neunzehnter_rundfunkaend_stv · Brandenburg

Gesetz zum Neunzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Neunzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)

Amtliche Abkürzung:
neunzehnter_rundfunkaend_stv
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Gesetz zum Neunzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Neunzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Dem am 3. Dezember 2015 vom Land Brandenburg unterzeichneten Neunzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Neunzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

§ 2

Durch dieses Gesetz wird das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 11 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt.

§ 3

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Der Staatsvertrag tritt nach seinem Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Oktober 2016 in Kraft. Artikel 4 des Staatsvertrages tritt nach Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 des Staatsvertrages am 1. Januar 2017 in Kraft. Sollte der Staatsvertrag nach seinem Artikel 6 Absatz 2 Satz 3 gegenstandslos werden, ist dies unverzüglich im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekannt zu geben.

Potsdam, den 19. Mai 2016

Die Präsidentin
des Landtages Brandenburg

Britta Stark


zum Staatsvertrag - Rundfunkstaatsvertrag

zum Staatsvertrag - ZDF-Staatsvertrag

zum Staatsvertrag - Deutschlandradio-Staatsvertrag

zum Staatsvertrag - Rundfunkbeitragsstaatsvertrag

zum Staatsvertrag - Jugendmedienschutz-Staatsvertrag


Anlagen

1

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: bravors.brandenburg.de.