StromStG§10Abs8Bek

Bekanntmachung nach § 10 Absatz 8 des Stromsteuergesetzes

Ausfertigungsdatum:
30.11.2023
Fundstelle:
BGBl I 2023, Nr. 363
Stand:
20260506175528
(XXXX)

Nach § 10 Absatz 8 des Stromsteuergesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378; 2000 I S. 147), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2483) geändert worden ist, wird bekannt gemacht, dass die beihilferechtliche Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 für die Gewährung des Erlasses, der Erstattung oder der Vergütung der Steuer nach § 10 des Stromsteuergesetzes mit Ablauf des 31. Dezember 2023 ausläuft.

Schlussformel

Bundesministerium der Finanzen

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.