EwBWasserstfFV BE · Berlin

Verordnung über die förmliche Festlegung des städtebaulichen Entwicklungsbereiches Wasserstadt Berlin-Oberhavel Vom 13. Juli 1992 (1)

Ausfertigungsdatum:
13.07.1992
Fundstelle:
GVBl. 1992, 241
7 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage 1

zur Verordnung über die förmliche Festlegung des städtebaulichen Entwicklungsbereiches ...

Anlage 1zur Verordnung über die förmliche Festlegungdes städtebaulichen Entwicklungsbereiches Wasserstadt Berlin-OberhavelGrundstücksverzeichnisWestliche Uferseite der Oberhavel von Süd nach Nord: Neuendorfer Str. 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 62 (Kolonie Kleckersdorf) Eiswerderstr. 1, 3, 5, 7, 9 Parkstr. 1, 2, 3, 3 A, 3 B, 13, 14, 15 Schützenstr. 12, 13, 14, 15 Streitstr. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19 Havelschanze 1-21, 23, 25, 26, 27, 27 a, 27 b, 28, 29, 30, 31, 32 Hohenzollernring Flurst.-Nr. 41/1 und 41/4 Barmihlstr. 8, 9, 10, 11, 12 Maselakeweg 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32 Rauchstr. 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 42 A, 43, 44, 45, 46, 47, 51, 52, 53, 54, 55, 56, 57-58 Goltzstr. 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27 Mertensstr. 60, 62, 64, 66, 68, 70, 72, 74, 76, 78, 80, 82, 84, 86, 88, 90, 92, 94, 96, 98, 100, 102, 104, 106, 108, 110, 112, 114, 116, 118, 120, 122, 124, 126, 128, 130, 132, 134, 136, 138, 140Östliche Uferseite der Oberhavel von Süd nach Nord: Telegrafenweg 6, 12, 14, 16 Goldbeckweg 1, 2, 4, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 17, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25 Grützmacherweg 1, 2, 3, 3 A, 3 B, 3 C, 4, 4 A, 4 B, 5, 5 A, 5 B, 5 C, 6, 6 A, 6 B, 7, 7 A, 7 B, 7 C Pulvermühlenweg 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 8 A, 9, 10, 12, 12 A, 12 B, 13, 13 A, 14, 14 A, 14 B, 14 C, 14 D, 15, 15 A, 16, 16 A, 16 B, 16 C, 16 D, 18, 18 A, 18 B, 18 C, 18 D (Wohnsiedlung Pulvermühlenweg) Daumstr. 23, 25, 25 A, 27, 29 Verlängerte Daumstr. 15, 16, (Flur 11 - Flurst.-Nr. 4/2, 4/3, 4/7, 4/8, 4/10, 4/11, 4/19, 15, 17, 18) 17 (Flur 1 - Flurst.-Nr. 8/4, 8/5, 8/7, 138/8) Salzhof/Adickesstr. Flur 8 - Flurst.-Nr. 13/244 Salzhof 1, 2, (Flurst.-Nr. 11/1 und 16/11) 3, 4, 5, 6, (Flurst.-Nr. 20 und 21) 7, 7 a, 7 b, 8 Rhenaniastr. 9-17, 21 (Flur 8 - Flurst.-Nr. 1/1, 1/2, 30; Flur 11 - Flurst.-Nr. 1/3, 1/4, 1/6, 20/1, 25, 26, 27; Flur 10 - Flurst.-Nr. 10/17) Am Öllager o. Nr., (Flur 10 - Flurst.-Nr. 3/3, 3/5, 10/1, 10/3, 10/4, 10/9, 10/10, 10/21, 10/23, 10/24 bis 10/30, 32/10, 38/10, 48/10, 52/10, 56/10, 57/11; Flur 12 - Flurst.-Nr. 1) zzgl. einer 50 m breiten Grundstücksfläche entlang der Grundstücksgrenzen Am Öllager Insel Eiswerder: Eiswerderstr. 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22 Insel Kleiner Wall Flur 12 - Flurst.-Nr. 3 Insel Großer WallPionierinsel Wasserflächen Nordhafen, Maselakebucht, Maselakekanal, Hafen Mertensstr. 140, Östlicher Abzugsgraben (bis Telegrafenweg), Grützmachergraben, Hafen am Haveleck, Hafen Insel Eiswerder, Uferzone der Oberhavel Verkehrsflächen (einschl. Brücken) Betriebsflächen Erholungsflächen Wandflächen und Landwirtschaftsflächen innerhalb des im Lageplan (Anlage 2) eingegrenzten Gebietes

Anlage 2

Anlage 2

Eingangsformel EwBWasserstfFV

Aufgrund des § 6 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch vom 17. Mai 1990 (BGBl. I S. 926/GVBl. S. 1209) in Verbindung mit § 16 a des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches vom 11. Dezember 1987 (GVBl. S. 2731), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juni 1992 (GVBl. S. 197), wird verordnet:

