Berlin

Verordnung über Ausnahmen bei der Anwendung von Stellenobergrenzen in der Verwaltung der Hochschule der Künste Berlin (Stellenobergrenzenregelung HdK) Vom 11. November 1996

Ausfertigungsdatum:
11.11.1996
Fundstelle:
GVBl. 1996, 495
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel HSchulKBStOGrRV

Aufgrund des § 26 Abs. 5 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1996 (BGBl. I S. 262) und des § 3 der Verordnung zur Regelung von Besonderheiten bei der Anwendung von Stellenobergrenzen und zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 26 Abs. 5 des Bundesbesoldungsgesetzes vom 3. April 1985 (GVBl. S. 1000) wird im Einvernehmen mit den Senatsverwaltungen für Inneres und für Finanzen verordnet:

§ 1

§ 1 Der Anteil der Beförderungsämter in der Verwaltung der Hochschule der Künste Berlin darf nach Maßgabe sachgerechter Bewertung folgende besondere Obergrenze abweichend von § 26 Abs. 1 BBesG nicht überschreiten: im gehobenen Dienst - in der Besoldungsgruppe A 13 ................. 4 Stellen.

§ 2

§ 2 Die §§ 18 und 25 BBesG werden nicht berührt.

§ 3

§ 3 Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Berlin, den 11. November 1996 Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur Peter Radunski

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.