Verordnung zur Übertragung von Befugnissen und Aufgaben nach der Bundesrechtsanwaltsordnung Vom 12. Juli 1999
- Ausfertigungsdatum:
- 12.07.1999
- Fundstelle:
- GVBl. 1999, 433
Auf Grund des § 33 Absatz 2 Satz 2 und 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung nach § 33 Absatz 2 Satz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung vom 17. Juli 2012 (GVBl. S. 246) wird verordnet:
§ 1(1) Auf die Präsidentin oder den Präsidenten des Kammergerichts werden in Bezug auf das Anwaltsgericht Berlin und den Anwaltsgerichtshof Berlin die folgenden Aufgaben und Befugnisse nach der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) übertragen: 1. die Dienstaufsicht über das Anwaltsgericht (§ 92 Absatz 3 BRAO) und den Anwaltsgerichtshof (§ 100 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 92 Absatz 3 BRAO),2. die Ernennung der Mitglieder des Anwaltsgerichts (§ 94 Absatz 2 Satz 1 BRAO) und die Ernennung der Mitglieder des Anwaltsgerichtshofs, die Rechtsanwälte sind (§ 103 Absatz 1 BRAO),3. die Ernennung der Vorsitzenden der Kammern des Anwaltsgerichts und des oder der geschäftsleitenden Vorsitzenden des Anwaltsgerichts (§ 93 Absatz 1 in Verbindung mit § 94 Absatz 2 BRAO),4. die Ernennung der Vorsitzenden der Senate des Anwaltsgerichtshofs und die Ernennung der Präsidentin oder des Präsidenten des Anwaltsgerichtshofs (§ 101 Absatz 3 in Verbindung mit § 103 Absatz 1 BRAO),5. die Bestellung der berufsrichterlichen Mitglieder des Anwaltsgerichtshofs (§ 102 Absatz 1 Satz 1 BRAO),6. die Antragstellung auf Amtsenthebung gemäß § 95 Absatz 1a Satz 3 und Absatz 2 Satz 1 BRAO sowie § 103 Absatz 4 in Verbindung mit § 95 Absatz 1a Satz 3 und Absatz 2 Satz 1 BRAO,7. die Entlassung aus dem Amt gemäß § 95 Absatz 3 BRAO sowie gemäß § 103 Absatz 4 in Verbindung mit § 95 Absatz 3 BRAO,8. die Befugnisse der Landesjustizverwaltung gemäß §§ 97 und 105 Absatz 1 BRAO, jeweils in Verbindung mit § 70 Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes.9. die Bestätigung der Geschäftsordnung des Anwaltsgerichts (§ 98 Absatz 4 Satz 2 BRAO) und des Anwaltsgerichtshofs (§ 105 Absatz 2 BRAO). (2) Die Entscheidungen nach Absatz 1 Nummer 3, 4 und 6 bedürfen der Zustimmung der für Justiz zuständigen Senatsverwaltung.
§ 2Die Präsidentin oder der Präsident des Kammergerichts führt die Verfahren nach Maßgabe des § 1 Absatz 1 in der Lage fort, in der sie sich bei Inkrafttreten dieser Verordnung befinden.
§ 3Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Auf Grund des § 224 a Abs. 1 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung vom 1. August 1959 (BGBl. I S. 565), zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836), in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung nach § 224 a Abs. 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung vom 5. Januar 1999 (GVBl. S. 2) wird verordnet:
§ 1Die der Landesjustizverwaltung nach der Bundesrechtsanwaltsordnung zustehenden Aufgaben und Befugnisse werden auf die Rechtsanwaltskammer Berlin übertragen. Dies gilt nicht für Entscheidungen nach dem Ersten und Dritten Abschnitt des Vierten Teils sowie nach dem Ersten und Zweiten Abschnitt des Fünften Teils der Bundesrechtsanwaltsordnung.
§ 2Die Rechtsanwaltskammer Berlin führt die Verfahren nach Maßgabe des § 1 in der Lage fort, in der sie sich bei Inkrafttreten dieser Verordnung befinden.
§ 3Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1999 in Kraft. Berlin, den 12. Juli 1999Senatsverwaltung für JustizDr. Körting
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.