Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit (ArbGZV)
- Amtliche Abkürzung:
- arbgzv
Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit (ArbGZV)
Auf Grund des § 15 Absatz 2 Satz 1 und des § 34 Absatz 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), die durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. März 2000 (BGBl. I S. 333) geändert worden sind, des § 1 des Gesetzes zur Regelung beamtenrechtlicher Zuständigkeiten im Bereich der Justiz vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 5 S. 9), der durch das Gesetz vom 5. Juni 2019 (GVBl. I Nr. 23) geändert worden ist, des § 6 Absatz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 186), der durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 28) geändert worden ist, und des § 1 Nummer 2 der Justiz-Zuständigkeitsübertragungsverordnung vom 6. Dezember 2024 (GVBl. II Nr. 106) in Verbindung mit
- § 54 Absatz 3 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) in Verbindung mit § 71 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), der durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154, 2172) geändert worden ist,
- § 17 Absatz 2 Satz 1 und 2, § 34 Absatz 6 sowie § 42 Absatz 2 Satz 2 des Landesdisziplinargesetzes vom 18. Dezember 2001 (GVBl. I S. 254), von denen § 34 Absatz 6 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Mai 2024 (GVBl. I Nr. 21 S. 2) geändert worden ist,
- § 32 Absatz 1 Satz 1, § 38 Satz 1 und 2, § 45 Absatz 3, § 54 Absatz 1, § 57 Absatz 1, § 59 Absatz 2 Satz 1, § 66 Absatz 4, § 67a Absatz 3 Satz 2, § 69 Absatz 5 Satz 1, § 84, § 85 Absatz 4 Satz 4, § 86 Absatz 2 und 3, § 88 Absatz 5 Satz 1, § 89 Satz 2 und § 92 Absatz 2 sowie § 103 des Landesbeamtengesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26), von denen durch das Gesetz vom 29. Juni 2018 (GVBl. I Nr. 17) § 45 Absatz 3 Satz 2 zuletzt geändert worden ist sowie § 67a Absatz 3 Satz 2, § 85 Absatz 4 Satz 4 und § 88 Absatz 5 Satz 1 eingefügt und § 66 Absatz 4, § 86 Absatz 2 und 3 und § 89 Satz 2 neu gefasst worden sind und von denen § 84 durch Artikel 38 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl. I Nr. 9 S. 17) geändert und § 59 Absatz 2 Satz 1 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. April 2024 (GVBl. I Nr. 13) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 10 Absatz 1 des Brandenburgischen Richtergesetzes vom 12. Juli 2011 (GVBl. I Nr. 18), der durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juni 2018 (GVBl. I Nr. 13 S. 4) geändert worden ist, und § 7 Absatz 1 der Richternebentätigkeitsverordnung vom 10. Mai 1999 (GVBl. II S. 330),
- § 13 Absatz 2 Satz 3, § 48 Absatz 7 und § 58 Absatz 1 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes vom 20. November 2013 (GVBl. I Nr. 32 S. 2 Nr. 34), von denen § 48 Absatz 7 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juni 2024 (GVBl. I Nr. 29 S. 3) eingefügt worden ist,
- § 9 Absatz 4, § 47 Absatz 3 Satz 3 und § 48 Absatz 2 Satz 1 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes vom 20. November 2013 (GVBl. I Nr. 32 S. 77), von denen § 9 Absatz 4 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (GVBl. I Nr. 30 S. 4) geändert worden ist,
- § 6 Satz 2 der Dienstjubiläumsverordnung vom 18. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2267) in Verbindung mit § 64 Absatz 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes, der durch das Gesetz vom 11. März 2010 (GVBl. I Nr. 13) neu gefasst worden ist,
- § 4 Absatz 5 und § 9 Absatz 3 der Trennungsgeldverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1999 (BGBl. I S. 1533) in Verbindung mit § 63 Absatz 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes und § 10 Absatz 1 des Brandenburgischen Richtergesetzes,
- § 1 Absatz 3 der Ernennungsverordnung vom 1. August 2004 (GVBl. II S. 742) in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 3 des Landesbeamtengesetzes,
- § 30 Absatz 1 der Laufbahnverordnung vom 1. Oktober 2019 (GVBl. II Nr. 82) in Verbindung mit § 25 des Landesbeamtengesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. April 2024 (GVBl. I Nr. 13) geändert worden ist,
und Mittelbewirtschaftung
Mit dem Personalkassenanschlag erhält die Präsidentin oder der Präsident des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg die Planstellen und Stellen für das richterliche und nichtrichterliche Personal. Sie oder er nimmt die Verteilung auf die einzelnen Arbeitsgerichte des Landes Brandenburg vor. Das Gleiche gilt für die mit Kassenanschlag zugewiesenen Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen.
