Gesetz zur Ausführung des Energiewirtschaftsgesetzes (AGEnWG) Vom 6. März 2006
- Ausfertigungsdatum:
- 06.03.2006
- Fundstelle:
- GVBl. 2006, 250
Gesetz zur Ausführung des Energiewirtschaftsgesetzes (AGEnWG) vom 6. März 2006
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 2 neu gefasst durch Gesetz vom 07.04.2015 (GVBl. S. 68) |
§ 2Die Wahrnehmung der Aufgaben der Landesregulierungsbehörde kann im Wege der Organleihe auf den Bund übertragen werden. Der für Energiewirtschaft zuständigen Senatsverwaltung steht gegenüber der tätig werdenden Bundesbehörde die Aufsicht über die rechtmäßige Wahrnehmung der im Rahmen der Organleihe übertragenen Aufgaben zu (Rechtsaufsicht). Die weiteren Einzelheiten werden in einem Verwaltungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Berlin geregelt.
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1Landesregulierungsbehörde im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621) ist die für Energiewirtschaft zuständige Senatsverwaltung.
§ 2Die Wahrnehmung der Aufgaben der Landesregulierungsbehörde kann im Wege der Organleihe auf den Bund übertragen werden. Die Einzelheiten werden in einem Verwaltungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Berlin geregelt.
§ 3Das Land Berlin erhebt für kostenpflichtige Amtshandlungen nach dem Energiewirtschaftsgesetz Gebühren und Auslagen. Die Vorschriften der Energiewirtschaftskostenverordnung sind in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.
§ 4[Änderungsanweisungen zu Nummer 7 Abs. 8 der Anlage zum Allgemeinen Zuständigkeitsgesetz in der Fassung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472), das zuletzt durch Artikel I des Gesetzes vom 19. Dezember 2005 (GVBl. S. 790) geändert worden ist.]
§ 5Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.