Gesetz zur Durchführung der Marktüberwachung harmonisierter Bauprodukte (Bauprodukte-Marktüberwachungsdurchführungsgesetz — BauPMÜDG) Vom 13. Juli 2011*
- Ausfertigungsdatum:
- 13.07.2011
- Fundstelle:
- GVBl. 2011, 342
Aufgaben und Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden
§ 2 Aufgaben und Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden(1) Die Marktüberwachungsbehörden nehmen die Aufgaben nach 1. Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) bezüglich Bauprodukten im Sinne des § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a der Bauordnung für Berlin,2. dem Produktsicherheitsgesetz vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I S. 131), das durch Artikel 435 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, soweit es auf die Marktüberwachung nach dem Bauproduktengesetz vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2449, 2450), das durch Artikel 119 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, Anwendung findet,3. der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4. 4. 2011, S. 5) und4. dem Bauproduktengesetz wahr. Die Aufgaben der Marktüberwachung sind Staatsaufgaben; für die Aufsicht über die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde gilt Artikel 5 des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik.(2) Den Marktüberwachungsbehörden stehen die sich aus den Vorschriften nach Absatz 1 Satz 1 ergebenden Befugnisse zu.
Zuständigkeit der Marktüberwachungsbehörden
§ 3 Zuständigkeit der Marktüberwachungsbehörden(1) Zuständig ist die Marktüberwachungsbehörde des Landes Berlin, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. (2) Die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde ist zuständig für die einheitliche Prüfung und Bewertung von Bauprodukten in technischer Hinsicht. Sie ist außerdem in den Fällen, in denen Bauprodukte nach den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 die in Bezug auf die wesentlichen Merkmale erklärte Leistung nicht erbringen oder eine Gefahr im Sinne des Artikels 58 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 darstellen, dafür zuständig, Maßnahmen nach Artikel 56, 58 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011, § 26 des Produktsicherheitsgesetzes und Artikel 16, 19, 20, 28 und 29 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zu ergreifen.(3) Besteht für die Marktüberwachungsbehörde des Landes Berlin Grund zu der Annahme, dass Maßnahmen oder Anordnungen nach Absatz 2 in Betracht kommen, so gibt sie die Sachbehandlung für das Produkt an die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde ab. Die Zuständigkeit der gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde beginnt mit dem Eingang der Abgabe. Soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist, umfasst sie alle Aufgaben und Befugnisse nach § 2 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2; sie schließt die Zuständigkeit der Marktüberwachungsbehörde des Landes Berlin auch dann aus, wenn sie durch die Abgabe der Sachbehandlung für das Produkt durch eine Marktüberwachungsbehörde eines anderen Landes begründet worden ist. Die Befugnis der Marktüberwachungsbehörde des Landes Berlin, bei Gefahr im Verzug vorläufige Maßnahmen und Anordnungen zu treffen, bleibt unberührt. (4) Maßnahmen und Anordnungen der gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde gelten auch im Land Berlin. (5) Der Vollzug der Maßnahmen und Anordnungen der gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde einschließlich der Anordnung von Maßnahmen des Verwaltungszwangs obliegt der Marktüberwachungsbehörde des Landes Berlin.
Aufgaben und Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden
§ 2 Aufgaben und Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden(1) Die Marktüberwachungsbehörden nehmen die Aufgaben nach1. Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) bezüglich Bauprodukten im Sinne des § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a der Bauordnung für Berlin,2. dem Produktsicherheitsgesetz vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I S. 131), das durch Artikel 435 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, soweit es auf die Marktüberwachung nach dem Bauproduktengesetz vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2449, 2450), das durch Artikel 119 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, Anwendung findet,3. der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4. 4. 2011, S. 5) und4. dem Bauproduktengesetzwahr. Die Aufgaben der Marktüberwachung sind Staatsaufgaben; für die Aufsicht über die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde gilt Artikel 5 des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik.(2) Den Marktüberwachungsbehörden stehen die sich aus den Vorschriften nach Absatz 1 Satz 1 ergebenden Befugnisse zu.(3) Die Marktüberwachungsbehörden sind zur Verarbeitung personenbezogener Daten befugt, soweit dies zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben oder in Ausübung öffentlicher Gewalt nach diesem Gesetz erforderlich ist.
