Verordnung zur Neufestsetzung der Neurenten-Faktoren nach § 178 Absatz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
- Ausfertigungsdatum:
- 09.12.2014
- Fundstelle:
- BGBl I 2014, 2005
- Stand:
- 20260506175626
Auf Grund des § 178 Absatz 1 in Verbindung mit § 181 Absatz 3 Satz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung –, die durch Artikel 1 Nummer 25 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2130) neu gefasst worden sind, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
Neufestsetzung der Neurenten-Faktoren nach § 178 Absatz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Die Faktoren zur Berechnung der von jeder Berufsgenossenschaft jährlich zu tragenden Rentenlasten nach § 178 Absatz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch betragen das 5,6fache ihrer Neurenten für Arbeitsunfälle und das 3,3fache ihrer mit dem Latenzfaktor gewichteten Neurenten für Berufskrankheiten.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.