Verordnung über die Ausbildung für den Justizwachtmeisterdienst (AOJWmD) Vom 23. August 1978
- Ausfertigungsdatum:
- 23.08.1978
- Fundstelle:
- GVBl. 1978, 1820
Ernennung
§ 12 Ernennung Nach erfolgreicher Ableistung des Vorbereitungsdienstes kann der Anwärter, sofern die sonstigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen gegeben sind, in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen werden.
Dienstverhältnis und Dienstbezeichnung
§ 4 Dienstverhältnis und Dienstbezeichnung (1) Die ausgewählten Bewerber werden in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen und leisten bei ihrem Dienstantritt den Diensteid. (2) Der Beamte führt während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung "Justizhauptwachtmeisteranwärter".
Auf Grund des § 13 a des Laufbahngesetzes (LfbG) in der Fassung vom 5. Juni 1973 (GVBl. S. 946), geändert durch Gesetz vom 22. Februar 1974 (GVBl. S. 466), wird verordnet:
Erwerb der Befähigung
§ 1 Erwerb der Befähigung Die Befähigung besitzt, wer den Vorbereitungsdienst erfolgreich abgeleistet hat.
Befähigungsberichte
§ 10 Befähigungsberichte (1) Vor Beendigung des Vorbereitungsdienstes berichten die Ausbildungsbehörden dem Präsidenten des Kammergerichts unter Beifügung der Beurteilungen, ob der Vorbereitungsdienst als erfolgreich abgeleistet angesehen werden kann. (2) Der Präsident des Kammergerichts entscheidet auf Grund der Berichte der Ausbildungsbehörden, ob der Anwärter die Befähigung für den Justizwachtmeisterdienst erworben hat. (3) Hält der Präsident des Kammergerichts den Anwärter auf Grund der Berichte der Ausbildungsbehörden noch nicht ausreichend für den Justizwachtmeisterdienst ausgebildet, so verlängert er den Vorbereitungsdienst und regelt dessen Art und Dauer ( § 5 Abs. 1 Satz 2 ). (4) Ein Bewerber, der nach § 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 12 unmittelbar in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen werden soll, muß zuvor an einer theoretischen Unterweisung teilgenommen haben, in der die in § 8 Abs. 2 genannten Themen behandelt worden sind; die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
Entlassung
§ 11 Entlassung (1) Erfüllt ein Anwärter die an ihn zu stellenden Anforderungen in körperlicher, geistiger oder charakterlicher Hinsicht nicht oder erbringt er fortgesetzt nur mangelhafte oder ungenügende Leistungen, so ist er aus dem Vorbereitungsdienst zu entlassen. (2) Die Entscheidung trifft der Präsident des Kammergerichts.
Inkrafttreten
§ 13 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. (2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Ausbildungsordnung für die Laufbahn des einfachen Justizdienstes vom 11. Oktober 1960 (GVBl. S. 1073), geändert durch Verordnung vom 7. April 1970 (GVBl. S. 615), außer Kraft. Berlin, den 23. August 1978 Der Senator für Justiz Meyer
Voraussetzungen der Einstellung
§ 2 Voraussetzungen der Einstellung In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer 1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zum Beamten erfüllt, 2. mindestens die 9. Klasse einer Hauptschule mit Erfolg besucht hat oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt, 3. die für den Justizwachtmeisterdienst erforderliche gesundheitliche Eignung, als Schwerbehinderter das für den Justizwachtmeisterdienst erforderliche Mindestmaß körperlicher Rüstigkeit nachweist.
Bewerbung und Einstellung
§ 3 Bewerbung und Einstellung (1) Der Bewerber richtet sein Gesuch an den Präsidenten des Kammergerichts. (2) Dem Gesuch sind beizufügen: 1. ein selbstverfaßter und eigenhändig geschriebener Lebenslauf und ein Lichtbild unter Angabe des Aufnahmejahres, 2. eine Erklärung, daß der Bewerber Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist, 3. das Zeugnis oder ein anderer Nachweis über den Hauptschulabschluß oder einen gleichwertigen Bildungsstand, 4. Zeugnisse über Beschäftigungen seit der Schulentlassung, 5. eine Erklärung, ob der Bewerber gerichtlich bestraft ist und ob gegen ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft wegen eines Vergehens oder Verbrechens anhängig ist oder innerhalb der letzten drei Jahre anhängig gewesen ist. (3) Vor der Entscheidung über das Einstellungsgesuch fordert der Präsident des Kammergerichts den Bewerber auf, ein zur Vorlage bei einer Behörde bestimmtes Führungszeugnis ( § 28 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes vom 18. März 1971 [GVBl. S. 534] in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1976 [GVBl. S. 1692]) zu beantragen und eine Geburtsurkunde oder einen Geburtsschein einzureichen. Außerdem veranlaßt der Präsident des Kammergerichts die vertrauensärztliche Untersuchung des Bewerbers. (4) Ein Bewerber, der bereits im Justizdienst ist, reicht sein Gesuch auf dem Dienstwege ein. Soweit die erforderlichen Unterlagen in den Personalakten enthalten sind, kann auf sie Bezug genommen werden. Der Leiter der Beschäftigungsbehörde hat sich eingehend über den Bewerber zu äußern.
