Verordnung über die Höhe der Aufwandsentschädigung für vom Dienst freigestellte Personalvertretungsmitglieder
- Ausfertigungsdatum:
- 18.07.1974
- Fundstelle:
- BGBl I 1974, 1499
- Stand:
- 20260506174939
Auf Grund des § 46 Abs. 5 Satz 3 in Verbindung mit § 54 Abs. 1, § 56 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 15. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 693), geändert durch Artikel 287 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469, 631), verordnet die Bundesregierung:
Die Aufwandsentschädigung beträgt für ganz von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellte Mitglieder von Personalräten, Gesamtpersonalräten, Bezirkspersonalräten und Hauptpersonalräten 26 Euro monatlich.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1974 in Kraft.
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