PflBGZV · Brandenburg

Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Pflegeberufegesetz (Pflegeberufezuständigkeitsverordnung - PflBGZV)

3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1Zuständigkeit

des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit

(1) Das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit ist zuständig für die Durchführung des Pflegeberufegesetzes, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt, für die Durchführung der nach § 56 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung. (2) Das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit ist zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 57 des Pflegeberufegesetzes. Einzelnorm

§ 2Zuständigkeit

des Landesamtes für Soziales und Versorgung

Das Landesamt für Soziales und Versorgung ist zuständige Stelle nach § 26 Absatz 4 des Pflegeberufegesetzes, zuständige Behörde nach § 30 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes, zuständige Behörde nach § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Pflegeberufegesetzes, zuständig für die Durchführung der nach § 56 Absatz 3 des Pflegeberufegesetzes erlassenen Verordnung. Einzelnorm

§ 3Zuständigkeit

des für Soziales und Gesundheit zuständigen Ministeriums

Das für Soziales und Gesundheit zuständige Ministerium ist die weitere zuständige Behörde nach § 26 Absatz 6 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes, zuständiges Landesministerium nach § 26 Absatz 6 Satz 3 des Pflegeberufegesetzes.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: bravors.brandenburg.de.