Dauer des Vorbereitungsdienstes
§ 5 Dauer des Vorbereitungsdienstes (1) Der Vorbereitungsdienst dauert sechs Monate. Der Vorbereitungsdienst kann bis zu einem Jahr verlängert werden, wenn der Anwärter den Anforderungen noch nicht genügt. (2) Einem Bewerber, der sich vor der Einberufung mindestens ein Jahr im Justizdienst bewährt hat, kann diese Zeit auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden. (3) Urlaub und Krankheitszeiten werden regelmäßig nur insoweit angerechnet, als sie zusammen 24 Arbeitstage nicht überschreiten. (4) Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3 trifft der Präsident des Kammergerichts.
Ausbildung
§ 6 Ausbildung (1) Die Ausbildung der Anwärter leitet der Präsident des Kammergerichts. Er bestimmt die Gerichte und Behörden, bei denen der Anwärter ausgebildet wird. (2) Für die Ausbildung ist der Behördenleiter verantwortlich. Er beauftragt mit der Leitung und Beaufsichtigung der Ausbildung den Geschäftsleiter oder einen anderen Beamten des gehobenen Justizdienstes, der sich am Ende der Ausbildung über Eignung und Leistung des Anwärters zu äußern hat. Die praktische Ausbildung des Anwärters erfolgt unter der Anleitung eines geeigneten Beamten, nach Möglichkeit des Justizwachtmeisterdienstes. Der theoretische Unterricht ist von Richtern, Staatsanwälten oder Beamten des Justiz-, des Vollzugs- oder des Verwaltungsdienstes zu erteilen.
Praktische Ausbildung
§ 7 Praktische Ausbildung (1) Während des Vorbereitungsdienstes sind dem Anwärter die notwendigen Kenntnisse der geschäftlichen Einrichtungen der Justizbehörden und der im Justizwachtmeisterdienst anzuwendenden Vorschriften, insbesondere der über das Zustellungswesen, den Sitzungs-, Vorführungs-, Sicherheits- und Ordnungsdienst, zu vermitteln. Er ist mit den Verrichtungen des Justizwachtmeisterdienstes (§§ 1 bis 4 der Dienstordnung für die Beamten des Justizwachtmeisterdienstes vom 12. Juli 1974 - ABl. S. 1130 - in der jeweils geltenden Fassung) praktisch vertraut zu machen, in der waffenlosen Kampfesweise zu üben und bis zur Dauer eines Monats in einer Justizvollzugsanstalt zu unterweisen. Soweit durchführbar, soll ihm auch Gelegenheit gegeben werden, den Dienst bei einer Staatsanwaltschaft kennenzulernen. (2) Während des Vorbereitungsdienstes können die Anwärter zum Zwecke der gemeinsamen Ausbildung bei einem Gericht oder mehreren dafür geeigneten Gerichten bis zur Dauer von drei Monaten zusammengefaßt werden, wenn und soweit dies im Interesse einer sachgemäßen Ausbildung zweckmäßig ist.
Theoretische Ausbildung
§ 8 Theoretische Ausbildung (1) Die praktische Ausbildung wird durch einen theoretischen Unterricht ergänzt. (2) Als Unterrichtsthemen sind zu behandeln: 1. Überblick über das Recht und die Funktionen des öffentlichen Dienstes, 2. Überblick über die Gerichtsorganisation sowie über die Aufgaben und die Organisation der Strafjustiz, 3. Sitzungs-, Vorführungs-, Sicherheits- und Ordnungsdienst, 4. Umgang mit dem Publikum und den Verfahrensbeteiligten, 5. Bestimmungen über das Zustellungswesen (Zivilprozeßordnung, Rechtshilfeordnung in Zivilsachen, Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten) und die Behandlung der Postsendungen, 6. sonstige Aufgaben nach der Dienstordnung für die Beamten des Justizwachtmeisterdienstes, 7. Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges bei der Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Landes Berlin (UZWG Bln) vom 22. Juni 1970 (GVBl. S. 921), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. November 1974 (GVBl. S. 2746), 8. Grundkenntnisse in Erster Hilfe. (3) Auf den Unterricht sind insgesamt mindestens 32 Unterrichtsstunden zu verwenden; ihre Verteilung bestimmt der Präsident des Kammergerichts.
Bewertung der Leistungen
§ 9 Bewertung der Leistungen Die Leistungen des Anwärters während des Vorbereitungsdienstes sind mit den in § 13 a des Laufbahngesetzes vorgesehenen Noten zu bewerten.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.