Verordnung über Bauvorlagen und das Verfahren im Einzelnen (Bauvorlagenverordnung - BauVorlV) Vom 19. Juni 2025
- Ausfertigungsdatum:
- 19.06.2025
- Fundstelle:
- GVBl. 2025, 334
Besondere Bauvorlagen
Anlage 1 (zu § 1 Absatz 4)Besondere BauvorlagenDie nachfolgend aufgeführten besonderen Bauvorlagen sind, soweit die entsprechenden Belange berührt sind, regelmäßig erforderlich. Die zu beteiligenden Stellen können darüber hinaus noch weitere Bauvorlagen verlangen oder auf Bauvorlagen verzichten. Die Bauherrin oder der Bauherr kann sich dazu bereits rechtzeitig vor Planungsbeginn über Art und Umfang der für die Beurteilung des Vorhabens erforderlichen besonderen Bauvorlagen mit den beteiligten Fachbehörden abstimmen. Für die in die Baugenehmigung eingeschlossenen weiteren behördlichen Entscheidungen kommen insbesondere folgende besondere Bauvorlagen in Betracht, die mit dem Bauantrag vorzulegen sind:1. Entscheidungen nach dem Bundesnaturschutzgesetz, dem Berliner Naturschutzgesetz oder den auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften:Bei allen naturschutzrechtlich relevanten Vorhaben ist eine Fotodokumentation der betroffenen Flächen einzureichen.1.1 Bei Vorhaben, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft im Außenbereich verbunden sind:Beschreibung des Vorhabens und seiner Auswirkungen auf die Umwelt nach Art und Umfang, insbesondere die Angaben nach § 17 Absatz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes.1.2 Bei Vorhaben, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, ein Natura 2000-Gebiet erheblich zu beeinträchtigen:Die für die Verträglichkeitsprüfung sowie die für eine Ausnahmezulassung erforderlichen Unterlagen.1.3 Bei Vorhaben, die mit einer Beeinträchtigung von durch die Berliner Baumschutzverordnung geschützten Bäumen verbunden sind:Standort, Baumart, Stammumfang und Kronendurchmesser der zu beseitigenden Bäume sowie eine Fotodokumentation des Baumbestandes. 2. Entscheidungen nach dem Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden ist, dem Berliner Wassergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2005 (GVBl. 2005 S. 957; GVBl. 2006 S. 248; GVBl. 2007 S. 48), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 11. Dezember 2024 (GVBl. S. 614) geändert worden ist, oder den auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften:2.1 Beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen:Angaben zum Betreiber, zum Standort und zur Abgrenzung der Anlage, zu den wassergefährdenden Stoffen, mit denen in der Anlage umgegangen wird, zu bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweisen sowie zu den technischen und organisatorischen Maßnahmen, die für die Sicherheit der Anlage bedeutsam sind.2.2 Bei Vorhaben in Wasserschutzgebieten:2.2.1 Nach § 22a Absatz 4 des Berliner Wassergesetzes in der jeweils geltenden Fassung ist der Antrag auf Genehmigung mit einer kurzen Darstellung des Sachverhalts und unter Beifügung der zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen (Pläne, Nachweise, Zeichnungen) zu stellen. Er soll in dreifacher Ausfertigung oder in elektronischer Form vorgelegt werden.2.2.2 Das Antragsformular auf Erteilung der wasserbehördlichen Genehmigung für Bauvorhaben in Wasserschutzgebieten (einschließlich der gemäß Vordruck als Anlagen beizufügenden Unterlagen), welches auf der Homepage der für die Umwelt zuständigen Senatsverwaltung zur Verfügung gestellt wird. 2.3 Beim Umgang mit Niederschlagswasser:Das Formular zum Umgang mit Niederschlagswasser nach § 44 Absatz 1 der Bauordnung für Berlin. 3. Entscheidungen über Genehmigungen nach § 11 Absatz 1 oder Absatz 2 des Denkmalschutzgesetzes Berlin vom 24. April 1995 (GVBl. S. 274), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Dezember 2024 (GVBl. S. 614) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bei Änderung, ganzer oder teilweiser Beseitigung eines Denkmals:3.1. genaue Beschreibung des betroffenen Denkmalbestandes und der Eingriffe unter Angabe von Materialien, Bauprodukten und Farben sowie eine schriftliche Begründung für die Erforderlichkeit der Maßnahme,3.2. Zeichnungen des Denkmalbestandes, sofern diese nicht schon in den übrigen Plänen enthalten sind, und der Planung in einem prüffähigen Maßstab, gegebenenfalls Detailzeichnungen,3.3. fotografische Bestandserfassung des Denkmals mit Detailaufnahmen zu den vom Eingriff betroffenen Bestandteilen,3.4. Erklärung der Bauantragsstellerin oder des Bauantragsstellers bzw. seiner bevollmächtigten Architektin oder seines bevollmächtigten Architekten, dass die Bauantragsunterlagen mit den von der Brandschutzprüfingenieurin oder vom Brandschutzprüfingenieur geprüften Anforderungen (einschließlich den Anforderungen der Berliner Feuerwehr) an den bautechnischen Brandschutz übereinstimmen. 4. Entscheidungen über die Umwandlung von Wald in andere Nutzungsarten nach § 6 des Landeswaldgesetzes:4.1 Beschreibung des Eingriffs4.2 Kopie des Bauvorbescheides, falls vorhanden4.3 Zeitschiene des Vorhabens4.4 waldfachliches Gutachten mit folgendem Inhalt:4.4.1 Adresse, Anschrift, Verortung der Waldfläche4.4.2 Gemarkung, Flur, Flurstück4.4.3 forstfachliche Bestandsbeschreibung4.4.4 Größe der Gesamtwaldfläche4.4.5 Größe der Umwandlungsfläche4.4.6 Begründung für die Waldumwandlung/Nutzungsänderung4.4.7 Bewertung gemäß aktuellem Leitfaden zur Waldumwandlung4.4.8 Vorschlag zur Kompensation. 5. Entscheidungen über Zustimmungen nach § 12 oder § 17 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 327) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bei Vorhaben im Bauschutzbereich (BSB) oder beschränktem Bauschutzbereich (bBSB) sowie außerhalb von Bauschutzbereichen nach § 14 des Luftverkehrsgesetzes, weiterhin Entscheidungen zum Anlagenschutz nach § 18a des Luftverkehrsgesetzes.6. Entscheidungen zur Einhaltung der Anforderungen gemäß § 9 des Bundesfernstraßengesetzes.7. Entscheidungen nacha) dem Gesetz über Kleinbahnen und Privatanschlußbahnen vom 28. Juli 1892 in der Fassung vom 1. Juli 1964 (GVBl. Sb I 930-2) in der jeweils geltenden Fassung,b) dem Allgemeinen Eisenbahngesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,c) dem Personenbeförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 4 des Gesetzes vom 11. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 119) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,d) § 5 Absatz 1 der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 11. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2648), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1410) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,e) dem Landesseilbahngesetz vom 9. März 2004 (GVBl. S. 110), das zuletzt durch Gesetz vom 6. April 2021 (GVBl. S. 364) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Insbesondere sind bei Über- oder Unterbauungen folgende Unterlagen erforderlich:7.1 Sicherheitskonzept,7.2 Überwachungskonzept,7.3 Ausführungsplanung und Planung der Bauabläufe,7.4 Information über den Prüfingenieur für Standsicherheit (soweit der Standsicherheitsnachweis bauaufsichtlich geprüft wird) und den Bauleiter nach § 56 Absatz 1 Bauordnung für Berlin. 8. Entscheidungen nach § 37 des Wohnteilhabegesetzes vom 4. Mai 2021 (GVBl. S. 417), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GVBl. S. 417) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit der Wohnteilhabe-Bauverordnung vom 7. Oktober 2013 (GVBl. S. 542) in der jeweils geltenden Fassung.8.1 Für Entscheidungen nach der Wohnteilhabe-Bauverordnung sind regelmäßig besondere, die Bauvorlagenverordnung präzisierende Bauvorlagen in Form von Angaben, Plänen, Nachweisen und Zeichnungen erforderlich.8.2 Nach § 20 Satz 1 der Wohnteilhabe-Bauverordnung haben Bauherrinnen und Bauherren in allen Fällen zusätzlich eine Berechnung der Wohn- und Aufenthaltsflächen nach den §§ 4 bis 6 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 der Wohnteilhabe-Bauverordnung vorzulegen.8.3 Darüber hinaus kann die Aufsichtsbehörde nach § 34 Absatz 1 des Wohnteilhabegesetzes gemäß § 20 Satz 2 der Wohnteilhabe-Bauverordnung weitere Angaben, Pläne, Nachweise und Zeichnungen verlangen, soweit dies zur Prüfung der Anforderungen nach der Wohnteilhabe-Bauverordnung erforderlich ist.
