abkgschmedpro_g_1999 · Brandenburg

Gesetz zu dem Abkommen vom 9. Juli 1998 zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Medizinprodukten

Amtliche Abkürzung:
abkgschmedpro_g_1999
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Gesetz zu dem Abkommen vom 9. Juli 1998 zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Medizinprodukten

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Dem in Bonn am 9. Juli 1998 unterzeichneten Abkommen zur Änderung des Abkommens vom 30. Juni 1994 über die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Medizinprodukten wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.

 § 2

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel II in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekanntzugeben.

Potsdam, den 26. Juli 1999

 Der Präsident
des Landtages Brandenburg

 Dr. Herbert Knoblich

zum Abkommen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: bravors.brandenburg.de.