BezGrÄndV BE 1 · Berlin

Erste Verordnung zur Änderung der Bezirksgrenzen Vom 28. Oktober 1959

Ausfertigungsdatum:
26.10.1959
Fundstelle:
GVBl. 1959, 1198
24 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel BezGrÄndV

Auf Grund des § 1 Abs. 2 Satz 2 des Bezirksverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 14. Dezember 2005 (GVBl. 2006 S. 2), das zuletzt durch Gesetz vom 22. Oktober 2007 (GVBl. S. 549) geändert worden ist, wird mit Zustimmung der Bezirke Mitte, Friedrichshain-Kreuzberg, Pankow, Treptow-Köpenick und Lichtenberg verordnet:

§ 1

§ 1(1) Die Grenze des Bezirks Mitte gegen den Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg wird wie folgt geändert: Die neue Grenze verläuftvom Schnittpunkt der alten Bezirksgrenze Spree Südwestufer mit dem westlichen Grenzpunkt des Flurstücks 442, Flur 19 der Gemarkung Friedrichshain, weiter entlang der nördlichen Begrenzung dieses Flurstücks bis zum Schnittpunkt mit der alten Bezirksgrenze. (2) Die Grenze des Bezirks Friedrichshain-Kreuzberg gegen den Bezirk Lichtenberg wird wie folgt geändert: Die neue Grenze verläuftvon der Kynaststraße Ostseite bis einschließlich Kynaststraße 18, Südseite der Flurstücke 8056 und 8059, vormals Flurstück 8011, 8061, vormals Flurstück 8051, 8053 (Flur 514, alle Gemarkung Lichtenberg) bis zum Rummelsburger See, weiter in östlicher Richtung (identisch mit der Südseite des Flurstücks 8054, Flur 514, Gemarkung Lichtenberg) bis Rummelsburger See Mitte, weiter in der Mitte des Rummelsburger Sees in südöstlicher Richtung bis Spree Mitte, Spree Mitte in südlicher Richtung bis Spree Südufer (Spreepark Berlin). (3) Die Grenze des Bezirks Friedrichshain-Kreuzberg gegen den Bezirk Treptow-Köpenick wird wie folgt geändert: a)In einem Teilbereich der Spree an der Elsenbrücke werden aus der Gemarkung Friedrichshain aus der Flur 32 die Flurstücke 9003, 9004, 9005, 9006 und 9007 sowie aus der Flur 33 die Flurstücke 316, 317, 314, 407 und 408 dem Bezirk Treptow-Köpenick zugeordnet.b)In einem Teilbereich des Flutgrabens wird aus der Gemarkung Kreuzberg das Flurstück 3810/102 der Flur 1 dem Bezirk Treptow-Köpenick zugeordnet. (4) Die Grenze des Bezirks Pankow gegen den Bezirk Lichtenberg wird wie folgt geändert: Die neue Grenze verläuftvom Fließgraben Nordseite bis Dorfstraße Malchow/Malchower Chaussee Ostseite, Ostseite des Flurstücks 68 (Flur 283, Gemarkung Weißensee, identisch mit der Ostseite der Malchower Chaussee) bis Hohenschönhauser Weg Südseite, Hohenschönhauser Weg Südseite bis Südostgrenze des Flurstücks 3.

§ 2

§ 2Die Vermessungsämter der von den Grenzänderungen betroffenen Bezirke haben die in § 1 bezeichneten Grenzen kartenmäßig dargestellt. Diese Karten sind Bestandteil dieser Verordnung. Sie sind beim Landesarchiv zur kostenfreien Einsicht für jedermann niedergelegt.

§ 3

§ 3Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

Eingangsformel BezGrÄndV

Auf Grund des § 1 Absatz 2 Satz 2 des Bezirksverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2005 (GVBl. 2006 S. 2), das zuletzt durch Gesetz vom 24. Februar 2011 (GVBl. S. 58) geändert worden ist, wird mit Zustimmung der Bezirke Steglitz-Zehlendorf und Tempelhof-Schöneberg verordnet:

§ 1

§ 1Die Grenze des Bezirks Steglitz-Zehlendorf gegen den Bezirk Tempelhof-Schöneberg wird wie folgt geändert: 1. Bereich Hildburghauser Straße 70 Das Flurstück 66/598 der Gemarkung Marienfelde, Flur 1 mit einer Größe von 371 m2 wird dem Bezirk Steglitz-Zehlendorf zugeordnet.2. Bereich Friedenauer Brücke und Körnerstraße Die Flurstücke 5083, 5087 und 5089 der Gemarkung Steglitz, Flur 1 mit den Flächen 1043 m2, 48 m2 und 231 m2 werden dem Bezirk Tempelhof-Schöneberg zugeordnet.3. Bereich Trachenbergring und Friedrichrodaer Straße Das Flurstück 1/424 der Gemarkung Marienfelde, Flur 1 mit der Fläche 254 m2 wird dem Bezirk Steglitz-Zehlendorf zugeordnet. Das Flurstück 85/381 der Gemarkung Lankwitz, Flur 1 mit der Fläche 23 m2 wird dem Bezirk Tempelhof-Schöneberg zugeordnet.

§ 2

§ 2Die Vermessungsämter der von den Grenzänderungen betroffenen Bezirke haben die in § 1 bezeichneten Grenzen kartenmäßig dargestellt. Diese Karten sind Bestandteil dieser Verordnung. Sie sind beim Landesarchiv zur kostenfreien Einsicht für jedermann niedergelegt.

