Verordnung zum Schutze der Landschaft des Grunewaldes in den Bezirken Charlottenburg, Wilmersdorf und Zehlendorf von Berlin Vom 12. Juni 1963
- Ausfertigungsdatum:
- 12.06.1963
- Fundstelle:
- GVBl. 1963, 675
Verordnung zum Schutze der Landschaft des Grunewaldes in den Bezirken Charlottenburg, Wilmersdorf ...
V aufgeh. durch § 12 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung vom 20. Dezember 2017 (GVBl. 2018 S. 2)
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: teilweise aufgehoben mit Wirkung vom 22.12.2000 durch § 1 der Verordnung vom 15.02.2000 (GVBl. S. 519) |
§ 6Ordnungswidrig im Sinne des § 21 Abs. 2 Nr. 4 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821) handelt, wer in dem in § 1 bezeichneten Landschaftsschutzgebiet a) eine nach § 2 verbotene Handlung vornimmt,b) ohne in dem Besitz einer Ausnahmegenehmigung der höheren Naturschutzbehörde zu sein, ein Vorhaben nach der in § 3 aufgezählten Art ausführt, die geeignet sind, die Natur zu schädigen, den Naturgenuß zu beeinträchtigen oder das Landschaftsbild zu verunstalten.
§ 6 aWer die Zuwiderhandlung nach § 6 gewerbs- oder gewohnheitsmäßig begeht, wird nach § 21 a des Reichsnaturschutzgesetzes bestraft.
§ 6 bIst eine Ordnungswidrigkeit nach § 6 oder eine Straftat nach § 6 a begangen worden, können 1. Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit oder Straftat bezieht, und2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden.
Auf Grund der §§ 5 und 19 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821) in der Fassung des Gesetzes vom 30. Oktober 1961 (GVBl. S. 1604) sowie des § 13 der Durchführungsverordnung zum Reichsnaturschutzgesetz vom 31. Oktober 1935 (RGBl. I S. 1275) in der Fassung der Ergänzungsverordnung vom 16. September 1938 (RGBl. I S. 1184) wird verordnet:
§ 1(1) Der in der Landschaftsschutzkarte beim Senator für Bau- und Wohnungswesen in Berlin als höherer Naturschutzbehörde mit hellgrüner Farbe eingezeichnete Landschaftsteil des Grunewaldes in den Bezirken Charlottenburg, Wilmersdorf und Zehlendorf von Berlin sowie die dazugehörigen Ufer mit einem 20 m breiten Gewässerstreifen und mit dem gesamten Schilfbestand wird in dem Umfang, der sich aus der Eintragung in die Landschaftsschutzkarte ergibt, dem Schutze des Reichsnaturschutzgesetzes unterstellt.(2) Das Landschaftsschutzgebiet wird in groben Umrissen begrenzt im Norden von dem Gelände südlich der Heerstraße, der Stallupöner Allee und Tannenbergallee, im Osten von dem Gelände westlich der S-Bahn sowie der Clayallee, im Süden von dem Gelände nördlich der Argentinischen Allee und der Straße Am Schlachtensee, im Westen von der Havel.(3) Die Landschaftsschutzkarte ist bei der obersten und höheren Naturschutzbehörde - Senator für Bau- und Wohnungswesen - niedergelegt. Weitere Ausfertigungen befinden sich bei a) der Landesstelle für Naturschutz und Landschaftspflege in Berlin,b) dem Bezirksamt Charlottenburg von Berlin, Abteilung Bau- und Wohnungswesen, als unterer Naturschutzbehörde,c) dem Bezirksamt Wilmersdorf von Berlin, Abteilung Bau- und Wohnungswesen, als unterer Naturschutzbehörde,d) dem Bezirksamt Zehlendorf von Berlin, Abteilung Bau- und Wohnungswesen, als unterer Naturschutzbehörde,e) den Berliner Forsten - Landesforstamt -.