Kriterienkatalog
Anlage 2 (zu § 3 Absatz 1 Nummer 4, § 4 Absatz 1 Nummer 3, § 14 Absatz 2 Nummer 3, § 15 Absatz 3, § 16 Absatz 3 Nummer 2)KriterienkatalogSind die nachfolgenden Kriterien ausnahmslos erfüllt, ist eine Prüfung des Standsicherheitsnachweises nicht erforderlich:1. Die Baugrundverhältnisse sind eindeutig und erlauben eine übliche Flachgründung entsprechend DIN 1054. Ausgenommen sind Gründungen auf setzungsempfindlichem Baugrund (in der Regel stark bindige Böden).2. Bei erddruckbelasteten Gebäuden beträgt die Höhendifferenz zwischen Gründungssohle und Erdoberfläche maximal 4 m. Einwirkungen aus Wasserdruck müssen rechnerisch nicht berücksichtigt werden.3. Angrenzende bauliche Anlagen oder öffentliche Verkehrsflächen werden nicht beeinträchtigt. Nachzuweisende Unterfangungen oder Baugrubensicherungen sind nicht erforderlich.4. Die tragenden und aussteifenden Bauteile gehen im Wesentlichen bis zu den Fundamenten unversetzt durch. Ein rechnerischer Nachweis der Gebäudeaussteifung, auch für Teilbereiche, ist nicht erforderlich.5. Die Geschossdecken sind linienförmig gelagert und dürfen für gleichmäßig verteilte Lasten (kN/m2) und Linienlasten aus nichttragenden Wänden (kN/m) bemessen werden. Geschossdecken ohne ausreichende Querverteilung erhalten keine Einzellasten.6. Die Bauteile der baulichen Anlage oder die bauliche Anlage selbst können mit einfachen Verfahren der Baustatik berechnet oder konstruktiv festgelegt werden. Räumliche Tragstrukturen müssen rechnerisch nicht nachgewiesen werden. Besondere Stabilitäts-, Verformungs- und Schwingungsuntersuchungen sind nicht erforderlich.7. Außergewöhnliche sowie dynamische Einwirkungen sind nicht vorhanden. Beanspruchungen aus Erdbeben müssen rechnerisch nicht verfolgt werden.8. Besondere Bauarten wie Spannbetonbau, Verbundbau, Leimholzbau und geschweißte Aluminiumkonstruktionen werden nicht angewendet.9. Allgemeine Rechenverfahren zur Bemessung von Bauteilen und Tragwerken unter Brandeinwirkung werden nicht angewendet.
Zeichen und Farben für Bauvorlagen
Anlage 3 (zu § 7 Absatz 5, § 8 Absatz 4)Zeichen und Farben für Bauvorlagen Zeichen: Farbe: 1. Lageplan: a) Grenzen des Baugrundstücks (Begleitlinie) Violett Grenzen der vom Baugrundstück betroffenen Buchgrundstücke (Begleitlinie) Türkis b) vorhandene bauliche Anlagen Grau c) geplante bauliche Anlagen Rot d) zu beseitigende bauliche Anlagen Gelb e) Flächen, die von Baulasten betroffen sind (sich überlagernde Flächen sind dunkler darzustellen) Braun f) Begrenzung von Abstandsflächen vorhandener Gebäude geplanter Gebäude Grau Rot g) vorhandene Straßenverkehrsfläche Goldocker h) festgesetzte, aber noch nicht vorhandene Straßenverkehrsfläche Goldocker (geplant) i) Teilungslinie für die beabsichtigte Grundstücksteilung Rot 2. Bauzeichnungen: a) vorhandene Bauteile Grau b) geplante Bauteile Rot c) zu beseitigende Bauteile Gelb d) barrierefreie Wohnungen Schwarz e) rollstuhlgerechte Wohnungen Schwarz
Auf Grund des § 86 Absatz 3 der Bauordnung für Berlin vom 29. September 2005 (GVBl. S. 495), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2024 (GVBl. S. 614) geändert worden ist, verordnet die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen:
Teil I - Bauvorlagen
Teil I
Bauvorlagen
Abschnitt 1 - Allgemeines
Abschnitt 1
Allgemeines
Abschnitt 2 - Vorzulegende Bauvorlagen
Abschnitt 2
Vorzulegende Bauvorlagen
Abschnitt 3 - Inhalt der Bauvorlagen
Abschnitt 3
Inhalt der Bauvorlagen
Teil II - Verfahren
Teil II
Verfahren
Teil III - Regelmäßige Übermittlung personenbezogener Daten
Teil III
Regelmäßige Übermittlung personenbezogener Daten
Teil IV - Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsvorschrift
Teil IV
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsvorschrift
Inhaltsverzeichnis BauVorlV
| Inhaltsübersicht | |
| Teil I Bauvorlagen | |
| Abschnitt 1 Allgemeines | |
| § 1 | Begriffsbestimmung, Beschaffenheit |
| § 2 | Form |
| Abschnitt 2 Vorzulegende Bauvorlagen | |
| § 3 | Bauliche Anlagen |
| § 4 | Werbeanlagen |
| § 5 | Vorbescheid, planungsrechtlicher Bescheid |
| § 6 | Beseitigung von Anlagen |
| Abschnitt 3 Inhalt der Bauvorlagen | |
| § 7 | Auszug aus der Flurkarte, Lageplan, qualifizierter Freiflächenplan |
| § 8 | Bauzeichnungen |
| § 9 | Baubeschreibung, Betriebsbeschreibung |
| § 10 | Standsicherheitsnachweis |
| § 11 | Brandschutznachweis |
| § 12 | Nachweise für Schall- und Erschütterungsschutz |
| § 13 | Übereinstimmungsgebot |
| Teil II Verfahren | |
| § 14 | Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten, Typengenehmigung |
| § 15 | Bauaufsichtliche Prüfung bautechnischer Nachweise |
| § 16 | Zeitpunkt der Vorlage von Bauvorlagen, Berichten und Erklärungen |
| § 17 | Elektronisches Verfahren, Elektronische Aktenführung |
| § 18 | Aufbewahrungspflicht |
| Teil III Regelmäßige Übermittlung personenbezogener Daten | |
| § 19 | Regelmäßige Übermittlung personenbezogener Daten |
| Teil IV Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsvorschrift | |
| § 20 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsvorschrift |
| Anlage 1 | (zu § 1 Absatz 4) Besondere Bauvorlagen |
| Anlage 2 | (zu § 3 Absatz 1 Nummer 4, § 4 Absatz 1 Nummer 3, § 14 Absatz 2 Nummer 3, § 15 Absatz 3, § 16 Absatz 3 Nummer 2) |
| Anlage 3 | (zu § 7 Absatz 5, § 8 Absatz 4) Zeichen und Farben für Bauvorlagen |
Begriffsbestimmung, Beschaffenheit
§ 1 Begriffsbestimmung, Beschaffenheit(1) Bauvorlagen sind die für die Beurteilung des Bauvorhabens und für die Bearbeitung des Bauantrags erforderlichen Unterlagen, die bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen sind1. für Stellungnahmen nach § 60 der Bauordnung für Berlin,2. für die Anzeige der Beseitigung von Anlagen nach § 61 Absatz 3 Satz 2 der Bauordnung für Berlin,3. bei Genehmigungsfreistellung nach § 62 der Bauordnung für Berlin,4. im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 63 der Bauordnung für Berlin,5. im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren für Werbeanlagen nach § 63a der Bauordnung für Berlin,6. im Baugenehmigungsverfahren nach § 64 der Bauordnung für Berlin,7. für die Zulassung von Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen nach § 67 der Bauordnung für Berlin,8. für die Erteilung einer Typengenehmigung nach § 72a der Bauordnung für Berlin,9. für die Erteilung eines Vorbescheides oder eines planungsrechtlichen Bescheides nach § 75 der Bauordnung für Berlin,10. für die Genehmigung Fliegender Bauten nach § 76 der Bauordnung für Berlin und11. im bauaufsichtlichen Zustimmungsverfahren nach § 77 der Bauordnung für Berlin.Bautechnische Nachweise gelten auch dann als Bauvorlagen, wenn sie der Bauaufsichtsbehörde nicht vorzulegen sind.(2) Bei farbigen Eintragungen darf die Farbe Grün nicht verwendet werden. Ausgenommen sind die gemäß Planzeichenverordnung vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I S. 58), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1802) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung vorgegebenen Farbsignaturen.(3) Hat die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung Formulare veröffentlicht, sind diese zu verwenden.(4) Die Bauaufsichtsbehörde darf ein Modell, weitere Nachweise oder besondere Bauvorlagen der Anlage 1 zu dieser Verordnung verlangen, wenn dies zur Beurteilung des Bauvorhabens erforderlich ist.(5) Die Bauaufsichtsbehörde soll auf Bauvorlagen verzichten, wenn diese zur Beurteilung des Bauvorhabens nicht erforderlich sind.(6) Für bauaufsichtliche Sichtvermerke ist auf den zeichnerischen und sonstigen Bauvorlagen auf der ersten Seite am oberen rechten Blattrand mindestens ein 12 cm breiter und 8 cm hoher Bereich von Inhalt freizuhalten.(7) Die Bauvorlageberechtigung der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers nach §§ 65 bis 65d der Bauordnung für Berlin ist nachzuweisen.(8) Wenn infolge von Nachträgen die Bauvorlagen unübersichtlich geworden sind, kann vor Aufnahme der Nutzung verlangt werden, dass in angepassten Bauvorlagen sämtliche Nachträge dargestellt werden. Dies gilt auch für genehmigungsfrei gestellte Vorhaben.
