Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Pflegeberufegesetz (Pflegeberufezuständigkeitsverordnung - PflBGZV)
des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit
(1) Das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit ist zuständig für die Durchführung des Pflegeberufegesetzes, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt, für die Durchführung der nach § 56 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung. (2) Das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit ist zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 57 des Pflegeberufegesetzes. Einzelnorm
des Landesamtes für Soziales und Versorgung
Das Landesamt für Soziales und Versorgung ist zuständige Stelle nach § 26 Absatz 4 des Pflegeberufegesetzes, zuständige Behörde nach § 30 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes, zuständige Behörde nach § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Pflegeberufegesetzes, zuständig für die Durchführung der nach § 56 Absatz 3 des Pflegeberufegesetzes erlassenen Verordnung. Einzelnorm
des für Soziales und Gesundheit zuständigen Ministeriums
Das für Soziales und Gesundheit zuständige Ministerium ist die weitere zuständige Behörde nach § 26 Absatz 6 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes, zuständiges Landesministerium nach § 26 Absatz 6 Satz 3 des Pflegeberufegesetzes.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: bravors.brandenburg.de.