SGB7§178Abs1V

Verordnung zur Neufestsetzung der Neurenten-Faktoren nach § 178 Absatz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

Ausfertigungsdatum:
09.12.2014
Fundstelle:
BGBl I 2014, 2005
Stand:
20260506175626
Eingangsformel

Auf Grund des § 178 Absatz 1 in Verbindung mit § 181 Absatz 3 Satz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung –, die durch Artikel 1 Nummer 25 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2130) neu gefasst worden sind, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:

§ 1

Neufestsetzung der Neurenten-Faktoren nach § 178 Absatz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

Die Faktoren zur Berechnung der von jeder Berufsgenossenschaft jährlich zu tragenden Rentenlasten nach § 178 Absatz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch betragen das 5,6fache ihrer Neurenten für Arbeitsunfälle und das 3,3fache ihrer mit dem Latenzfaktor gewichteten Neurenten für Berufskrankheiten.

§ 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

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