Standsicherheitsnachweis
§ 10 Standsicherheitsnachweis(1) Für den Nachweis der Standsicherheit tragender Bauteile einschließlich ihrer Feuerwiderstandsfähigkeit nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 sind eine Darstellung des gesamten statischen Systems und die erforderlichen Konstruktionszeichnungen, Berechnungen und Beschreibungen vorzulegen.(2) Die statischen Berechnungen müssen die Standsicherheit der baulichen Anlagen und ihrer Teile nachweisen. Die Beschaffenheit des Baugrundes und seine Tragfähigkeit sind anzugeben. Soweit erforderlich, ist nachzuweisen, dass die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes der Nachbargrundstücke nicht gefährdet werden.(3) Die Standsicherheit kann auf andere Weise als durch statische Berechnungen nachgewiesen werden, wenn hierdurch die Anforderungen an einen Standsicherheitsnachweis in gleichem Maße erfüllt werden.
Brandschutznachweis
§ 11 Brandschutznachweis(1) Für den Nachweis des Brandschutzes sind in einem Lageplan, in den Bauzeichnungen, in der Baubeschreibung und in der Betriebsbeschreibung, soweit erforderlich, insbesondere anzugeben:1. das Brandverhalten der Baustoffe und die Feuerwiderstandsfähigkeit der Bauteile gemäß § 26 der Bauordnung für Berlin,2. die Bauteile, Einrichtungen und Vorkehrungen, an die Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes gestellt werden, wie Brandwände und Decken, Trennwände, Unterdecken, Installationsschächte und -kanäle, Lüftungsanlagen, Feuerschutzabschlüsse und Rauchschutztüren, Öffnungen zur Rauchableitung einschließlich der Fenster nach § 35 Absatz 8 Satz 2 Nummer 1 der Bauordnung für Berlin,3. die Nutzungseinheiten, die Brand- und Rauchabschnitte,4. die aus Gründen des Brandschutzes erforderlichen Abstände innerhalb und außerhalb des Gebäudes,5. der erste und zweite Rettungsweg nach § 33 der Bauordnung für Berlin, insbesondere notwendige Treppenräume, Ausgänge, notwendige Flure, mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stellen einschließlich der Fenster, die als Rettungswege nach § 33 Absatz 2 Satz 2 der Bauordnung für Berlin dienen, unter Angabe der lichten Maße und Brüstungshöhen sowie die Höhe der Oberkante der Brüstung über Gelände,6. die Flächen für die Feuerwehr, Zu- und Durchgänge, Zu- und Durchfahrten, Bewegungsflächen und die Aufstellflächen für Hubrettungsfahrzeuge,7. die Löschwasserversorgung.(2) Bei Sonderbauten, Mittel- und Großgaragen müssen, soweit es für die Beurteilung erforderlich ist, zusätzlich Angaben gemacht werden, insbesondere über:1. brandschutzrelevante Einzelheiten der Nutzung, insbesondere auch die Anzahl und Art der die bauliche Anlage nutzenden Personen sowie Explosions- oder erhöhte Brandgefahren, Brandlasten, Gefahrstoffe und Risikoanalysen,2. Rettungswegbreiten und -längen, Einzelheiten der Rettungswegführung und -ausbildung einschließlich Sicherheitsbeleuchtung und -kennzeichnung,3. technische Anlagen und Einrichtungen zum Brandschutz, wie Branderkennung, Brandmeldung, Alarmierung, Brandbekämpfung, Rauchableitung, Rauchfreihaltung,4. die Sicherheitsstromversorgung,5. die Bemessung der Löschwasserversorgung, Einrichtungen zur Löschwasserentnahme sowie die Löschwasserrückhaltung,6. betriebliche und organisatorische Maßnahmen zur Brandverhütung, Brandbekämpfung und Rettung von Menschen und Tieren wie Feuerwehrplan, Brandschutzordnung, Werkfeuerwehr, Bestellung von Brandschutzbeauftragten und Selbsthilfekräften.Anzugeben ist auch, weshalb es der Einhaltung von Vorschriften wegen der besonderen Art oder Nutzung baulicher Anlagen oder Räume oder wegen besonderer Anforderungen gemäß § 51 Absatz 1 Satz 2 der Bauordnung für Berlin nicht bedarf.(3) Der Brandschutznachweis kann auch gesondert in Form eines objektbezogenen Brandschutzkonzeptes dargestellt werden.
Nachweise für Schall- und Erschütterungsschutz
§ 12 Nachweise für Schall- und ErschütterungsschutzDie Berechnungen müssen den nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften geforderten Schall- und Erschütterungsschutz nachweisen.
Übereinstimmungsgebot
§ 13 ÜbereinstimmungsgebotDer Lageplan, die Bauzeichnungen, Baubeschreibungen, Betriebsbeschreibungen, Berechnungen und Konstruktionszeichnungen sowie sonstige Zeichnungen und Beschreibungen, die den bautechnischen Nachweisen zugrunde liegen, müssen miteinander übereinstimmen und gleiche Positionsangaben haben. Ausfertigungen in elektronischer Form müssen hinsichtlich Umfang und Inhalt mit der Papierform übereinstimmen. Die Bauaufsicht ist nicht verpflichtet, die Übereinstimmung der Papierfassung mit der elektronischen Form zu überprüfen.
Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten, Typengenehmigung
§ 14 Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten, Typengenehmigung(1) Dem Antrag auf Erteilung einer Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten nach § 76 der Bauordnung für Berlin sind die erforderlichen Bauvorlagen beizufügen. Soweit dies für die Beurteilung erforderlich ist, sind mit dem Antrag folgende Unterlagen einzureichen:1. die Bau- und Betriebsbeschreibung,2. die Bauzeichnungen im Maßstab 1 : 100 oder 1 : 50 oder in einem anderen Maßstab, wenn dies für die Beurteilung erforderlich ist,3. Einzelzeichnungen der tragenden Bauteile und deren Verbindung im Maßstab 1 : 10 oder 1 : 5 oder in einem anderen Maßstab, wenn dies für die Beurteilung erforderlich ist,4. Prinzipschaltpläne für elektrische, hydraulische oder pneumatische Anlagen oder Einrichtungen,5. die baustatischen Nachweise sowie die Sicherheitsnachweise über die maschinentechnischen Teile und elektrischen Anlagen,6. Zeichnungen über die Anordnung der Rettungswege und deren Abmessungen mit rechnerischem Nachweis für Zelte mit mehr als 400 Besucherplätzen.(2) Mit dem Antrag auf Erteilung einer Typengenehmigung nach § 72a der Bauordnung für Berlin sind1. die Bauzeichnungen gemäß § 8,2. die Baubeschreibung und die Betriebsbeschreibung gemäß § 9,3. der Nachweis der Standsicherheit gemäß § 10, soweit er bauaufsichtlich geprüft wird, andernfalls die Erklärung der Tragwerksplanerin oder des Tragwerksplaners nach Maßgabe des Kriterienkataloges der Anlage 2 zu dieser Verordnung und4. der Nachweis des Brandschutzes gemäß § 11, soweit er bauaufsichtlich geprüft wird und nicht bereits in den übrigen Bauvorlagen enthalten ist,vorzulegen.
