EVTZHaftbG · Brandenburg

Gesetz zur Durchführung des Artikels 12 Absatz 2a Unterabsatz 1 der Verordnung über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ-Haftungsbeschränkungsgesetz - EVTZHaftbG)

2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1Haftungsbeschränkung

Ist die Haftung mindestens eines Mitglieds eines Europäischen Verbunds für territoriale Zusammenarbeit aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Maßgabe des nationalen Rechts, dem dieses Mitglied unterliegt, beschränkt, so können die anderen Mitglieder ihre Haftung ebenfalls in der Übereinkunft beschränken. Einzelnorm

§ 2Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Einzelnorm Potsdam, den 18. Dezember 2020 Die Präsidentindes Landtages Brandenburg Dr. Ulrike Liedtke

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: bravors.brandenburg.de.