Gesetz zum Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt-AbkommenG)
- Amtliche Abkürzung:
- dibtabkommen_g_1993
Gesetz zum Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt-AbkommenG)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
(1) Dem als Anlage beigefügten Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik einschließlich des Schiedsvertrages über die Regelung von Streitigkeiten aus diesem Abkommen (DIBt-Abkommen) wird zugestimmt.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 15 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg bekanntzumachen.
§ 2
Der für die Bauaufsicht zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung dem Deutschen Institut für Bautechnik Aufgaben nach dem Bauproduktengesetz zu übertragen.
§ 3
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Potsdam, den 14. Juni 1993
Der Präsident des Landtages Brandenburg
Dr. Herbert Knoblich
zum Abkommen
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: bravors.brandenburg.de.