HzG · Brandenburg

Gesetz über die Hoheitszeichen des Landes Brandenburg (Hoheitszeichen-Gesetz - HzG)

1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Gesetz über die Hoheitszeichen des Landes Brandenburg (Hoheitszeichen-Gesetz - HzG)

§ 1
Landesfarben

Die Landesfarben sind Rot-Weiß.

§ 2
Landeswappen

(1) Das Landeswappen zeigt auf einem Schild in Weiß (Silber) einen nach rechts blickenden, mit goldenen Kleestengeln auf den Flügeln gezierten und gold bewehrten roten Adler (Anlage 1).

(2) Die Urzeichnung des Wappens wird im Bandenburgischen Hauptstaatsarchiv aufbewahrt.

§ 3
Landesflagge

Die Landesflagge besteht aus zwei gleich breiten Querstreifen in den Landesfarben - oben rot, unten weiß - und trägt in der Mitte das Landeswappen. Das Verhältnis der Höhe zur Länge des Fahnentuchs ist wie drei zu fünf (Anlage 2).

§ 4
Rechtsverordnungen

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen erläßt der Innenminister.

§ 5
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 20. März 1991

Der Ministerpräsident

Dr. Manfred Stolpe


Der Minister des Innern

Alwin Ziel


Anlagen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: bravors.brandenburg.de.