§ 3

§ 3Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

Eingangsformel BezGrÄndV

Auf Grund des § 1 Absatz 2 Satz 2 des Bezirksverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. November 2011 (GVBl. S. 692) verordnet mit Zustimmung der Bezirke Friedrichshain-Kreuzberg und Tempelhof-Schöneberg der Senat:

§ 1

§ 1Die Grenze des Bezirks Friedrichshain-Kreuzberg gegen den Bezirk Tempelhof-Schöneberg wird im Bereich Columbiadamm/Züllichauer Straße/Lilienthalstraße wie folgt geändert: 1. Das Flurstück 945 der Gemarkung Kreuzberg, Flur 4 mit einer Größe von 8.037 m2 wird dem Bezirk Tempelhof-Schöneberg zugeordnet.2. Die Flurstücke 87, 88, 91, 92, 93, 94 und 95 der Gemarkung Tempelhof, Flur 10 mit den Flächen 31 m2, 2.014 m2, 5.556 m2, 29.081 m2, 16.270 m2, 24.265 m2 und 3.512 m2 werden dem Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg zugeordnet.

§ 2

§ 2Die Vermessungsämter der von den Grenzänderungen betroffenen Bezirke haben die in § 1 bezeichneten Grenzen kartenmäßig dargestellt. Diese Karte ist Bestandteil dieser Verordnung. Sie ist beim Landesarchiv zur kostenfreien Einsicht für jedermann niedergelegt.

§ 3

§ 3Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

Eingangsformel BezGrÄndV

Auf Grund des § 1 Absatz 2 Satz 2 des Bezirksverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. November 2011 (GVBl. S. 692), das durch Artikel II des Gesetzes vom 14. März 2016 (GVBl. S. 90) geändert worden ist, verordnet mit Zustimmung der Bezirke Mitte und Pankow der Senat:

§ 1

§ 1Die Grenze des Bezirks Mitte gegen den Bezirk Pankow wird im Bereich des Mauerparks wie folgt geändert: Die Flurstücke 313, 384, 385, 386 und 387 der Gemarkung Wedding, Flur 92, mit den Flächen 60 626 m2, 152 m2, 1 699 m2, 203 m2 und 7 676 m2 werden dem Bezirk Pankow zugeordnet.

§ 2

§ 2Die Vermessungsämter der von den Grenzänderungen betroffenen Bezirke haben die in § 1 bezeichneten Grenzen kartenmäßig dargestellt. Diese Karte ist Bestandteil dieser Verordnung. Sie ist beim Landesarchiv zur kostenfreien Ansicht für jedermann niedergelegt.

§ 3

§ 3Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

Eingangsformel BezGrÄndV

Auf Grund des § 1 Absatz 2 Satz 2 des Bezirksverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. November 2011 (GVBl. S. 692), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. August 2021 (GVBl. S. 982) geändert worden ist, verordnet mit Zustimmung der Bezirke Mitte und Tempelhof-Schöneberg der Senat:

§ 1

§ 1Die Grenze des Bezirks Mitte gegen den Bezirk Tempelhof-Schöneberg wird im Bereich der Kurfürstenstraße wie folgt geändert:Die Flurstücke 161, 227, 208, 84/56, 226, 225 der Gemarkung Schöneberg, Flur 82, und das Flurstück 474 der Gemarkung Schöneberg, Flur 81, mit einer Gesamtgröße von 4 188 m2 werden dem Bezirk Mitte zugeordnet.

§ 2

§ 2Die Vermessungsämter der von den Grenzänderungen betroffenen Bezirke haben die in § 1 bezeichneten Grenzen kartenmäßig dargestellt. Diese Karte ist Bestandteil dieser Verordnung. Sie ist beim Landesarchiv zur kostenfreien Ansicht für jede Person niedergelegt.

§ 3

§ 3Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

Eingangsformel BezGrÄndV

Auf Grund des § 1 Abs. 2 Satz 2 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 30. Januar 1958 (GVBl. S. 126) wird mit Zustimmung der Bezirke Tiergarten und Charlottenburg verordnet:

§ 1

§ 1Die Grenze des Bezirks Tiergarten gegen den Bezirk Charlottenburg wird wie folgt geändert: Die neue Grenze verläuftvon der alten Bezirksgrenze Budapester Straße Nordseite bis Haus 36, entlang der östlichen und nördlichen Grenze des Erbbaugrundstückes der "Zentrum am Zoo Geschäftsbauten AG" bis zum Hardenbergplatz Ostseite, Hardenbergplatz Ost- und Nordseite bis Eisenbahngelände Ostseite, Eisenbahngelände Ostseite bis zur alten Bezirksgrenze Verlängerung Hertzallee Nordseite; von der alten Bezirksgrenze Hertzallee Nordseite entlang der südöstlichen Begrenzung des östlich der Fasanenstraße gelegenen Geländes der Technischen Universität, in Verlängerung dieser Begrenzung bis Gartenufer Nordostseite, Gartenufer Nordostseite bis zur alten Bezirksgrenze an der Fasanenstraße Westseite; von der alten Bezirksgrenze Bachstraße Westseite entlang der Wegelystraße Nordostseite, weiter an der westlichen Grundstücksgrenze der auf der Westseite der Straße Siegmunds Hof gelegenen Grundstücke bis zur alten Bezirksgrenze an der Spree Südufer.

§ 2

§ 2Der Senator für Bau- und Wohnungswesen stellt die in § 1 bezeichneten Grenzen kartenmäßig dar. Die Karten werden beim Landesarchiv zur kostenfreien Einsicht für jedermann niedergelegt.

§ 3

§ 3Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.