Ausführungsgesetz zum Arbeitsgerichtsgesetz (AG ArbGG) Vom 2. Oktober 1980
- Ausfertigungsdatum:
- 02.10.1980
- Fundstelle:
- GVBl. 1980, 2196
Inkrafttreten
§ 4 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Anwendbarkeit anderer Vorschriften
§ 3 Anwendbarkeit anderer Vorschriften(1) Zum Schutz personenbezogener Daten bei den Gerichten für Arbeitssachen finden die §§ 21, 22, 24, 25, 28 und 29 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 23. März 1992 (GVBl. S. 73) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. (2) Für die Gerichte gilt § 12a des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend.
Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit
§ 1 Gerichte der ArbeitsgerichtsbarkeitIm Land Berlin wird die Arbeitsgerichtsbarkeit ausgeübt durch das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg als gemeinsames Fachobergericht beider Länder und durch das Arbeitsgericht Berlin.
Gerichtsbezirk
§ 2 GerichtsbezirkGerichtsbezirk für das Arbeitsgericht Berlin ist das Land Berlin.
Anwendbarkeit anderer Vorschriften
§ 3 Anwendbarkeit anderer VorschriftenZum Schutz personenbezogener Daten bei den Gerichten für Arbeitssachen finden die §§ 21, 22, 24, 25, 28 und 29 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 23. März 1992 (GVBl. S. 73) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.