uebzustv · Brandenburg

Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Überwachung der Einhaltung zulässiger Höchstgeschwindigkeiten und der Befolgung von Lichtzeichenanlagen im Straßenverkehr (Überwachungszuständigkeitsverordnung - ÜbZustV)

Amtliche Abkürzung:
uebzustv
0 Vorschriften · Amtliche Fassung →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: bravors.brandenburg.de.