Berlin

Zweite Verordnung zur Ausführung des Jugendarbeitsschutzgesetzes Vom 14. Oktober 1976

Ausfertigungsdatum:
14.10.1976
Fundstelle:
GVBl. 1976, 2482
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel JArbSchGAV

Auf Grund des § 46 Abs. 2 Nr. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965 / GVBl. S. 794) wird verordnet:

§ 1

§ 1(1) Die Erstuntersuchungen nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes werden zusammen mit den Schulentlassungsuntersuchungen nach § 58 Abs. 2 Buchst. a der Dritten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens (Dienstordnung für die Gesundheitsämter - Besonderer Teil) vom 30. März 1935 (RMBl. S. 327, 435), geändert durch Verordnung vom 1. Dezember 1938 (RGBl. I S. 1721) von den Schulärzten durchgeführt. (2) Von der Vorschrift des Absatzes 1 unberührt bleibt die Möglichkeit, die Erstuntersuchungen auf Wunsch der Personensorgeberechtigten von einem anderen Arzt durchführen zu lassen.

§ 2

§ 2Bei Durchführung der Erstuntersuchungen gemäß § 1 Abs. 1 wird die Frist nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes auf 12 Monate verlängert.

§ 3

§ 3Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.