Aufgaben und Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden
§ 2 Aufgaben und Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden(1) Die Marktüberwachungsbehörden nehmen die Aufgaben nach1. der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1),2. dem Marktüberwachungsgesetz vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1723), in der jeweiligen Fassung,3. der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4. 4. 2011, S. 5) und4. dem Bauproduktengesetz vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2449), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist, in der jeweiligen Fassung,wahr. Die Aufgaben der Marktüberwachung sind Staatsaufgaben; für die Aufsicht über die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde gilt Artikel 5 des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik.(2) Den Marktüberwachungsbehörden stehen die sich aus den Vorschriften nach Absatz 1 Satz 1 ergebenden Befugnisse zu.(3) Die Marktüberwachungsbehörden sind zur Verarbeitung personenbezogener Daten befugt, soweit dies zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben oder in Ausübung öffentlicher Gewalt nach diesem Gesetz erforderlich ist.
Zuständigkeit der Marktüberwachungsbehörden
§ 3 Zuständigkeit der Marktüberwachungsbehörden(1) Zuständig ist die Marktüberwachungsbehörde des Landes Berlin, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.(2) Die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde ist zuständig für die einheitliche Prüfung und Bewertung von Bauprodukten in technischer Hinsicht. Sie ist außerdem in den Fällen, in denen Bauprodukte nach den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 die in Bezug auf die wesentlichen Merkmale erklärte Leistung nicht erbringen oder eine Gefahr im Sinne des Artikels 58 Verordnung (EU) Nr. 305/2011 darstellen, dafür zuständig, die den Marktüberwachungsbehörden zustehenden Maßnahmen nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011, dem Marktüberwachungsgesetz und der Verordnung (EU) 2019/1020 zu ergreifen.(3) Besteht für die Marktüberwachungsbehörde des Landes Berlin Grund zu der Annahme, dass Maßnahmen oder Anordnungen nach Absatz 2 in Betracht kommen, so gibt sie die Sachbehandlung für das Produkt an die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde ab. Die Zuständigkeit der gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde beginnt mit dem Eingang der Abgabe. Soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist, umfasst sie alle Aufgaben und Befugnisse nach § 2 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2; sie schließt die Zuständigkeit der Marktüberwachungsbehörde des Landes Berlin auch dann aus, wenn sie durch die Abgabe der Sachbehandlung für das Produkt durch eine Marktüberwachungsbehörde eines anderen Landes begründet worden ist. Die Befugnis der Marktüberwachungsbehörde des Landes Berlin, bei Gefahr im Verzug vorläufige Maßnahmen und Anordnungen zu treffen, bleibt unberührt.(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des § 8 des Bauproduktengesetzes und § 21 des Marktüberwachungsgesetzes die Marktüberwachungsbehörde des Landes Berlin, soweit sie nicht die Sachbehandlung nach Absatz 3 Satz 1 abgegeben hat. Mit Eingang der Abgabe nach Absatz 3 Satz 1 ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde.(5) Maßnahmen und Anordnungen der gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde gelten auch im Land Berlin.(6) Der Vollzug der Maßnahmen und Anordnungen der gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde einschließlich der Anordnung von Maßnahmen des Verwaltungszwangs obliegt der Marktüberwachungsbehörde des Landes Berlin.
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Aufbau der Marktüberwachungsbehörden
§ 1 Aufbau der MarktüberwachungsbehördenMarktüberwachungsbehörden sind 1. die nach der Anlage zu § 2 Absatz 4 Satz 1 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben) für die Marktüberwachung zuständige Senatsverwaltung (Marktüberwachungsbehörde des Landes Berlin) und2. das Deutsche Institut für Bautechnik (gemeinsame Marktüberwachungsbehörde).
Aufgaben und Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden
§ 2 Aufgaben und Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden(1) Die Marktüberwachungsbehörden nehmen die Aufgaben nach 1. Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) bezüglich Bauprodukten im Sinne des § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b der Bauordnung für Berlin,2. § 13 des Bauproduktengesetzes wahr. Die Aufgaben der Marktüberwachung sind Staatsaufgaben; für die Aufsicht über die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde gilt Artikel 5 des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik.(2) Den Marktüberwachungsbehörden stehen die sich aus den Vorschriften nach Absatz 1 Satz 1 ergebenden Befugnisse zu.