, Dienstvorgesetzte
(1) Die Dienstaufsicht über die Gerichte in Arbeitssachen üben aus: die Präsidentin oder der Präsident des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg über die Direktorinnen und Direktoren sowie das richterliche Personal der Arbeitsgerichte des Landes Brandenburg, Artikel 9 Absatz 1 Satz 2 des Staatsvertrages über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg bleibt unberührt; die Direktorinnen und Direktoren der Arbeitsgerichte über das nichtrichterliche Personal der Arbeitsgerichte des Landes Brandenburg. Wer die Dienstaufsicht ausübt, ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter. (2) Die Präsidentin oder der Präsident des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg führt die Personalakten des richterlichen Personals der Arbeitsgerichte des Landes Brandenburg. Die Direktorinnen und Direktoren der Arbeitsgerichte des Landes Brandenburg führen die Personalakten des nichtrichterlichen Personals der Arbeitsgerichte des Landes Brandenburg. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit auf Grund eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung zwingend eine andere Stelle zuständig ist oder sich aus den §§ 3 bis 8 dieser Verordnung Abweichendes ergibt.
der Beamtinnen und Beamten, Folgezuständigkeiten
(1) Die der obersten Dienstbehörde zustehende Befugnis zur Ernennung der Beamtinnen und Beamten der Arbeitsgerichte des Landes Brandenburg wird der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg übertragen. (2) Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg wird in demselben Umfang auch die Befugnis der obersten Dienstbehörde übertragen für Entscheidungen nach § 22 Absatz 1 bis 3 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes über die Feststellung der Beendigung des Dienstverhältnisses, nach § 28 Absatz 1 und 2 des Beamtenstatusgesetzes über die Versetzung einer Beamtin oder eines Beamten auf Probe in den Ruhestand, nach § 39 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes über das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte und nach § 45 Absatz 3 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes über das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand über die Regelaltersgrenze, Anordnungen nach § 59 Absatz 2 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes zum Erscheinungsbild, Zustimmungen nach § 13 Absatz 2 Satz 3 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes zum Absehen von der Rückforderung von Bezügen sowie Entscheidungen nach § 48 Absatz 7 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes zur Gewährung von Sonderzuschlägen, soweit ein Fall des § 48 Absatz 1 Nummer 4 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes vorliegt und von dem Betrag, für den das für Finanzen zuständige Ministerium generell das Einvernehmen erteilt hat, nicht abgewichen wird, die Feststellung der Laufbahnbefähigung für Laufbahnen besonderer Fachrichtungen des mittleren und gehobenen Dienstes nach § 30 Absatz 1 der Laufbahnverordnung, die Ausübung der Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten nach § 17 Absatz 2 Satz 1 des Landesdisziplinargesetzes, die Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß nach § 34 Absatz 3 Nummer 1 des Landesdisziplinargesetzes, die Zurückstufung und die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach § 34 Absatz 5 Halbsatz 1 des Landesdisziplinargesetzes sowie den Erlass des Widerspruchsbescheids nach § 42 Absatz 2 Satz 1 des Landesdisziplinargesetzes sowie die Entscheidungen über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen nach § 64 Absatz 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes. (3) Die Zuständigkeiten der für Inneres und für Finanzen zuständigen Ministerien und des Landespersonalausschusses bleiben unberührt.
von Richterinnen und Richtern
Die Präsidentin oder der Präsident des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg ist zuständig für die Abordnung von Richterinnen und Richtern auf Lebenszeit oder auf Zeit sowie für die Verwendung von Richterinnen und Richtern auf Probe und Richterinnen und Richtern kraft Auftrags bei den Arbeitsgerichten des Landes Brandenburg. Artikel 3 Satz 1 des Staatsvertrages über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg bleibt unberührt.
