rbbstv_g__2013 · Brandenburg

Gesetz zu dem Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg

Amtliche Abkürzung:
rbbstv_g__2013
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Gesetz zu dem Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg

§ 1

Dem am 30. August 2013 vom Land Brandenburg unterzeichneten Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg (Erster RBB-Änderungsstaatsvertrag) wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

§ 2

Der Tag, an dem der Erste RBB-Änderungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 2 Absatz 1 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekannt zu geben.

zum Staatsvertrag 

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: bravors.brandenburg.de.