Bauaufsichtliche Prüfung bautechnischer Nachweise
§ 15 Bauaufsichtliche Prüfung bautechnischer Nachweise(1) Die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur1. prüft in den Fällen des § 66 Absatz 3 der Bauordnung für Berlin den Standsicherheits- und den Brandschutznachweis und2. überwacht die Bauausführung im Sinne des § 82 Absatz 2 der Bauordnung für Berlin hinsichtlich des von ihr oder ihm geprüften Standsicherheits- und Brandschutznachweises.Prüft die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur den Standsicherheits- und den Brandschutznachweis, sind ihr oder ihm der Standsicherheits- oder Brandschutznachweis direkt zu übermitteln.(2) Die Bauaufsichtsbehörde kann die Aufgaben der Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz wahrnehmen; die Bautechnische Prüfungsverordnung vom 12. Februar 2010 (GVBl. S. 62), die zuletzt durch Verordnung vom 13. November 2024 (GVBl. S. 565) geändert worden ist, gilt in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.(3) In den Fällen des § 66 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 der Bauordnung für Berlin muss der Standsicherheitsnachweis geprüft werden, es sei denn, die Prüfung ist nach Maßgabe des Kriterienkataloges der Anlage 2 zu dieser Verordnung nicht erforderlich. Ist danach eine Prüfung nicht erforderlich, hat die qualifizierte Tragwerksplanerin oder der qualifizierte Tragwerksplaner eine Erklärung, dass die bauaufsichtliche Prüfung des Standsicherheitsnachweises nach Maßgabe des Kriterienkataloges der Anlage 2 zu dieser Verordnung nicht erforderlich ist, auf dem von der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung zur Verfügung gestellten Formular abzugeben. Wer vorsätzlich oder fahrlässig die unrichtige Erklärung abgibt, dass nach Maßgabe des Kriterienkataloges der Anlage 2 zu dieser Verordnung die bauaufsichtliche Prüfung des Standsicherheitsnachweises nicht erforderlich ist, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 85 Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 der Bauordnung für Berlin.
Zeitpunkt der Vorlage von Bauvorlagen, Berichten und Erklärungen
§ 16 Zeitpunkt der Vorlage von Bauvorlagen, Berichten und Erklärungen(1) In den Baugenehmigungsverfahren nach den §§ 63, 63a und 64 der Bauordnung für Berlin muss vor Erteilung der Baugenehmigung1. der Standsicherheitsnachweis,2. das Ergebnis der Prüfung nach § 66 Absatz 3 Satz 1 der Bauordnung für Berlin oder, falls dies nach Maßgabe des Kriterienkataloges der Anlage 2 zu dieser Verordnung nicht erforderlich ist, die Erklärung der qualifizierten Tragwerksplanerin oder des qualifizierten Tragwerksplanersbei der Bauaufsichtsbehörde vorliegen. Liegen die Bauvorlagen, Berichte und Erklärungen nach Satz 1 nicht vor, wird die Baugenehmigung unter der aufschiebenden Bedingung erteilt, dass mit der Bauausführung erst nach deren Vorliegen bei der Bauaufsichtsbehörde begonnen werden darf.(2) In den Baugenehmigungsverfahren nach den §§ 63 und 64 der Bauordnung für Berlin muss vor Erteilung der Baugenehmigung1. der Brandschutznachweis2. das Ergebnis der Prüfung nach § 66 Absatz 3 Satz 2 der Bauordnung für Berlin einschließlich des Ergebnisses der Beteiligung der zuständigen Brandschutzdienststelle der Berliner Feuerwehr gemäß § 19 Absatz 2 der Bautechnischen Prüfungsverordnungbei der Bauaufsichtsbehörde vorliegen. Ist die Prüfung des Brandschutznachweises nicht abgeschlossen, kann im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 63 der Bauordnung für Berlin die Baugenehmigung unter der aufschiebenden Bedingung erteilt werden, dass mit der Bauausführung erst begonnen werden darf, wenn die Bauvorlagen, Berichte und Erklärungen nach Satz 1 der Bauaufsichtsbehörde vorliegen.(3) Im Falle der Genehmigungsfreistellung nach § 62 der Bauordnung für Berlin muss vor Ausführung des Vorhabens von Baubeginn an1. der Standsicherheits- und Brandschutznachweis,2. das Ergebnis der Prüfung nach § 66 Absatz 3 Satz 1 der Bauordnung für Berlin oder, falls dies nach Maßgabe des Kriterienkataloges der Anlage 2 zu dieser Verordnung nicht erforderlich ist, die Erklärung der qualifizierten Tragwerksplanerin oder des qualifizierten Tragwerksplaners,3. das Ergebnis der Prüfung nach § 66 Absatz 3 Satz 2 der Bauordnung für Berlin einschließlich des Ergebnisses der Beteiligung der zuständigen Brandschutzdienststelle der Berliner Feuerwehr gemäß § 19 Absatz 2 der Bautechnischen Prüfungsverordnungbei der Bauaufsichtsbehörde vorliegen.(4) Zwei Wochen vor der beabsichtigten Aufnahme der Nutzung gemäß § 83 Absatz 2 der Bauordnung für Berlin ist der Bauaufsichtsbehörde eine Erklärung der Prüfingenieurin oder des Prüfingenieurs über die Erledigung der Prüf- und Überwachungsaufgaben gemäß § 13 oder § 19 der Bautechnischen Prüfungsverordnung vorzulegen.(5) Für die anzeigepflichtige Beseitigung von Gebäuden nach § 61 Absatz 3 Satz 2 der Bauordnung für Berlin muss die Beurteilung der Standsicherheit für die angrenzenden Gebäude nach § 61 Absatz 3 Satz 4 der Bauordnung für Berlin durch die qualifizierte Tragwerksplanerin oder den qualifizierten Tragwerksplaner im Sinne des § 66 Absatz 2 der Bauordnung für Berlin mindestens eine Woche vor Ausführung der Beseitigung bei der Bauaufsichtsbehörde vorliegen.
Elektronisches Verfahren, Elektronische Aktenführung
§ 17 Elektronisches Verfahren, Elektronische Aktenführung(1) Bauaufsichtliche Verfahren sollen in elektronischer Form durchgeführt werden (elektronisches Verfahren). Anträge und Anzeigen sollen über einen von der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung zur Verfügung gestellten elektronischen Zugang (Onlineportal) eingereicht werden. Die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung kann Bestimmungen zur Nutzung des elektronischen Verfahrens treffen; sie macht diese öffentlich bekannt. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch Veröffentlichung auf der Homepage der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung.(2) In der Eingangsbestätigung gemäß § 69 Absatz 1 der Bauordnung für Berlin hat die Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen, auf welche Weise der Bearbeitungsstand elektronisch abgerufen werden kann.(3) Die Bauaufsichtsbehörden haben die Verfahren nach der Bauordnung für Berlin einschließlich der Beteiligung und Information anderer Behörden oder Dienststellen elektronisch durchzuführen; hiervon ausgenommen sind Verschlusssachen. Die Bauaufsichtsbehörden sowie die beteiligten und zu informierenden Behörden und Dienststellen sind zur Nutzung des „Elektronischen Bau- und Genehmigungsverfahrens (eBG)“ verpflichtet, soweit sie einen technischen Zugang erhalten haben. Personenbezogene Daten werden in elektronischer Form verarbeitet und gespeichert. In Papierform eingegangene Unterlagen sind in eine elektronische Form zu überführen, sobald die beantragten Bescheide auch elektronisch bekannt gegeben werden. Bauvorlagen und Unterlagen in elektronischer Form müssen dauerhaft gespeichert werden. In Bescheiden und Stellungnahmen der Bauaufsichtsbehörde sind die entscheidungserheblichen Bauvorlagen und Unterlagen aufzuführen.
