BRAOBefÜtrV BE 2012 · Berlin

Zweite Verordnung zur Übertragung von Aufgaben und Befugnissen nach der Bundesrechtsanwaltsordnung Vom 23. August 2012

Ausfertigungsdatum:
23.08.2012
Fundstelle:
GVBl. 2012, 329
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel BRAOBefÜtrV

Auf Grund des § 33 Absatz 2 Satz 2 und 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung nach § 33 Absatz 2 Satz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung vom 17. Juli 2012 (GVBl. S. 246) wird verordnet:

§ 1

§ 1(1) Auf die Präsidentin oder den Präsidenten des Kammergerichts werden in Bezug auf das Anwaltsgericht Berlin und den Anwaltsgerichtshof Berlin die folgenden Aufgaben und Befugnisse nach der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) übertragen: 1. die Dienstaufsicht über das Anwaltsgericht (§ 92 Absatz 3 BRAO) und den Anwaltsgerichtshof (§ 100 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 92 Absatz 3 BRAO),2. die Ernennung der Mitglieder des Anwaltsgerichts (§ 94 Absatz 2 Satz 1 BRAO) und die Ernennung der Mitglieder des Anwaltsgerichtshofs, die Rechtsanwälte sind (§ 103 Absatz 1 BRAO),3. die Ernennung der Vorsitzenden der Kammern des Anwaltsgerichts und des oder der geschäftsleitenden Vorsitzenden des Anwaltsgerichts (§ 93 Absatz 1 in Verbindung mit § 94 Absatz 2 BRAO),4. die Ernennung der Vorsitzenden der Senate des Anwaltsgerichtshofs und die Ernennung der Präsidentin oder des Präsidenten des Anwaltsgerichtshofs (§ 101 Absatz 3 in Verbindung mit § 103 Absatz 1 BRAO),5. die Bestellung der berufsrichterlichen Mitglieder des Anwaltsgerichtshofs (§ 102 Absatz 1 Satz 1 BRAO),6. die Antragstellung auf Amtsenthebung gemäß § 95 Absatz 1a Satz 3 und Absatz 2 Satz 1 BRAO sowie § 103 Absatz 4 in Verbindung mit § 95 Absatz 1a Satz 3 und Absatz 2 Satz 1 BRAO,7. die Entlassung aus dem Amt gemäß § 95 Absatz 3 BRAO sowie gemäß § 103 Absatz 4 in Verbindung mit § 95 Absatz 3 BRAO,8. die Befugnisse der Landesjustizverwaltung gemäß §§ 97 und 105 Absatz 1 BRAO, jeweils in Verbindung mit § 70 Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes.9. die Bestätigung der Geschäftsordnung des Anwaltsgerichts (§ 98 Absatz 4 Satz 2 BRAO) und des Anwaltsgerichtshofs (§ 105 Absatz 2 BRAO). (2) Die Entscheidungen nach Absatz 1 Nummer 3, 4 und 6 bedürfen der Zustimmung der für Justiz zuständigen Senatsverwaltung.

§ 2

§ 2Die Präsidentin oder der Präsident des Kammergerichts führt die Verfahren nach Maßgabe des § 1 Absatz 1 in der Lage fort, in der sie sich bei Inkrafttreten dieser Verordnung befinden.

§ 3

§ 3Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.