tfz · Brandenburg

Gesetz zur Festlegung regionaler Teilflächenziele

Amtliche Abkürzung:
tfz
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Gesetz zur Festlegung regionaler Teilflächenziele

Zum Erreichen der Flächenbeitragswerte für das Land Brandenburg nach Anlage 1 Spalte 1 und Spalte 2 zu § 3 Absatz 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. I Nr. 6 S. 4) geändert worden ist, sind in jeder der in § 3 Absatz 2 des Gesetzes zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung bestimmten Regionen bis zum 31. Dezember 2027 mindestens 1,8 Prozent der Regionsfläche und bis zum 31. Dezember 2032 mindestens 2,2 Prozent der Regionsfläche für die Windenergienutzung auszuweisen (regionale Teilflächenziele). Die Regionalen Planungsgemeinschaften sind verpflichtet, mindestens die zum Erreichen der regionalen Teilflächenziele notwendigen Flächen spätestens bis zu den in Satz 1 genannten Stichtagen in ihren Regionalplänen wirksam festzulegen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: bravors.brandenburg.de.