§ 1

§ 1(1) Zur Deckung des erhöhten Bedarfs an Wohn- und Arbeitsstätten wird der Bereich Wasserstadt Berlin-Oberhavel im Bezirk Spandau als Entwicklungsbereich förmlich festgelegt. (2) Der Entwicklungsbereich wird wie folgt umgrenzt:Auf der westlichen Uferseite der Oberhavel verläuft die Begrenzung von Süd nach Nord beginnend mit der südlichen Grundstücksgrenze des Grundstückes Neuendorfer Str. 20 - 25, entlang der Neuendorfer Straße und Schützenstraße, entlang der westlichen Grundstücksgrenze des Grundstückes Havelschanze 26/32, der südlichen Grundstücksgrenze des Grundstückes Neuendorfer Str. 62, dann weiter entlang der Neuendorfer Straße, Streitstraße und Goltzstraße, entlang der südlichen Grundstücksgrenze der Grundstücke Chamissostraße 18/52 / Bamihlstraße 5 - 7, entlang der Bamihlstraße (unter Einbeziehung der Nrn. 8, 9, 10, 11 und 12), südliche Grundstücksgrenze Rauchstraße 57 - 58 bis zur Kreuzung Goltzstraße. Entlang der westlichen Grenze der Grundstücke Goltzstr. 15 bis 27 unter Einbeziehung des Maselakekanals bis zur Kreuzung Mertensstraße. Die Mertensstraße begrenzt das Gebiet nach Norden, das Grundstück Mertensstraße 140 mit Hafen ist einbezogen. Die Grundstücke zwischen Nordseite der Schützenstraße und südlicher Grundstücksgrenze der Kolonie Kleckersdorf sind mit Ausnahme des Grundstücks Havelschanze 26/32 nicht einbezogen. Auf der östlichen Uferseite der Oberhavel verläuft die Begrenzung von Süd nach Nord entlang des Telegrafenweges, nördliche Grenze des Grundstückes Nr. 10 und schließt die Grundstücke Telegrafenweg 12, 14 und 16 bis zum Ufer der Oberhavel ein. Die weitere Begrenzung Richtung Norden bildet die westliche Grenze der Grundstücke auf der Ostseite der Daumstraße bis zur Einmündung der Straße Salzhof unter Einschluß der Gleisanlagen, des Grützmachergrabens und des östlichen Abfanggrabens. Die westliche Bebauungsgrenze der Grundstücke Adickesstraße 19, 19 A, 23, 23 A, 27, 27 A, 31, 31 A, 35, 35 A und die südwestlichen Grenzen der Grundstücke Salzhof 7, 7 A und Rhenaniastraße 9 - 17, 16 umfassen das Gebiet bis zum Ufer der Oberhavel unter Einbeziehung der Straße Salzhof mit Gleisanlagen und der Rhenaniastraße. Der Tanklagerstandort mit Hafen und die Kolonie Rhenania an der Kreuzung Rhenaniastraße, Am Öllager bilden zuzüglich einer 50 m breiten Fläche entlang der Grundstücksgrenzen den nördlichen Abschluß des Gebietes. Die Inseln Kleiner Wall und Großer Wall, Pionierinsel und Eiswerder mit Brücken sind einbezogen. (3) Die im Entwicklungsbereich gelegenen Grundstücke sind im Grundstücksverzeichnis (Anlage 1) aufgeführt. Der beigefügte Lageplan (Anlage 2) ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2

§ 2Für die im förmlich festgelegten Entwicklungsgebiet gelegenen Grundstücke wird auf 1.die Genehmigungspflicht füra)die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen, die einer bauaufsichtlichen Genehmigung oder Zustimmung bedürfen oder die der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden müssen und für die Beseitigung baulicher Anlagen;b)Aufschüttungen, Abgrabungen größeren Umfangs, Ausschachtungen und Ablagerungen einschließlich Lagerstätten;c)erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind;d)die Teilung eines Grundstückes;e)Vereinbarungen, durch die ein schuldrechtliches Vertragsverhältnis über den Gebrauch oder die Nutzung eines Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteiles auf bestimmte Zeit von mehr als einem Jahr eingegangen oder verlängert wird;f)die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstücks und die Bestellung und Veräußerung eines Erbbaurechts;g)die Bestellung eines das Grundstück belastenden Rechts;h)einen schuldrechtlichen Vertrag, durch den eine Verpflichtung zu einem der unter Buchstaben f) oder g) genannten Rechtsgeschäfte begründet wird;nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 Nr. 5 BauGB-MaßnahmenG in Verbindung mit §§ 144, 145 des Baugesetzbuches,2.das Vorkaufsrecht Berlins nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 Nr. 2 BauGB-MaßnahmenG in Verbindung mit § 24 Abs. 1, Nr. 3 des Baugesetzbuches,3.die Grunderwerbspflicht Berlins nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 Nr. 12 BauGB-MaßnahmenG in Verbindung mit § 166 Abs. 3 des Baugesetzbuches,4.die Bemessung von Ausgleichs- und Entschädigungsleistungen nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 Nr. 8 BauGB-MaßnahmenG in Verbindung mit § 153 Abs. 1 - 3 des Baugesetzbuches, hingewiesen.

§ 3

§ 3(1) Unbeachtlich sind nach § 9 Abs. 3 des BauGB-MaßnahmenG in Verbindung mit § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuchs 1.eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Baugesetzbuchs bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,2.erhebliche Mängel der Abwägung im Sinne des § 214 Abs. 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs wenn sie nicht in den Fällen der Nummer 1 innerhalb eines Jahres, in Fällen der Nummer 2 innerhalb von sieben Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber dem für die verbindliche Bauleitplanung zuständigen Mitglied des Senats geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. (2) Unbeachtlich ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs nach § 20 Abs. 2 dieses Gesetzes, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber der für die verbindliche Bauleitplanung zuständigen Senatsverwaltung geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Dies gilt nach § 20 Abs. 3 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

§ 4

§ 4Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.