vierzehnter_rundfunkaend_stv · Brandenburg

Gesetz zu dem Vierzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Vierzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)

Amtliche Abkürzung:
vierzehnter_rundfunkaend_stv
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Gesetz zu dem Vierzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Vierzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Dem am 10. Juni 2010 vom Land Brandenburg unterzeichneten Vierzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Vierzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

§ 2

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Der Staatsvertrag tritt nach seinem Artikel 4 Absatz 2 Satz 1 am 1. Januar 2011 in Kraft. Sollte der Staatsvertrag nach seinem Artikel 4 Absatz 2 Satz 2 gegenstandslos werden, ist dies unverzüglich im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekannt zu geben.

Potsdam, den 20. Dezember 2010

Der Präsident
des Landtages Brandenburg

Gunter Fritsch


GVBl. I 2011 Nr. 3 - Bekanntmachung der Gegenstandslosigkeit des Vierzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: bravors.brandenburg.de.