Art und Schwere der Verfehlung mit der Note "ungenügend" bewerten oder unbewertet lassen und den Kandidaten von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen; wird der Kandidat ausgeschlossen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Für Kandidaten, die eine Verfehlung begangen haben, wird die Prüfung in diesem Fach bis zur Entscheidung des Prüfungsausschusses unterbrochen; die Unterbrechung ordnet bei der schriftlichen Prüfung der Aufsichtführende, bei der mündlichen Prüfung der Prüfungsausschuß nach Anhörung des Kandidaten an. (2) Ist das Prüfungsverfahren nicht ordnungsgemäß verlaufen, so kann das für das Schulwesen zuständige Mitglied des Senats bis zur Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses die Wiederholung der Prüfung oder eines Prüfungsteils für alle Kandidaten oder einen Teil der Kandidaten anordnen. (3) Stellt sich innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Prüfung heraus, daß die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 oder 2 vorlagen, so kann das für das Schulwesen zuständige Mitglied des Senats die Prüfung für nicht bestanden erklären.
Inkrafttreten
§ 23 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Berlin, den 5. Februar 1986 Der Senator für Schulwesen, Berufsausbildung und Sport Dr. Hanna-Renate Laurien
Prüfungsanforderungen
§ 3 Prüfungsanforderungen (1) Unter Latinum ist die Fähigkeit zu verstehen, lateinische Originaltexte im sprachlichen Schwierigkeitsgrad inhaltlich anspruchsvollerer Stellen (bezogen auf Autoren wie Cicero, Sallust, Livius) mit Hilfe eines zweisprachigen Wörterbuches in Inhalt, Aufbau und Aussage zu erfassen und dieses Verständnis durch eine sachlich richtige und treffende Übersetzung ins Deutsche nachzuweisen. Hierzu sind Sicherheit in der für die Texterschließung notwendigen Formenlehre und Syntax, ein ausreichender Wortschatz und die erforderlichen Kenntnisse aus dem Bereich der römischen Geschichte, Philosophie und Literatur Voraussetzung. (2) Unter Graecum ist die Fähigkeit zu verstehen, griechische Originaltexte im sprachlichen Schwierigkeitsgrad inhaltlich anspruchsvollerer Plato-Stellen mit Hilfe eines zweisprachigen Wörterbuches in Inhalt, Aufbau und Aussage zu erfassen und dieses Verständnis durch eine sachlich richtige und treffende Übersetzung ins Deutsche nachzuweisen. Hierzu sind Sicherheit in der für die Texterschließung notwendigen Formenlehre und Syntax, ein ausreichender Wortschatz und die erforderlichen Kenntnisse aus dem Bereich der griechischen Geschichte, Philosophie und Literatur Voraussetzung. (3) Unter Hebraicum ist die Fähigkeit zu verstehen, hebräische Originaltexte mittleren Schwierigkeitsgrades aus der alttestamentlichen Prosa (zum Beispiel Stellen aus dem Pentateuch, den Samuelis-Büchern oder den Königsbüchern) mit Hilfe eines zweisprachigen Wörterbuches in Inhalt, Aufbau und Aussage zu erfassen und dieses Verständnis durch eine sachlich richtige und treffende Übersetzung ins Deutsche nachzuweisen; auf Wunsch des Bewerbers können der Prüfung poetische Texte geringeren Schwierigkeitsgrades (zum Beispiel Psalmen) zugrunde gelegt werden. Hierzu sind Sicherheit in der für die Texterschließung notwendigen Formenlehre und Syntax, ein ausreichender Wortschatz und die erforderlichen Kenntnisse für die Einordnung in die biblische Zeit und die Lebenssituation der Verfasser Voraussetzung.
Zuhörer
§ 4 Zuhörer (1) Bei den Prüfungen, die im Zusammenhang mit der Abiturprüfung abgelegt werden, gelten für die Anwesenheit bei der mündlichen Prüfung und den Beratungen des Prüfungsausschusses die Bestimmungen für die Abiturprüfung. (2) Bei den Prüfungen, die bei dem für das Schulwesen zuständigen Mitglied des Senats abgelegt werden, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses mit der Ausbildung oder dem Prüfungswesen befaßten Personen die Anwesenheit bei der mündlichen Prüfung gestatten. Die Befugnisse der staatlichen Schulaufsicht bleiben unberührt.
Niederschriften über die Prüfungen
§ 5 Niederschriften über die Prüfungen Über die Prüfungen und über die Beratungen des Prüfungsausschusses werden Niederschriften gefertigt. Sie sollen insbesondere Angaben über die Zusammensetzung des Ausschusses, die Kandidaten, den Verlauf der Prüfung, die Beschlüsse einschließlich abweichender Meinungen, besondere Vorkommnisse sowie bei der mündlichen Prüfung den wesentlichen Inhalt der Fragen und Antworten enthalten.
Besondere Bestimmungen für Behinderte
§ 6 Besondere Bestimmungen für Behinderte (1) Einem Behinderten sind auf Antrag Erleichterungen zu gewähren, die seiner Behinderung angemessen sind. (2) Der Antrag soll mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung schriftlich gestellt werden. Es kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt werden.
Prüfungsausschuß
§ 7 Prüfungsausschuß (1) Für die Durchführung der Prüfung wird ein Prüfungsausschuß gebildet. Der Prüfungsausschuß besteht aus einem Beauftragten des für das Schulwesen zuständigen Mitglieds des Senats als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende muß Lehrer mit der Befähigung für das Amt des Studienrates mit Fächern sein, die nicht zu den beruflichen Fachrichtungen gehören. Die weiteren Mitglieder müssen befähigt sein, in der jeweils geprüften Sprache zu unterrichten; sie werden vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses berufen. (2) Der Vorsitzende bestellt ein Mitglied des Prüfungsausschusses zum Schriftführer.
Teilnahmepflicht, Ausschluß
§ 8 Teilnahmepflicht, Ausschluß (1) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur Teilnahme an dessen Sitzungen verpflichtet. (2) Bestehen Zweifel, ob ein Mitglied von der Mitwirkung nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung vom 8. Dezember 1976 (GVBl. S. 2735, 2898) in Verbindung mit § 20 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1253 / GVBl. S. 1173), geändert durch Gesetz vom 2. Juli 1976 (BGBl. I S. 1749 / GVBl. S. 1620), ausgeschlossen ist, oder besteht die Besorgnis der Befangenheit, so entscheidet der Prüfungsausschuß über den Ausschluß des Mitglieds. Der Betroffene darf an der Entscheidung nicht mitwirken. (3) Kann ein Mitglied des Prüfungsausschusses seine Aufgaben wegen Krankheit oder aus einem anderen zwingenden Grund nicht wahrnehmen, so bestimmt der Vorsitzende einen Vertreter.
Beschlußfassung
§ 9 Beschlußfassung Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Der Ausschuß beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.