Verordnung zur Übertragung von Aufgaben der Oberfinanzdirektion Saarbrücken
- Ausfertigungsdatum:
- 09.05.1977
- Fundstelle:
- BGBl I 1977, 749
- Stand:
- 20120625151910
Auf Grund des § 8 Abs. 3 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung des Artikels 5 des Finanzanpassungsgesetzes vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426) wird verordnet:
Die Aufgaben der Bundesvermögensabteilung der Oberfinanzdirektion Saarbrücken werden auf die Bundesvermögensabteilung der Oberfinanzdirektion Koblenz übertragen. Sitz und Bezirk der örtlichen Behörden ändern sich hierdurch nicht.
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1977 in Kraft.
Der Bundesminister der Finanzen
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