achtzehnter_rundfunkaend_stv · Brandenburg

Gesetz zum Achtzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag

Amtliche Abkürzung:
achtzehnter_rundfunkaend_stv
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Gesetz zum Achtzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Dem am 10. September 2015 vom Land Brandenburg unterzeichneten Achtzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Achtzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

§ 2

Durch dieses Gesetz wird das Recht auf Berufsfreiheit (Artikel 49 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt.

§ 3

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Der Staatsvertrag tritt nach seinem Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 am 1. Januar 2016 in Kraft. Sollte der Staatsvertrag nach seinem Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 gegenstandslos werden, ist dies unverzüglich im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekannt zu geben.

Potsdam, den 17. Dezember 2015

Die Präsidentin
des Landtages Brandenburg

Britta Stark


zum Staatsvertrag - Rundfunkstaatsvertrag


Anlagen

1

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: bravors.brandenburg.de.