EiskSpandLSchV BE · Berlin

Verordnung zum Schutz der Landschaft des Eiskeller im Bezirk Spandau von Berlin Vom 6. Mai 1986

Ausfertigungsdatum:
06.05.1986
Fundstelle:
GVBl. 1986, 889
9 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel EiskSpandLSchV

Auf Grund der §§ 18 und 20 des Berliner Naturschutzgesetzes vom 30. Januar 1979 (GVBl. S. 183), geändert durch Gesetz vom 3. Oktober 1983 (GVBl. S. 1290), wird verordnet:

§ 1

Erklärung zum Landschaftsschutzgebiet

§ 1 Erklärung zum Landschaftsschutzgebiet Der in § 2 bezeichnete Teil der Landschaft wird zum Landschaftsschutzgebiet mit der Bezeichnung „Landschaftsschutzgebiet Eiskeller“ erklärt.

§ 2

Schutzgegenstand

§ 2 Schutzgegenstand (1) Das Landschaftsschutzgebiet liegt im Nordwesten Berlins. Es grenzt im Nordosten an das Landschaftsschutzgebiet Spandauer Forst und wird im übrigen von der Grenze von Berlin umschlossen. (2) Das Landschaftsschutzgebiet ist in einer Karte im Maßstab 1:4000 eingetragen; diese Karte ist Bestandteil der Rechtsverordnung. Die Grenze des Landschaftsschutzgebietes ist in der Karte mit grüner Farbe gekennzeichnet. Die Außenkante der grünen Grenzlinie bildet die Gebietsgrenze. (3) Die Karte ist zur kostenfreien Ansicht beim Landesarchiv niedergelegt. Eine Ausfertigung der Karte kann bei der obersten und bei der örtlich zuständigen unteren Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege angesehen werden.

§ 3

Schutzzweck

§ 3 Schutzzweck Das bezeichnete Gebiet wird als Teil des Havelländischen Luches mit Feuchtwiesen, Trockenrasen, landwirtschaftlichen Flächen und kleinen Waldbereichen geschützt, um die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts dauerhaft zu erhalten und wiederherzustellen. Durch den Schutz soll insbesondere bewirkt werden: 1. die Vielfalt der Biotope zu erhalten, um so den Bestand an seltenen und gefährdeten Arten der Flora und Fauna zu schützen und zu fördern, 2. das überwiegend landwirtschaftlich genutzte Gebiet wegen der Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes als eine großräumige naturnahe Erholungslandschaft wiederherzustellen und zu bewahren.

§ 4

Pflege des Landschaftsschutzgebietes

§ 4 Pflege des Landschaftsschutzgebietes Jeder Grundstückseigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte im bezeichneten Gebiet ist verpflichtet, die erforderlichen Pflegemaßnahmen vorzunehmen; hierzu gehören insbesondere: 1. geschlossene Vegetationsdecken auf Weideflächen und Koppeln zu erhalten, 2. an den Feldrändern die standorttypische Ackerbegleitflora zu sichern.

§ 5

Verbotene Handlungen

§ 5 Verbotene Handlungen (1) Es ist verboten: 1. die Bodengestalt zu verändern, Boden und Bodenbestandteile zu entnehmen oder einzubringen sowie die Bodendecke zu verfestigen und zu versiegeln, 2. bauliche Anlagen zu errichten, auch solche, die einer bauaufsichtlichen Genehmigung nicht bedürfen und Freileitungen zu errichten oder zu befestigen, 3. Lager-, Camping- oder Zeltplätze, Kleingärten oder Wochenendsiedlungen anzulegen sowie Campingwagen oder ähnlich genutzte Fahrzeuge auch nur kurzfristig auf- oder abzustellen, 4. außerhalb der für Verkehr vorgesehenen Straßen, Wege und Plätze Fahrzeuge zu fahren oder abzustellen, 5. außerhalb dafür zugelassener Wege zu reiten oder mit Pferdegespannen zu fahren, 6. Pflanzen auszubringen oder Tiere auszusetzen, 7. motorsportliche Veranstaltungen durchzuführen, 8. Feuerstellen einzurichten oder zu grillen, 9. Tonwiedergabegeräte oder Musikinstrumente zu benutzen, soweit dies für Unbeteiligte störend sein kann, 10. Flugmodelle mit Motor zu benutzen, 11. sonstige Handlungen vorzunehmen, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem Schutzzweck dieser Verordnung zuwiderlaufen. (2) Von den Verboten des Absatzes 1 bleiben unberührt 1. die ordnungsgemäße Ausübung der Land- und Forstwirtschaft, 2. die ordnungsgemäße Bekämpfung des Schadwildes durch die zuständige Behörde, 3. die gemäß § 4 gebotenen Pflegemaßnahmen.

§ 6

Genehmigungsbedürftige Handlungen

§ 6 Genehmigungsbedürftige Handlungen (1) Handlungen, die dem Schutzzweck dieser Verordnung zuwiderlaufen können, bedürfen der Genehmigung. Es ist insbesondere genehmigungsbedürftig: 1. Verkaufsstände jeder Art auch nur vorübergehend zu errichten und mobile Verkaufsstände zu betreiben, 2. bauliche Anlagen zu verändern oder zu erneuern, auch solche, die einer bauaufsichtlichen Genehmigung nicht bedürfen, 3. sportliche und sonstige Veranstaltungen durchzuführen, 4. Leitungen jeder Art zu verlegen sowie Bild- und Schrifttafeln, die nicht auf den Schutzzweck hinweisen oder dem Schutz bestimmter Flächen dienen, aufzustellen und anzubringen und Einfriedungen jeder Art (Mauern, Hecken, Abpflanzungen) zu errichten, 5. andere landwirtschaftliche Nutzungen als Hackfrucht-, Feldfrucht- und Feldgemüseanbau sowie Wiesen- und Weidenutzungen vorzunehmen. (2) § 5 Abs. 2 Nr. 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 7

Ordnungswidrigkeiten

§ 7 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 18 des Berliner Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 5 Abs. 1 Handlungen vornimmt, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem Schutzzweck dieser Verordnung zuwiderlaufen oder 2. entgegen § 6 Abs. 1 ohne die erforderliche Genehmigung Handlungen vornimmt, die dem Schutzzweck dieser Verordnung zuwiderlaufen können.

§ 8

Inkrafttreten

§ 8 Inkrafttreten Dieser Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Berlin, den 6. Mai 1986 Der Senator für Stadtentwicklung und Umweltschutz J. Starnick

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.