RebflAnpflV 02/03

Verordnung über die Genehmigung für Neuanpflanzungen von Rebflächen

Ausfertigungsdatum:
09.11.2000
Fundstelle:
BGBl I 2000, 1501
Stand:
20120625152517
Eingangsformel

Auf Grund des § 7 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4, auch in Verbindung mit § 54 Abs. 1, diese jeweils in Verbindung mit § 53 Abs. 3 des Weingesetzes vom 8. Juli 1994 (BGBl. I S. 1467), von denen § 7 Abs. 2 Nr. 1 durch Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe b des Gesetzes vom 17. Mai 2000 (BGBl. I S. 710) geändert und § 53 Abs. 3 durch Artikel 1 Nr. 15 dieses Gesetz eingefügt worden sind, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:

§ 1

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung von Titel II Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. EG Nr. L 179 S. 1) und Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 der Kommission vom 31. Mai 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich des Produktionspotentials (ABl. EG Nr. L 143 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2

Die nach Landesrecht zuständigen Behörden genehmigen die Neuanpflanzung von Rebflächen nach Maßgabe der in § 1 genannten Bestimmungen im Rahmen der sich aus folgender Tabelle für jedes Land ergebenden Höchstfläche:

LandNeuanpflanzung (ha)

Baden-Württemberg525

Bayern118

Brandenburg24

Hessen48

Mecklenburg-Vorpommern5

Nordrhein-Westfalen4

Rheinland-Pfalz595

Saarland14

Sachsen80

Sachsen-Anhalt40

Schleswig-Holstein10

Thüringen71

§ 3

Die Landesregierungen regeln, soweit bundesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen, in Rechtsverordnungen die näheren Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der Genehmigungen, insbesondere um zu gewährleisten, dass die in den § 2 vorgesehenen Höchstflächen nicht überschritten werden.

§ 3a

Im Falle der im Lande Schleswig-Holstein belegenen Rebflächen bedarf es nicht des Erfordernisses, dass die neuanzupflanzenden Rebflächen in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit zulässigerweise mit Reben bepflanzten oder vorübergehend nicht bepflanzten Rebflächen stehen müssen.

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.