uvgdv_2007 · Brandenburg

Verordnung zur Durchführung des Unterhaltsvorschußgesetzes (UVGDV)

Amtliche Abkürzung:
uvgdv_2007
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

(1) Zuständige Stellen nach § 9 Abs. 1 Satz 2 des Unterhaltsvorschussgesetzes und Verwaltungsbehörden zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 Abs. 3 des Unterhaltsvorschussgesetzes sind die örtlichen Träger der Jugendhilfe. (2) Die Durchführung des Verfahrens richtet sich nach dem Unterhaltsvorschussgesetz und dem zugrunde liegenden übrigen Bundesrecht. Die örtlichen Träger der Jugendhilfe sind befugt, das Land bei der Durchführung des gesamten Unterhaltsvorschussgesetzes gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1992 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: bravors.brandenburg.de.