Verordnung zur Bestimmung der Zuständigkeiten für die Umsetzung des Krankenhaustransformationsfonds im Land Brandenburg (Brandenburgische Krankenhaustransformationsfonds-Zuständigkeitsverordnung - BbgKHTFZV)
Das Landesamt für Soziales und Versorgung ist die zuständige Behörde für die Durchführung der §§ 12b und 13 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 28. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 259) geändert worden ist, und der Krankenhaustransformationsfonds-Verordnung vom 15. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 113) jeweils in der jeweils geltenden Fassung. Abweichend von Satz 1 trifft das für Gesundheit zuständige Ministerium die Entscheidung nach § 13 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes.
Speziellere Zuständigkeitsregelungen anderer Rechtsvorschriften gehen vor.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Potsdam, den 15. Dezember 2025 Die Landesregierung des Landes Brandenburg Der Ministerpräsident Dr. Dietmar Woidke Die Ministerin für Gesundheit und Soziales Britta Müller
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: bravors.brandenburg.de.