Zuständigkeiten
(1) Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg werden für die Richterinnen und Richter an den Arbeitsgerichten des Landes Brandenburg die der obersten Dienstbehörde zustehenden Befugnisse zu den folgenden Nummern 1 bis 6 und für die Beamtinnen und Beamten an den Arbeitsgerichten des Landes Brandenburg die Befugnisse zu der Nummer 5 übertragen: in Nebentätigkeitsangelegenheiten Entgegennahme von Erklärungen und Entscheidungen nach den §§ 84 bis 86, 88 und 89 des Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 10 Absatz 1 des Brandenburgischen Richtergesetzes und § 7 der Richternebentätigkeitsverordnung und Untersagung von Tätigkeiten nach Beendigung des Richter- und Beamtenverhältnisses nach § 41 Absatz 1 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 92 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes, § 71 des Deutschen Richtergesetzes und § 10 Absatz 1 des Brandenburgischen Richtergesetzes, Entscheidungen über die Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen nach § 42 Absatz 1 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 57 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes, § 71 des Deutschen Richtergesetzes und § 10 Absatz 1 des Brandenburgischen Richtergesetzes, Entscheidungen über den Ersatz von Sachschäden nach § 66 des Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 10 Absatz 1 des Brandenburgischen Richtergesetzes, Entscheidungen über die Erfüllungsübernahme durch den Dienstherrn bei Schmerzensgeldansprüchen nach § 67a des Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 10 Absatz 1 des Brandenburgischen Richtergesetzes, Entscheidungen in Angelegenheiten des Mutterschutzes und der Elternzeit nach § 71 des Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung und § 10 Absatz 1 des Brandenburgischen Richtergesetzes, Entscheidungen über die Erteilung und die Rücknahme der Erlaubnis zur Führung der Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ nach § 69 Absatz 5 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 10 Absatz 1 des Brandenburgischen Richtergesetzes. (2) Den Direktorinnen und Direktoren der Arbeitsgerichte des Landes Brandenburg werden für die Beamtinnen und Beamten ihrer Gerichte die Befugnisse zu Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und 6 übertragen. (3) Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg wird die Zuständigkeit für die Bearbeitung von außergerichtlich gestellten Anträgen auf Schadensersatz und Entschädigung übertragen, die die Arbeitsgerichtsbarkeit des Landes Brandenburg betreffen. Das Nähere regelt eine Verwaltungsvorschrift des für Justiz zuständigen Ministeriums.
(1) Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts werden für die Richterinnen, Richter, Beamtinnen und Beamten der Arbeitsgerichte des Landes Brandenburg die folgenden, der obersten Dienstbehörde zustehenden Befugnisse in Unfallfürsorgeangelegenheiten übertragen: Entscheidungen über die Anerkennung als Dienstunfall und Gewährung der Unfallfürsorge nach § 47 Absatz 3 Satz 3 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes, Entscheidungen über die Versagung von Unfallfürsorgeleistungen nach § 48 Absatz 2 Satz 1 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes, in Angelegenheiten der Begutachtung Anordnung(aa) der ärztlichen oder psychologischen Untersuchung oder Beobachtung und(bb) der Erteilung von für die Gewährung der Unfallfürsorge erforderlichen Auskünften Weitergabe von Erkenntnissen und Beweismitteln an die mit der Begutachtung beauftragte Person nach § 4 Nummer 4 und § 9 Absatz 4 Satz 2 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes. (2) Die Präsidentin oder der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts ist für die Richterinnen, Richter, Beamtinnen und Beamten der Arbeitsgerichte des Landes Brandenburg für folgende Entscheidungen zuständig: Durchsetzung übergegangener Schadenersatzansprüche aus Dienstunfällen nach § 67 des Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 10 Absatz 1 des Brandenburgischen Richtergesetzes, Entscheidungen über die Berechnung und Zahlbarmachung von Umzugskostenvergütung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 des Bundesumzugskostengesetzes in Verbindung mit § 63 Absatz 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes und § 10 Absatz 1 des Brandenburgischen Richtergesetzes, Entscheidungen in Trennungsgeldangelegenheiten einschließlich der Entscheidungen nach § 4 Absatz 5 der Trennungsgeldverordnung in Verbindung mit § 63 Absatz 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes und § 10 Absatz 1 des Brandenburgischen Richtergesetzes und der weiteren Nebenentscheidungen zu Umfang, Dauer und Höhe des Trennungsgeldes, soweit diese nicht der obersten Dienstbehörde vorbehalten sind.
