abk_sicherheitstechnik_1994 · Brandenburg

Gesetz zu dem Abkommen vom 17. Dezember 1993 über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Meß- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts

Amtliche Abkürzung:
abk_sicherheitstechnik_1994
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Gesetz zu dem Abkommen vom 17. Dezember 1993 über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Meß- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Dem am 17. Dezember 1993 unterzeichneten Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Sicher­heitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Meß- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.

§ 2

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 13 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekanntzugeben.

Potsdam, den 13. Juli 1994

Der Präsident des Landtages Brandenburg

Dr. Herbert Knoblich

zum Abkommen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: bravors.brandenburg.de.