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Verordnung zur Übertragung von Aufgaben der Oberfinanzdirektion Saarbrücken

Ausfertigungsdatum:
09.05.1977
Fundstelle:
BGBl I 1977, 749
Stand:
20120625151910
Eingangsformel

Auf Grund des § 8 Abs. 3 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung des Artikels 5 des Finanzanpassungsgesetzes vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426) wird verordnet:

§ 1

Die Aufgaben der Bundesvermögensabteilung der Oberfinanzdirektion Saarbrücken werden auf die Bundesvermögensabteilung der Oberfinanzdirektion Koblenz übertragen. Sitz und Bezirk der örtlichen Behörden ändern sich hierdurch nicht.

§ 2

Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 23 des Finanzverwaltungsgesetzes auch im Land Berlin.

§ 3

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1977 in Kraft.

Schlußformel

Der Bundesminister der Finanzen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.