SVBezGrV 2025

Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2025

Ausfertigungsdatum:
25.11.2024
Fundstelle:
BGBl. I 2024, Nr. 365
Stand:
20241231222432
Eingangsformel

Auf Grund

des § 69 Absatz 2 in Verbindung mit § 68 Absatz 2 Satz 1 und § 228b sowie des § 160 Nummer 2 in Verbindung mit § 159 und § 68 Absatz 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, von denen § 69 Absatz 2 zuletzt durch Artikel 3 Nummer 2 des Gesetzes vom 24. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 329), § 68 Absatz 2 und § 159 zuletzt durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 4 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2742) sowie § 228b zuletzt durch Artikel 1 Nummer 11 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2575) geändert worden sind,

des § 6 Absatz 6 und 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, dessen Absatz 7 durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4637) eingefügt und dessen Absatz 6 durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2742) geändert worden ist,verordnet die Bundesregierung und auf Grund

des § 17 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, dessen § 18 durch Artikel 3 Nummer 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2575) geändert worden ist,verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:

§ 1

Bezugsgröße in der Sozialversicherung

Die Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2025 beträgt 44 940 Euro. Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 3 745 Euro.

§ 2

Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der Krankenversicherung

(1) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2025 auf 73 800 Euro festgesetzt. Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 6 150 Euro.

(2) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2025 auf 66 150 Euro festgesetzt. Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 5 512,50 Euro.

§ 3

Durchschnittsentgelte in der Rentenversicherung

(1) Das Durchschnittsentgelt nach § 69 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2023 beträgt 44 732 Euro.

(2) Das vorläufige Durchschnittsentgelt nach § 69 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2025 beträgt 50 493 Euro.

(3) Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird entsprechend ergänzt.

§ 4

Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung

(1) Die Beitragsbemessungsgrenze nach § 159 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2025 wie folgt festgesetzt:

1.

in der allgemeinen Rentenversicherung auf 96 600 Euro jährlich; umgerechnet auf den Monat ergeben sich 8 050 Euro, und

2.

in der knappschaftlichen Rentenversicherung auf 118 800 Euro jährlich; umgerechnet auf den Monat ergeben sich 9 900 Euro.

(2) Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird um den Zeitraum „1.1.2025 – 31.12.2025“ und um die jeweiligen Jahresbeträge ergänzt.

§ 5

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

Schlussformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.