KgFSG · Berlin

Gesetz zum Erhalt von Kleingartenanlagen auf landeseigenen Flächen in Berlin (Kleingartenflächensicherungsgesetz - KgFSG) Vom 9. März 2026

Ausfertigungsdatum:
09.03.2026
Fundstelle:
GVBl. 2026, 128
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel KgFSG

Das Abgeordnetenhaus von Berlin hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Ziel des Gesetzes

§ 1 Ziel des GesetzesZiel dieses Gesetzes ist es, Kleingartenanlagen nach § 2 dauerhaft zu erhalten.

§ 2

Geltungsbereich

§ 2 GeltungsbereichDieses Gesetz gilt für Kleingartenanlagen, die sich auf Flächen, die am 20. März 2026 im Eigentum des Landes Berlin stehen, befinden und1. in dem auf der Internetseite der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt veröffentlichten Kleingartenentwicklungsplan Berlin 2030 vom 25. August 2020 verzeichnet sind oder2. nicht im Kleingartenentwicklungsplan nach Nummer 1 verzeichnet sind, aber den Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146) geändert worden ist, unterliegen.

§ 3

Erhaltung und Schutz

§ 3 Erhaltung und Schutz(1) Das Land Berlin hat die Kleingartenanlagen auf landeseigenen Flächen gemäß den nachfolgenden Vorschriften zu erhalten und zu schützen und wirkt dazu insbesondere auf die für den Erhalt der Kleingartenanlagen nach dem Bundeskleingartengesetz erforderliche kleingärtnerische Nutzung hin.(2) Kleingartenanlagen auf landeseigenen Flächen dürfen nur aufgegeben werden, wenn zum Zeitpunkt der Aufgabe Ersatzflächen in der gleichen Größe zur Verfügung stehen und soweit1. das öffentliche Interesse an einer anderen Nutzung der Fläche überwiegt oder2. dies zur Erweiterung einer bestehenden Nutzung benachbarter Flächen erforderlich ist und die aufzugebende Gesamtfläche in der betroffenen Kleingartenanlage einmalig 0,5 Hektar nicht übersteigt oder3. die Kleingartenanlage im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegt, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes den Verfahrensstand nach § 3 Absatz 2 des Baugesetzbuches erreicht hat oder von einer Vorkaufsrechtsverordnung auf Grund von § 25 Absatz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuches betroffen ist.Als öffentliches Interesse an anderen Nutzungen im Sinne von Satz 1 Nummer 1 gilt die Versorgung breiter Schichten der Bevölkerung mit bezahlbarem Wohnraum und sozialer Infrastruktur. Hierzu zählt auch an diesen Flächen gelegene Infrastruktur, die den Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft dient.(3) Die Aufgabe nach Absatz 2 bedarf der Zustimmung des Abgeordnetenhauses. Dies gilt im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 nicht, wenn die aufzugebende Gesamtfläche in der betroffenen Kleingartenanlage einmalig 0,5 Hektar nicht übersteigt.(4) Die Ersatzflächen nach Absatz 2 sollen im Einzugsbereich der aufzugebenden Kleingartenanlage liegen.(5) Bei einer Änderung der Zweckbestimmung von Kleingartenflächen gemäß Absatz 2 sind die Kleingartenorganisationen inklusive des Landesverbandes Berlin der Gartenfreunde e. V. durch Anhörung von der zuständigen Behörde zu beteiligen.(6) Das Land Berlin verzichtet darauf, Flächen, auf denen sich Kleingartenanlagen befinden, zu veräußern.(7) Zuständig für die Durchführung dieses Gesetzes ist die für das Kleingartenwesen zuständige Senatsverwaltung. Sofern die Aufgabe nach Absatz 2 der Zustimmung des Abgeordnetenhauses bedarf, ist die Senatsverwaltung zuständig, zu deren Aufgabenbereich das jeweilige Wohn- oder Infrastrukturvorhaben zählt.

§ 4

Öffentliche Zugänglichkeit

§ 4 Öffentliche ZugänglichkeitDas Land Berlin wirkt daraufhin, dass Wege in Kleingartenanlagen auf landeseigenen Flächen für die Öffentlichkeit ganzjährig zugänglich sind.

§ 5

Inkrafttreten

§ 5 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.