Zuständigkeit der Marktüberwachungsbehörden
§ 3 Zuständigkeit der Marktüberwachungsbehörden(1) Zuständig ist die Marktüberwachungsbehörde des Landes Berlin, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. (2) Die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde ist zuständig für 1. die einheitliche Prüfung und Bewertung von Bauprodukten in technischer Hinsicht,2. die Anordnung, dass Produkte, die die geltenden Anforderungen der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft im Hinblick auf ihre Brauchbarkeit nicht erfüllen, vom Markt genommen werden oder ihre Bereitstellung auf dem Markt untersagt oder eingeschränkt wird (Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 und § 13 des Bauproduktengesetzes),3. die Anordnung der Vernichtung oder anderweitigen Unbrauchbarmachung von Produkten, die eine ernste Gefahr darstellen (Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 29 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008),4. die Warnung vor Gefahren, die von Produkten ausgehen (Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008), soweit eine Zuständigkeit nach den Nummern 1, 4 oder 6 gegeben ist,5. die Anordnung, dass Produkte, die eine ernste Gefahr darstellen, zurückgerufen oder vom Markt genommen werden, oder durch die die Bereitstellung solcher Produkte auf dem Markt untersagt wird (Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008),6. die Feststellung nach Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 in den Fällen des Artikels 27 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 765/2008,7. Maßnahmen zur Unterbindung des Inverkehrbringens von Produkten, die eine ernste Gefahr darstellen, sowie geeignete Maßnahmen bei der Feststellung, dass Produkte mit den Harmonisierungsvorschriften der Gemeinschaft im Hinblick auf ihre Brauchbarkeit nicht übereinstimmen (Artikel 29 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008). (3) Besteht für die Marktüberwachungsbehörde des Landes Berlin Grund zu der Annahme, dass Maßnahmen oder Anordnungen nach Absatz 2 in Betracht kommen, so gibt sie die Sachbehandlung für das Produkt an die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde ab. Die Zuständigkeit der gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde beginnt mit dem Eingang der Abgabe. Soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist, umfasst sie alle Aufgaben und Befugnisse nach § 2 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2; sie schließt die Zuständigkeit der Marktüberwachungsbehörde des Landes Berlin auch dann aus, wenn sie durch die Abgabe der Sachbehandlung für das Produkt durch eine Marktüberwachungsbehörde eines anderen Landes begründet worden ist. Die Befugnis der Marktüberwachungsbehörde des Landes Berlin, bei Gefahr im Verzug vorläufige Maßnahmen und Anordnungen zu treffen, bleibt unberührt. (4) Maßnahmen und Anordnungen der gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde gelten auch im Land Berlin. (5) Der Vollzug der Maßnahmen und Anordnungen der gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde einschließlich der Anordnung von Maßnahmen des Verwaltungszwangs obliegt der Marktüberwachungsbehörde des Landes Berlin.
Verordnungsermächtigung
§ 4 Verordnungsermächtigung(1) Die für die Marktüberwachung zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung folgende Aufgaben auf andere Behörden oder im Wege der Beleihung auf juristische Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts zu übertragen: 1. Kontrollen von Bauprodukten im Hinblick auf ihre formale Konformität mit dem Gemeinschaftsrecht einschließlich der Kontrolle der zu dem Bauprodukt gehörigen Unterlagen,2. Entnahmen von Bauproduktmustern zur Prüfung ihrer materiellen Konformität mit dem Gemeinschaftsrecht durch die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde,3. Vernichtung und Unbrauchbarmachung von Bauprodukten, die eine ernste Gefahr darstellen. Dabei ist eine Gebührenregelung zu treffen. Die Vorschriften des Gesetzes über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516), das zuletzt durch Artikel IV des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVBl. S. 674) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend. (2) Die Rechts- und Fachaufsicht verbleibt bei der Marktüberwachungsbehörde des Landes Berlin.
Inkrafttreten
§ 5 InkrafttretenDieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Abkommen zur zweiten Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik (2. DIBt-Änderungsabkommen) in Kraft tritt*. Die für Bau- und Wohnungswesen zuständige Senatsverwaltung gibt den Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.