Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Überwachung der Einhaltung zulässiger Höchstgeschwindigkeiten und der Befolgung von Lichtzeichenanlagen im Straßenverkehr (Überwachungszuständigkeitsverordnung - ÜbZustV)
- Amtliche Abkürzung:
- uebzustv
Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Überwachung der Einhaltung zulässiger Höchstgeschwindigkeiten und der Befolgung von Lichtzeichenanlagen im Straßenverkehr (Überwachungszuständigkeitsverordnung - ÜbZustV)
Auf Grund des § 47 Abs. 3a des Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (GVBl. I S. 266) verordnet der Minister des Innern:
§ 1
Die in der Anlage aufgeführten örtlichen Ordnungsbehörden der amtsfreien Gemeinden und Ämter sind für ihr jeweiliges Gebiet an Gefahrenstellen unbeschadet der Zuständigkeit der Polizeibehörde zuständig für die Überwachung der Einhaltung zulässiger Höchstgeschwindigkeiten und der Befolgung von Lichtzeichenanlagen im Straßenverkehr. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Überwachungszuständigkeitsverordnung vom 26. August 2003 (GVBl. II S. 481), geändert durch Verordnung vom 14. Oktober 2004 (GVBl. II S. 837), außer Kraft.
Potsdam, den 29. Juli 2005
Der Minister des Innern
Jörg Schönbohm
Anlage
- Landkreis Dahme-Spreewald
Gemeinde Schönefeld - Landkreis Havelland
Stadt Falkensee - Landkreis Märkisch-Oderland
Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin - Landkreis Oberhavel
Stadt Hennigsdorf
Gemeinde Birkenwerder
Gemeinde Glienicke-Nordbahn - Landkreis Potsdam-Mittelmark
Stadt Teltow - Landkreis Spree-Neiße
Amt Burg (Spreewald)
Stadt Drebkau
Gemeinde Kolkwitz
Gemeinde Neuhausen-Spree
Amt Peitz - Landkreis Teltow-Fläming
Stadt Ludwigsfelde - Landkreis Uckermark
Stadt Prenzlau
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: bravors.brandenburg.de.