DIBtÜV · Berlin

Verordnung über die Übertragung von Aufgaben auf das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt-Übertragungsverordnung - DIBtÜV) Vom 28. Mai 2018

Ausfertigungsdatum:
28.05.2018
Fundstelle:
GVBl. 2018, 398
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel DIBtÜV

Auf Grund des § 86 Absatz 4 Nummer 1 der Bauordnung für Berlin vom 29. September 2005 (GVBl. S. 495), die zuletzt durch Gesetz vom 22. März 2018 (GVBl. S. 205) geändert worden ist, verordnet die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen:

§ 1

Zuständigkeit für die Zustimmung im Einzelfall

§ 1 Zuständigkeit für die Zustimmung im EinzelfallDas Deutsche Institut für Bautechnik ist zuständig für die vorhabenbezogene Bauartgenehmigung und den Verzicht darauf im Einzelfall (§ 16a der Bauordnung für Berlin) sowie für die Zustimmung und den Verzicht auf Zustimmung im Einzelfall für Bauprodukte (§ 20 der Bauordnung für Berlin).

§ 2

Inkrafttreten

§ 2 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Oktober 2018 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.