Verordnung über die Verwendung von Bleischrot bei der Jagdausübung (BleischrotVO) Vom 5. November 2003
- Ausfertigungsdatum:
- 05.11.2003
- Fundstelle:
- GVBl. 2003, 542
Auf Grund des § 22 Abs. 3 des Landesjagdgesetzes Berlin vom 3. Mai 1995 (GVBl S. 282), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. April 2003 (GVBl S. 167), wird verordnet:
§ 1 Die Verwendung von Bleischrot bei der Jagdausübung auf Wasserfederwild an und über Gewässern ist verboten.
§ 2 Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 12 des Landesjagdgesetzes Berlin handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen § 1 dieser Verordnung verstößt.
§ 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Berlin, den 5. November 2003 Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Peter Strieder
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.