Aufbewahrungspflicht
§ 18 Aufbewahrungspflicht(1) Die Bauherrin oder der Bauherr und deren oder dessen Rechtsnachfolger sind verpflichtet,1. vorhabenbezogene Bescheide,2. Bauvorlagen,3. die Standsicherheits- und Brandschutznachweise sowie die jeweiligen Ergebnisse der Prüfung nach § 66 Absatz 3 der Bauordnung für Berlin,4. die Bescheinigungen von Prüfsachverständigen,5. die Verwendbarkeitsnachweise für Bauprodukte und Bauarten, soweit sie Nebenbestimmungen für den Betrieb oder die Wartung enthalten,bis zur Beseitigung der baulichen Anlage oder einer die Genehmigungsfrage insgesamt neu aufwerfenden Änderung oder Nutzungsänderung aufzubewahren und auf Verlangen der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen.(2) Sind Bauherrin oder Bauherr und Grundstückseigentümerin oder Grundstückseigentümer personenverschieden, geht mit Fertigstellung des Vorhabens die Aufbewahrungspflicht auf die Grundstückseigentümerin oder den Grundstückseigentümer sowie deren oder dessen Rechtsnachfolgerin oder Rechtsnachfolger über. Sind Bauherrin oder Bauherr und Erbbauberechtigte oder Erbbauberechtigter personenverschieden, geht mit Fertigstellung des Vorhabens die Aufbewahrungspflicht auf die Erbbauberechtigte oder den Erbbauberechtigten sowie deren oder dessen Rechtsnachfolger über. Die Bauaufsichtsbehörde hat die in Absatz 1 genannten Unterlagen bis zur Beseitigung der baulichen Anlage oder einer die Genehmigungsfrage insgesamt neu aufwerfenden Änderung oder Nutzungsänderung aufzubewahren.
Regelmäßige Übermittlung personenbezogener Daten
§ 19 Regelmäßige Übermittlung personenbezogener Daten(1) Die Bauaufsichtsbehörde ist berechtigt, nach Maßgabe des Absatzes 2 den dort genannten Stellen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben die folgenden Daten regelmäßig zu übermitteln:1. Name und Anschrift der Bauherrin oder des Bauherrn,2. Name und Anschrift der Grundstückseigentümerin oder des Grundstückseigentümers,3. Name und Anschrift der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers,4. die katastermäßige Bezeichnung des Grundstücks mit Angabe der Straße und Grundstücksnummer,5. die Bauvorlagen nach § 7 (Lageplan), § 8 (Bauzeichnungen) und § 9 (Baubeschreibung und Betriebsbeschreibung),6. die Bauvorlagen nach § 6 (Beseitigung von Anlagen),7. das Datum des Antrags oder der Anzeige, das Eingangsdatum und das Geschäftszeichen,8. die Herstellungskosten nach DIN 276.Die Bauaufsichtsbehörde hat den Übermittlungszweck festzulegen.(2) Von den in Absatz 1 Satz 1 genannten Daten dürfen übermittelt werden:1. über den Eingang eines Bauantrages oder den Eingang von Unterlagen bei Genehmigungsfreistellung nach § 62 der Bauordnung für Berlin Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 ana) die für die Denkmalpflege zuständige Stelle,b) die für die Landesarchäologie zuständige Stelle,c) die für die Grundstücksentwässerung zuständige Stelle,d) das Statistische Landesamt,e) die für die Kampfmittelbeseitigung zuständige Stelle,f) die für die Feststellung von Einheitswerten des Grundbesitzes, von Grundbesitzwerten und für die Festsetzung der Grundsteuer zuständigen Stellen der Finanzämter,g) die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses für Grundstückswerte in Berlin,h) die für den Umwelt-, Baum-, Arten- und Landschaftsschutz zuständigen Stellen,i) die für den Gesundheitsschutz zuständige Stelle,j) die für die Veterinär- und Lebensmittelaufsicht zuständige Stelle,k) die für den Verkehr mit ausländischen Vertretungen zuständige Stelle,l) die für Stadtplanung und Wohnungsbau zuständigen Stellen der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung,m) die für die Gewerbeaufsicht zuständige Stelle,n) die Berliner Forsten,o) die für das Verbot der Zweckentfremdung zuständige Stelle,p) die für die Stadtmodelle zuständige Stelle,q) die Berliner Feuerwehr,r) die für das gesamtstädtische Fachcontrolling zuständige Stelle der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung,s) das Fernstraßen-Bundesamt,t) die für den Verkehr einschließlich der technischen Bahnaufsicht zuständige Stelle, 2. über die Erteilung und den Inhalt einer Baugenehmigung oder den Eintritt einer Fiktion nach § 69 Absatz 4 der Bauordnung für Berlin Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 ana) die für die Denkmalpflege zuständige Stelle,b) die für die Landesarchäologie zuständige Stelle,c) die für die Grundstücksentwässerung und die Abfallbeseitigung zuständigen Stellen,d) das Statistische Landesamt,e) die für die Spielförderung von Kindern zuständige Stelle,f) die für den Umwelt-, Baum-, Arten- und Landschaftsschutz zuständigen Stellen,g) die für die Wirtschaftsförderung zuständige Stelle,h) die für die Aufgaben der Grundstücksnummerierung, der Landesvermessung und Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Stellen,i) die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses für Grundstückswerte in Berlin,j) die Bauberufsgenossenschaft,k) die für die Feststellung von Einheitswerten des Grundbesitzes, von Grundbesitzwerten und für die Festsetzung der Grundsteuer zuständigen Stellen der Finanzämter,l) die für die Straßenunterhaltung zuständige Stelle,m) die für Stadtplanung und Wohnungsbau zuständigen Stellen der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung,n) die für die Gewerbeaufsicht zuständige Stelle,o) die Berliner Forsten,p) die für das Verbot der Zweckentfremdung zuständige Stelle,q) die für die Stadtmodelle zuständige Stelle,r) die Berliner Feuerwehr,s) die für das gesamtstädtische Fachcontrolling zuständige Stelle der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung,t) die für den Verkehr einschließlich der technischen Bahnaufsicht zuständige Stelle, 3. über den Eingang einer Abbruchanzeige nach § 61 Absatz 3 Satz 2 der Bauordnung für Berlin Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 und 6 ana) die für die Denkmalpflege zuständige Stelle,b) die für die Grundstücksentwässerung und die Abfallbeseitigung zuständigen Stellen,c) das Statistische Landesamt,d) die für die Aufgaben der Grundstücksnummerierung, der Landesvermessung und Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Stellen,e) die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses für Grundstückswerte in Berlin,f) die für den Arbeitsschutz zuständige Stelle,g) die Bauberufsgenossenschaft,h) die für die Planung von Strom- und Fernwärmeversorgung, für das Fernmeldewesen und die für die Gasvorhaltung und die Wasservorhaltung zuständigen Stellen zur Vorbereitung der Leitungsabtrennung vor Abbruchbeginn,i) die für den Umweltschutz zuständige Stelle,j) die für die Landesarchäologie zuständige Stelle,k) die für die Feststellung von Einheitswerten des Grundbesitzes, von Grundbesitzwerten und für die Festsetzung der Grundsteuer zuständigen Stellen der Finanzämter,l) die für Stadtplanung und Wohnungsbau zuständigen Stellen der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung,m) die Berliner Forsten,n) die für das Verbot der Zweckentfremdung zuständige Stelle,o) die für die Stadtmodelle zuständige Stelle,p) die Berliner Feuerwehr,q) die für das gesamtstädtische Fachcontrolling zuständige Stelle der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung,r) die für den Verkehr einschließlich der technischen Bahnaufsicht zuständige Stelle, 4. über den Eingang einer Baubeginnanzeige nach § 72 Absatz 1 der Bauordnung für Berlin Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 ana) die für den Arbeitsschutz zuständige Stelle,b) die Bauberufsgenossenschaft,c) die Bezirksschornsteinfegermeisterin oder den Bezirksschornsteinfegermeister zur Bescheinigung der sicheren Benutzbarkeit der Abgasanlagen,d) die für die Aufgaben der Grundstücksnummerierung, der Landesvermessung und Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Stellen,e) die für die Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung zuständigen Behörden,f) die für den Baumschutz zuständige Stelle,g) die für die Feststellung von Einheitswerten des Grundbesitzes, von Grundbesitzwerten und für die Festsetzung der Grundsteuer zuständigen Stellen der Finanzämter,h) die Berliner Feuerwehr,i) die für Stadtplanung und Wohnungsbau zuständigen Stellen der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung,j) die