SGB5§303fEÜV

Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 303f des Fünften Buch Sozialgesetzbuch

Ausfertigungsdatum:
29.01.2025
Fundstelle:
BGBl. I 2025, Nr. 27, 15
Stand:
20260506175010
§ 1

Übertragung der Ermächtigung

Die in § 303f Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch enthaltene Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung wird auf das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte übertragen.

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