BesVersAnpG BE 2026/2027 · Berlin

Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für die Jahre 2026 und 2027

Ausfertigungsdatum:
03.06.2026
Fundstelle:
GVBl. 2026, 242
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich(1) Dieses Gesetz gilt für1. beamtete Dienstkräfte sowie Richterinnen und Richter des Landes Berlin,2. beamtete Dienstkräfte der landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und3. versorgungsberechtigte Personen mit Anspruch auf Versorgungsbezüge, die das Land Berlin oder die landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zu tragen haben.(2) Dieses Gesetz gilt nicht für1. Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte sowie ehrenamtliche Richterinnen und Richter und2. öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und ihre Verbände.

§ 2

Anpassung der Besoldungsbezüge für die Jahre 2026 und 2027

§ 2 Anpassung der Besoldungsbezüge für die Jahre 2026 und 2027(1) Ab 1. April 2026 werden um 3,8 Prozent erhöht1. die Grundgehaltssätze, ausgehend von den sich aus Anlage 31 Nummer 1 bis 4 der auf Grundlage des Artikels 1 § 4 des Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2024 bis 202620.12.2024 und zur Einführung und Änderung weiterer Vorschriften (BerlBVAnpG 2024-2026) vom 20. Dezember 2024 (GVBl. S. 634) erfolgten Bekanntmachung vom 21. Januar 2025 (GVBl. S. 56) sowie der Korrektur vom 20. März 2025 (GVBl. S. 192) ergebenden Beträgen,2. die Amtszulagen, die Stellenzulagen und die allgemeine Stellenzulage, ausgehend von den sich aus den Anlagen 34 und 35 der Bekanntmachung vom 21. Januar 2025 (GVBl. S. 56) und aus Artikel 3 Nummer 2 und Artikel 6 Nummer 3 des Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 18. Dezember 2025 (GVBl. S. 689) ergebenden Beträgen und3. der Familienzuschlag für das erste und zweite Kind, ausgehend von den sich aus Anlage 32 der Bekanntmachung vom 21. Januar 2025 (GVBl. S. 56) ergebenden Beträgen.(2) Ab 1. März 2027 werden um 2,0 Prozent erhöht1. die Grundgehaltssätze, ausgehend von den sich aus Absatz 1 Nummer 1 ergebenden Beträgen,2. die Amtszulagen, die Stellenzulagen und die allgemeine Stellenzulage, ausgehend von den sich aus Absatz 1 Nummer 2 ergebenden Beträgen und3. der Familienzuschlag für das erste und zweite Kind, ausgehend von den sich aus Absatz 1 Nummer 3 ergebenden Beträgen.(3) Die Anwärtergrundbeträge werden ab 1. April 2026 um 90 Euro, ausgehend von den sich aus Anlage 33 der Bekanntmachung vom 21. Januar 2025 (GVBl. S. 56) ergebenden Beträgen, und ab 1. März 2027 um weitere 60 Euro erhöht.(4) Um 3,04 Prozent werden ab 1. April 2026 der Auslandszuschlag und der Auslandskinderzuschlag, ausgehend von den sich aus den Anlagen 36 bis 44 der Bekanntmachung vom 21. Januar 2025 (GVBl. S. 56) ergebenden Beträgen, erhöht. Um 1,6 Prozent werden ab 1. März 2027 die sich aus Satz 1 ergebenden Zuschläge erhöht.

§ 3

Sonstige Regelungen

§ 3 Sonstige RegelungenDie Erhöhungen nach § 2 Absatz 1 und 2 gelten entsprechend für:1. die Grundgehaltssätze in den fortgeltenden Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,2. die Grundgehaltssätze in den Regelungen über künftig wegfallende Ämter,3. die Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und Zuschüsse zum Grundgehalt sowie festgesetzte Sondergrundgehälter und Zuschüsse nach den fortgeltenden Besoldungsordnungen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,4. die in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt nach den Vorbemerkungen Nummer 1 und 2 sowie die allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 2b der Anlage II (Bundesbesoldungsordnung W) zum Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung,5. die Leistungsbezüge für Professorinnen und Professoren, hauptberufliche Leiterinnen und Leiter sowie Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, soweit deren Teilnahme an regelmäßigen Besoldungsanpassungen auf Grund landesrechtlicher Regelungen festgelegt wurde,6. die Bemessungsgrundlagen der Zulagen, Aufwandsentschädigungen und anderen Bezüge, die nach Artikel 14 § 5 des Reformgesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322), das durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334) geändert worden ist, fortgelten und7. die besonderen Grundgehaltssätze, die bei Vereinheitlichung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern 1975 als fortgeltendes Recht festgesetzt worden sind, sowie Rahmensätze, Höchstbeträge und Mittelbeträge oder sonstige festgesetzte Grundgehaltssätze.

§ 4

Bekanntmachung der Beträge

§ 4 Bekanntmachung der BeträgeDie für Besoldungsrecht zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, die Beträge der nach § 2 erhöhten und neu festgelegten Bezüge sowie die sich nach § 11 Absatz 1 des Senatorengesetzes vom 6. Januar 2000 (GVBl. S. 221), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2024 (GVBl. S. 643, 645) geändert worden ist, richtenden Amtsbezüge der Mitglieder des Senats im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt zu machen.

§ 5

Anpassung der Versorgungsbezüge

§ 5 Anpassung der Versorgungsbezüge(1) Bei Personen, die bereits am 1. August 2011 versorgungsberechtigt waren, gelten die Erhöhungen nach § 2 Absatz 1 und 2 sowie § 3 entsprechend für die in Artikel 2 § 2 Absatz 1 bis 5 des Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 1995 vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1942), für die in Artikel 14 § 1 des Reformgesetzes genannten Bezügebestandteile sowie für die in § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und § 84 Absatz 1 Nummer 4, 5 und 7 des Bundesbesoldungsgesetzes in der jeweils am 31. August 2006 geltenden Fassung aufgeführten Stellenzulagen und Bezüge.(2) Bei Personen, die nach dem 1. August 2011 versorgungsberechtigt geworden sind, gelten die Erhöhungen der in § 2 Absatz 1 und 2 sowie § 3 genannten Bezügebestandteile entsprechend, soweit sie der Berechnung ihrer Versorgungsbezüge zugrunde liegen.(3) Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung nicht zugrunde liegt, werden, wenn der Versorgungsfall vor dem 1. Juli 1997 eingetreten ist,1. ab 1. April 2026 um 3,7 Prozent,2. ab 1. März 2027 um 1,9 Prozent, ausgehend von den sich aus Nummer 1 ergebenden Beträgenerhöht. Dies gilt entsprechend für1. Versorgungsbezüge von Hinterbliebenen von vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen versorgungsberechtigten Personen,2. Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, und3. den Betrag nach Artikel 13 § 2 Absatz 4 des Fünften Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 28. Mai 1990 (BGBl. I S. 967).(4) Bei versorgungsberechtigten Personen, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt der Besoldungsgruppen A5 bis A8 zugrunde liegt, vermindert sich das Grundgehalt ab1. 1. April 2026 um 75,24 Euro und2. 1. März 2027 um 76,74 Euro,wenn ihren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Anlage I (Bundesbesoldungsordnung A und B) des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1989 geltenden Fassung bei Beginn des Ruhestandes nicht zugrunde gelegen hat.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.