Berliner Forsten,k) die für das Verbot der Zweckentfremdung zuständige Stelle,l) die für die Stadtmodelle zuständige Stelle,m) das Statistische Landesamt,n) die für das gesamtstädtische Fachcontrolling zuständige Stelle der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung,o) die für den Verkehr einschließlich der technischen Bahnaufsicht zuständige Stelle, 5. über die Anzeige der beabsichtigten Aufnahme der Nutzung nach § 83 Absatz 2 der Bauordnung für Berlin Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 ana) die für den Arbeitsschutz zuständige Stelle,b) das Statistische Landesamt,c) die für die Aufgaben der Grundstücksnummerierung, der Landesvermessung und Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Stellen,d) die Bauberufsgenossenschaft,e) die Bezirksschornsteinfegermeisterin oder den Bezirksschornsteinfegermeister für die Inbetriebnahme,f) die Berliner Feuerwehr,g) die für die Feststellung von Einheitswerten des Grundbesitzes, von Grundbesitzwerten und für die Festsetzung der Grundsteuer zuständigen Stellen der Finanzämter,h) die für den Gesundheitsschutz zuständige Stelle,i) die für die Veterinär- und Lebensmittelaufsicht zuständige Stelle,j) die für Stadtplanung und Wohnungsbau zuständigen Stellen der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung,k) die für die Gewerbeaufsicht zuständige Stelle,l) die Berliner Forsten,m) die für das Verbot der Zweckentfremdung zuständige Stelle,n) die für die Stadtmodelle zuständige Stelle,o) die für das gesamtstädtische Fachcontrolling zuständige Stelle der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung, 6. über die Eintragung einer Baulast nach § 84 der Bauordnung für Berlin Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5 ana) die für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständige Stelle,b) die für die Stadtplanung zuständige Stelle, 7. über den Eingang eines Antrags auf Abgeschlossenheitsbescheinigung an die für das Umwandlungsverbot zuständige Stelle.(3) Die Empfänger dürfen die nach Absatz 1 und 2 übermittelten Daten nur zu dem Zweck nutzen, zu dem sie übermittelt worden sind.
Form
§ 2 Form(1) Der Bauantrag, die Anzeige in der Genehmigungsfreistellung, der Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids oder planungsrechtlichen Bescheids und der Antrag auf Zulassung von Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen sind schriftlich durch die Bauherrin oder den Bauherrn bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Alle weiteren Anträge und Anzeigen hat die Bauherrin oder der Bauherr bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde in Textform zu stellen. Die Bauvorlagen müssen eine Angabe über die Entwurfsverfasserin oder den Entwurfsverfasser enthalten.(2) Die Bauvorlagen und sonstigen Unterlagen sollen bei der Bauaufsichtsbehörde in elektronischer Form im Portable Document Format (PDF oder PDF/A nach ISO 19005-1) vorgelegt werden. Jede Bauvorlage und Unterlage muss als eine eigene Einzeldatei erstellt und abgespeichert werden. Dateianlagen innerhalb der PDF-Dateien sind unzulässig. Im Dateinamen muss das Erstellungsdatum im Format Jahr, Monat, Tag (jjjjmmtt) angegeben und der Inhalt der Datei nachvollziehbar benannt werden; Sonder- und Leerzeichen dürfen nicht verwendet werden. Datenträger sind mit Bezeichnung des Bauvorhabens und den Unterordnern „Antrag“, „Bautechnische Nachweise“, „Formale Bauvorlagen“ und „Technische Bauvorlagen“ ohne weitere Unterordner herzustellen. Die einzelnen Dateien sowie der Datenträger dürfen keine Sicherheitseinstellungen und keinen Schreibschutz enthalten. Dateigrößenbeschränkungen sind zu beachten. Zusätzliche Papierexemplare der Bauvorlagen und Unterlagen sollen von der Bauaufsichtsbehörde nachgefordert werden, wenn dies für die Erteilung und Bekanntgabe von Bescheiden oder die Beurteilung des Bauvorhabens erforderlich ist. Zusätzliche Papierexemplare müssen dem Format DIN A 4 entsprechen oder auf diese Größe gefaltet sein.(3) Als physische Datenträger für elektronische Dokumente sind CD, DVD oder USB-Wechseldatenträger zu verwenden. Es können auch andere geeignete Datenträger verwendet oder andere elektronische Übertragungswege genutzt werden, soweit die zuständige Bauaufsichtsbehörde zu dieser Form der Datenübertragung ihr Einverständnis erklärt hat.(4) Für die elektronische Übermittlung von Bauvorlagen und sonstigen Unterlagen soll der von der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung öffentlich bekannt gemachte elektronische Zugang (Onlineportal) verwendet werden. Sofern für das Bauvorhaben eine bautechnische Prüfung erforderlich ist, soll zum Datenaustausch und als Kommunikationsplattform eine elektronische bautechnische Prüfakte verwendet werden.(5) Die Bauaufsichtsbehörde hat ihre Bescheide schriftlich oder mit einem elektronischen Siegel der Behörde zu erteilen.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsvorschrift
§ 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsvorschrift(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bauverfahrensverordnung vom 15. November 2017 (GVBl. 2017 S. 636; GVBl. 2018 S. 147), die zuletzt durch Verordnung vom 20. September 2020 (GVBl. S. 742) geändert worden ist, außer Kraft.(2) Für Bauvorlagen für Verfahren, die vor dem 30. Juli 2025 eingeleitet worden sind, sind die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften anzuwenden.
Bauliche Anlagen
§ 3 Bauliche Anlagen(1) Der Bauaufsichtsbehörde sind, soweit erforderlich, für bauliche Anlagen vorzulegen:1. ein Auszug aus der Flurkarte, der Lageplan und der qualifizierte Freiflächenplan gemäß § 7,2. die Bauzeichnungen gemäß § 8,3. die Baubeschreibung und die Betriebsbeschreibung gemäß § 9,4. der Nachweis der Standsicherheit gemäß § 10, soweit er bauaufsichtlich geprüft wird, andernfalls die Erklärung der Tragwerksplanerin oder des Tragwerksplaners nach Maßgabe des Kriterienkataloges der Anlage 2 zu dieser Verordnung,5. der Nachweis des Brandschutzes gemäß § 11, soweit er bauaufsichtlich geprüft wird und nicht bereits in den übrigen Bauvorlagen enthalten ist,6. die erforderlichen Angaben über die gesicherte Erschließung hinsichtlich der Versorgung mit Wasser und Energie sowie der Entsorgung von Abwasser und der verkehrsmäßigen Erschließung, soweit das Bauvorhaben nicht an eine öffentliche Wasser- oder Energieversorgung oder eine öffentliche Abwasserentsorgungsanlage angeschlossen werden kann oder nicht in ausreichender Breite an einer öffentlichen Verkehrsfläche liegt,7. bei Bauvorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung enthält, eine prüffähige Berechnung gemäß § 7 Absatz 6, soweit diese nicht bereits Bestandteil des Lageplans ist,8. bei Gebäuden die Identifikationsnummer des Erhebungsbogens für die Bautätigkeitsstatistik oder der Erhebungsbogen gemäß Hochbaustatistikgesetz vom 5. Mai 1998 (BGBl. I S. 869), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S.1728) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,9. die Bestätigung über die Einhaltung des Baunebenrechts im Sinne des Leitfadens Baunebenrecht der Obersten Bauaufsicht bei der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung,10. für bauliche Anlagen, die der Genehmigungsfreistellung nach § 62 der Bauordnung für Berlin unterfallen und zustimmungspflichtig sind, die Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde oder des Fernstraßen-Bundesamts nach § 9 Absatz 2 Satz 2 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,11. für bauliche Anlagen, die der Genehmigungsfreistellung nach § 62 der Bauordnung für Berlin unterfallen, die Stellungnahme der unteren Behörden für Naturschutz und Landschaftspflege nach § 17 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 48 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.(2) Ein Lageplan gemäß § 7 ist nicht erforderlich,1. wenn durch das Vorhaben die Lage und die äußeren Abmessungen einer vorhandenen baulichen Anlage nicht geändert werden,2. bei einem geringfügigen Vorhaben, bei dem ein Verstoß gegen § 6 der Bauordnung für Berlin nicht zu befürchten ist, soweit ein auf der Grundlage der Flurkarte erstellter Plan vorgelegt wird, der durch eine nach §§ 65 bis 65d der Bauordnung für Berlin bauvorlageberechtigte Person ergänzt wird.