§ 2Im Landschaftsschutzgebiet ist verboten,a) die Ruhe der Natur oder den Naturgenuß durch Lärm oder auf andere Weise zu stören,b) Abfälle, Müll, Schutt und Abraum aller Art abzulegen, mit Ausnahme der in § 3 Buchstabe f genannten Fälle,c) an anderen als hierfür vorgesehenen Plätzen zu zelten oder unbefugt Feuer anzuzünden sowie innerhalb des Schilfbestandes zu baden,d) wildwachsende Pflanzen oder Pflanzenteile (z. B. Schmuckreisig, Fruchtstände von Schilf und Rohr) zu entnehmen oder zu beschädigen,e) freilebende Tiere zu fangen oder zu töten, ihnen nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen,f) Nester, Nistkästen, Brutstätten, Eier, Larven oder Puppen, insbesondere von Waldameisen, fortzunehmen oder zu beschädigen,g) Waldstücke kahl zu schlagen oder zu roden, Mutterboden zu vernichten oder zu überschütten und Bodenstreu zu beseitigen, soweit diese Maßnahmen nicht forstbetrieblichen Zwecken dienen,h) Teiche oder Tümpel trocken zu legen,i) ohne Genehmigung der Grundstückseigentümer außerhalb der jeweils hierfür freigegebenen Straßen, Wege und Gestelle mit durch Motorkraft angetriebenen Fahrzeugen, mit Fahrrädern und mit Gespannen zu fahren sowie zu reiten und Vieh zu treiben,j) Kraftfahrzeuge außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze zu parken,k) mit Wasserfahrzeugen oder vom Lande her in den Schilfbestand einzudringen,l) Hunde außerhalb der zugelassenen Hundeauslaufgebiete frei umherlaufen zu lassen,m) Kleingärten, Wochenendsiedlungen und ähnliche Anlagen zu errichten.
§ 3Vorhaben im Landschaftsschutzgebiet, die zu einer Schädigung der Natur, zu einer Beeinträchtigung des Naturgenusses oder zu einer Verunstaltung des Landschaftsbildes führen können und nicht nach § 2 verboten sind, bedürfen der Ausnahmegenehmigung der höheren Naturschutzbehörde. Insbesondere ist die Genehmigung erforderlich füra) das Errichten von Zäunen und Bauten aller Art sowie die Vornahme baulicher Veränderungen an den Außenseiten bestehender Baulichkeiten, auch soweit solche Bauten oder Veränderungen einer bauaufsichtlichen Erlaubnis (Baugenehmigung) nicht bedürfen,b) Uferausbauten und die Anlage von Bootsstegen,c) das Errichten von Freileitungen sowie das Verlegen von Kabeln und Rohren aller Art,d) das Errichten von Verkaufsständen aller Art, soweit diese fest mit dem Erdboden verbunden sind oder abends nicht weggeräumt werden,e) das teilweise oder völlige Beseitigen von Hecken, Bäumen und Gehölzen sowie von Schilf-, Rohr- und Wasserpflanzen,f) die Entnahme oder das Einbringen von Bodenbestandteilen oder sonstige Veränderungen der Bodengestalt sowie die Verfüllung von Gruben und Geländeeinschnitten mit Schutt und Müll,g) das Überziehen der Erdoberfläche mit Beton, Fliesen oder anderen festen Stoffen,h) das ständige Verankern oder Befestigen von Schwimmkörpern und Wasserfahrzeugen aller Art innerhalb des den Ufern vorgelagerten 20 m breiten Gewässerstreifens,i) oberirdische Anlagen oder Teile oberirdischer Anlagen der Berliner Wasserwerke,j) das Anbringen von Bild- und Schrifttafeln, soweit sie sich nicht auf den Landschaftsschutz, den Verkehr oder den forstwirtschaftlichen Betrieb beziehen oder nicht nur wasserbehördliche Hinweise enthalten.
§ 4Bei Inkrafttreten dieser Verordnung vorhandene Verunstaltungen sind auf Anordnung der höheren Naturschutzbehörde zu beseitigen, wenn dies den Betroffenen zuzumuten und ohne größere Aufwendungen möglich ist.
§ 5Unberührt bleiben a) die garten-, land- und forstwirtschaftliche Nutzung, soweit sie dem Zweck dieser Verordnung nicht widerspricht, sowie die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei,b) das Feueranmachen im Freien im Zusammenhang mit der garten-, land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung,c) die unerläßlichen Abwehrmaßnahmen gegen Naturschädlinge und lästige Insekten, die auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften und wasserbehördlicher Anordnungen erforderlichen Unterhaltungs- und Räumungsarbeiten,d) das Errichten von Zäunen und Baulichkeiten für forstwirtschaftliche oder wasserwirtschaftliche Zwecke,e) das Errichten von Anlagen der Berliner Wasserwerke zur Gewinnung, Fortleitung und Anreicherung des Grundwassers für eine ausreichende Wasserversorgung Berlins, unbeschadet der Vorschriften des § 3 Buchstabe i.
§ 7(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung zum Schutze der Landschaft des Grunewaldes in den Verwaltungsbezirken Charlottenburg, Wilmersdorf und Zehlendorf von Berlin vom 7. Mai 1957 (GVBl. S. 445) außer Kraft. Berlin, den 12. Juni 1963Der Senator für Bau- und Wohnungswesen Schwedler
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.