uebzustv · Brandenburg

Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Überwachung der Einhaltung zulässiger Höchstgeschwindigkeiten und der Befolgung von Lichtzeichenanlagen im Straßenverkehr (Überwachungszuständigkeitsverordnung - ÜbZustV)

Amtliche Abkürzung:
uebzustv
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Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Überwachung der Einhaltung zulässiger Höchstgeschwindigkeiten und der Befolgung von Lichtzeichenanlagen im Straßenverkehr (Überwachungszuständigkeitsverordnung - ÜbZustV)

Auf Grund des § 47 Abs. 3a des Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (GVBl. I S. 266) verordnet der Minister des Innern:

§ 1

Die in der Anlage aufgeführten örtlichen Ordnungsbehörden der amtsfreien Gemeinden und Ämter sind für ihr jeweiliges Gebiet an Gefahrenstellen unbeschadet der Zuständigkeit der Polizeibehörde zuständig für die Überwachung der Einhaltung zulässiger Höchstgeschwindigkeiten und der Befolgung von Lichtzeichenanlagen im Straßenverkehr. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Überwachungszuständigkeitsverordnung vom 26. August 2003 (GVBl. II S. 481), geändert durch Verordnung vom 14. Oktober 2004 (GVBl. II S. 837), außer Kraft.

Potsdam, den 29. Juli 2005

Der Minister des Innern

Jörg Schönbohm


Anlage

  1. Landkreis Dahme-Spreewald
    Gemeinde Schönefeld

  2. Landkreis Havelland
    Stadt Falkensee

  3. Landkreis Märkisch-Oderland
    Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin

  4. Landkreis Oberhavel
    Stadt Hennigsdorf
    Gemeinde Birkenwerder
    Gemeinde Glienicke-Nordbahn

  5. Landkreis Potsdam-Mittelmark
    Stadt Teltow

  6. Landkreis Spree-Neiße
    Amt Burg (Spreewald)
    Stadt Drebkau
    Gemeinde Kolkwitz
    Gemeinde Neuhausen-Spree
    Amt Peitz

  7. Landkreis Teltow-Fläming
    Stadt Ludwigsfelde

  8. Landkreis Uckermark
    Stadt Prenzlau

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: bravors.brandenburg.de.