Werbeanlagen
§ 4 Werbeanlagen(1) Der Bauaufsichtsbehörde sind für Werbeanlagen vorzulegen:1. ein Auszug aus der Flurkarte mit Einzeichnung des Standortes,2. eine Zeichnung gemäß Absatz 2 und eine Beschreibung gemäß Absatz 3 oder eine andere geeignete Darstellung der Werbeanlage, wie ein farbiges Lichtbild oder eine farbige Lichtbildmontage,3. der Nachweis der Standsicherheit gemäß § 10, soweit er bauaufsichtlich geprüft wird, andernfalls die Erklärung der Tragwerksplanerin oder des Tragwerksplaners nach Maßgabe des Kriterienkataloges der Anlage 2 zu dieser Verordnung.(2) Die Zeichnung oder eine andere geeignete Darstellung muss die Darstellung der Werbeanlage und ihre Maße, auch bezogen auf den Standort und auf Anlagen, an denen die Werbeanlage angebracht oder in deren Nähe sie aufgestellt werden soll, sowie Angaben über die Farbgestaltung enthalten.(3) Die Art und die Beschaffenheit der Werbeanlage sind zu beschreiben sowie, soweit erforderlich, die Abstände zu öffentlichen Verkehrsflächen anzugeben.
Vorbescheid, planungsrechtlicher Bescheid
§ 5 Vorbescheid, planungsrechtlicher BescheidDer Bauaufsichtsbehörde sind diejenigen Bauvorlagen vorzulegen, die zur Beurteilung der durch den Vorbescheid oder den planungsrechtlichen Bescheid zu entscheidenden Fragen des Bauvorhabens erforderlich sind.
Beseitigung von Anlagen
§ 6 Beseitigung von AnlagenDer Bauaufsichtsbehörde sind für die Beseitigung von Anlagen vorzulegen:1. ein Auszug aus der Flurkarte, der die Lage der zu beseitigenden Anlagen unter Bezeichnung des Grundstücks nach Straße und Grundstücksnummer und die Nachbargebäude darstellt,2. die Identifikationsnummer des Erhebungsbogens für die Statistik des Bauabgangs oder der Erhebungsbogen selbst gemäß Hochbaustatistikgesetz,3. bei der Beseitigung von Gebäuden mit Wohnraum die Genehmigung nach dem Zweckentfremdungsverbot-Gesetz vom 29. November 2013 (GVBl. S. 626), das zuletzt durch Gesetz vom 27. September 2021 (GVBl. S. 1131) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,4. die Beurteilung der Standsicherheit für die angebauten Gebäude bei nicht freistehenden Gebäuden nach § 61 Absatz 3 Satz 4 der Bauordnung für Berlin durch eine qualifizierte Tragwerksplanerin oder einen qualifizierten Tragwerksplaner.
Auszug aus der Flurkarte, Lageplan, qualifizierter Freiflächenplan
§ 7 Auszug aus der Flurkarte, Lageplan, qualifizierter Freiflächenplan(1) Der aktuelle Auszug aus der Flurkarte muss das Baugrundstück und die benachbarten Grundstücke im Umkreis von mindestens 50 Metern darstellen. Das Baugrundstück ist zu kennzeichnen.(2) Der Lageplan ist auf der Grundlage der Flurkarte zu erstellen. Dabei ist ein Maßstab von 1 : 200 zu verwenden. Ein anderer Maßstab ist zu wählen, wenn dies für die Beurteilung des Bauvorhabens erforderlich ist. Der Lageplan muss von einer Vermessungsstelle nach § 2 des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Januar 1996 (GVBl. S. 56), das zuletzt durch Gesetz vom 29. Februar 2024 (GVBl. S. 47) geändert worden ist, angefertigt werden.(3) Der Lageplan muss insbesondere enthalten:1. den Maßstab, die Maßstabsleiste und die Nordrichtung,2. die katastermäßigen Flächengrößen, Flurstücksnummern sowie die Flurstücksgrenzen des Baugrundstücks und der benachbarten Grundstücke,3. die Bezeichnung der Grundstücke nach Straße, Grundstücksnummer, Liegenschaftskataster und Grundbuch,4. die vorhandenen baulichen Anlagen auf dem Baugrundstück und den benachbarten Grundstücken mit Angabe ihrer Nutzung, Anzahl der Geschosse, First- und Außenwandhöhe, Dachform sowie der Art der Außenwände und der Bedachung,5. Bau-, Garten- und Bodendenkmale sowie geschützte Naturbestandteile, den geschützten Baumbestand mit Angaben von Stammumfang und Kronendurchmesser auf dem Baugrundstück und den Nachbargrundstücken,6. Hochspannungsleitungen und deren Abstände zu der geplanten baulichen Anlage,7. die angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen mit Angabe der Breite, der Höhenlage über Normalhöhennull (NHN), der dort vorhandenen Bäume und der Gehwegüberfahrten sowie angrenzende unterirdische Bauwerke,8. Hydranten und andere Wasserentnahmestellen für die Feuerwehr, soweit erforderlich mit Richtungs- und Entfernungsangabe,9. Flächen, die von Baulasten betroffen sind,10. Festsetzungen eines Bebauungsplans für das Baugrundstück über Art und Maß der baulichen Nutzung sowie die überbaubaren und nicht überbaubaren Grundstücksflächen,11. die geplante bauliche Anlage unter Angabe der Außenmaße, der Dachform und der Fußbodenoberkante des Erdgeschosses über NHN,12. die Höhenlage der Eckpunkte des Baugrundstücks und die Höhenlage im Bereich der geplanten baulichen Anlage über NHN,13. die Aufteilung der nicht überbauten Flächen unter Angabe der Lage und Breite der Zu- und Abfahrten, der Anzahl, Lage und Größe der Kinderspielplätze, der Stellplätze, der Abstellplätze für Fahrräder und der Flächen für die Feuerwehr,14. die Abstände der geplanten baulichen Anlage zu anderen baulichen Anlagen auf dem Baugrundstück und auf den benachbarten Grundstücken, zu den Nachbargrenzen sowie die Abstandsflächen,15. Angaben zu Wasserschutzzonen, gegebenenfalls mit Angabe des Grenzverlaufs,16. die Abstände der geplanten baulichen Anlage zu oberirdischen Gewässern,17. ortsfeste Behälter für Gase, Öle oder wassergefährdende oder brennbare Flüssigkeiten sowie deren Abstände zu der geplanten baulichen Anlage,18. die auf dem Baugrundstück und auf den benachbarten Grundstücken vorhandenen Waldflächen gemäß § 2 des Landeswaldgesetzes vom 16. September 2004 (GVBl. S. 391), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 11. Dezember 2024 (GVBl. S. 614) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,19. die Darstellunga) des barrierefrei zugänglichen Hauptzugangs,b) der Anzahl, Lage und Größe der barrierefrei erreichbaren und nutzbaren Flächen außerhalb des Gebäudes,c) der Anzahl, Lage und Größe der bei der Errichtung und Nutzungsänderung öffentlich zugänglicher Gebäude erforderlichen Stellplätze für Menschen mit schwerer Gehbehinderung sowie für Rollstuhlnutzerinnen und Rollstuhlnutzer,d) der barrierefreien Zuwegung zum barrierefreien Hauptzugang, zu barrierefrei erreichbaren und nutzbaren Flächen außerhalb des Gebäudes sowie zu den erforderlichen Stellplätzen für Menschen mit Behinderungen.Der Lageplan muss die in Satz 1 Nummer 4 bis 19 genannten Anforderungen enthalten, soweit dies zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich ist.(4) Der Inhalt des Lageplans nach Absatz 3 ist auf besonderen Blättern in geeignetem Maßstab darzustellen, wenn der Lageplan sonst unübersichtlich würde.(5) Im Lageplan sind die Zeichen und Farben der Anlage 3 zu dieser Verordnung zu verwenden; im Übrigen ist die Planzeichenverordnung entsprechend anzuwenden. Sonstige Darstellungen sind zu erläutern.