und Vertretung des Dienstherrn
(1) Die der obersten Dienstbehörde zustehende Befugnis zur Entscheidung über den Widerspruch einer Richterin oder eines Richters, einer Beamtin oder eines Beamten, einer Richterin oder eines Richters oder einer Beamtin oder eines Beamten im Ruhestand, einer früheren Richterin oder eines früheren Richters oder einer früheren Beamtin oder eines früheren Beamten und deren Hinterbliebener gegen den Erlass oder die Ablehnung eines Verwaltungsakts, eine Maßnahme der Dienstaufsicht nach § 26 des Deutschen Richtergesetzes oder die Ablehnung eines Anspruchs auf eine Leistung wird der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg übertragen, soweit sie oder er selbst oder die Direktorin oder der Direktor eines Arbeitsgerichts des Landes Brandenburg die mit dem Widerspruch angefochtene Entscheidung erlassen hat. Für Widersprüche gegen Entscheidungen im Zuständigkeitsbereich des § 6 ist die Präsidentin oder der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts zuständig. (2) Die Vertretung des Landes vor den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit und den Richterdienstgerichten wird der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg übertragen, soweit sie oder er über den Widerspruch entschieden hat, zu entscheiden hätte oder hätte entscheiden müssen. Satz 1 ist in Verfahren auf den einstweiligen Rechtsschutz nach der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden. (3) In anderen als den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen ist für die Entscheidung über den Widerspruch und die Vertretung des Landes das für Justiz zuständige Ministerium zuständig.
für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
(1) Versetzungen und Abordnungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (Tarifbeschäftigte) sowie Entscheidungen bezüglich der Gewährung von Sonderurlaub und Elternzeit treffen die Direktorinnen und Direktoren der Arbeitsgerichte im Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg. (2) Über die Rückforderung von an Tarifbeschäftigte der Arbeitsgerichte des Landes Brandenburg zu viel gezahltem Entgelt entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg. (3) Ist nach tariflichen Regelungen Beamtenrecht auf Tarifbeschäftigte entsprechend anzuwenden, so gelten die jeweiligen beamtenrechtlichen Zuständigkeitsbestimmungen für die Tarifbeschäftigten vergleichbarer Entgeltgruppen entsprechend, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
des Bezirksrevisors
Die Aufgaben der Bezirksrevisorin oder des Bezirksrevisors für die Arbeitsgerichte des Landes Brandenburg werden der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg übertragen. Zur Erfüllung derselben kann sie oder er sich einer dafür zu bestellenden Beamtin oder eines dafür zu bestellenden Beamten des gehobenen Dienstes bedienen. Die Bestellung erfolgt im Einvernehmen mit dem für Justiz zuständigen Ministerium.
Soweit vor Inkrafttreten dieser Verordnung andere als die nun bestimmten Zuständigkeiten bestanden, verbleibt es für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängigen Verwaltungsverfahren bei den bisherigen Zuständigkeiten. Gleiches gilt hinsichtlich der Zuständigkeit für die Vertretung in zu diesem Zeitpunkt bereits anhängigen Rechtsstreitigkeiten.
, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit vom 7. Dezember 2006 (GVBl. II S. 545), die durch die Verordnung vom 22. Juli 2013 (GVBl. II Nr. 56) geändert worden ist, außer Kraft. Potsdam, den 16. April 2026 Der Minister der Justiz und für Digitalisierung Dr. Benjamin Grimm
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: bravors.brandenburg.de.