Verordnung zur Festlegung der zuständigen Behörde für die Erlaubniserteilung und die Überwachung des Umgangs mit Cannabis zu wissenschaftlichen Zwecken nach dem Konsumcannabisgesetz
- Ausfertigungsdatum:
- 10.12.2024
- Fundstelle:
- BGBl. I 2024, Nr. 413
- Stand:
- 20241216222015
Auf Grund des § 2 Absatz 4 Satz 6 des Konsumcannabisgesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109, S. 2) verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:
Zuständige Behörde
Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist zuständig für
1.
die Erteilung der Erlaubnis nach § 2 Absatz 4 Satz 1 des Konsumcannabisgesetzes und
2.
die Überwachung und die Durchführung der in § 2 Absatz 4 Satz 3 bis 5 des Konsumcannabisgesetzes genannten Regelungen.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.