(6) Für vorhandene und geplante bauliche Anlagen auf dem Baugrundstück ist als Bestandteil des Lageplans von einer Vermessungsstelle nach § 2 des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin eine prüffähige Berechnung aufzustellen über1. die zulässige, die vorhandene und die geplante Grundfläche,2. die zulässige, die vorhandene und die geplante Geschossfläche und, soweit erforderlich, die Baumasse,3. die zulässige, die vorhandene und die geplante Grundflächenzahl, Geschossflächenzahl und Baumassenzahl, soweit in einem Bebauungsplan entsprechende Festsetzungen enthalten sind.(7) Bei Bauvorhaben ist für die nicht überbauten Grundstücksflächen nach § 8 Absatz 1 der Bauordnung für Berlin für das Baugrundstück ein qualifizierter Freiflächenplan einzureichen, der je nach Erforderlichkeit, insbesondere Angaben enthält über1. Maßnahmen zur Minimierung der Bodenversiegelung, zur Niederschlagswasserversickerung gemäß § 44 Absatz 1 der Bauordnung für Berlin und Verbesserung der Niederschlagsretention insbesondere durch flächige und dauerhafte Begrünung oder Veränderungen der Geländeoberflächen,2. den geschützten Baumbestand mit Angaben von Stammumfang und Kronendurchmesser auf dem Baugrundstück und den Nachbargrundstücken,3. notwendige Ersatzpflanzungen nach § 6 der Baumschutzverordnung vom 11. Januar 1982 (GVBl S. 250), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 11. Dezember 2024 (GVBl. S. 614) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie notwendige Maßnahmen des Artenschutzes nach § 44 des Bundesnaturschutzgesetzes,4. die sonstige Begrünung von nicht überbauten Grundstücksflächen und Gebäudeteilen,5. die geplante Ausgestaltung von Kinderspielplätzen nach § 8 Absatz 2 der Bauordnung für Berlin,6. die Anforderungen aus einem Biotopflächenfaktor-Landschaftsplan (BFF).Die Bauaufsichtsbehörde kann auf die Erstellung eines Freiflächenplanes und die Darstellung einzelner Anforderungen nach Satz 1 verzichten, wenn die Anforderungen bereits im Lageplan nach § 7 Absatz 3 enthalten sind.
Bauzeichnungen
§ 8 Bauzeichnungen(1) Für die Bauzeichnungen ist ein Maßstab von mindestens 1 : 100 zu verwenden. Ein größerer Maßstab ist zu wählen, wenn er zur Darstellung der erforderlichen Eintragung notwendig ist; ein kleinerer Maßstab kann gewählt werden, wenn er dafür ausreicht. Sie sind mit Datum und Index zu versehen.(2) In den Bauzeichnungen sind darzustellen:1. die Grundrisse aller Geschosse einschließlich der Dachaufsicht mit Angabe der vorgesehenen Nutzung der Räume und mit Einzeichnung dera) Treppen,b) lichten Öffnungsmaße der Türen und Fenster sowie deren Art und Anordnung an und in Rettungswegen,c) Abgasanlagen,d) Räume für die Aufstellung von Feuerstätten unter Angabe der Nennleistung sowie der Räume für die Brennstofflagerung unter Angabe der vorgesehenen Art und Menge des Brennstoffes,e) Aufzugsschächte, Aufzüge einschließlich der nutzbaren Grundflächen der Fahrkörbe von Personenaufzügen,f) Installationsschächte, -kanäle und die Durchdringung raumabschließender Bauteile mit Lüftungsleitungen,g) Räume für die Aufstellung von Lüftungsanlagen,h) barrierefrei nutzbaren Wohnungen,i) rollstuhlgerechten Wohnungen,j) Solaranlagen,k) Größe der Dachflächen,2. die Schnitte, aus denen auch ersichtlich sind:a) die Gründung der geplanten baulichen Anlage und, soweit erforderlich, die Gründungen anderer baulicher Anlagen,b) der Anschnitt der vorhandenen und der geplanten Geländeoberfläche,c) die Höhen der Fußbodenoberkante des Erdgeschosses mit Bezug auf die Höhenangabe der angrenzenden Geländeoberfläche,d) die Höhe der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der geplanten Geländeoberfläche,e) die lichten Raumhöhen,f) der Verlauf der Treppen und Rampen mit ihrem Steigungsverhältnis,g) die Höhe der Wände und Dächer im Sinne des § 6 Absatz 4 Satz 2 der Bauordnung für Berlin,h) die Dachneigungen und der Dachaufbau,i) Solaranlagen,j) Fassadenbegrünungen,3. die Ansichten dera) geplanten baulichen Anlage mit dem Anschluss an Nachbargebäude unter Angabe von Baustoffen und Farben, der vorhandenen und geplanten Geländeoberfläche sowie des Straßengefälles,b) Solaranlagen,c) Fassadenbegrünungen,4. die Barrierefreiheit in öffentlich zugänglichen baulichen Anlagen nach § 50 Absatz 2 der Bauordnung für Berlin, insbesonderea) die barrierefreie horizontale Erschließung mit Türen und Wegeführung,b) die barrierefreie vertikale Erschließung durch Treppen, Rampen und Aufzüge,c) die Abmessungen der Bewegungsflächen,d) die barrierefreien Sanitäranlagen.(3) In den Bauzeichnungen sind anzugeben:1. der Maßstab, die Maßstabsleiste und die Maße,2. die wesentlichen Bauprodukte und Bauarten,3. die Rohbaumaße der Fensteröffnungen in Aufenthaltsräumen,4. bei Änderung baulicher Anlagen die zu beseitigenden und die geplanten Bauteile.(4) In den Bauzeichnungen sind die Zeichen und Farben der Anlage 3 zu dieser Verordnung zu verwenden.
Baubeschreibung, Betriebsbeschreibung
§ 9 Baubeschreibung, BetriebsbeschreibungIn der Bau- und Betriebsbeschreibung sind das Bauvorhaben und seine Nutzung zu erläutern, soweit dies zur Beurteilung erforderlich ist und die notwendigen Angaben nicht in den Lageplänen und den Bauzeichnungen aufgenommen werden können. Anzugeben sind die Anzahl und die Brutto-Grundfläche der Nutzungseinheiten, die Gebäudeklasse sowie der höchste gemessene Grundwasserstand (HGW) oder der zu erwartende höchste Grundwasserstand (zeHGW) über NHN. Bei Verkaufsstätten ist die Größe der Verkaufsfläche in Quadratmetern anzugeben. Der Baubeschreibung sind rechnerische Nachweise über die erforderlichen und geplanten Kinderspielplatzflächen, die erforderlichen und geplanten Stellplätze und Abstellplätze für Fahrräder, die Anzahl der barrierefreien Wohnungen, der rechnerische Nachweis der zu begrünenden Dachfläche sowie Angaben zu Art, Aufbau und Pflege des Gründaches beizufügen. Es sind die Maßnahmen des barrierefreien Bauens zu beschreiben, soweit dies zur Beurteilung erforderlich ist. Für die Barrierefreiheit in öffentlich zugänglichen baulichen Anlagen nach § 50 Absatz 2 der Bauordnung für Berlin ist insbesondere zu beschreiben:1. die barrierefreie Auffindbarkeit, Erreichbarkeit und Zugangsmöglichkeiten,2. die barrierefreie horizontale Erschließung mit Türen und Wegeführung,3. die barrierefreie vertikale Erschließung durch Treppen, Rampen und Aufzüge,4. die Abmessungen der Bewegungsflächen,5. das Raumprogramm mit barrierefrei zu erschließenden, öffentlich zugänglichen Bereichen wie den Sanitäranlagen,6. Orientierungshilfen, Leitsysteme und Beschilderungen,7. Angaben zu Materialien, Oberflächen, Kontrasten und Farbgestaltung,8. Angaben zum Beleuchtungskonzept und akustischen Maßnahmen,9. Angaben zu Bedien- und Ausstattungselementen.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.