zwanzigster_rundfunkaend_stv · Brandenburg

Gesetz zum Zwanzigsten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Zwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag)

Amtliche Abkürzung:
zwanzigster_rundfunkaend_stv
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Gesetz zum Zwanzigsten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Zwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Dem am 8. Dezember 2016 vom Land Brandenburg unterzeichneten Zwanzigsten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Zwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag) wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

§ 2

Durch dieses Gesetz wird das Recht auf Datenschutz (Artikel 11 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt.

§ 3

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Der Staatsvertrag tritt nach seinem Artikel 4 Absatz 2 Satz 1 mit Ausnahme des Artikels 3 am 1. September 2017 in Kraft. Artikel 3 des Staatsvertrages tritt nach Artikel 4 Absatz 2 Satz 2 am 1. Januar 2017 in Kraft.

(3) Sollte der Staatsvertrag nach seinem Artikel 4 Absatz 2 Satz 3 gegenstandslos werden, ist dies unverzüglich im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekannt zu geben.

Potsdam, den 6. Juni 2017

Die Präsidentin
des Landtages Brandenburg

Britta Stark


zum Staatsvertrag - Rundfunkstaatsvertrag

zum Staatsvertrag - Deutschlandradio-Staatsvertrag

zum Staatsvertrag - Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag


Anlagen

1

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: bravors.brandenburg.de.