mahngerichtsvertragstv_g_2006 · Brandenburg

Gesetz zu dem Mahngerichtsvertrag vom 13. Dezember 2005

Amtliche Abkürzung:
mahngerichtsvertragstv_g_2006
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Gesetz zu dem Mahngerichtsvertrag vom 13. Dezember 2005

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Dem in Potsdam am 13. Dezember 2005 unterzeichneten Staatsvertrag über die Errichtung des Zentralen Mahngerichts Berlin-Brandenburg sowie zur Änderung des Staatsvertrages zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg vom 20. November 1995 über die Zuständigkeit des Landgerichts Berlin für Rechtsstreitigkeiten über technische Schutzrechte - Mahngerichtsvertrag - wird zugestimmt. Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem der Mahngerichtsvertrag nach seinem Artikel 10 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekannt zu geben.

Potsdam, den 20. April 2006

Der Präsident
des Landtages Brandenburg
Gunter Fritsch

zum Staatsvertrag - Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Zuständigkeit des Landgerichts Berlin für Rechtsstreitigkeiten über technische Schutzrechte

zum Staatsvertrag - Staatsvertrag über die Errichtung des Zentralen Mahngerichts Berlin-Brandenburg sowie zur Änderung des Staatsvertrages zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg vom 20. November 1995 über die Zuständigkeit des Landgerichts Berlin für Rechtsstreitigkeiten über technische Schutzrechte - Mahngerichtsvertrag -

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: bravors.brandenburg.de.