dreizehnter_rundfunkaend_stv · Brandenburg

Gesetz zu dem Dreizehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Dreizehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)

Amtliche Abkürzung:
dreizehnter_rundfunkaend_stv
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Gesetz zu dem Dreizehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Dreizehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Dem am 4. November 2009 vom Land Brandenburg unterzeichneten Dreizehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Dreizehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

§ 2

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem der Dreizehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 3 Absatz 2 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekannt zu geben.

Potsdam, den 16. Februar 2010

Der Präsident
des Landtages Brandenburg

Gunter Fritsch


zum Staatsvertrag - Rundfunkstaatsvertrag

zum Staatsvertrag - Jugendmedienschutz-Staatsvertrag

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: bravors.brandenburg.de.